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   VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1686/08   

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VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1686/08 (https://dejure.org/2009,2111)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.07.2009 - 8 S 1686/08 (https://dejure.org/2009,2111)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Juli 2009 - 8 S 1686/08 (https://dejure.org/2009,2111)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Art und Umfang der Einwendungen einer Gemeinde aus BauGB § 36 Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1, die zugleich Baurechtsbehörde ist.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Materiell-rechtliche Planungshoheit durch eine mit der unteren Baurechtsbehörde identische Gemeinde i.R.d. Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid; Berücksichtigung des in § 36 Abs. 2 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) normierte vollständige Prüfungsprogramm zur ...

  • Wolters Kluwer

    Materiell-rechtliche Planungshoheit durch eine mit der unteren Baurechtsbehörde identische Gemeinde i.R.d. Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid; Berücksichtigung des in § 36 Abs. 2 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) normierte vollständige Prüfungsprogramm zur ...

  • Judicialis

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7; ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 2; ; BauGB § 36 Abs. 1 Satz 1; ; BauGB § 36 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baugenehmigung, Bauvorbescheid; Baurecht Beteiligung Gemeinde, Beteiligung höhere Verwaltungsbehörde; Baurecht Außenbereich: Landwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerb; Weinanbau; Einvernehmen; untere Baurechtsbehörde; Planungshoheit; Splittersiedlung; Raumbedeutsames ...

  • rechtsportal.de

    Materiell-rechtliche Planungshoheit durch eine mit der unteren Baurechtsbehörde identische Gemeinde i.R.d. Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid; Berücksichtigung des in § 36 Abs. 2 S. 1 Baugesetzbuch ( BauGB ) normierte vollständige Prüfungsprogramm zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Gemeinde Korb wendet sich erfolglos gegen Bauvorbescheid für Weingut im Außenbereich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 917 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03

    Einvernehmen; gemeindliches -; Einvernehmenserfordernis; Versagung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1686/08
    Die mit der unteren Baurechtsbehörde identische Gemeinde kann sich nicht auf § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB berufen und daher einem Vorhaben im Außenbereich nicht die Versagung ihres Einvernehmens entgegenhalten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339).

    Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2004 (- 4 C 16/03 -, BVerwGE 121, 339), nach dem bei Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde kein Einvernehmen nach § 36 BauGB erforderlich sei, folge, dass der Rechtsschutz in diesem Fall auf die Verletzung der materiellen Planungshoheit beschränkt sei, deren Rechte in § 36 BauGB nicht begründet, sondern vorausgesetzt würden.

    Auch die neueren vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 19.08.2004 - 4 C 16/03 -, BVerwGE 121, 339 und 13.12.2007 - 4 C 9/09 -, NVwZ 2008, 437) hätten an dieser Ausgangslage nichts geändert.

    Der Senat folgt insoweit der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339), wonach in Fällen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde das Einvernehmen der Gemeinde nicht nur entbehrlich ist, sondern der Gemeinde auch die Befugnis fehlt, sich den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB selbst zu eröffnen und die sich aus der Vorschrift ergebenden Rechtsfolgen nutzbar zu machen.

    Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgesehene Mitwirkungspflicht, die gerade nicht zu Gunsten der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde gilt, dient (lediglich) der verfahrensmäßigen Sicherung der Planungshoheit (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O.), bestimmt aber nicht ihren inhaltichen Schutzbereich.

    In seinem Urteil vom 19.08.2004 (a.a.O. S. 343/344) - das in dem vorher ergangenen Urteil des Bayer. VGH vom 13.02.2002 a.a.O. noch nicht berücksichtigt werden konnte - hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass es der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde nicht nur verwehrt sei, dem Beigeladenen die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als Grund für die Ablehnung des Baugesuchs entgegenzuhalten.

    Sähe man dies anders "würde das Erfordernis des Einvernehmens auch im Falle der Identität von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde über die Hintertür wieder eingeführt" (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344).

    Diese Unanwendbarkeit führt dazu, dass im Falle eines ablehnenden Bescheides der mit der Gemeinde identischen Baugenehmigungsbehörde "die Widerspruchsbehörde die Baugenehmigung (den Bauvorbescheid) entweder (wie im vorliegenden Fall) erteilen oder die Gemeinde zur Erteilung der Baugenehmigung (des Bauvorbescheids) verpflichten kann" (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344), wenn sie der Auffassung ist, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig.

