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   VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 57/91   

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VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 57/91 (https://dejure.org/1991,6771)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.07.1991 - 13 S 57/91 (https://dejure.org/1991,6771)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Juli 1991 - 13 S 57/91 (https://dejure.org/1991,6771)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Namensänderung bei Kindern aus gescheiterter Ehe nach Wiederverheiratung eines Elternteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1991, 386 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.1990 - 13 S 500/89

    Änderung des Familiennamens bei Stiefkindern - maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 57/91
    Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, da in dem für die Sach- und Rechtslage bei der Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung -- also des Widerspruchsbescheids vom 1. März 1990 -- (BVerwG, Urt. v. 10.3.1983, BVerwGE 67, 52 = VBlBW 1983, 366 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 50; Urt. d. Senats v. 9.4.1990 -- 13 S 500/89 --) ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen vorlag.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen, denen der Senat gefolgt ist (Urt. v. 17.10.1988 -- 13 S 1205/88 -- u. v. 9.4.1990, a.a.O.), im einzelnen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein wichtiger Grund für die Namensänderung insbesondere von Kindern aus geschiedenen Ehen vorliegt (vgl. die Urteile v. 10.3.1983, a.a.O., v. 3.2.1984, 4.6.1986 u. 24.4.1987, Buchholz a.a.O. Nrn. 52, 57 u. 60).

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 57/91
    Im Rahmen dieser Abwägung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Problematik des gemeinsamen Familiennamens (Beschluß vom 5. März 1991, EuGRZ 1991, 105 = NJW 1991, 1602 = DVBl 1991, 485) das in dem Grundsatz der Namenseinheit von Eltern und Kindern zum Ausdruck kommende Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung nicht mehr so hoch zu bewerten, wie das bislang der Fall gewesen ist.

    An dieser grundsätzlichen Systematik zur Feststellung des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG ist nach Auffassung des Senates auch nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 zur Problematik des gemeinsamen Familiennamens (EuGRZ 1991, 105 = NJW 1991, 1602 = DVBl. 1991, 485) festzuhalten.

  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82

    Namensänderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 57/91
    Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, da in dem für die Sach- und Rechtslage bei der Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung -- also des Widerspruchsbescheids vom 1. März 1990 -- (BVerwG, Urt. v. 10.3.1983, BVerwGE 67, 52 = VBlBW 1983, 366 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 50; Urt. d. Senats v. 9.4.1990 -- 13 S 500/89 --) ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen vorlag.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen, denen der Senat gefolgt ist (Urt. v. 17.10.1988 -- 13 S 1205/88 -- u. v. 9.4.1990, a.a.O.), im einzelnen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein wichtiger Grund für die Namensänderung insbesondere von Kindern aus geschiedenen Ehen vorliegt (vgl. die Urteile v. 10.3.1983, a.a.O., v. 3.2.1984, 4.6.1986 u. 24.4.1987, Buchholz a.a.O. Nrn. 52, 57 u. 60).

  • BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87

    Namensänderung - Soziale Ordnungsfunktion des Namens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 57/91
    Der Senat hat deshalb -- bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 17.3.1987, VBlBW 1987, 376) -- in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß es sich verbiete, bei namensrechtlichen Regelungen maßgeblich auf die Abstammungsfunktion des Namens abzustellen.

    Alle sozialen Beziehungen, zu deren Kenntlichmachung der Name dient (BVerwG, Beschl. v. 17.3.1987, a.a.O.), stehen im Zusammenhang mit der neuen Familie der Beigeladenen.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1986 - 13 S 1853/86

