Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 09.05.1980 - VIII 2214/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,2751
VGH Baden-Württemberg, 09.05.1980 - VIII 2214/79 (https://dejure.org/1980,2751)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.05.1980 - VIII 2214/79 (https://dejure.org/1980,2751)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Mai 1980 - VIII 2214/79 (https://dejure.org/1980,2751)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,2751) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1978 - VIII 1100/77
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.1980 - VIII 2214/79
    Die Mischgebietsausweisung auf den genannten drei Grundstücken läßt sich auch nicht mit der geminderten Schutzwürdigkeit eines Mischgebiets rechtfertigen, denn wenn auch ein Mischgebiet gegenüber einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet weniger schutzwürdig ist, so folgt doch aus § 6 Abs. 1 BauNVO, wonach Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben dienen, daß ein Mischgebiet ein - wenn auch eingeschränktes - Wohnen zu gewährleisten hat (vgl Urt des Sen vom 4.12.1978 - VIII 1100/77 -).

    Denn so sachgerecht auch das Ziel einer immissionsmäßigen Abschirmung des Wohngebiets "R." ist, so ist es gleichwohl unzulässig, zur Verhinderung eines städtebaulichen Mißstandes Festsetzungen zu beschließen, die bewirken, daß an anderer Stelle ein noch größerer städtebaulicher Mißstand entsteht (vgl Urt des Sen v 4.12.1978 aaO).

    Soweit in der nach § 12 BBauG 1976 erfolgten Bekanntmachung ein ausdrücklicher Hinweis, daß der Plan während der Dienststunden eingesehen werden könne, fehlt, ist dies unschädlich, da auch ohne einen solchen ausdrücklichen Hinweis aus dem Inhalt der Bekanntmachung folgt, daß der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann (vgl Urt des Sen v 4.12.1978 - VIII 1100/77 - zu § 12 BBauG 1960).

    In diesem Sinne ist das Abwägungsgebot entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht deshalb als verletzt anzusehen, weil die Antragsgegnerin vor dem Satzungsbeschluß sich gegenüber der N. tatsächlich oder rechtlich in einer ihr Planungsermessen einschränkenden Weise gebunden hätte (sog Abwägungsdefizit; vgl BVerwG, Urt v 5.7.1974 aaO; Urt des Sen v 4.12.1978 aaO).

    Der dem Bebauungsplan "W. II" zugrundeliegende Abwägungsvorgang ist insofern fehlerhaft, als die Antragsgegnerin die zu erwartenden Immissionsbeeinträchtigungen für die Bewohner der im Bereich des östlich der S.-Straße ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets und ferner die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Ausweisung des Bebauungsplans für die Antragstellerin haben könnte, entweder nicht entsprechend der Bedeutung und Tragweite der Belange bei der Abwägung eingestellt oder doch zumindest diese Belange aufgrund unvollständiger bzw irrtümlicher Erwägungen zurückgesetzt hat (zum Einfluß unvollständiger bzw irrtümlicher Erwägungen auf das Abwägungsgebot vgl Urteile des Sen v 28.3.1980 - VIII 1240/79 - mit weit Nachw und v 4.12.1978 aaO).

    Denn diese Festsetzungen stehen in einem engen und untrennbaren Zusammenhang mit den für den 500 m Bereich geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans, so daß deren Nichtigkeit auch die übrigen östlich der S.-Straße ausgewiesenen Festsetzungen mit erfaßt, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Antragsgegnerin den gesamten Bereich des allgemeinen Wohngebiets östlich der S.-Straße unter Ausweisung zusätzlicher Pflanzenschutzstreifen neu beplant (vgl Urteile des Sen v 4.12.1978 aaO mit weit Nachw und v 19.10.1978 - VIII 511/76 -).

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.1980 - VIII 2214/79
    Ein Nachteil im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, dh verletzend, in einem Interesse betroffen wird, bzw in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte (vgl BVerwG, Beschl v 9.11.1979, ZfBR 1980, 39).

    Die bei Anwendung der angegriffenen Bebauungspläne für die Antragstellerin zu erwartenden Nachteile sind schließlich auch nicht als geringfügig oder als nicht schutzwürdig anzusehen, so daß auch aus diesen Gründen eine Antragsbefugnis nicht ausgeschlossen werden kann (vgl BVerwG, Beschl v 9.11.1979 aaO).

    Da sich die aus der Anwendung der angegriffenen Bebauungspläne für die Antragstellerin ergebende Betroffenheit der Antragsgegnerin bei Aufstellung des Planes aufdrängen mußte, ist es auch unerheblich, daß die Antragstellerin ihre Belange bei der Aufstellung des Bebauungsplans "F." nicht geltend gemacht hat (vgl BVerwG, Beschl v 9.11.1979 aaO).

