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   VGH Baden-Württemberg, 09.06.1980 - 1 S 952/80   

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VGH Baden-Württemberg, 09.06.1980 - 1 S 952/80 (https://dejure.org/1980,5323)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.06.1980 - 1 S 952/80 (https://dejure.org/1980,5323)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Juni 1980 - 1 S 952/80 (https://dejure.org/1980,5323)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1980 - 1 S 378/80

    Kommunalrecht - unechte Teilortswahl - Sitzverteilung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.06.1980 - 1 S 952/80
    Zu den Kriterien, die mit der Berücksichtigung des Bevölkerungsanteils und den örtlichen Verhältnissen bei der Sitzverteilung im Falle der unechten Teilortswahl zu beachten sind (Anschluß an den Beschluß des Senats vom 1980-03-27 - 1 S 378/80).

    Die Antragsteller haben jedoch als Bürger der Antragsgegnerin ein Recht auf die dem Gesetz entsprechende Repräsentation des Wohnbezirks, in dem sie wohnen (vgl dazu den Beschl d Senats v 27.3.1980 - 1 S 378/80 -), und als Bewerber um ein Gemeinderatsmandat bei der nächsten Wahl einen Anspruch darauf, bei einem entsprechenden Wahlausgang einen dem Wohnbezirk H. nach dem Gesetz zustehenden Sitz im Gemeinderat einnehmen zu können.

    Daraus folgt - wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 27.3.1980 (aaO) hervorgehoben hat -, daß der Gemeinderat der Antragsgegnerin an die im § 27 Abs. 2 Satz 4 GO normierten Grundsätze nicht strikt gebunden war, sondern sie im Rahmen seines Satzungsermessens in seine Erwägungen einzubeziehen und "soweit als möglich zu berücksichtigen" hatte (vgl dazu auch den Beschl des Senats vom 10.3.1975, aaO).

    Daß dabei in Einzelfällen das öffentliche Interesse an einer dem Bevölkerungsanteil entsprechenden oder zumindest möglichst nahekommenden Sitzverteilung zugunsten besonderer örtlicher Verhältnisse in der Gemeinde vernachlässigt werden kann, entspricht den Besonderheiten der unechten Teilortswahl, deren vom Gesetz gewollter Zweck es ist, durch eine gesonderte Vertretung räumlich getrennter Teile eines einheitlichen Wahlgebiets den gemeindepolitisch erwünschten Ausgleich von Interessengegensätzen unter den verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu erreichen (vgl dazu neben dem Beschl v 10.3.1975, aaO auch den Beschl des Senats v 27.3.1980, aaO).

    Mit je einem weiteren Sitz, der ihnen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung nF zukommen soll, würden B. mit 7, 87%, G. mit 12, 72% und L. mit 11, 49%, alle drei Wohnbezirke also innerhalb einer Toleranzgrenze überrepräsentiert sein, die nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht beanstandet werden kann (vgl dazu neben dem Beschl v 27.3.1980 aaO auch den Beschl v 25.2.1980 - I 937/79 -).

    Ob eine Überrepräsentanz von 40, 97%, über die der Wohnbezirk Hu. verfügen würde, wenn ihm beide Sitze geblieben wären, durch die mit dem Eingemeindungsvertrag geschaffenen örtlichen Verhältnisse (vgl dazu den Beschl d Senats vom 27.3.1980, aaO) geboten wäre und damit auch für die nächste Wahlperiode hätte fortgeschrieben werden müssen, oder ob die Antragsgegnerin - wie sie geltend macht - wegen der im § 29 Abs. 5 GO vorgesehenen Möglichkeit, auch eine vertraglich zugesicherte unechte Teilortswahl nach einer bestimmten Zeit aufzuheben, an die vertragliche Zusicherung aus dem Jahre 1968 für die nächste Wahlperiode nicht mehr gebunden ist, konnte der Senat offen lassen.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.1975 - I 238/75
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.06.1980 - 1 S 952/80
    Diese Grundentscheidung ist darüber hinaus mit dem Postulat im § 27 Abs. 2 Satz 1 GO vereinbar, daß das Gemeindegebiet aus räumlich getrennten Ortsteilen bestehen muß; es ist unstreitig und aus der dem Senat vorliegenden Übersichtskarte auch ersichtlich, daß die Stadt S. sich aus mehreren solchen Stadtteilen zusammensetzt (vgl dazu auch den Beschl des Senats vom 10.3.1975, ESVGH 25, 54ff = BWVPr 1975, 84).

    Daraus folgt - wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 27.3.1980 (aaO) hervorgehoben hat -, daß der Gemeinderat der Antragsgegnerin an die im § 27 Abs. 2 Satz 4 GO normierten Grundsätze nicht strikt gebunden war, sondern sie im Rahmen seines Satzungsermessens in seine Erwägungen einzubeziehen und "soweit als möglich zu berücksichtigen" hatte (vgl dazu auch den Beschl des Senats vom 10.3.1975, aaO).

