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   VGH Baden-Württemberg, 10.03.1995 - 14 S 779/94   

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VGH Baden-Württemberg, 10.03.1995 - 14 S 779/94 (https://dejure.org/1995,1349)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.03.1995 - 14 S 779/94 (https://dejure.org/1995,1349)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. März 1995 - 14 S 779/94 (https://dejure.org/1995,1349)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Sperrzeit für Spielhallenbetrieb: Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung; Berufsausübungsregelung; unterschiedliche Regelung für Spielbanken zulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerberecht: Festsetzung einer Sperrzeit für Spielhallen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 45, 208
  • NVwZ-RR 1995, 517
  • VBlBW 1995, 474
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (39)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.1991 - 11 A 10224/91

    Spielhallen; Sperrzeit; Eindämmung des Spieltriebs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.1995 - 14 S 779/94
    Die Ermächtigung in § 18 Abs. 1 S. 1 GastG genügt diesen Anforderungen (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 28.01.1974, GewArch 1974, 241; OVG Koblenz, Urteil vom 11.12.1991, GewArch 1992, 190; Mörtel/Metzner, GastG, 4. Aufl. 1988, § 18 RdNr. 6).

    Die allgemeine Sperrzeit dient - wie das Gaststättengesetz insgesamt (vgl. besonders § 5 Abs. 1) - der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, vor allem dem Schutz der Nachtruhe, der Volksgesundheit und der Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs, auch dem Schutz der Gäste - zumal jüngerer Menschen - vor Ausbeutung von Leichtsinn und Unerfahrenheit (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.09.1976, GewArch 1977, 24; Beschluß vom 10.01.1990, GewArch 1990, 142; OVG Koblenz, Urteil vom 11.12.1991, GewArch 1992, 190).

    Diese Eingrenzung ist auch der Ermächtigung in § 18 Abs. 1 S. 1 GastG zugrundezulegen (vgl. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 11.12.1991, GewArch 1992, 190; OVG Münster, Beschluß vom 25.01.1994, NVwZ-RR 1995, 27).

    Die angegriffenen Vorschriften halten diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen stand (vgl. die Rechtmäßigkeit einer Festsetzung des Beginns der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen auf 22 Uhr bejahend auch OVG Koblenz, Urteil vom 11.12.1991, GewArch 1992, 190).

    Angesichts der typischen Unterschiede kann die in Rede stehende Differenzierung nicht als willkürlich in dem dargelegten Sinn bezeichnet werden (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 11.12.1991, GewArch 1992, 190).

  • BVerwG, 14.01.1991 - 1 B 174.90

    Gewerberecht: Verkürzung der Sperrzeiten bei Spielhallen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.1995 - 14 S 779/94
    Spielhallen i.S.v. § 33 i Abs. 1 GewO zählen zu den öffentlichen Vergnügungsstätten nach § 18 Abs. 1 S. 1 GastG (BVerwG, Beschluß vom 14.01.1991, GewArch 1991, 186).

    Dementsprechend gehört hinsichtlich der Spielhallen der Schutz der Spieler gegen eine "übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs" (§ 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO) sowie die "Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs" (§ 33 f Abs. 1 GewO) zum Zweck der Ermächtigung des § 18 Abs. 1 S. 1 GastG (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.12.1994 - 1 B 190.94 - dazu auch bereits - zur Versagung einer Verkürzung der Sperrzeit - BVerwG, Beschluß vom 14.01.1991, GewArch 1991, 186).

    Je kürzer die Öffnungszeiten sind, desto geringer erscheint aus solcher Sicht allgemein die Verlockung zu extensiver Betätigung des Spieltriebs (hiervon in der Sache ohne weiteres ausgehend etwa BVerwG, Beschluß vom 14.01.1991, GewArch 1991, 186 - Versagung einer Verkürzung der Sperrzeit unter dem Gesichtspunkt der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs).

    Die Verschiedenbehandlung bei der Festsetzung der allgemeinen Sperrzeit ist daher nicht willkürlich, vielmehr sachlich vertretbar (ebenso - zur Differenzierung bei der Bewilligung einer Sperrzeitverkürzung - BVerwG, Beschluß vom 14.01.1991, GewArch 1991, 186; auch bereits Urteil des beschließenden Senats vom 29.06.1990, GewArch 1990, 355).

