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   VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17   

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VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17 (https://dejure.org/2018,3526)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.02.2018 - 5 S 2130/17 (https://dejure.org/2018,3526)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Februar 2018 - 5 S 2130/17 (https://dejure.org/2018,3526)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 511
  • DÖV 2018, 418
  • BauR 2018, 961
  • ZfBR 2018, 488 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (38)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2015 - 8 S 1914/14

    Sicherung einer planungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17
    Zudem kommt den durch § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO geschützten Belangen hier auch deshalb nur geringes Gewicht zu, weil eine Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO allein wegen der fehlenden "öffentlich-rechtlichen Sicherung" ausscheidet, dass auf dem Grundstück des Antragstellers ebenfalls im Sinne dieser Vorschrift "an die Grenze gebaut" wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris Rn. 26 f.; Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 49 ff.).

    Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2011 - 2 M 162/11 - juris Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2007 - 3 S 1923/07

    Zur Bestimmung der Schwelle der Rücksichtslosigkeit im Baunachbarrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17
    Dabei sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere die tatsächliche und rechtliche Vorbelastung der Grundstücke, die tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie die Art und Intensität aller in Betracht kommenden bauordnungsrechtlichen relevanten Nachteile zu beurteilen (entsprechend zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - juris Rn. 3).

    Dieser Belang wird vom Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO nicht erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - juris Rn. 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2004 - 8 S 1870/04

    Keine Beschränkung der Sachprüfung des Beschwerdegerichts nach § 146 Abs 4 S 6

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17
    Die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist zudem nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 - juris Rn. 6 f., vom 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - juris Rn. 11 und vom 30.6.2017 - 8 S 2507/16 - juris Rn. 3).

    Dies ist ausgeschlossen, wenn sie baurechtlich nicht genehmigt ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 - juris Rn. 3).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen - Befreiung aus Gründen des Gemeinwohls

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17
    Gründe des allgemeinen Wohls "erfordern" eine Befreiung nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, das Vorhaben mit Hilfe der Befreiung zu verwirklichen (vgl. Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 56 Rn. 58; Sauter, § 56 Rn. 46; zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Urteile vom 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 - juris Rn. 26 und vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 - juris Rn. 19 ff.; Beschlüsse vom 5.2.2004 - 4 B 110/03 - juris Rn. 6 und vom 6.3.1996 - 4 B 184/95 - juris Rn. 6; zu § 37 Abs. 1 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 16.7.1981 - 4 B 96/81 - juris Rn. 4; die Begründung des Entwurfs der Landesbauordnung von 1995 zu § 56 Abs. 5 verweist auf einen Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 21.1.1992 - 3 S 2677/91 - juris Rn. 5, der für § 31 Abs. 2 BauGB der Definition des BVerwG folgt; dagegen bzgl. § 56 Abs. 5 LBO wohl auf ein "Stehen und Fallen" abstellend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2009 - 3 S 1953/07 - juris Rn. 42).

    Vielmehr kann eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 Satz 3 LBO auch in mehreren vergleichbaren Fällen erfolgen (vgl. LT-Drs. 11/5337, S. 117; zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - juris Rn. 7 und vom 25.5.1992 - 5 S 2775/91 - juris Rn. 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.1998 - 8 S 1522/98

    Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans: Wohl der Allgemeinheit -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17
    Dabei ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob nach der Aufhebung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch im Jahr 1998 ein dringender Wohnbedarf weiterhin zu einer Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB berechtigt (dagegen: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 43; dafür: Reidt in Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., § 31 Rn. 34; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.6.1998 - 8 S 1522/98 - juris Rn. 3).

    12 Dringender Wohnbedarf liegt jedenfalls vor, wenn für die Bevölkerung im Bereich einer Gemeinde, die - wie die Antragsgegnerin - zugleich die zuständige untere Baurechtsbehörde ist, kein ausreichender Wohnraum vorhanden ist, weil die Nachfrage das Angebot längerfristig übersteigt (dazu: einen Wohnbedarf allein "innerhalb des Gemeindegebiets" für maßgeblich haltend: BayVGH, Urteil vom 30.7.2007 - 15 N 06.741 - juris Rn. 36 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch von 1990 und 1993; dagegen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.6.1998 - 8 S 1522/98 - juris Rn. 4 zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 4 Abs. 1a des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch von 1993, der auch den Raum um eine Gemeinde in die Betrachtung einbezieht).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.1994 - 3 S 1455/93

    Voraussetzung des Einzelfallerfordernisses bei der Befreiung von Festsetzungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17
    Dies war nicht nur der Fall, wenn ein Planänderungsverfahren nicht abgewartet werden konnte, sondern auch, wenn zweckmäßigerweise die Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren erfolgen sollte (so Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 71; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1.2.1994 - 3 S 1455/93 - juris Rn. 3; zu § 4 Abs. 1a Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch 1993: BT-Drs.12/3944; BT-Drs. 12/4317, S. 28; BT-Drs. 12/4340, S. 14; zur Vorgängerregelung in § 4 Abs. 1 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch : BT-Drs. 11/6636, S. 8 und 25).

