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   VGH Baden-Württemberg, 09.04.2021 - 1 S 1108/21   

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VGH Baden-Württemberg, 09.04.2021 - 1 S 1108/21 (https://dejure.org/2021,8524)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.04.2021 - 1 S 1108/21 (https://dejure.org/2021,8524)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. April 2021 - 1 S 1108/21 (https://dejure.org/2021,8524)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Qurantänepflicht nach Rückkehr aus Risikogebiet für Geimpfte? - Corona-Virus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (37)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - 1 S 774/21

    Ausnahmen für Geimpfte oder Genesene von dem Anwendungsbereich der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.2021 - 1 S 1108/21
    Das Risiko kann durch weitere Vorgaben (Selbstisolierung bei Symptomen; weiter Einhalten der AHA+L-Regeln) zusätzlich reduziert werden" (Schreiben des Präsidenten des RKI vom 31.03.2021, Hervorhebung nicht im Original), sowie aus der - gegenüber dem Stand von Mitte März (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 18.03.2021 - 1 S 774/21 - juris Rn. 20 ff.) inzwischen modifizierten - Bewertung des RKI zur Wirksamkeit der Impfungen (vgl. RKI, FAQ zu dem Thema "COVID-19 und Impfen", Stand 01.04.2021, mw.N., abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html;jsessionid=E333B78B573085EB812A0666EC1A6F0 0.internet101, zuletzt abgerufen am 06.04.2021).

    Das hat der Senat bereits in seinen oben (unter aa)) zitierten Beschlüssen vom 03.12.2020 (a.a.O.) und vom 18.03.2021 (a.a.O.) entschieden.

    Auf der anderen Seite könnten durch die unerkannte Einschleppung einer im ausländischen Risikogebiet erworbenen Infektion durch nicht geimpfte Personen im Geltungsbereich der Verordnung neue Infektionsketten entstehen und Leib und Leben einer Vielzahl von Personen gefährdet werden (vgl. insoweit Senat, Beschl. v. 18.03.2021, a.a.O.).

    Auch das Ziel der derzeit im Inland verhängten Maßnahmen, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, um einer Überlastung des Gesundheitswesens entgegenzuwirken, würde damit konterkariert (Senat, Beschl. v. 18.03.2021, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2020 - 1 S 1792/20

    Vorläufiger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; Einstufung der Türkei als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.2021 - 1 S 1108/21
    Weiterhin offen ist die Frage, ob die Einstufung von Ländern als Risikogebiete auf einer tragfähigen Grundlage beruht (ausführlich zu dieser Diskussion: Senat, Beschl. v. 16.07.2020 - 1 S 1792/20 - juris Rn.26 ff.; BayVGH, Beschl. v. 28.09.2020 - 20 NE 20.2142 - juris Rn. 23; OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 30.10.2020 - 3 MR 51/20 - juris Rn. 14).

    Es drängt sich derzeit nicht auf, dass die bislang durch die zuständigen Stellen vorgenommenen Einstufungen von Gebieten als Risikogebiete im Sinne des § 1 Abs. 4 CoronaVO jeder Grundlage entbehren und ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache daher voraussichtlich begründet wäre (vgl. Senat, Beschl. v. 16.07.2020, a.a.O, Rn. 33).

    Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, die Pflicht zur Absonderung an die Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet anzuknüpfen, denn die Einreise aus anderen Ländern mit einem erheblichen Infektionsgeschehen stellt eine bedeutende Gefahrenquelle für die Weiterverbreitung des Coronavirus in Deutschland dar, der Aufenthalt und das Reisen in einem Risikogebiet birgt insoweit relevante Infektionsquellen (Senat, Beschl. v. 16.07.2020 - 1 S 1792/20 - juris Rn. 31, so auch Thür. OVG, Beschl. v. 15.06.2020 - 3 EN 375/20 - juris Rn. 73).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2020 - 1 S 3849/20

    Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne bleibt anwendbar

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.2021 - 1 S 1108/21
    aa) Der Senat hat mit Beschluss vom 03.12.2020 - 1 S 3849/20 - zu einem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 06.11.2020 in der Fassung der Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 17.11.2020, die am 18.11.2020 in Kraft trat, Folgendes ausgeführt und an daran zuletzt mit Beschluss vom - 18.03.2021 - 1 S 872/21 - auch in Bezug auf § 1 Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne - CoronaVO EQ) in der Fassung vom 24.02.2021 ausgehend von dem epidemiologischen Erkenntnisstand vom 18.03.2021 festgehalten:.