  • BVerwG, 15.12.1994 - 1 B 190.94

    Gaststättenrecht - Sperrzeitverordnung - Ermächtigungsgrundlage -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.1995 - 14 S 779/94
    Das gilt auch, soweit die Ermächtigung sich auf die Festsetzung einer allgemeinen Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten und insbesondere für Spielhallen erstreckt (ebenso jüngst BVerwG, Beschluß vom 15.12.1994 - 1 B 190.94 - a.A. insoweit Thieme, GewArch 1992, 289).

    Dementsprechend gehört hinsichtlich der Spielhallen der Schutz der Spieler gegen eine "übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs" (§ 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO) sowie die "Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs" (§ 33 f Abs. 1 GewO) zum Zweck der Ermächtigung des § 18 Abs. 1 S. 1 GastG (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.12.1994 - 1 B 190.94 - dazu auch bereits - zur Versagung einer Verkürzung der Sperrzeit - BVerwG, Beschluß vom 14.01.1991, GewArch 1991, 186).

    Dabei stellt Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG für eine danach zulässige Regelung der Berufsausübung durch Rechtsverordnung an die Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung keine höheren Anforderungen als Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. etwa jüngst BVerwG, Beschluß vom 15.12.1994 - 1 B 190.94-).

    Dabei kann auf sich beruhen, ob dies bereits wegen der Verschiedenheit der rechtlichen Ordnungsbereiche - etwa schon deshalb, weil der Verordnungsgeber des § 18 Abs. 1 S. 1 GastG zu einer Regelung für Spielbanken gar nicht befugt ist - zu gelten hat (vgl. in solchem Sinn BVerwG, Beschluß vom 15.12.1994 - 1 B 190.94-).

  • BVerfG, 09.07.1986 - 1 BvR 413/86

    Gewerberecht - Peep-Show - Sittenwidrige Veranstaltungen - Sachliche Erwägungen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.1995 - 14 S 779/94
    Die Betätigung als Spielhallenbetreiber - als Spielstättenunternehmer - erfüllt diese allgemeinen Kriterien eines Berufs (hiervon ausgehend auch BVerfG, Beschluß vom 27.03.1987, GewArch 1987, 194 - zur Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Zahl von Geldspielgeräten in Spielhallen).

    Das gilt entsprechend auch für die Verwaltung, soweit sie im Rahmen ihrer Befugnisse durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften erläßt (vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 27.03.1987, GewArch 1987, 194).

    Denn je weniger Geldspielgeräte in Spielhallen aufgestellt sind, desto geringer sind auch die Spielanreize (dazu BVerfG, Beschluß vom 27.03.1987, GewArch 1987, 194; BVerwG, Urteil vom 30.03.1993, GewArch 1993, 323).

  • Drs-Bund, 31.07.1991 - BT-Drs 12/1016
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.1995 - 14 S 779/94
    Die Bundesregierung berichtete in einer umfassenden Antwort vom 31.07.1991 auf eine Kleine Anfrage zahlreicher Abgeordneter des Deutschen Bundestags zum Thema "Geldspielgeräte" - auf der Grundlage einer von ihr vergebenen Studie - über schwerwiegende psychosoziale und ökonomische Folgen exzessiven Spielens (BTDrs. 12/1016 S. 16).

    Die Gruppe der Vielspieler, die sich durch das Spielen als subjektiv belastet empfinden, wurde 1985 mit 26 Prozent berechnet, was auf die Bundesrepublik Deutschland (alte Bundesländer) hochgerechnet etwa 8 000 deutlich belastete Vielspieler ergibt (BTDrs. 12/1016 S. 15).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.1995 - 14 S 779/94
    Der - weit auszulegende - Begriff "Beruf" im Sinn des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG erfaßt grundsätzlich "jede auf Dauer berechnete und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung" (BVerwGE 22, 286; vgl. ferner insbesondere BVerfGE 7, 377/397; 54, 301/313).

    Während Einschränkungen der freien Berufswahl besonders strengen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegen, verfügt der Normgeber für Regelungen der Berufsausübung prinzipiell über einen erheblich größeren Gestaltungsspielraum (BVerfGE 7, 377; seitdem ständige Rechtsprechung).