    Zumindest aber waren etwaige existenzvernichtende Folgen des Bebauungsplans für die Antragsgegnerin nicht erkennbar, dh sie brauchte derartige Planfolgen nicht zu "sehen" und daher auch nicht "nach Lage der Dinge" in die Abwägung mit einzustellen (vgl BVerwG, Beschl v 9.11.1979 aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.1980 - VIII 1240/79

    Nachteil; Bebauungsplan; Abwägungsvorgang; Mangel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.1980 - VIII 2214/79
    Der dem Bebauungsplan "W. II" zugrundeliegende Abwägungsvorgang ist insofern fehlerhaft, als die Antragsgegnerin die zu erwartenden Immissionsbeeinträchtigungen für die Bewohner der im Bereich des östlich der S.-Straße ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets und ferner die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Ausweisung des Bebauungsplans für die Antragstellerin haben könnte, entweder nicht entsprechend der Bedeutung und Tragweite der Belange bei der Abwägung eingestellt oder doch zumindest diese Belange aufgrund unvollständiger bzw irrtümlicher Erwägungen zurückgesetzt hat (zum Einfluß unvollständiger bzw irrtümlicher Erwägungen auf das Abwägungsgebot vgl Urteile des Sen v 28.3.1980 - VIII 1240/79 - mit weit Nachw und v 4.12.1978 aaO).

    Einen Einfluß auf das Abwägungsergebnis haben Fehler im Abwägungsvorgang nur dann, wenn die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, daß die Gemeinde im Hinblick auf die Fehler im Abwägungsvorgang zu einem anderen Abwägungsergebnis gekommen ist, als dies der Fall wäre, wenn sie die Fehler im Abwägungsvorgang vermieden hätte (vgl Urt des Sen v 28.3.1980 - VIII 1240/79 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.1978 - VIII 1441/76
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.1980 - VIII 2214/79
    In materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan "F." zur Verwirklichung des ihm zugrundeliegenden Planungskonzepts im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 9 Abs. 1 BBauG 1979 erforderlich (zum Begriff der Erforderlichkeit vgl BVerwG, Urteile vom 7.5.1971 aaO und vom 14.7.1972, BVerwGE 40, 258 (263); Urt des Sen v 22.11.1978 - VIII 1441/76 -).

    Wie der Senat mit Beschluß vom 22.11.1978 - VIII 1441/76 - dargelegt hat, ist eine rechtzeitige Abstimmung zwischen den Planvorstellungen der Gemeinde und des Bauherrn sachgerecht, da auf diese Weise verhindert werden kann, daß die Planung vom Bauherrn nicht angenommen wird und daß andererseits der Bauherr anstelle der Gemeinde das Vorhaben so detailliert plant, daß die Gemeinde nur noch vor der Wahl steht, die Bauvorstellungen des Bauherrn zu akzeptieren oder abzulehnen.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1978 - VIII 511/76
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.1980 - VIII 2214/79
    Der Abwägungsvorgang könnte darüber hinaus auch deshalb fehlerhaft sein, weil die Antragsgegnerin uU die für ihre Planentscheidung erforderliche Sachaufklärung über das Ausmaß der im allgemeinen Wohngebiet zu erwartenden Immissionen nicht betrieben hat (vgl Urteile des Sen v 19.10.1978 - VIII 511/76 - und vom 11.7.1979 - VIII 2966/78 -).

    Denn diese Festsetzungen stehen in einem engen und untrennbaren Zusammenhang mit den für den 500 m Bereich geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans, so daß deren Nichtigkeit auch die übrigen östlich der S.-Straße ausgewiesenen Festsetzungen mit erfaßt, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Antragsgegnerin den gesamten Bereich des allgemeinen Wohngebiets östlich der S.-Straße unter Ausweisung zusätzlicher Pflanzenschutzstreifen neu beplant (vgl Urteile des Sen v 4.12.1978 aaO mit weit Nachw und v 19.10.1978 - VIII 511/76 -).