    Das hat der Senat bereits in seinen oben (unter aa)) zitierten Beschlüssen vom 03.12.2020 (a.a.O.) und vom 18.03.2021 (a.a.O.) entschieden.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2021 - 1 S 3670/21

    2G-Regelung an Hochschulen in Baden-Württemberg vorläufig außer Vollzug gesetzt

    Für die Qualifizierung von - hier allenfalls vorliegenden - faktischen Beeinträchtigungen als Eingriffe in die Berufsfreiheit ist erforderlich, dass die zugrundeliegende Regelung eine objektiv berufsregelnde Tendenz aufweist oder dass die staatliche Maßnahme als nicht bezweckte, aber doch vorhersehbare und in Kauf genommene Nebenfolge eine schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit bewirkt (stRspr, vgl. BVerfG, Urt. v. 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218, und Beschl. v. 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 - BVerfGE 13, 181; Senat, Beschl. v. 09.04.2021 - 1 S 1108/21 - juris; Sachs/Mann, GG, 8. Aufl., Art. 12 Rn. 95 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 1 S 3038/21

    Einstweilige Anordnung gegen die Maßnahmen im Rahmen der Warn- und Alarmstufe bei

    Diese Ziele des Verordnungsgebers sind im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes legitim (vgl. zu dem zweiten Ziel Senat, Beschl. v. 09.04.2021 - 1 S 1108/21 - juris, dort zur Unverhältnismäßigkeit von damaligen Verordnungsbestimmungen über eine Quarantänepflicht für Geimpfte).

    Mit Vorschriften wie § 7 CoronaVO ist der Antragsgegner der Rechtsauffassung des Senats zur mangelnden bzw. deutlich geringeren Möglichkeit der Grundrechtsbeschränkung gegenüber geimpften und genesenen Personen insbesondere in den Verfahren 1 S 1008/21 und 1 S 1108/21 gefolgt.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.09.2021 - 1 S 2698/21

    Testnachweispflichten für nicht-immunisierte Personen - Ausnahme für Geimpfte und

    Diese Ziele des Verordnungsgebers sind im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes legitim (vgl. zu dem zweiten Ziel Senat, Beschl. v. 09.04.2021 - 1 S 1108/21 - juris, dort zur Unverhältnismäßigkeit von damaligen Verordnungsbestimmungen über eine Quarantänepflicht für Geimpfte).
  • VG Frankfurt/Main, 20.04.2021 - 5 L 1071/21

    Einreise von Geimpften aus Risikogebiet

    Gleichwohl sind die Antragsteller der - danach an sich für sie geltenden - Absonderungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Corona-Quarantäneverordnung nicht unterworfen, denn nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass der Normbefehl hinsichtlich der Regelung über die Absonderung von Ein- und Rückreisenden aus einem Risikogebiet, jedenfalls soweit es sich nicht um ein Virusvarianten-Gebiet handelt, voraussichtlich verfassungswidrig ist, soweit die Vorschrift Personen erfasst, die mit einem der derzeit zugelassenen COVID-19-mRNA-Impfstoffe (Comirnaty von BioNTech/Pfizer sowie COVID-19 Vaccine Moderna) oder mit dem Vektor-basierten Impfstoff Vaxzervia von AstraZeneca zweimal geimpft wurden und bei denen seit der Gabe der zweiten Impfdosis 14 Tage vergangen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. April 2021 - 1 S 1108/21 -, BeckRS 2021, 7228 Rn. 79 = juris Rn. 85).
  • VGH Hessen, 20.08.2021 - 8 B 1727/21

    Verhältnismäßigkeit der Absonderungspflicht eines Reisenden bei Rückkehr von

    Mit dieser Vorschrift wird die Einreise gerade nicht unmöglich gemacht, sondern nur unter den Vorbehalt der Absonderung gestellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2021, Az.: 1 S 872/21, juris-Abfrage Rn. 74 ff. zur vergleichbaren Regelung des § 1 der Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 ; wiederholend: Beschluss vom 9. April 2021, Az. 1 S 1108/21, juris-Abfrage Rn. 82).
  • VG Hamburg, 26.10.2021 - 5 E 4373/21

    Zur einreisebedingten Absonderungspflicht eines Kleinkindes nach Aufenthalt in

    Mangels erhöhten Grads der Eingriffsintensität drängt sich nicht auf, dass eine infektionsschutzrechtliche Absonderungspflicht über eine freiheitseinschränkende Maßnahme hinaus eine freiheitsentziehende Maßnahme wäre, die nach Art. 104 Abs. 2 GG dem Richtervorbehalt unterläge (VGH Kassel, Beschl. v. 20.8.2021, 8 B 1727/21, juris Rn. 12; OVG Weimar, Beschl. v. 5.5.2021, 3 EN 251/21, juris Rn. 106; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.4.2021, 11 S 51/21, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.4.2021, 13 MN 170/21, juris Rn. 48; VGH Mannheim, Beschl. v. 9.4.2021, 1 S 1108/21, juris Rn. 91; OVG Münster, Beschl. v. 13.7.2020, 13 B 968/20, juris Rn. 41 f.).
  • AG Karlsruhe, 10.05.2021 - 4 F 513/21
    Für diese Auslegung spricht bei Minderjährigen auch der besondere Schutz der Familie nach Art. 6 GG, dem auch die CoronaVO EQ angemessen Rechnung zu tragen versucht, wie sich namentlich an § 1 Abs. 1 S. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO EQ zeigt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.11.2020 - 1 S 3461/20 Tz. 7 bei juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.04.2021 - 1 S 1108/21 Tz. 80 bei juris).
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