  • BVerwG, 23.09.1976 - 1 C 7.75

    Sperrzeit - Öffentliches Bedürfnis - Offenhaltung der Gaststätte - Repressive

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.1995 - 14 S 779/94
    Die allgemeine Sperrzeit dient - wie das Gaststättengesetz insgesamt (vgl. besonders § 5 Abs. 1) - der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, vor allem dem Schutz der Nachtruhe, der Volksgesundheit und der Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs, auch dem Schutz der Gäste - zumal jüngerer Menschen - vor Ausbeutung von Leichtsinn und Unerfahrenheit (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.09.1976, GewArch 1977, 24; Beschluß vom 10.01.1990, GewArch 1990, 142; OVG Koblenz, Urteil vom 11.12.1991, GewArch 1992, 190).

    Es handelt sich um typische Regelungen der Berufsausübung (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 GastG im Blick auf die Berufsfreiheit BVerwG, Urteil vom 23.09.1976, GewArch 1977, 24; zum Ganzen Mörtel/Metzner, GastG, 4. Aufl. 1988, § 18 RdNr. 6).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvL 28/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 158 Nr. 1 StBerG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.1995 - 14 S 779/94
    Es reicht aus, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz erschließen lassen (vgl. etwa BVerfGE 58, 257/277; 62, 203/209 f.; 80, 1120 f.).

    Eine andere Beurteilung ist nicht insofern angezeigt, als der Bestimmtheitsgrad einer Verordnungsermächtigung bei einem schwerwiegenden Eingriff in eine subjektive Rechtsstellung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen stärker ausgeprägt sein muß (dazu etwa BVerfGE 62, 203/209 f.).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.1995 - 14 S 779/94
    Auch sind dem Normgeber bei derart komplexen Sachverhalten allgemein in besonders weitem Maß Einschätzungsmöglichkeiten zuzubilligen (vgl. zu diesem Gedanken z.B. BVerfGE 45, 187/252; 71, 364/393), damit er seine Aufgabe erfüllen kann, das zu tun, was er im Interesse des Gemeinwohls zur Gefahrenabwehr für erforderlich hält.
  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.1995 - 14 S 779/94
    Auch sind dem Normgeber bei derart komplexen Sachverhalten allgemein in besonders weitem Maß Einschätzungsmöglichkeiten zuzubilligen (vgl. zu diesem Gedanken z.B. BVerfGE 45, 187/252; 71, 364/393), damit er seine Aufgabe erfüllen kann, das zu tun, was er im Interesse des Gemeinwohls zur Gefahrenabwehr für erforderlich hält.
  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90

    Zweite Aufsichtskraft in der Spielhalle - § 33i GewO, Voraussetzungen für eine

  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

  • BGH, 21.10.1993 - III ZR 14/93

    Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs bei Beeinträchtigung

  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88

    Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

  • BVerwG, 05.11.1985 - 1 C 14.84

    Unmöglichkeit der Ausübung eines Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart

  • BVerwG, 22.03.1994 - 8 NB 3.93

    Finanzwesen - Spielautomatensteuer - Aufwandsteuer - Gleichheitssatz -

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 16.91

    Spielhallenerlaubnis - Auflage - Aufstellung von Geräten

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 4/78

    Berufsfreiheit - Vogelschutz - Vereinbarkeit mit Verfassung - Tierpräparator -

  • BVerwG, 04.10.1988 - 1 C 59.86

    Versagung der Gaststättenerlaubnis - Versagung für Verabreichnung von Speisen -

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1990 - 14 S 2805/88

    Spielhallen - Sperrzeitverkürzung

  • Drs-Bund, 09.09.1992 - BT-Drs 12/3232
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 459/72

    Verfassungswidrigkeit des § 3 Nr. 9 TierSchG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.1994 - 4 B 2746/93

    Sperrzeit; Gaststätte; Lärm; Vorverlegung; Verkehrslärm; Nachtruhe; Besucher;

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

  • BVerfG, 05.05.1965 - 2 BvL 4/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs. 3 ZG

  • BVerwG, 04.11.1965 - I C 6.63

    Beruf

  • BVerwG, 22.12.1993 - 11 C 46.92

    Anerkennung einer Ausbildungsstätte als andere Stelle für die Unterweisung von

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

  • BVerwG, 10.01.1990 - 1 B 161.89

    Allgemeines Wohngebiet - Anerkennung eines öffentlichen Bedürfnisses für eine

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2001 - 19 A 571/00

    Anteilige Erstattung von Kosten für die Bestattung eines verstorbenen Bruders;

    vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26. April 1999 - 1 S 2214/98 -, NVwZ 1999, 1016 (1017) und vom 10. März 1995 - 14 S 779/94 -, NVwZ-RR 1995, 517 (523).