  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 8.70

    Erforderlichkeit der Festsetzung land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.1980 - VIII 2214/79
    In materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan "F." zur Verwirklichung des ihm zugrundeliegenden Planungskonzepts im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 9 Abs. 1 BBauG 1979 erforderlich (zum Begriff der Erforderlichkeit vgl BVerwG, Urteile vom 7.5.1971 aaO und vom 14.7.1972, BVerwGE 40, 258 (263); Urt des Sen v 22.11.1978 - VIII 1441/76 -).
  • BVerwG, 12.12.1975 - IV C 71.73

    Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.1980 - VIII 2214/79
    Unabhängig davon, inwieweit die vorhandene Bebauung ohne Einschränkung als allgemeines Wohngebiet eingestuft werden kann, fällt ins Gewicht, daß die Schutzwürdigkeit der im Mischgebiet "F." vorhandenen Wohnbebauung zumindest teilweise wegen deren Nähe zum Gewerbegebiet "F." und insbesondere zum Betrieb der Antragstellerin nach dem Rücksichtnahmegebot in dem Sinne gemindert ist, daß eine Art - zwischen den Anforderungen eines Gewerbegebiets und eines allgemeinen Wohngebiets - liegender Mittelwert gelten würde, der den für ein Mischgebiet gültigen Anforderungen zumindest nahe käme (vgl BVerwG, Urt v 12.12.1975, BVerwGE 50, 49 (54)).
  • BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76

    Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan; Zulässigkeit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.1980 - VIII 2214/79
    Daß schließlich das Grundstück Flst Nr. 2558/1 im gegenwärtigen Zeitpunkt bereits mit einem Wohngebäude bebaut ist, ist in diesem Verfahren, bei dem auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bzw der Bekanntmachung des Bebauungsplans ankommt (vgl BVerwG, Urt v 29.9.1978, DÖV 1979, 214), deshalb unbeachtlich, weil in diesen Zeitpunkten das fragliche Gebäude noch nicht errichtet war.
  • BVerwG, 07.05.1971 - IV C 18.70

    Verfahren zur Aufstellungs von Bebauungsplänen; Auslegungsfrist; Ausschluß der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.1980 - VIII 2214/79
    Dies folgt daraus, daß die Möglichkeit nachträglicher Anordnungen im Sinne des § 17 Abs. 1 S 2 BImschG sowie des nachträglichen Widerrufs einer Genehmigung nach § 17 Abs. 2 S 3 und 21 Abs. 1 Nrn 3 und 5 BImschG in einem wenn auch eingeschränkten Ermessen der Behörde steht (vgl BVerwG, Urt v 27.6.1972, BayVBl 1972, 612 zu § 25 Abs. 3 GewO; Feldhaus, BImschG, § 17 Anm 5, Ule, BImschG, § 17 RdNr 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.1979 - VIII 2628/77
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.05.1980 - VIII 2214/79
    Da die Plangebiete "F." und "W. II" zumindest teilweise im Einwirkungsbereich des Betriebes der Antragstellerin, vornehmlich in dem maßgeblichen 500 m Bereich (vgl dazu die folgenden Ausführungen zur Begründetheit der Anträge), liegen, ist die für die Antragstellerin zunehmende Gefahr, weiteren immissionsschutzrechtlichen Auflagen unterworfen zu werden, auch mit der für die Annahme eines Nachteils erforderlichen Wahrscheinlichkeit (vgl Urt des Sen v 4.5.1979 - VIII 2628/77 -) gegeben.
  • VGH Hessen, 22.04.2010 - 4 C 306/09

    Überprüfung eines Bebauungsplans; Umnutzung eines ehemaligen Hafens;

    Im Ergebnis wird die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende Grundkonzeption von einer überwiegend gewerblichen Nutzung hin zu einer mindestens gleichgewichtigen Mischnutzung verschoben (vgl. hierzu auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.1980 - VIII 2214/79 - zitiert nach Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2006 - 8 S 997/06

    Nachbarschützender Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen; keine Erstreckung auf

    Der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des Senats vom 9.5.1980 - VIII 2214/79 - geht fehl.
  • VGH Hessen, 22.04.2010 - 4 C 2607/08

    Bebauungsplan für Umnutzung des Offenbacher Hafens unwirksam

    Im Ergebnis wird die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende Grundkonzeption von einer überwiegend gewerblichen Nutzung hin zu einer mindestens gleichgewichtigen Mischnutzung verschoben (vgl. hierzu auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.1980 - VIII 2214/79 - zitiert nach Juris).
  • VGH Hessen, 22.04.2010 - 4 C 327/09

    Bebauungsplan für Umnutzung des Offenbacher Hafens unwirksam

    Im Ergebnis wird die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende Grundkonzeption von einer überwiegend gewerblichen Nutzung hin zu einer mindestens gleichgewichtigen Mischnutzung verschoben (vgl. hierzu auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.1980 - VIII 2214/79 - zitiert nach Juris).
  • VGH Hessen, 22.04.2010 - 4 C 245/09

    Bebauungsplan für Umnutzung des Offenbacher Hafens unwirksam

    Im Ergebnis wird die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende Grundkonzeption von einer überwiegend gewerblichen Nutzung hin zu einer mindestens gleichgewichtigen Mischnutzung verschoben (vgl. hierzu auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.1980 - VIII 2214/79 - zitiert nach Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht