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   VGH Baden-Württemberg, 09.11.1990 - 8 S 1013/90   

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VGH Baden-Württemberg, 09.11.1990 - 8 S 1013/90 (https://dejure.org/1990,4664)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.11.1990 - 8 S 1013/90 (https://dejure.org/1990,4664)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. November 1990 - 8 S 1013/90 (https://dejure.org/1990,4664)
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Wochenendbesuche des behinderten Bruders

§ 65 Abs. 1 LBO, Abwägung auch mit privaten Belangen persönlicher und wirtschaftlicher Art, ausdrückliche Auseinandersetzung der Behörde mit ihnen im Ausnahmefall, Art. 20 Abs. 3 GG, Sozialstaatsprinzip

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1991, 105 (Ls.)
  • BauR 1991, 449
  • ZfBR 1991, 230
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2014 - 8 S 1938/12

    Rückbauverpflichtung wegen eines Verstoßes gegen Abstandsflächen

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die zuständige Baurechtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden (Senatsurteil vom 09.11.1990 - 8 S 1013/90 - BauR 1991, 185 m.w.N.).
  • VG Freiburg, 24.07.2018 - 9 K 6550/17

    Bienenunterstand; Imker; Erwerbsimkerei; Landwirtschaftlicher Betrieb; Dienen;

    Die Beklagte hat im Rahmen des § 65 Satz 1 LBO nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.11.1990 - 8 S 1013/90 -, BauR 1991, 185 m.w.N., und vom 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, VBlBW 2015, 31).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.10.2007 - 1 A 10555/07

    Grundstücksbezogenheit des öffentlichen Baurechts

    Soweit demgegenüber der VGH Baden-Württemberg in einem Urteil vom 9. November 1990 (BRS 52 Nr. 228) die Auffassung vertreten hat, im Rahmen des Ermessens beim Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung seien im Einzelfall auch private Belange zu würdigen, handelt es sich ersichtlich um eine Einzelfallentscheidung, der sich der Senat nicht anschließt.
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.03.1993 - 1 M 81/92

    Nutzungsuntersagung; Bauliche Anlage; Baugenehmigung; Gewerbebetrieb; Private

    Regelmäßig genügt daher bei der Darlegung der Ermessenserwägungen, die eine Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange voraussetzt, die Darlegung ausschließlich der öffentlichen Belange, wenn diese nach dem Willen der Behörde den Vorrang haben sollen und es keiner ins Einzelne gehenden konkreten Abwägung privater Belange bedarf, weil solche nicht geltend gemacht wurden oder sich nicht aufdrängten (ebenso: VGH BW, Urt. v. 09.11.1990, BRS 52 Nr. 228).

    Wenn ein überragendes öffentliches Interesse nicht ersichtlich ist und erhebliche wirtschaftliche Belange betroffen sind, müssen im Einzelfall diese privaten wirtschaftlichen Belange ausdrücklich gewürdigt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.12.1987, BRS 47 Nr. 136; VGH BW, BRS 52 Nr. 228 für einen Fall des erheblichen privaten Interesses; Beschl. d. Senats v. 22.10.1992 - 1 M 53/92 -).

  • BVerwG, 08.05.2001 - 4 B 30.01

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Widerspruch einer

    Der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. November 1990 - VGH 8 S 1013/90 - (UPR 1991, 240 - nur Leitsatz) führt im vorliegenden Streitfall nicht zu einer grundsätzlichen Fragestellung.
  • BVerwG, 09.05.2001 - 4 B 29.01

    Widerspruch baulicher Anlagen mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans -

    Der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. November 1990 - VGH 8 S 1013/90 - (UPR 1991, 240 - nur Leitsatz) führt im vorliegenden Streitfall nicht zu einer grundsätzlichen Fragestellung.
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.03.1993 - 1 M 3/93

    Nutzungsuntersagung; Sofortvollzug; Bauliche Anlage; Gewerbebetrieb; Illegale

    Regelmäßig genügt daher bei der Darlegung der Ermessenserwägungen, die eine Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange voraussetzt, die Darlegung ausschließlich der öffentlichen Belange, wenn diese nach dem Willen der Behörde den Vorrang haben sollen und es keiner ins einzelne gehenden konkreten Abwägung privater Belange bedarf, weil solche nicht geltend gemacht wurden oder sich nicht aufdrängten (ebenso: VGH BW, Urt. v. 09.11.1990, BRS 52 Nr. 228).
  • VGH Bayern, 28.09.2023 - 1 ZB 22.2568

    Beseitigungsanordnung für eine Unterstellhalle für landwirtschaftliche Geräte

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 9. November 1990 (8 S 1013/90) dies für den Einzelfall anders bewertet hat, ist dem nicht zu folgen.
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