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   VGH Baden-Württemberg, 08.07.2010 - 11 S 492/10   

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https://dejure.org/2010,8568
VGH Baden-Württemberg, 08.07.2010 - 11 S 492/10 (https://dejure.org/2010,8568)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.07.2010 - 11 S 492/10 (https://dejure.org/2010,8568)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Juli 2010 - 11 S 492/10 (https://dejure.org/2010,8568)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zur Verwaltungsgebühr für die Ablehnung einer ausländerrechtlichen Niederlassungserlaubnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befreiung von einer für die Ablehnung einer Niederlassungserlaubnis erhobenen Verwaltungsgebühr für einen Aufenthaltsberechtigten mit somalischer Staatsangehörigkeit

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthV § 50 Abs. 1 S. 2, VwGO § 114 S. 2, AufenthV § 52 Abs. 3, AufenthV § 52 Abs. 4, AufenthV § 52 Abs. 7, SGB II § 30 S. 1 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1, AufenthV § 53
    Gebühr, Gebührenermäßigung, Niederlassungserlaubnis, Verwaltungsgebühr, SGB II, SGB XII, Ermessen, planwidrige Lücke, allgemeiner Gleichheitssatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung von einer für die Ablehnung einer Niederlassungserlaubnis erhobenen Verwaltungsgebühr für einen Aufenthaltsberechtigten mit somalischer Staatsangehörigkeit

  • rechtsportal.de

    Befreiung von einer für die Ablehnung einer Niederlassungserlaubnis erhobenen Verwaltungsgebühr für einen Aufenthaltsberechtigten mit somalischer Staatsangehörigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 1060
  • DVBl 2010, 1060 DÖV 2010, 827 (Ls.)
  • DÖV 2010, 827
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.07.2010 - 11 S 492/10
    Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Vorbringen im Berufungsverfahren auszuführen: Die vom Kläger aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09) in mehrfacher Hinsicht gezogenen Schlussfolgerungen tragen schon deshalb nicht, weil das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betont hat, die jeweiligen Regelsätze seien keineswegs der Höhe nach evident unzureichend und daher aus diesem Grund verfassungswidrig.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2016 - 2 L 48/14

    Widerspruchsgebühr für ein Verfahren zur Änderung der Wohnsitzauflage

    Sieht der Normgeber bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II und XII sowie dem AsylbLG nur im Fall enumerativ aufgeführter Gebührentatbestände eine unmittelbare normative Befreiung vor, folgt hieraus umgekehrt, dass er in den anderen nicht genannten Fällen grundsätzlich eine Belastung von Leistungsbeziehern mit der Gebühr für möglich und zumutbar ansieht und ggf. eine Berücksichtigung der geringen Leistungsfähigkeit dem Betreibungsverfahren vorbehält, in dem Stundungen und Ratenzahlungen eingeräumt werden können und letztlich auch ein Billigkeitserlass möglich ist; der Unterschied liegt somit entscheidend darin, dass hier nicht von vornherein und generell auf die Gebührenforderung verzichtet wird, sondern im Falle eines Absehens von einer Befreiung im Einzelfall zunächst im Beitreibungsverfahren die weitere Entwicklung der Lebensverhältnisse der Betroffenen abgewartet wird (vgl. VGH BW, Beschl. v. 08.07.2010 - 11 S 492/10 -, AuAS 2010, 242 [243], RdNr. 25 in juris).
  • VG Magdeburg, 24.04.2012 - 9 B 290/11

    Kosten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Der VGH Baden-Württemberg führt in dem Beschluss vom 08.07.2010 ( 11 S 492/10; juris) aus, dass, wenn der Normgeber bei Beziehern von Leistungen nach SGB II und XII nur im Fall enumerativ aufgeführter Gebührentatbestände eine unmittelbar normative Befreiung vorsieht, daraus umgekehrt folgt, dass er in den anderen nicht genannten Fällen grundsätzlich eine Belastung von Leistungsbeziehern mit der Gebühr für möglich und zumutbar ansieht und ggf. eine Berücksichtigung der geringen Leistungsfähigkeit dem Beitreibungsverfahren vorbehält, in dem Stundungen und Ratenzahlungen eingeräumt werden können und letztlich dadurch ein Billigkeitserlass möglich ist.
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