    Die bloße Verbesserung des Wohnkomforts einer vorhandenen Wohnung genügt nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.4.1992 - 3 S 2585/91 - juris Rn. 28; Beschluss vom 1.2.1994 - 3 S 1455/93 - juris Rn. 5; Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 56 Rn. 57; Söfker in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 71).

  • BVerwG, 13.11.1997 - 4 B 195.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Absehen von einer Beweisaufnahme und Aufklärungspflicht,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17
    Nur soweit, wie ein Nachbar aus städtebaulichen oder bauordnungsrechtlichen Gründen Rücksichtnahme verlangen kann, schlägt auch der Gesichtspunkt der Wertminderung zu Buche (zum Städtebaurecht: BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 - juris Rn. 6; Senatsurteil vom 29.10.2003 - 5 S 138/03 - juris Rn. 37).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2017 - 5 S 1389/16

    Zur Frage der prägenden Wirkung einer beseitigten baulichen Anlage für die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier der Antragsteller - gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.1.2016 - 3 S 2660/15 - juris Rn. 11, vom 29.3.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 26 und vom 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2016 - 3 S 2660/15

    Streitwert in vorläufigen Rechtsschutzverfahren; hier: baurechtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier der Antragsteller - gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.1.2016 - 3 S 2660/15 - juris Rn. 11, vom 29.3.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 26 und vom 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2017 - 5 S 1791/16

    Zweckentfremdung von Wohnraum; Benutzung als Ferienwohnung; Nutzungsänderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17
    Denn eine Gemeinde kann dieses sozial- und wohnungspolitisch begründete Instrument der Eigentumsbeschränkung nur ergreifen, soweit sie einem Wohnraummangel nicht mit anderen zumutbaren Mitteln in angemessener Zeit begegnen kann (vgl. § 1 ZwEWG und Senatsbeschluss vom 26.1.2017 - 5 S 1791/16 - juris Rn. 23).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2014 - 3 S 1368/14

    Nachbarschutz - Einhaltung einer Abstandsfläche gegenüber dem Nachbargrundstück

  • BVerwG, 19.03.2015 - 4 C 12.14

    Innenbereich; unbeplanter ~; Rücksichtnahmegebot; Einfügen; Doppelhaus; Begriff

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2014 - 8 S 979/14

    Streitwert bei Nachbarklage gegen Einfamilienhaus oder kleines Mehrfamilienhaus

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2014 - 5 S 804/14

    Streitwert bei Baunachbarklage im "Normalfall" 10.000 EUR

  • VGH Baden-Württemberg, 17.04.2013 - 5 S 3140/11

    Pferdehaltung in einem allgemeinen Wohngebiet

  • VGH Bayern, 17.07.2013 - 14 ZB 12.1153

    Nachbarklage; Gebietserhaltungsanspruch; Kerngebiet; Rücksichtnahmegebot;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2011 - 2 M 162/11

    Anfechtung einer Baugenehmigung; Nachbarschutz

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2011 - 8 S 2567/10

    Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - 5 S 2775/91

    Kleines Wohnheim für Aussiedler im reinen Wohngebiet

  • VG Stuttgart, 09.11.2004 - 5 K 2058/03

    Klage eines Mieters auf Ergänzung der Kündigungssperrfristverordnung

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2003 - 5 S 138/03

    Bauvorbescheid im Vorgriff auf zukünftigen Bebauungsplan - Nachbarschutz -

  • BVerwG, 09.06.1978 - 4 C 54.75

    Nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans; Einfacher und

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2017 - 5 S 1003/16

    Rücknahme eines Bauvorbescheides für Einkaufszentrum

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2017 - 8 S 2507/16

    Gebot der Rücksichtnahme bei Flüchtlingsunterkunft im Außenbereich

  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2014 - 3 S 1992/13

    Zulässigkeit der Änderung einer Baugenehmigung durch Befreiungserteilung im

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2013 - 8 S 2504/12

    Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren - Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber

  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

  • BVerwG, 16.07.1981 - 4 B 96.81

    Voraussetzungen für Abweichungen von städtebaulichen Vorschriften bei baulichen

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2010 - 12 S 1184/10

    Zu den Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung

  • BVerwG, 12.09.1979 - 4 B 182.79

    Nachträgliche Erteilung einer Befreiung von einer baurechtlichen Vorschrift -

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2009 - 3 S 1953/07

    Unterscheidung Satteldach - Walmdach; Satteldachfestsatzung als hinreichendes und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2008 - 4 S 26.08

    Vertretungszwang für Beteiligte, die im Rechtsmittelverfahren keine Anträge

  • BVerwG, 17.02.1971 - IV C 2.68

    Notwendigkeit der Beiladung von Gemeine höherer Verwaltungsbehörde; Umfang des

  • VGH Bayern, 30.07.2007 - 15 N 06.741

    Antragsbefugnis; Erforderlichkeit des Bebauungsplans verneint, weil das

  • BVerwG, 06.03.1996 - 4 B 184.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Umfang gerichtlicher Aufklärungspflicht

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1991 - 5 S 2348/91

    Aussetzung der Vollziehung einer sofort vollziehbaren Baugenehmigung wegen

  • BVerwG, 05.02.2004 - 4 B 110.03

    Abwägung der Baurechtsbehörde bei Versorgung mit Mobilfunkanlagen -

  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.1992 - 3 S 2585/91

    Befreiung wegen dringenden Wohnbedarfs; Anspruch des privaten Bauherrn auf

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2018 - 5 S 272/18

    Nachbarschutz durch örtliche Bauvorschriften; Stützmauern und Einfriedungen;

    Im Hinblick auf eine möglicherweise erdrückende Wirkung liegt eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64; Senatsbeschluss vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - BauR 2018, 961, juris Rn. 38; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2011 - 2 M 162/11 - juris Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2019 - 5 S 2487/18

    Örtliche Bauvorschriften und Nachbarschutz bei der Bestimmung von Grenzabständen;

    Eine Befreiung von Nummer 4 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen nach 56 Abs. 5 LBO hat die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung nicht erteilt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511 - juris).

    Der Senat hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse der Antragstellerin in der Hauptsache mit dem "mittleren" Wert von 10.000 Euro für angemessen erfasst, da es hier um ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnung geht, das gerade noch als "Normalfall" angesehen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511, juris Rn. 44 und vom 3.9.2014 - 5 S 804/14 - juris Rn. 10 ).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier die Antragstellerin - (auch) gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511, juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.1.2016 - 3 S 2660/15 - juris Rn. 11, vom 29.3.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 26 und vom 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris Rn. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2019 - 5 S 2102/18

    Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn im Eilverfahren, wenn der Begünstigte von der

    Der Senat hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse der Antragsteller in der Hauptsache mit dem Wert von 15.000 Euro für angemessen erfasst, da es hier um ein Sechsfamilienhaus und nicht um ein Einfamilien- oder kleineres Mehrfamilienhaus geht, für das im "Normalfall" ein Streitwert von 10.000 Euro angesetzt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511, juris Rn. 44 und vom 3.9.2014 - 5 S 804/14 - juris Rn. 10).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier die Antragsteller - (auch) gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511, juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.1.2016 - 3 S 2660/15 - juris Rn. 11, vom 29.3.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 26 und vom 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris Rn. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.2019 - 5 S 963/17

    Eine Baugenehmigung, die dem Beigeladenen für die Änderung der Nutzung einer

    Hier ist das - teilweise aus § 3 Abs. 1 LBO abgeleitete - Gebot der bauordnungsrechtlichen Rücksichtnahme zu berücksichtigen, das drittschützend sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511, juris Rn. 24; ferner: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.2.2006 - 8 S 2551/05 - VBlBW 2006, 193, juris Rn. 3; Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBOAVO, 7. Aufl., § 56 Rn. 65 u. 71).
  • VG Karlsruhe, 22.03.2023 - 2 K 478/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Baugenehmigung für ein

    Maßgebend für den Verstoß gegen Rechte eines Nachbarn ist insoweit, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 4 C 12.14 Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 218 = juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17-, BauR 2018, 961 = juris Rn. 37).

    Andererseits setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht voraus, dass der Nachbar schwer und unerträglich betroffen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17-, BauR 2018, 961 = juris Rn. 37; Urt. v. 17.04.2013 - 5 S 3140/11 = juris Rn. 55).