    Unter Berücksichtigung des prinzipiell weiten Gestaltungsermessens des Normgebers in Bezug auf die Zwecktauglichkeit generell-abstrakter Regelungen und der deshalb eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 - 1 BvL 15/84 -, BVerfGE 71, 206 (215); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 1995, a.a.O., S. 521, lässt sich nicht feststellen, dass die Normierung der ordnungsrechtlichen Bestattungspflicht und des Kreises der Bestattungspflichtigen schlechthin ungeeignet ist, den abstrakten Gefahren entgegenzuwirken, die durch eine nicht rechtzeitige Bestattung einer menschlichen Leiche drohen.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2011 - 6 S 2579/10

    Umfang der Rechtskraft des Bescheidungsurteils - Sperrzeitverkürzung für

    Denn dieser ist gemessen an den Schutzzwecken der Sperrzeitregelung verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. dazu ausführlich: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.03.1995 - 14 S 779/94 -, ESVGH 45, 208).

    Die Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs als legitimes Gemeinwohlziel soll aber vor allen Dingen wenn auch volljährige, so doch jüngere oder andere labile Menschen schützen (vgl. dazu ausführlich: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.1995, a.a.O.).

    Denn es gibt Unterschiede zwischen - mit Spielgeräten ausgestatteten - Schank- und Speisewirtschaften einerseits und Spielhallen andererseits, die die Einschätzung erlauben, dass die Gefahr der übermäßigen Betätigung des Spieltriebs in Gaststätten in einem geringerem Maß gegeben ist als in Spielhallen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14.01.1991 - 1 B 174.90 -, GewArch 1991, 186; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.03.1995, a.a.O.; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, a.a.O. § 18 RdNr. 29 m.w.N.).

    Dessen wirtschaftliche Interessen haben auch mit Blick auf die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG angesichts des Zwecks der Sperrzeitregelung, die Persönlichkeitsentwicklung insbesondere bei jüngeren und labilen Menschen zu schützen, zurückzutreten (vgl. ausführlich: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.03.1995, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2012 - 6 S 389/12

    Allgemeine Sperrzeitverlängerung für Spielhallen; besondere örtliche Verhältnisse

    Denn bei der Verlängerung der Sperrzeit durch die hier angegriffene Rechtsverordnung handelt es sich um eine Regelung der durch Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin, die die Ausübung ihres Gewerbes in ihrem zeitlichen Umfang betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.1995 - 14 S 779/94 -, VBlBW 1995, 474; Urteil vom 11.09.2012 - 6 S 947/12 -).

    In der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.1994 - 1 B 190.94 -, GewArch 1995, 155, vom 18.04.1996 - 1 NB 1.96 -, GewArch 1996, 412 und vom 14.01.1991 -1 B 174/90 -, GewArch 1991, 186; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.1995 - 14 S 779/94 -, GewArch 1995, 286; Urteil vom 12.07.2011 - 6 S 2579/10 -, VBlBW 2012, 113; OVG Hamburg, Urteil vom 22.03.1994 - Bf VI 38/92 -, GewArch 1994, 409; vgl. auch Michel/Kienzle/ Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl., § 18 Rdnr. 7) ist anerkannt, dass Sperrzeitregelungen auf der Grundlage gaststättenrechtlicher Vorschriften der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, vor allem dem Schutz der Nachtruhe, der Volksgesundheit und der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs sowie dem Schutz der Gäste - zumal jüngerer Menschen - vor Ausbeutung von Leichtsinn und Unerfahrenheit dienen sollen.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2012 - 6 S 947/12

    Sperrzeitverordnung zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Gaststättenlärm