    Sie berücksichtigt nicht, dass § 36 BauGB (nur) den mit der Baugenehmigungsbehörde nicht identischen Gemeinden eine verfahrensrechtliche Rechtsposition durch Normierung von in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB näher bestimmten Beteiligungsrechten im vorprozessualen Genehmigungsverfahren einräumt, hinsichtlich der materiellrechtlichen Planungshoheit aber keine Rechte der Gemeinde begründet, sondern sie vielmehr voraussetzt (so BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344 und Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 25.91 -, BVerwGE 92, 67/68 sowie Beschluss vom 10.06.2006 - 4 B 48.05 -, BRS 70 Nr. 151).

    Die sich hieraus ergebende Befugnis wird ihr gegenüber der Widerspruchsbehörde auch dann nicht abgeschnitten, wenn sie sich - wie hier - auf die Versagung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht berufen kann (so auch BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 - a.a.O. S. 344).

  • BVerwG, 22.11.1985 - 4 C 71.82

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines im Außenbereichs gelegenen Wohn- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1686/08
    Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.06.1991 - 4 C 11.89 -, BauR 1991, 579; Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, juris und Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138).

    Deshalb muss das Bauvorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb - auch äußerlich erkennbar -nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit zu- und untergeordnet sein (BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, a.a.O. und Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, st. Rspr.).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 - juris, RdNr. 13) stellt für die Frage der dienenden Funktion eines Vorhabens nicht nur auf die gegenwärtigen, sondern auch auf die auf Dauer absehbaren Betriebserfordernisse ab, worunter auch eine beabsichtigte Vergrößerung der Bewirtschaftungsfläche fällt.

    Eine Privilegierung hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang allerdings nur abgelehnt, wenn Größe, Beschaffenheit und Ausgestaltung des Vorhabens deutlich erkennen ließen, dass in Wirklichkeit eine nicht privilegierte Nutzung angestrebt wird (vgl. Urteil vom 22.01.2009, a.a.O. m. Hinw. auf Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, BRS 44, Nr. 76).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -) sind hieran allerdings keine zu strengen Anforderungen zu stellen, etwa derart, das die Gebäude stets inmitten oder in unmittelbarer Nachbarschaft der landwirtschaftlichen Betriebsflächen liegen müssten.

    Die für eine Hofstelle zu errichtenden Gebäude "dienen" nach ihrer Lage jedenfalls dann dem Betrieb, wenn sie in einer den Erfordernissen eines solchen Betriebs noch angemessenen Entfernung von den verstreuten Betriebsflächen liegen (so BVerwG, Urteil vom 22.11.1985, a.a.O.).

    So spricht nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.11.1985, a.a.O.) wenig dagegen, dass das Vorhaben von der Lage her dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, wenn die Landwirtschaft bisher von einer Hofstelle in der bebauten Ortslage aus betrieben wird und die neue Hofstelle in der Ortsrandlage errichtet werden soll.

    Nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -) könnte zwar das Vorhandensein zumutbarer Alternativstandorte zur Folge haben, dass der Belang der Entstehung einer Splittersiedlung dem privilegierten Vorhaben entgegensteht, wenn eine Abwägung zwischen dem die Privilegierung rechtfertigenden Gewicht des Vorhabens mit dem Gewicht der etwa entgegenstehenden öffentlichen Belange anhand einer Bewertung der Gegebenheiten des Einzelfalls ein Überwiegen der öffentlichen Belange ergäbe.

  • BVerwG, 03.11.1972 - IV C 9.70

    Begriff der Landwirtschaft und des "Dienens"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1686/08
    Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.06.1991 - 4 C 11.89 -, BauR 1991, 579; Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, juris und Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138).

    Deshalb muss das Bauvorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb - auch äußerlich erkennbar -nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit zu- und untergeordnet sein (BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, a.a.O. und Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, st. Rspr.).