    (b) Auch über das Vorbringen der Antragsteller hinaus zeitigt das Bauvorhaben der Beigeladenen auf ihr Gebäude aller Voraussicht nach keine rücksichtslose Wirkung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17-, BauR 2018, 961 = juris Rn. 38 m.w.N., zu den Maßstäben mit Blick auf Ausmaße, Baumasse oder einer "massiven" Gestaltung des Baukörpers).

    Weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der beiden Baukörper der Antragsteller und der Beigeladenen unterscheiden sich erheblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17-, BauR 2018, 961 = juris Rn. 39; BayVGH, Beschl. v. 17.07.2013 - 14 ZB 12.1153 -, BauR 2014, 810 = juris Rn. 14), zumal das 2. Obergeschoss (Dachgeschoss) des Gebäudes der Beigeladenen von der Grenze zum Grundstück der Antragsteller um etwa 1, 50m zurückgestaffelt, der Baukörper (lediglich) mit seiner Schmalseite zum Grundstück der Antragsteller hin ausgerichtet ist und der Hauptbaukörper - insoweit jedenfalls als ein Indiz - bauordnungsrechtliche Abstandsflächen ersichtlich einhält.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2018 - 10 S 2378/17

    Relevanz artenschutzrechtlicher Belange im Rahmen der standortbezogenen

    Scheidet aber damit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aller Voraussicht nach aus, so kann hier auch nicht von einer Verletzung des Eigentumsrechts des Antragstellers ausgegangen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.02.2018 - 5 S 2130/17 - juris Rn. 34 und vom 06.07.2015 a. a. O. Rn. 101).
  • VG Karlsruhe, 02.08.2018 - 10 K 266/18

    Nachbarschützende Wirkung des Bauverbots in festgesetzten Überschwemmungsgebieten

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier - auch gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2018 - 5 S 2130/17 -, juris, Rn. 45 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2019 - 5 S 2431/19

    Hinausragen eines Geschosses aus der Geländeoberfläche

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier die Antragsteller - (auch) gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511, juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.1.2016 - 3 S 2660/15 - juris Rn. 11, vom 29.3.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 26 und vom 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris Rn. 7).
  • VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19

    Abstandsflächen; Anzahl der Vollgeschosse; festgesetzte Geländehöhe;

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier - (auch) gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (st. Rspr. des VGH Baden-Württemberg, vgl. nur Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, juris; Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17 -, NVwZ-RR 2018, 511 und Beschl. v. 29.03.2017 - 5 S 1389/16 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 28.12.2023 - 2 K 2792/23

    Baunachbarkonstellation; Sofortige Vollziehung; Baugenehmigung; Bebauungsplan;

    Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage in einem vergleichsweise geringen Abstand zu dem benachbarten Gebäude eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 38; Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 -, VBlBW 2021, 159 = juris Rn. 36; Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17 -, NVwZ-RR 2018, 511 = juris Rn. 38; Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 64; in diesem Sinne auch BayVGH, Beschl. v. 22.06.2021 - 9 ZB 21.492 -, juris Rn. 12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.12.2011 - 2 M 162/11 -, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 44).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2022 - 5 S 427/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens;

  • VG Sigmaringen, 22.02.2022 - 4 K 3935/20

    Abweichung; Befreiung; Verletzung der Planungshoheit

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2019 - 5 S 2373/19

    Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts zur Urheberschaft eines Antrags bei

  • VG Freiburg, 08.08.2022 - 8 K 2007/22

    Anspruch des Denkmaleigentümers auf Einschreiten gegen einen Neubau innerhalb

  • VG Freiburg, 06.02.2020 - 6 K 4494/19

    Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft - Unzuständigkeit

  • VG Stuttgart, 07.04.2021 - 15 K 5895/20

    Möglichkeit einer Befreiung von älteren örtlichen Bauvorschriften

  • VG Karlsruhe, 29.01.2020 - 2 K 7658/19

    Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Wohngebäudes in eine betreute

  • VG Freiburg, 09.01.2019 - 5 K 6358/18

    Nachbarschützende Wirkung von örtlichen Bauvorschriften; subjektiv-öffentliches

  • VG Karlsruhe, 28.04.2023 - 2 K 1313/22

    Nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine grenzständige Bebauung;

  • VG Karlsruhe, 27.04.2023 - 2 K 564/23

    Nachbarschützende Wirkung von Baulasten; vereinfachtes Genehmigungsverfahren

  • VG Sigmaringen, 07.03.2023 - 8 K 268/23

    Qualifizierte elektronische Signatur; einfache Signatur; sicherer

  • VG Bayreuth, 11.04.2019 - B 2 K 18.931

    Erfolglose Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für einen Sichtschutzzaun

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