    Daß dabei in Einzelfällen das öffentliche Interesse an einer dem Bevölkerungsanteil entsprechenden oder zumindest möglichst nahekommenden Sitzverteilung zugunsten besonderer örtlicher Verhältnisse in der Gemeinde vernachlässigt werden kann, entspricht den Besonderheiten der unechten Teilortswahl, deren vom Gesetz gewollter Zweck es ist, durch eine gesonderte Vertretung räumlich getrennter Teile eines einheitlichen Wahlgebiets den gemeindepolitisch erwünschten Ausgleich von Interessengegensätzen unter den verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu erreichen (vgl dazu neben dem Beschl v 10.3.1975, aaO auch den Beschl des Senats v 27.3.1980, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 2975/21

    Gültigkeit einer Gemeinderatswahl

    Dabei ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass - anders als der Beklagte und die Beigeladene meinen - über das reine Wahlverfahren und die ordnungsgemäße Anwendung der Wahlvorschriften des Kommunalwahlgesetzes hinaus auch die Rechtsgrundlagen der Wahl als solche zum Gegenstand der Wahlanfechtung gemacht werden können (vgl. Senat, Beschl. v. 09.06.1980 - 1 S 952/80 - juris Rn. 25; Beschl. v. 15.08.1984 - 1 S 1250/84 - ESVGH 35, 38, BA S. 5; Beschluss v. 13.01.1987 - 1 S 1246/86 - VBlBW 1987, 420; Beschl. v. 14.09.1989 - 1 S 1958/89 - BWGZ 1993, 506, BA S. 5; Urt. v. 26.02.1996 - 1 S 2570/95 - juris Rn. 24; Beschl. v. 17.10.2002 - 1 S 2114/99 -, juris Rn. 56; Urt. v. 07.03.2007 - 1 S 19/06 - UA.

    Die Klägerin hat als Bürgerin und Bewohnerin eines von der Sitzverteilung betroffenen Wohnbezirks daher ein subjektives Recht auf die dem Gesetz entsprechende Repräsentation ihres Wohnbezirks im Gemeinderat (Senat, Beschl. v. 17.10.2002 - 1 S 2114/99 -, UA S. 19; Beschl. v. 14.09.1989 - 1 S 1958/89 - 15.08.1984 - 1 S 1250/84 - ESVGH 35, 38; Beschl. v. 03.08.1989 - 1 S 1754/89 - UA S. 5; Beschl. v. 25.05.1981 - 1 S 277/81; Beschl. v. 09.06.1980 - 1 S 952/80 - juris; von Rotberg, VBlBW 1984, 297 ).

    In dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 14.07.1979 (Urt. v. 14.07.1979 - GR 4/78 - ESVGH 29, 160 ) wird ebenso wie in der ständigen Rechtsprechung des Senats zur unechten Teilortswahl hervorgehoben, dass die Notwendigkeit eines Ausgleichs der verschiedenen, möglicherweise auch kontroversen Interessen in den einzelnen Ortsteilen eine besondere Bedeutung durch die Eingemeindungen und Gemeindezusammenschlüsse während der Kommunalreform erhalten hat, und dass dieser Gesichtspunkt in Einzelfällen auch Überrepräsentationen von Gemeindeteilen im Gemeinderat rechtfertigen kann, die bei dieser Reform ihre ursprüngliche Eigenständigkeit als politische Gemeinde verloren haben (vgl. Senat, Beschl. v. 25.06.1968 - I 75/68 - ESVGH 19, 18, Beschl. v. 09.06.1980 - 1 S 952/80 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 04.08.1989 - 1 S 1754/89, B.A. 9; Urt. v. 26.05.1996 - 1 S 2570/95 - juris Rn. 33).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2002 - 1 S 2114/99

    Normenkontrolle: Antragsfrist bei geänderter Neufassung einer Satzung;

    Die Antragstellerin hat als Bürgerin der Antragsgegnerin und Bewohnerin eines von der Sitzverteilung betroffenen Wohnbezirks sowie ggf. als Bewerberin um ein Gemeinderatsmandat ein Recht bzw. ein rechtlich beachtliches Interesse auf die dem Gesetz entsprechende Repräsentation ihres Wohnbezirks im Gemeinderat (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschlüsse vom 14.09.1989, EKBW GemO § 27 E 15, vom 15.08.1984, ESVGH 35, 38, vom 25.05.81 - 1 S 277/81 -, vom 09.06.1980 - 1 S 952/80 - und vom 27.03.1980, ESVGH 30, 137; vgl. auch von Rotberg, VBlBW 1984, 297, 303).
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