    Der Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gebietet außerdem, dass der Betrieb nachhaltig geführt wird und es sich um auf die Dauer (und zwar für Generationen) berechnete und auf die Dauer lebensfähige Planungen handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - IV C 9.70 -, BauR 1973, 101).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 03.11.1972, a.a.O.) führt in der Regel eine landwirtschaftliche Betätigung allein auf der Grundlage von Pachtland nicht zu einer Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

  • BVerwG, 22.01.2009 - 4 C 17.07

    Außenbereich; Windenergieanlage; Photovoltaikanlage; Solaranlage; kombinierte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1686/08
    Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden, wie z.B. im Außenbereich zu wohnen oder dafür ein Gebäude zu errichten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, BauR 1991, 576 und Urteil vom 22.01.2009 - 4 C 17.07 -, juris).

    Eine Privilegierung hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang allerdings nur abgelehnt, wenn Größe, Beschaffenheit und Ausgestaltung des Vorhabens deutlich erkennen ließen, dass in Wirklichkeit eine nicht privilegierte Nutzung angestrebt wird (vgl. Urteil vom 22.01.2009, a.a.O. m. Hinw. auf Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, BRS 44, Nr. 76).

    Das ist der Fall, wenn sie der Hauptanlage unmittelbar (funktional) zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.), d.h. der landwirtschaftsfremde Betriebsteil darf seinem Umfang und seiner Bedeutung nach lediglich ein Anhängsel zur Landwirtschaft sein (BVerwG, Urteil vom 23.06.1995, BRS 57, Nr. 102).

    Ansonsten ist die Wahl des Standorts keine Frage des Dienens (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 4 C 17.07 -, juris mit Hinw. auf Urteil vom 18.06.1991 - 4 C 11.89 -, Buchholz 406.11, § 35 BauGB, Nr. 273).

  • VGH Bayern, 13.03.2002 - 2 B 00.3129
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1686/08
    Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.02.2002 (- 2 B 00.3129 - BRS 65, Nr. 169) berufen.

    In seinem Urteil vom 19.08.2004 (a.a.O. S. 343/344) - das in dem vorher ergangenen Urteil des Bayer. VGH vom 13.02.2002 a.a.O. noch nicht berücksichtigt werden konnte - hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass es der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde nicht nur verwehrt sei, dem Beigeladenen die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als Grund für die Ablehnung des Baugesuchs entgegenzuhalten.

    Gerade zu einer solchen nicht zulässigen "Einführung des gemeindlichen Einvernehmens über die Hintertür" würde es aber als Folge der vom Bayer. VGH in seinem Urteil vom 13.02.2002 a.a.O. vertretenen Rechtsauffassung in den Fällen kommen, in denen § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wegen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde nicht anwendbar ist.

  • BVerwG, 11.08.2008 - 4 B 25.08

    Baugenehmigung; Einvernehmen der Gemeinde; Planungshoheit der Gemeinde.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1686/08
    Auch in diesen Fällen führt, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2008 (- 4 B 25.08 -, BauR 2008, 1844 = ZfBR 2008, 795) mit Recht geltend macht, bereits die Missachtung dieses formellen Beteiligungsrechts zu einer Beeinträchtigung eines subjektiv öffentlichen Rechts der Gemeinde und damit zur Aufhebung einer Baugenehmigung auf ein Rechtsmittel der Gemeinde, ohne dass es einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Rechtslage bedarf.

    Der Senat sieht sich in dieser Auffassung bestätigt durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2008 (- 4 B 25.08 -, BauR 2008, 1844 = NVwZ 2008, 1347),in dem ausgeführt wird, dass die planungsrechtliche Funktion des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingreift, wenn dessen Anwendungsbereich eröffnet ist und entnimmt dieser Aussage zugleich die Schlussfolgerung, dass die Vorschrift erst und nur mit Eröffnung ihres Anwendungsbereichs ihre Schutzfunktion entfaltet.

    Soweit die Klägerin zum Beleg für ihre Auffassung, bereits mit einem Verstoß gegen die in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zitierten Vorschriften sei die materiell-rechtliche Planungshoheit der Gemeinde verletzt, Bezug nimmt auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2008 (- 4 B 25.08 -, BauR 2008, 1844 = NvwZ 2008, 1347), beachtet sie nicht, dass es dort ebenfalls um einen Anwendungsfall und eine daraus folgende Verletzung des § 36 BauGB ging.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.1994 - 8 S 86/94

    Erweiterung einer Mosterei im Außenbereich - "zulässigerweise errichteter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1686/08
    Voraussetzung für ein solches "Mitziehen" ist, dass es sich bei der landwirtschaftsfremden Tätigkeit um eine bodenrechtliche Nebensache handelt (vgl. Urteil vom 19.04.1985 - 4 C 54.82 -, NVwZ 1986, 20 und Urteil vom 30.11.1984 - 4 C 27.81 -, NVwZ 1986, 203 = BRS 42, Nr. 81 und Urteil vom 22.01.2009 - 4 C 17/07 -, juris; vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 01.09.1994 - 8 S 86/94 -).

    Es muss aber der Absatz eigenerzeugter Produkte im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 01.09.1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 2.89

    Bauplanungsrecht: Begriff des "Dienens" für einen land- oder

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1686/08
    Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden, wie z.B. im Außenbereich zu wohnen oder dafür ein Gebäude zu errichten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, BauR 1991, 576 und Urteil vom 22.01.2009 - 4 C 17.07 -, juris).

    Deshalb muss das Bauvorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb - auch äußerlich erkennbar -nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit zu- und untergeordnet sein (BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, a.a.O. und Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, st. Rspr.).

  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 51.83

    Landbeschaffung für Verteidigungszwecke und Planungshoheit einer Gemeinde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1686/08
    In materieller Hinsicht umfasst die Planungshoheit der Gemeinde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das ihr als Selbstverwaltungskörperschaft zustehende Recht auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gebiet (vgl. Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124).

    Von einer Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (vgl. Urteil vom 11. April 1986 a.a.O.; Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 und 16.12.1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95).

  • BVerwG, 19.06.1991 - 4 C 11.89

    Bauplanungsrecht: Privilegierung landwirtschaftlicher Gebäude nach § 35 Abs. 1

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1686/08
    Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.06.1991 - 4 C 11.89 -, BauR 1991, 579; Urteil vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, juris und Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138).

    Ansonsten ist die Wahl des Standorts keine Frage des Dienens (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 4 C 17.07 -, juris mit Hinw. auf Urteil vom 18.06.1991 - 4 C 11.89 -, Buchholz 406.11, § 35 BauGB, Nr. 273).

  • BVerwG, 10.08.1988 - 4 C 20.84

    Verletzung des gemeindlichen Beteiligungsrechts bei Anweisung zur Erteilung einer

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 45.88

    Sicherung der Erschließung im Außenbereich - Ersatzbau

  • BVerwG, 12.12.1991 - 4 C 31.89

    Bauordnungsrecht: Gemeindlicher Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde

  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99

    Außenbereichsvorhaben; Verstoß gegen das Bauplanungsrecht; Beseitigungsanordnung;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.1991 - 3 S 2873/90

    Baugenehmigung für Besenwirtschaft und Wohngebäude im Außenbereich

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.1982 - 3 S 2066/81

    Privilegiertes Vorhaben im Außenbereich

  • BVerwG, 19.04.1985 - 4 C 13.82

    Pferdezucht einschließlich reiterlicher Erstausbildung als "Landwirtschaft" i.S.

  • BVerwG, 09.06.1976 - IV C 42.74

    Siedlungsbegriff des § 35 ABs. 3 BBauG; Privilegierung wegen der nachteiligen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.05.2007 - 2 M 89/07

    Klage gegen Ersetzung des Einvernehmens nur bei Verletzung der Planungshoheit

  • BVerwG, 19.04.1985 - 4 C 54.82

    Pensionspferdehaltung ist keine Landwirtschaft im Sinne des § 146; Mögliche

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2001 - 8 S 1306/01

    Raumbedeutsamkeit eines Vorhabens iSd BauGB § 35 Abs 3 S 2

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 40.86

    Raumplanungshoheit

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1997 - 5 S 2735/95

    Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder: Klagerecht einer Gemeinde gegen ein

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2006 - 11 B 11.05

    4 Windkraftanlagen dürfen auf der Glindower Platte errichtet werden

  • BVerwG, 30.11.1984 - 4 C 27.81

    Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes in Fällen "gemischter" Tätigkeit;

  • OVG Thüringen, 29.01.2009 - 1 EO 346/08

    Immissionsschutzrecht; Zum Prüfungsumfang bei Einwendungen einer Gemeinde gegen

  • VGH Bayern, 24.11.2008 - 1 ZB 08.1462

    Berufungszulassung (abgelehnt); Klage einer Gemeinde gegen Baugenehmigung für

  • BVerwG, 24.05.1984 - 4 CB 2.84

    Planungshoheit - Gemeinde - Einvernehmen - Vorhaben - Außenbereich - Genehmigung

  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 25.91

    Beiladung - Baugenehmigung - Änderungsbebauungsplan - Rechtsmittelbefugnis -

  • BVerwG, 19.11.1965 - IV C 184.65

    Rechtsfolgen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bei Baugesuchen

  • VGH Hessen, 27.09.2004 - 2 TG 1630/04

    Kein vorläufiger Rechtsschutz für eine Gemeinde gegen die Errichtung mehrerer

  • BVerwG, 10.01.2006 - 4 B 48.05

    Materielle Rechtsposition als Voraussetzung für den Anspruch auf Einhaltung von

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • BVerwG, 15.11.1991 - 4 B 191.91

    Gemeindebeteiligung Baugenehmigung - Verweigerung - Rechtmäßigkeit der

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.07

    Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2018 - 10 S 2449/17

    Anspruch einer Gemeinde auf straßenverkehrsrechtliche Umsetzung eines

    Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 42 Abs. 2 VwGO, der darin besteht, Popularklagen auszuschließen, nicht aber, ernsthaft streitige Fragen über das Bestehen eines subjektiven Rechts, von deren Beantwortung der Klageerfolg abhängt, bereits vorab im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245; Urteil vom 26.06.2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2009 - 8 S 1686/08 - juris Rn. 29; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 42 Rn. 380 f.; Kritik an einer unzulässigen Vermischung von Zulässigkeits- und Begründetheitsfragen auch bei Schoch, Jura 2006, 358, 362, dort zum Rechtsschutz gegen fachaufsichtliche Weisungen).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2018 - 5 S 978/17

    Rechtmäßigkeit einer Bauvoranfrage - Gültigkeit eines Bebauungsplans und eines

    Insbesondere kann aufgrund des Umstands, dass bei Identität von Gemeinde und Baurechtsbehörde kein Einvernehmen nach § 36 BauGB erforderlich ist, nicht gefolgert werden, die Gemeinde könne gegenüber einem Widerspruchsbescheid nicht die Verletzung von §§ 34 und 35 BauGB geltend machen, sondern allein, dass das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig und wesentlich störe, wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entziehe oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt würden (so aber VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.7.2009 - 8 S 1686/08 - juris Rn. 31 ff. und 46).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2021 - 10 S 1956/20

    Windenergieanlage; Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG; Erfordernis des

    Im Anwendungsbereichs von § 36 Abs. 1 BauGB (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2009 - 8 S 1686/08 - juris Rn. 32) kann die Gemeinde hiernach die Einhaltung sämtlicher nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu prüfender planungsrechtlicher Vorgaben verlangen.

    Nur wenn ersterer betroffen ist, kann die Gemeinde die sich aus § 36 Abs. 2 BauGB ergebenden Gründe, darunter die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, einwenden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2009 - 8 S 1686/08 - juris Rn. 32).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2012 - 1 S 3326/11

    Kommunalverfassungsrechtlicher Organstreit - kein Mitentscheidungsrecht des

    § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist auf das Verhältnis von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde eines anderen Rechtsträgers zugeschnitten und gilt nicht im Verhältnis zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde (BVerwG, Urt. v. 19.08.2004 - 4 C 16.03 - BVerwGE 121, 339 = VBlBW 2005, 61 u. Beschl. v. 24.06.2010 - 4 B 60.09 - BauR 2010, 1737; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.07.2009 - 8 S 1686/09 - ESVGH 60, 123 [LS]).
  • VG Würzburg, 15.12.2011 - W 5 K 10.1366

    Hofcafe; landwirtschaftlicher Betrieb; "mitgezogener" Betriebsteil;

    Der landwirtschaftsfremde Betriebsteil darf seinem Umfang und seiner Bedeutung nach lediglich ein Anhängsel zur Landwirtschaft sein (VGH BW, U.v. 08.07.2009, Az: 8 S 1686/08).

    Bei einem Angebot von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor Ort muss der Absatz eigenerzeugter Produkte im Vordergrund stehen (VGH BW, U.v. 08.07.2009, Az: 8 S 1686/08).

    Das Vorhaben muss des Weiteren den landwirtschaftlichen Betriebsflächen auch räumlich zugeordnet sein, wobei an diese Vorgabe keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind (VGH BW, U.v. 08.07.2009, Az: 8 S 1686/08 mit Hinweis auf BVerwG, U.v. 22.11.1985, Az: 4 C 71/82).

    Insgesamt kommt es darauf an, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs in etwa gleicher Größe an etwa diesem Standort mit etwa gleichem Verwendungszweck errichten würde (vgl. VGH BW, U.v. 04.04.1995, Az: 3 S 2388/93, und 08.07.2009, Az: 8 S 1686/08).

    Ein privilegiertes Vorhaben kann nur ausnahmsweise zu einer unerwünschten Zersiedelung des Außenbereichs und damit zur Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung führen (VGH BW, U.v. 08.07.2009, Az: 8 S 1686/08).

  • BVerwG, 24.06.2010 - 4 B 60.09

    Zum Schutz der Planungshoheit der Gemeinde

    Der Verwaltungsgerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin - einer Gemeinde, die zugleich Baurechtsbehörde ist - gegen einen dem Beigeladenen im Widerspruchsverfahren erteilten Vorbescheid zur Errichtung eines Weinguts am Fuße der Rebflächen im Außenbereich mit doppelter Begründung als unbegründet angesehen (VGH Mannheim, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 S 1686/08 - DÖV 2009, 917).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2010 - 3 S 2627/08

    Innenbereich; Bebauungszusammenhang; Parkplatz; Wohnhaus - Fremdkörper

    Hingegen wird die Beigeladene durch das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts mit seinen bindenden Feststellungen in ihrem durch § 36 Abs. 1 BauGB verfahrensrechtlich und durch Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 71 LVerf. Bad.-Württ. materiell-rechtlich geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt (zur Bedeutung und Inhalt des § 36 BauGB, vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.2009 - 8 S 1686/08 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 -, NVwZ 2008, 1347).
  • OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bf 27/14

    Zum Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für eine Reithalle mit

    Aus diesem Grund kann die Zielsetzung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nur dann dazu führen, dass dem Grundeigentümer ein Alternativstandort zumuten ist, wenn dieser innerhalb der bebauten Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt (BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, a.a.O.; Urt. v. 22.11.1985, 4 C 71/82, juris; VGH München, Urt. v. 26.9.2011, BayVBl 2013, 87, 89; VGH Mannheim, Urt. v. 8.7.2009, 8 S 1686/08, juris Rn. 59f).
  • VG Karlsruhe, 31.10.2023 - 2 K 4067/22

    Klage gegen eine baurechtliche Nutzungsaufnahmeuntersagung und Abbruchsanordnung;

    Abgesehen davon hat die Klägerin nicht im mindesten vorgetragen, dass - derartige Pläne unterstellt - die einschränkenden Kriterien des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gegeben wären, d.h. dass das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 BauGB dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138 - juris Rn. 17 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.08.1995 - 5 S 3229/94 -, juris Rn. 30 u. v. 08.07.2009 - 8 S 1686/08 -, juris Rn. 49 ff., jeweils m.w.N.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2023, § 35 Rn. 34 ff.).
  • VG Neustadt, 18.04.2013 - 4 K 943/12

    Nutzungsänderung von Straußwirtschaft in ganzjährig betriebenes Restaurant

    Das Vorhaben muss ferner den landwirtschaftlichen Betriebsflächen auch räumlich zugeordnet sein, wobei an diese Vorgabe keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 S 1686/08 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 26.10.2010 - 8 K 323/10

    Beteiligung der Gemeinde am Genehmigungsverfahren

  • VG Regensburg, 24.03.2015 - RN 6 K 13.2177

    Zum Begriff der näheren Umgebung

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