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   VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 5 S 158/94   

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VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 5 S 158/94 (https://dejure.org/1994,2610)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.03.1994 - 5 S 158/94 (https://dejure.org/1994,2610)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. März 1994 - 5 S 158/94 (https://dejure.org/1994,2610)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Baugenehmigung: Befreiung nach BauGB § 31 Abs 2 Nr 1 - dringender Wohnbedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1994, 218
  • BauR 1994, 603
  • ZfBR 1994, 301
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.1993 - 3 S 1655/93

    Befreiung nach BauGB § 31 nur bei Erforderlichkeit der Abweichung vom

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 5 S 158/94
    Nach gefestigter Rechtsprechung der mit Bausachen befaßten Senate des erkennenden Gerichtshofs haben Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 11.02.1993 - 5 S 2313/92 - sowie v. 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - u.v. 23.07.1991 - 8 S 1606/91 -).

    Es fehlt insoweit an der für die Befreiung erforderlichen grundstücksbezogenen Sondersituation (Atypik), wie sie nach ständiger Rechtsprechung gemäß dem Tatbestandsmerkmal "im Einzelfall" Voraussetzung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB in jeder der dort genannten drei Befreiungsalternativen ist (vgl. BVerwG, Beschl.v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 -, ZfBR 1989, 225; Beschl.v. 20.11.1989 - 4 B 163.89 -, BRS 49 Nr. 175; VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 12.11.1993 - 3 S 1655/93 -).

    Kann, wie im vorliegenden Fall, dem Bauherrn ohne weiteres zugemutet werden, mit einem Wohnbauvorhaben des beabsichtigten - hier das zulässige Maß der baulichen Nutzung ohnehin überschreitenden - Umfangs die überbaubare Grundstücksfläche einzuhalten, wird die gleichwohl geplante Überschreitung der Baugrenze mithin nicht durch § 4 Abs. 1 a BauGB MaßnahmenG gedeckt (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - bestätigt durch Beschl.v. 01.02.1994 - 3 S 1455/93 -).

    Allein der Wunsch des Bauherrn nach einer bestimmten Gestaltung und Positionierung des Wohnbauvorhabens rechtfertigt es nicht, die Baugrenzen zu seiner Disposition zu stellen (VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 12.11.1993, a.a.O.).

    Die danach rechtswidrige Überschreitung der zu Gunsten der Antragsteller nachbarschützenden nördlichen Baugrenze durch das genehmigte Bauvorhaben verletzt sie wegen des Verstoßes gegen eine nachbarschützende Norm in ihren Rechten, ohne daß es darüber hinaus auf die Zumutbarkeit der dadurch hervorgerufenen Belastungen beim Nachbarn ankäme (VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 12.11.1993, a.a.O., m.w.N. zur Rechtsprechung).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - 5 S 2775/91

    Kleines Wohnheim für Aussiedler im reinen Wohngebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 5 S 158/94
    Dringender Wohnbedarf im Sinne des § 4 Abs. 1a BauGB-MaßnahmenG (BauGBMaßnG) indiziert das Vorliegen eines für die Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB gebotenen, vom Normalfall abweichenden Sonderfalls nicht, wenn er die Befreiung nicht erfordert, weil das beabsichtigte Bauvorhaben auf dem Baugrundstück auch ohne Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans verwirklicht werden kann (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 25.5.1992 - 5 S 2775/91 -).

    Nach der Rechtsprechung des Senats und der übrigen mit Bausachen befaßten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg indiziert das Vorliegen dringenden Wohnbedarfs den vom Normalfall abweichenden Sonderfall (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 25.05.1992 - 5 S 2775/91 - Beschl.v. 05.03.1992 - 8 S 77/92 - u. Beschl.v. 20.01.1991 - 3 S 2677/91 -); dies allerdings nur, wenn der dringende Wohnbedarf die Befreiung "erfordert".

    Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift genügt es vielmehr, wenn es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, das Vorhaben mit Hilfe der Befreiung an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen (Urt.d. Senats v. 25.05.1992, a.a.O., st. Rspr.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.1992 - 8 S 77/92

    Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze und Vereinbarkeit mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 5 S 158/94
    Nach der Rechtsprechung des Senats und der übrigen mit Bausachen befaßten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg indiziert das Vorliegen dringenden Wohnbedarfs den vom Normalfall abweichenden Sonderfall (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 25.05.1992 - 5 S 2775/91 - Beschl.v. 05.03.1992 - 8 S 77/92 - u. Beschl.v. 20.01.1991 - 3 S 2677/91 -); dies allerdings nur, wenn der dringende Wohnbedarf die Befreiung "erfordert".
  • VGH Bayern, 19.04.1993 - 14 AS 93.790
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 5 S 158/94
    Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsteller als Nachbarn zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Umsetzung der Baugenehmigungen durch Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen trotz Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigungen grundsätzlich darauf verwiesen sind, eine Baueinstellungsverfügung durch die Baurechtsbehörde, notfalls über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, zu erstreiten (so die jedenfalls bisher herrschende Meinung; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 14.01.1991 - 3 S 3127/90 - VBlBW 1991, 219; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage 1986, Rd.-Nrn. 893 ff.) - hierauf zielen offenbar die Anträge der Antragsteller -, oder ob das Gericht nach Einfügung des § 80 a in die Verwaltungsgerichtsordnung im Jahre 1991 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 3 VwGO nunmehr durch dessen Verweis auf § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO befugt ist, dem Bauherrn unmittelbar die Fortführung der Bauarbeiten zu untersagen (so Schoch NVwZ 1991, 1121/1125; a.A. Kopp, VwGO, § 80 a Rd.-Nr. 14), oder ob es auf diesem Wege über § 80 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Baurechtsbehörde zum Erlaß einer vorläufigen Baueinstellung verpflichten kann (so BayVGH, Beschl.v. 19.04.1993 - 14 AS 93.790 - BayVBl 1993, 565).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 5 S 2313/92

    Nachbarschützende Wirkung von Baulinien und Baugrenzen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 5 S 158/94
    Nach gefestigter Rechtsprechung der mit Bausachen befaßten Senate des erkennenden Gerichtshofs haben Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 11.02.1993 - 5 S 2313/92 - sowie v. 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - u.v. 23.07.1991 - 8 S 1606/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.1992 - 8 S 2794/92

    Bauherrengemeinschaft als beteiligungsfähige Vereinigung nach VwGO § 61 Nr 2;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 5 S 158/94
    Unabhängig davon, inwieweit diese Frage Nachbarrechte der Antragsteller überhaupt berühren kann, ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Beteiligtenfähigkeit solcher Bauherrengemeinschaften im Verwaltungsprozeß und damit auch im Baugenehmigungsverfahren anerkannt (vgl. dazu § 44 Abs. 8 LBO sowie VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 22.12.1992 - 8 S 2794/92 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.1994 - 3 S 1455/93

    Voraussetzung des Einzelfallerfordernisses bei der Befreiung von Festsetzungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 5 S 158/94
    Kann, wie im vorliegenden Fall, dem Bauherrn ohne weiteres zugemutet werden, mit einem Wohnbauvorhaben des beabsichtigten - hier das zulässige Maß der baulichen Nutzung ohnehin überschreitenden - Umfangs die überbaubare Grundstücksfläche einzuhalten, wird die gleichwohl geplante Überschreitung der Baugrenze mithin nicht durch § 4 Abs. 1 a BauGB MaßnahmenG gedeckt (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - bestätigt durch Beschl.v. 01.02.1994 - 3 S 1455/93 -).
  • BVerwG, 20.11.1989 - 4 B 163.89

    Voraussetzungen für eine Befreiung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 5 S 158/94
    Es fehlt insoweit an der für die Befreiung erforderlichen grundstücksbezogenen Sondersituation (Atypik), wie sie nach ständiger Rechtsprechung gemäß dem Tatbestandsmerkmal "im Einzelfall" Voraussetzung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB in jeder der dort genannten drei Befreiungsalternativen ist (vgl. BVerwG, Beschl.v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 -, ZfBR 1989, 225; Beschl.v. 20.11.1989 - 4 B 163.89 -, BRS 49 Nr. 175; VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 12.11.1993 - 3 S 1655/93 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.1991 - 3 S 3127/90