    Denn bei der Verlängerung der Sperrzeiten durch die hier angegriffene Rechtsverordnung handelt es sich um eine Regelung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit der Gaststättenbetreiberin, die die Ausübung ihres Gewerbes in ihrem zeitlichen Umfang betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.1995 - 14 S 779/94 -, VBlBW 1995, 474).
  • VG Freiburg, 07.05.2007 - 4 K 925/06

    Sperrzeitverlängerung wegen Nachbarwiderspruch; Drittschutz bei Lärmimmissionen;

    Nach dem geltenden Recht sowie der TA-Lärm 1998 und allen anderen technischen Regelwerken über Lärmschutz genießt jedoch die Nachtzeit als Phase der Ruhe, der Erholung und des Schlafes grundsätzlich besonderen Schutz ( vgl. Saarl. OVG, Urteil vom 29.08.2006, a.a.O.; Bayer. VGH, Urteil vom 08.05.1996, NVwZ 1996, 1038; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.1995, NVwZ-RR 1995, 517; VG Neustadt/W., Urteil vom 21.09.2006, a.a.O.; VG München, Urteil vom 29.02.2000 - M 16 K 98.4698 - ).
  • BVerwG, 08.09.1997 - 1 B 171.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Mangelhafte Aufklärungsrüge bei unzureichender

    Abgesehen davon beruht der angefochtene Beschluß, der auf den Normenkontrollbeschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 1995 - VGH 14 S 779/94 - (GewArch 1995, 285) verweist, nicht auf soziologischen oder psychologischen Erkenntnissen über Spielsucht und Spielverhalten, sondern bezieht sich auf das u.a. in § 33 f Abs. 1 und § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO zum Ausdruck kommende gesetzliche Anliegen des gewerblichen Spielrechts, die Betätigung des Spieltriebs einzudämmen, um dessen übermäßige Ausnutzung zu verhindern.
  • VGH Bayern, 08.05.1996 - 22 B 94.2282

    Gewerberecht: Erlaubnisfähigkeit und Betriebszeit eines Wirtschaftsgartens

    Die Nachtzeit als Phase der Ruhe, der Erholung und des Schlafes beginnt herkömmlichen allgemeinen Rechtsvorstellungen zufolge um 22.00 Uhr ( VGH BW vom 10.3.1995, NVwZ-RR 1995, 517/519).
  • OVG Saarland, 06.06.2005 - 3 Q 9/04

    Ungleichbehandlung von Spielhalle und Spielbank zulässig

    hierzu etwa OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidungen vom 20.2.2003 -1 L 431/02- und vom 28.5.2002- 1 M 154/02, Gew Arch 2002, 342; BayVGH, Urteil vom 25.5.2001 -22 B 01.110 -, Gew Arch 2001, 377; VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollbeschluss vom 10.3.1995 -14 S 779/94-, Gew Arch 1995, 285; OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 11.12.1991 -11 A 10224/91-Gew Arch 1992, 190.
  • BVerwG, 26.01.1998 - 1 B 247.97

    Zulassung einer Revision auf Grund des Verfahrensmangels der unzureichenden

    Abgesehen davon beruht der angefochtene Beschluß, der auf den Normenkontrollbeschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 1995 - VGH 14 S 779/94 - (GewArch 1995, 285) verweist, nicht auf soziologischen oder psychologischen Erkenntnissen über Spielsucht oder Spielverhalten, sondern bezieht sich auf das u.a. in § 33 f Abs. 1 und § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO zum Ausdruck kommende gesetzliche Anliegen des gewerblichen Spielrechts, die Betätigung des Spieltriebs einzudämmen, um dessen übermäßige Ausnutzung zu verhindern.
  • BVerwG, 08.09.1997 - 1 B 172.97

    Beweisaufnahme - Beschränkung - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

    Abgesehen davon beruht der angefochtene Beschluß, der auf den Normenkontrollbeschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 1995 - VGH 14 S 779/94 - (GewArch 1995, 285) verweist, nicht auf soziologischen oder psychologischen Erkenntnissen über Spielsucht und Spielverhalten, sondern bezieht sich auf das u.a. in § 33 f Abs. 1 und § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO zum Ausdruck kommende gesetzliche Anliegen des gewerblichen Spielrechts, die Betätigung des Spieltriebs einzudämmen, um dessen übermäßige Ausnutzung zu verhindern.
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