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   VGH Baden-Württemberg, 08.09.1999 - 10 S 1406/98   

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VGH Baden-Württemberg, 08.09.1999 - 10 S 1406/98 (https://dejure.org/1999,3651)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.09.1999 - 10 S 1406/98 (https://dejure.org/1999,3651)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. September 1999 - 10 S 1406/98 (https://dejure.org/1999,3651)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Hochspannungsfreileitung: Eingriff in die Natur - Enteignung Privater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2000, 830 (Ls.)
  • DVBl 2000, 830 DÖV 2000, 696 (Leitsatz) UPR 2000, 399 (Ls.)
  • DÖV 2000, 696
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 10 S 1/96

    Entbehrlichkeit eines Enteignungsverfahrens nach EnteigG BW § 24 Abs 1; zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.09.1999 - 10 S 1406/98
    Diese rechtliche Überprüfung ist allerdings insoweit beschränkt, als die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme mehr schadet als nützt oder ob das Vorhaben in geeigneter Weise auch anders verwirklicht werden könnte, wertende Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen voraussetzt, die vom Gericht nicht durch eigene zu ersetzen, sondern als rechtmäßig hinzunehmen sind, soweit sie methodisch einwandfrei zustandegekommen und in der Sache vernünftig sind (BVerwG, Urteil vom 17.01.1986, BVerwGE 72, 365, 367; Beschluß des Senats vom 06.08.1993 - 10 S 1425/93 -, VBlBW 1993, 474, Urteil des Senats vom 14.05.1996 - 10 S 1/96 -, NVwZ 1997, 90 = ESVGH 46, 253 = DÖV 1997, 1005, jeweils zu einer Enteignung der vorliegenden Art).

    Ohne Erfolg behaupten die Kläger in ihrem nachgereichten Schriftsatz einen Verfahrensfehler, nämlich das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung in dem dem Enteignungsverfahren vorgelagerten Raumordnungsverfahren (vgl. zur Zulässigkeit dieser Verfahrensabfolge unter Verzicht auf ein Planfeststellungsverfahren nach § 24 LEntG z.B. Urteil des Senats v. 14.05.1996, a.a.O.).

    Es kann offen bleiben, ob durch die Genehmigungen nach § 14 LPlG und § 11 Abs. 1 EnWG a.F. bereits bindend für die Enteignungsbehörde festgestellt ist, daß das betreffende Vorhaben öffentlichen Interessen und damit dem Wohl der Allgemeinheit dient, das Vorhaben als solches also planerisch gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Senats vom 14.05.1996, a.a.O., m.w.N.; Kühling, Fachplanungsrecht, 1987, RdNr. 156ff.).

    Die Führung dieser Unternehmen zum Nutzen der Allgemeinheit ist - zum einen - durch die in § 6 EnWG a.F./§ 10 EnWG n.F. statuierte allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht und - zum anderen - durch die Instrumente der in § 1 EnWG a.F./§ 3 EnWG n.F. angeordneten staatlichen Energieaufsicht gewährleistet (so BVerfG, Beschluß vom 20.03.1984, a.a.O.; Urteil des Senats vom 14.05.1996, a.a.O.); eine Enteignung zugunsten Privater ist - anders als die Kläger offenbar annehmen - bei derartigen Vorhaben zulässig (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20.03.1984, a.a.O.).

    Die angewandte Prognosemethode, von in der Vergangenheit festgestellten Energieverbrauchszuwachsraten auf solche für die Zukunft zu schließen, ist sachgerecht (vgl. auch Urteil des Senats vom 14.05.1996, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 07.03.1997 - 4 C 10.96

    Autobahn A 94 bei Neuötting darf weitergebaut werden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.09.1999 - 10 S 1406/98
    bb) Darüber hinaus verlangt die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (vgl. § 8 BNatSchG, 11 NatSchG) mehrere der generellen Entscheidung für das Projekt nachgeschaltete Prüfungsschritte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, BVerwGE 104, 144, 147: Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ergänzt fachrechtliche Zulassungstatbestände; Halama, NuR 1998, 633, 634).