    Einstellung von Bauarbeiten - einstweilige Anordnung bei Mißachtung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 5 S 158/94
    Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsteller als Nachbarn zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Umsetzung der Baugenehmigungen durch Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen trotz Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigungen grundsätzlich darauf verwiesen sind, eine Baueinstellungsverfügung durch die Baurechtsbehörde, notfalls über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, zu erstreiten (so die jedenfalls bisher herrschende Meinung; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 14.01.1991 - 3 S 3127/90 - VBlBW 1991, 219; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage 1986, Rd.-Nrn. 893 ff.) - hierauf zielen offenbar die Anträge der Antragsteller -, oder ob das Gericht nach Einfügung des § 80 a in die Verwaltungsgerichtsordnung im Jahre 1991 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 3 VwGO nunmehr durch dessen Verweis auf § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO befugt ist, dem Bauherrn unmittelbar die Fortführung der Bauarbeiten zu untersagen (so Schoch NVwZ 1991, 1121/1125; a.A. Kopp, VwGO, § 80 a Rd.-Nr. 14), oder ob es auf diesem Wege über § 80 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Baurechtsbehörde zum Erlaß einer vorläufigen Baueinstellung verpflichten kann (so BayVGH, Beschl.v. 19.04.1993 - 14 AS 93.790 - BayVBl 1993, 565).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.1991 - 8 S 1606/91

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen und Baulinien; eine Garage ist keine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 5 S 158/94
    Nach gefestigter Rechtsprechung der mit Bausachen befaßten Senate des erkennenden Gerichtshofs haben Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 11.02.1993 - 5 S 2313/92 - sowie v. 12.11.1993 - 3 S 1655/93 - u.v. 23.07.1991 - 8 S 1606/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen - Befreiung aus Gründen des Gemeinwohls

  • BVerwG, 08.05.1989 - 4 B 78.89

    Befreiung - Berücksichtigung des Einzelfalls

  • VG Karlsruhe, 02.05.2019 - 4 K 7811/17

    Beachtung des Gebietscharakters des Grundstücks bei Berechnung der Tiefe der

    Soweit die Klägerin den geringen unterirdischen Abstand der baulichen Anlage der Beigeladenen zu ihrem Grundstück rügt, ist darauf hinzuweisen, dass unter der Erdoberfläche errichtete Tiefgaragen - wie hier - nicht unter die Abstandsflächenpflicht fallen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.03.1994 - 5 S 158/94 - juris Rn. 11; Beschl. v. 20.02.2004 - 8 S 336/04 - juris Rn. 8).
  • OVG Niedersachsen, 08.12.1995 - 1 L 3209/94

    Bauweise; Einzelhaus; Dringender Wohnbedarf; Festsetzungen eines Bebauungsplans;

    Im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des BVerwG zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB läßt § 4 Abs. 1 a BauGB-MaßnahmenG nur die Auslegung zu, daß dringender Wohnbedarf die "Atypik" indiziert (vgl. VGH BW, Urt. v. 9.3.1994 - 5 S 158/94 - BauR 94, 603 = NuR 95, 255).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.1996 - 11 B 970/96

    Anspruch auf Einhaltung von seitlichen Baugrenzen?

    anders der VGH BW, der bei seitlichen und hinteren Baugrenzen in einem Baugebiet von einer regelmäßigen nachbarschützenden Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ausgeht, vgl. u.a. VGH BW, Beschluß vom 9.3.1994 - 5 S 158/94 - BRS 56 Nr. 45 und Urteil vom 11.2.1993 - 5 S 2313/92 - BRS 55 Nr. 71; anders auch der 10. Senat des beschließenden Gerichts, der von einer regelmäßig zu verneinenden nachbarschützenden Wirkung ausgeht, vgl. u.a. OVG NW, Beschluß vom 21.7.1994 - 10 B 10/94 - BRS 56 Nr. 44;.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2004 - 8 S 336/04

    Ein Flachdach wird auch durch Begrünung oder Aufschüttung nicht zur

    Hierfür ist nach dem oben Ausgeführten allein entscheidend, dass die Garage aufgrund der in den Planunterlagen dargestellten Dachaufschüttung aus Sicht des Grundstücks der Kläger nicht zum unterirdischen Gebäude ohne Außenwand wird (zur fehlenden Abstandspflicht unterirdischer Garagen vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. vom 9.3.1994 - 5 S 158/94).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.1996 - 11 B 3046/95

    Doppelhaus; Doppelhaushälfte; Nachbarschützende Festsetzungen; Festsetzung von

    Anders der VGH BW, der bei seitlichen und hinteren Baugrenzen in einem Baugebiet von einer regelmäßigen nachbarschützenden Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ausgeht, vgl. u.a. VGH BW, Beschluß vom 9.3.1994, 5 S 158/94, BRS 56 Nr. 45 und Urteil vom 11.2.1993, 5 S 2313/92, BRS 55 Nr. 71; anders auch der 10. Senat des beschließenden Gerichts, der von einer regelmäßig zu verneinenden nachbarschützenden Wirkung ausgeht, vgl. u.a. OVG NW, Beschluß vom 21.7.1994, 10 B 10/94, BRS 56 Nr. 44;.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.1995 - 3 S 3167/94

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: klimatologische Auswirkungen eines

    Dem Ziel optimaler Wohnbedarfsdeckung ist bei der Aufstellung und inhaltlichen Ausgestaltung von Bebauungsplänen besonders Rechnung zu tragen (§ 1 Abs. 1 BauGB-MaßnahmenG), und sie indiziert grundsätzlich auch das öffentliche Interesse an einer Befreiung von Festsetzungen des Plangebers (vgl. § 4 Abs. 1 a BauGB-MaßnahmenG i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; zur Auslegung dieser Vorschriften vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.2.1994 - 3 S 1455/93 -, BauR 1994, 352 f. = VBlBW 1995, 410 u. v. 9.3.1994 - 5 S 158/94 -, BauR 1994, 603 ff.).
  • BVerwG, 30.05.1996 - 4 B 69.96

    Anspruch des Eigentümers eines von einem Bebauungsplan erfassten Grundstücks auf

    Eine Divergenz zum Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1993 - BVerwG 4 NB 23.93 - (BauR 1994, 603) liegt bereits deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht diesen Beschluß lediglich falsch angewendet haben soll.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1996 - 7 A 3959/92

    Dringender Wohnbedarf; Befreiung; Eingrenzbarkeit auf Einzelfälle; Planerische

    Selbst wenn die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg dahin zu verstehen sein sollte, daß das Sonderinteresse der Deckung dringenden Wohnbedarfs den in § 31 Abs. 2 BauGB weiter vorausgesetzten Einzelfall indiziere, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. November 1993 - 3 S 1655/93 -, BRS 55 Nr. 149 (S. 412); Beschluß vom 9. März 1994 - 5 S 158/94 -, BRS 56 Nr. 45 (S. 136), und dieser Rechtsprechung entgegen der dargelegten Ansicht des Senats zu folgen wäre, stünde der Klägerin kein Befreiungsanspruch nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.1999 - 3 M 109/99

    Überbaubare Grundstücksfläche, Baufenster

    Nach der ersten Auffassung haben Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung, und zwar zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (VGH Mannheim, Beschl. v. 09.03.1994, 5 S 158/94, BRS 56 Nr. 45).
  • VG Gelsenkirchen, 13.07.2004 - 5 L 262/04

    Schmalseitenprivileg; Gebot der Rücksichtnahme

    Im Übrigen käme eine drittschützende Wirkung der Baugrenzen lediglich zu Gunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn in Betracht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 10 B10/94 -, BRS 56 Nr. 44; VGH BW, Beschluss vom 09. März 1994 - 5 S 158/94 -, BRS 56 Nr. 45, wohingegen die Antragsteller hier quasi eher quer zum Grundstück der Beigeladenen gelegen sind.
  • OVG Bremen, 10.02.1996 - 1 BA 53/95

    Hintere Baugrenze; nachbarschützende Wirkung - Reihenhauszeile; hintere

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