    Änderung des Familiennamens nach Wiederheirat des sorgeberechtigten Elternteils -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 57/91
    Unter dem Gesichtspunkt der sozialen Ordnungsaufgabe des Familiennamens stehe vielmehr die Kennzeichnungsfunktion im Vordergrund (Urteil vom 25.9.1986 -- 13 S 1853/86 -- VBlBW 1987, 382/384).
  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 57/91
    Die Elternverantwortung besteht familienrechtlich dadurch weiter, daß dem Nichtsorgeberechtigten das Verkehrsrecht als "Restbestand des Personensorgerechts" erhalten bleibt und ihm ausnahmsweise das Recht der Vermögenssorge ganz oder teilweise übertragen werden kann (§ 1671 Abs. 4 BGB), daß er unterhaltspflichtig bleibt (§ 1601 BGB) und daß ihm vor allem eine Art elterliche Reservestellung vorbehalten ist, weil ihm beim Versagen oder Ausfall des anderen Elternteils die volle elterliche Sorge zuwachsen kann (vgl. § 1671 BGB i.V.m. § 1696 BGB sowie die §§ 1678 Abs. 2, 1680 u. 1681 BGB; dazu: BVerfG, Beschluß vom 15.6.1971, BVerfGE 31, 194/207 f.; Beschluß vom 31.5.1983, BVerfGE 64, 180/188).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.1988 - 13 S 1205/88

    Änderung des Familiennamens bei Stiefkindern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 57/91
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen, denen der Senat gefolgt ist (Urt. v. 17.10.1988 -- 13 S 1205/88 -- u. v. 9.4.1990, a.a.O.), im einzelnen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein wichtiger Grund für die Namensänderung insbesondere von Kindern aus geschiedenen Ehen vorliegt (vgl. die Urteile v. 10.3.1983, a.a.O., v. 3.2.1984, 4.6.1986 u. 24.4.1987, Buchholz a.a.O. Nrn. 52, 57 u. 60).
  • BVerwG, 25.04.1991 - 7 C 11.90

    Recht der Namensänderung - Wichtiger Grund - Beschlüsse im Umlaufverfahren -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 57/91
    Der Senat sieht sich insoweit in Überstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht, das dieselben Erwägungen -- wenn auch als Obiter dictum -- in seinem Urteil vom 25.4.1991 (-- 7 C 11.90 -- U.A. S. 18) angestellt hat.
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 57/91
    Die Elternverantwortung besteht familienrechtlich dadurch weiter, daß dem Nichtsorgeberechtigten das Verkehrsrecht als "Restbestand des Personensorgerechts" erhalten bleibt und ihm ausnahmsweise das Recht der Vermögenssorge ganz oder teilweise übertragen werden kann (§ 1671 Abs. 4 BGB), daß er unterhaltspflichtig bleibt (§ 1601 BGB) und daß ihm vor allem eine Art elterliche Reservestellung vorbehalten ist, weil ihm beim Versagen oder Ausfall des anderen Elternteils die volle elterliche Sorge zuwachsen kann (vgl. § 1671 BGB i.V.m. § 1696 BGB sowie die §§ 1678 Abs. 2, 1680 u. 1681 BGB; dazu: BVerfG, Beschluß vom 15.6.1971, BVerfGE 31, 194/207 f.; Beschluß vom 31.5.1983, BVerfGE 64, 180/188).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2018 - 1 S 583/18

    Seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung

    Denn sie verzichtet darauf, abstrakte Rechtssätze zu benennen und gegenüberzustellen, und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.07.1991 - 13 S 57/91 - (StAZ 1991, 345) abgewichen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2003 - 2 O 375/02

    Prozesskostenhilfe bei schwieriger Rechtslage / Wunsch nach Namensgleichheit bei

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung in "Scheidungskinderfällen" im Hinblick auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 5. März 1991 - BVerfG 1 BvL 83/86 und 24/88 - (BVerfGE 84, 9) zur Unvereinbarkeit des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. mit Art. 3 Abs. 2 GG sowie unter Berücksichtigung der Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches infolge dieser Entscheidung durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts - FamNamRG - vom 16. Dezember 1993 (BGBl I 2054) entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung bereits dann bestehen kann, wenn diese unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohl des Kindes förderlich ist (BVerwG, Urt. v. 07.01.1994 - BVerwG 6 C 34.92 -, BVerwGE 95, 21; Urt. v. 13.12.1995 - BVerwG 6 C 6.94 -, BVerwGE 100, 148; vgl. deshalb auch: VGH BW, Urt. v. 09.07.1991 - 13 S 57/91 -, NJW 1991, 3297; OVG SH, Urt. v. 26.11.1991 - 4 L 19/91 -, NJW 1992, 331; NdsOVG, Urt. v. 16.03.1993 - 10 L 5534/91-; OVG LSA, Beschl. v. 05.07.1996 - 2 L 37/96 - ).
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