    Sie verhindert als "sekundärrechtliches'' Element, daß die nachteilige Inanspruchnahme von Natur und Landschaft, die das Fachrecht gestattet, zu Lasten von Natur und Landschaft sanktionslos bleibt (BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, a.a.O., S. 148).

    Strikt bindend ist die Regelung lediglich insoweit, als sie an die fachrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmte Folgepflichten knüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, a.a.O., S. 149f.).

    Offen bleiben kann, ob es sich bei dieser behördlichen Entscheidung um eine "echte'' Abwägung handelt, die nur in eingeschränktem Umfang gerichtlicher Kontrolle unterliegt (so die jedenfalls noch h. M, vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 27.09.1990, a.a.O., S. 362f. m.w.N.) oder ob es sich um eine rechtlich gebundene Abwägung handelt, bei der volle Überprüfbarkeit besteht (so Halama, a.a.O., S. 636, in Konsequenz der neueren Rspr. des BVerwG vom 07.03.1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.09.1999 - 10 S 1406/98
    Eventuelle Fehler des Ausgleichs- und Ersatzkonzepts würden sie nämlich nicht vor einer Inanspruchnahme ihrer Grundstücke bewahren (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 21.03.1996, BVerwGE 100, 370).

    Ein solcher Verstoß kommt schon deshalb nicht in Frage, weil der Antrag auf Einleitung eines Raumordnungsverfahrens für das Vorhaben noch vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die UVP-Richtlinie 85/337/EWG (03.08.1988) gestellt worden war und damit eine durchsetzbare Pflicht zur Durchführung eines UVP-Verfahrens auch aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts noch nicht bestand (EuGH, Urteil vom 11.08.1995 - C-431/92 -, DVBl 1996, 424 = ZUR 1995, 258; BVerwG, Urteil vom 21.03.1996, BVerwGE 100, 370, 374 = NVwZ 1996, 1016).

    Immerhin handelt es sich - trotz wesentlicher Umplanungen - um ein einheitliches Raumordnungsverfahren, welches dann durch die raumordnerische Genehmigung der streitgegenständlichen Trasse Tuttlingen-Fridingen vom 16.11.1992 abgeschlossen wurde (vgl. zur Irrelevanz auch wesentlicher Umplanungen und der Grenze der Identität des Vorhabens, BVerwG, Urteil vom 21.03.1996, a.a.O.).

    Sie können deshalb mit Einwendungen gegen die Folgenabwicklung die Enteignung nicht mit Erfolg angreifen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 10.07.1995, NuR 1996, 287; Urteil vom 21.03.1996, a.a.O., S. 382f.).

  • BVerwG, 27.09.1990 - 4 C 44.87
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.09.1999 - 10 S 1406/98
    Ein solcher Ausgleich muß nicht notwendig genau an der Stelle des Eingriffs, wohl aber unter Wahrung des funktionellen Zusammenhangs zwischen Eingriff und Ausgleich erfolgen, um auch insoweit die erforderliche Abgrenzung zur Ersatzmaßnahme zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1990, BVerwGE 85, 348, 360).

    Offen bleiben kann, ob es sich bei dieser behördlichen Entscheidung um eine "echte'' Abwägung handelt, die nur in eingeschränktem Umfang gerichtlicher Kontrolle unterliegt (so die jedenfalls noch h. M, vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 27.09.1990, a.a.O., S. 362f. m.w.N.) oder ob es sich um eine rechtlich gebundene Abwägung handelt, bei der volle Überprüfbarkeit besteht (so Halama, a.a.O., S. 636, in Konsequenz der neueren Rspr. des BVerwG vom 07.03.1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 6.84

    Prüfungsumfang bei einem "energiewirtschaftlichen" Enteignungsverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.09.1999 - 10 S 1406/98
    Diese rechtliche Überprüfung ist allerdings insoweit beschränkt, als die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme mehr schadet als nützt oder ob das Vorhaben in geeigneter Weise auch anders verwirklicht werden könnte, wertende Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen voraussetzt, die vom Gericht nicht durch eigene zu ersetzen, sondern als rechtmäßig hinzunehmen sind, soweit sie methodisch einwandfrei zustandegekommen und in der Sache vernünftig sind (BVerwG, Urteil vom 17.01.1986, BVerwGE 72, 365, 367; Beschluß des Senats vom 06.08.1993 - 10 S 1425/93 -, VBlBW 1993, 474, Urteil des Senats vom 14.05.1996 - 10 S 1/96 -, NVwZ 1997, 90 = ESVGH 46, 253 = DÖV 1997, 1005, jeweils zu einer Enteignung der vorliegenden Art).

    Kommt die Enteignungsbehörde bei ihrem abwägenden Nachvollzug der Vorhabenplanung aufgrund anderer Gewichtung der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange zu der Überzeugung, daß eine schonendere Trassenführung der Energieversorgungsleitung möglich ist, darf sie die Enteignung für das Vorhaben in der ursprünglich geplanten Form nicht anordnen (BVerwG, Urteil vom 17.01.1986, a.a.O., S. 367).

  • BVerwG, 17.02.1997 - 4 VR 17.96

    Bundesautobahn A 20 (Ostsee-Autobahn)

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.09.1999 - 10 S 1406/98
    Die Frage nach der konkreten Kausalität eines Verfahrensfehlers darf und muß auch gegenüber einem Enteignungsbetroffenen gestellt werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17.02.1997, LKV 1997, 328, 329; BVerwG, Beschluß vom 21.02.1997, NVwZ-RR 1997, 607).

    Hierdurch wird das Geltendmachen von Verstößen gegen die UVP-Richtlinie nicht übermäßig erschwert, da sich der enteignend Betroffene infolge des Verfahrensverstoßes jedenfalls mit Erfolg auf mögliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizite in bezug auf Umweltauswirkungen berufen kann (BVerwG, Urt. v. 17.02.1997, a.a.O., S. 331).

  • BVerwG, 10.07.1995 - 4 B 94.95

    Anforderungen an den Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.09.1999 - 10 S 1406/98
    Sie können deshalb mit Einwendungen gegen die Folgenabwicklung die Enteignung nicht mit Erfolg angreifen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 10.07.1995, NuR 1996, 287; Urteil vom 21.03.1996, a.a.O., S. 382f.).
  • BVerwG, 30.09.1998 - 4 VR 9.98

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung; Betriebsverlagerung; Abwägung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.09.1999 - 10 S 1406/98
    Es spricht aus Sicht des Senates viel dafür, daß bereits im Hinblick auf unstreitig zu erwartende erhebliche Mehrkosten - einer exakten Bezifferung bedarf es dabei nicht - eine Verkabelungslösung abgelehnt werden durfte und die Kläger nicht hätten einwenden können, die Vermeidung von Mehrkosten rechtfertige nicht die Inanspruchnahme ihres Eigentums (so auch bei fernstraßenrechtlicher Planfeststellung BVerwG, Beschluß vom 30.09.1998 - 4 VR 9.98).
  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 A 29.95

    Fernstraßenrecht - Enteignung von für Ersatzmaßnahmen nach Landesbaturschutzrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.09.1999 - 10 S 1406/98
    Das betrifft Spekulationen über zukünftige Entwicklungen, die jedoch die derzeitige Aufwertungsfähigkeit und Aufwertungsbedürftigkeit (vgl. zu diesen Voraussetzungen für Ausgleich oder Kompensation BVerwG, Urteil vom 23.08.1996, NVwZ 1997, 486, 488) der Kompensationsflächen nicht in Frage stellen.
  • BVerwG, 01.09.1997 - 4 A 36.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis bei Inanspruchnahme eines Pachtgrundstücks

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.09.1999 - 10 S 1406/98
    Denn die Enteignungsbehörde hat jedenfalls nach eingehender Prüfung selbst zutreffend festgestellt, daß die Enteignung der Kläger - der Senat geht bezüglich des Pächters zu dessen Gunsten vom selben Prüfungsmaßstab aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.1997, BVerwGE 105, 178) - zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann (§ 4 Abs. 1 LEntG).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.1995 - 10 S 240/95

    Klage einer Gemeinde gegen die Genehmigung zur Errichtung einer Freileitung

  • VGH Baden-Württemberg, 06.08.1993 - 10 S 1425/93

    Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung für den Bau eines Strommastes -

  • EuGH, 22.10.1998 - C-301/95

    Kommission / Deutschland

  • BVerwG, 21.03.1986 - 4 C 48.82

    Anspruch des betroffenen Grundstückseigentümers auf hinreichende Beachtung

  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

  • BVerwG, 21.02.1997 - 4 B 177.96

    Fernstraßenrecht - Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.1981 - 10 S 243/80

    Klage einer Gemeinde gegen Genehmigung zur Errichtung einer Freileitung

  • BVerfG, 10.09.2008 - 1 BvR 1914/02

    Keine Verletzung von Art 14 Abs 1 GG durch Enteignungen nach dem

    b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. September 1999 - 10 S 1406/98 -,.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anfechtungsklage der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Urteil (Urteil vom 8. September 1999 - 10 S 1406/98 -, NuR 2000, S. 455) abgewiesen, das Bundesverwaltungsgericht die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Urteil (Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 -, BVerwGE 116, 365) zurückgewiesen.

  • BVerwG, 11.07.2002 - 4 C 9.00

    Energieversorgung, öffentliche; Errichtung einer 110 kV-Stromfreileitung;

    Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anfechtungsklagen der Kläger nach Einnahme eines Augenscheins an ausgewählten Punkten der Freileitung mit Urteil vom 8. September 1999 (NuR 2000, 455) abgewiesen, im Wesentlichen mit der folgenden Begründung:.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2000 - 10 S 1322/99

    Genehmigung zum Gesteinsabbau

    Beeinträchtigungen werden nicht dadurch vermeidbar, dass der Eingriff insgesamt unterlassen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.1988 - 5 S 1030/87 -, VBlBW 1989, 61, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.09.1999 - 10 S 1406/98 -, NuR 2000, 455, 458) oder an einem anderen Standort durchgeführt werden könnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, NuR 1994, 234, 237).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1999 - 10 S 2699/99

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG/VGH - Errichtung oder Änderung der

    Insbesondere unternimmt er in keiner Weise den Versuch, unter Würdigung der für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange untereinander und im Verhältnis zu den privaten Belangen der Kläger die Planung der schon seit Jahrzehnten auf dem Grundbesitz der Kläger bestehenden Freileitung abwägend nachzuvollziehen (vgl. zu diesen Anforderungen das Urt. des Senats v. 8.9.1999 - 10 S 1406/98) Vielmehr ordnet der Enteignungsbeschluß lediglich die nachträgliche dingliche Sicherung eines aus seiner Sicht schon rechtmäßig bestehenden Leitungsrechts an.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch dem Urteil des Senats vom 8.9.1999 - 10 S 1406/98 - nicht entnommen werden, daß vorliegend seine erstinstanzliche Zuständigkeit gegeben ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2004 - 11 D 116/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Enteignungsmaßnahme in Gestalt der

    Ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 8. September 1999 - 10 S 1406/98 -, NuR 2000, 455 (458) zu einem vergleichbaren Fall.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2001 - 10 S 2700/00

    Enteignungsmaßnahme für Energieversorgung

    Der Senat geht davon aus, dass für jeden im Klageverfahren angefochtenen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss der Auffangstreitwert (31 x 8.000,- DM) anzusetzen ist, weil eine präzisere Fassung des Interesses der Antragsteller nicht möglich ist (vgl. auch den Beschl. des Senats v. 16.11.1999 - 10 S 1406/98 -).
  • VG Augsburg, 15.05.2014 - Au 5 K 14.70

    Verbescheidungsklage; Kiesabbau; naturschutzrechtlicher Eingriff;

    Beeinträchtigungen werden nicht dadurch vermeidbar, dass der Eingriff insgesamt unterlassen wird (vgl. VGH BW, Urt. v. 08.09.1999 - 10 S 1406/98 - NuR 2000, 455, 458) oder an einem anderen Standort durchgeführt werden könnte (VGH BW, Urt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 - NuR 1994, 234, 237).
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