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   VGH Baden-Württemberg, 10.03.2015 - 9 S 2309/13   

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VGH Baden-Württemberg, 10.03.2015 - 9 S 2309/13 (https://dejure.org/2015,5549)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 (https://dejure.org/2015,5549)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. März 2015 - 9 S 2309/13 (https://dejure.org/2015,5549)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstreckung der Rügeobliegenheit des Prüflings einer juristischen Staatsprüfung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 3 GG, § 5d Abs 1 S 3 DRiG
    Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstreckung der Rügeobliegenheit des Prüflings einer juristischen Staatsprüfung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gleichbehandlung von Prüflingen - Unterschiedlicher Zeitpunkt geforderter Prüfungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Juristenausbildung in Baden-Württemberg: "Mannheimer Modell" ist rechtmäßig; Grundsatz der Chancengleichheit nicht verletzt

  • lto.de (Pressebericht)

    "Mannheimer Modell": Jura-Examen nach Bachelor ist nicht einfacher

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Juristenausbildung in Baden-Württemberg - "Mannheimer Modell" ist rechtmäßig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mängel des Prüfungsverfahrens sind grundsätzlich unverzüglich zu rügen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mängel des Prüfungsverfahrens sind grundsätzlich unverzüglich zu rügen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    "Mannheimer Modell" bei Juristenausbildung ist rechtmäßig

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Juristenausbildung: Verletzt das "Mannheimer Modell die Chancengleichheit?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2015, 473
  • DÖV 2015, 579
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12

    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2015 - 9 S 2309/13
    Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung - wie hier insbesondere in §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 2 und 3 DRiG sowie im Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) vom 16.07.2003 (GBl. S. 354), mit Änderungen, geschehen - die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013 - 6 C 18.12 -, juris m.w.N.).

    Soweit das Gesetz eine Ermächtigung zu verordnungsrechtlichen Regelungen betreffend den "Prüfungsstoff", "mögliche Gegenstände der Schwerpunktausbildung" und "die Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil" vorsieht, genügt es den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., juris Rn. 24).

    Die Entstehungsgeschichte lässt die Deutung zu, der Bundesgesetzgeber habe mit ihr rein objektiv-rechtliche Bindungen der Normgeber in den Ländern schaffen wollen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O.).

    Im Übrigen gebietet § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine strikte Uniformität und steht begrenzten Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., m.w.N.).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die grundrechtliche Bindung des Normgebers bei der Festlegung beruflicher oder akademischer Qualifikationsanforderungen auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O., juris Rn. 28 m.w.N.).

    In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.2013, a.a.O.).

  • BVerfG, 06.12.1988 - 1 BvL 5/85

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im nordrhein-westfälischen Gesetz über

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2015 - 9 S 2309/13
    Eine normative Regelung, die eine unterschiedliche Behandlung der Prüflinge im Hinblick auf den Zeitpunkt der geforderten Prüfungsleistungen vorsieht, verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn sie dazu führt, dass die erbrachten Leistungen nicht mehr als vergleichbar betrachtet werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988 - 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85 -, BVerfGE 79, 212, 218, sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24.90 -, juris).

    Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis der erworbenen Fähigkeiten durch das Bestehen einer Prüfung verlangen, erfordern wegen des Konkurrenzverhältnisses der Prüflinge "eine besonders weitgehende Gleichbehandlung der Prüflinge" (BVerfG, Beschlüsse vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 354, und vom 06.12.1988 - 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85 -, BVerfGE 79, 212, 218).

    Für den Grundsatz der Chancengleichheit ist nicht die Gleichzeitigkeit der Prüfungsleistung, sondern deren Vergleichbarkeit entscheidend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O.).

    Dies hat zur Folge, dass die umstrittene Norm nur im Zusammenhang mit den übrigen Prüfungsvoraussetzungen und Bewertungsmaßstäben gewürdigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O).

    Die Annahme der Vergleichbarkeit setzt dabei auch voraus, dass die unterschiedliche Behandlung der Prüflinge durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24.90 -, juris).

    Ein derartiger mit einer Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolle einhergehender Spielraum ist dem Normgeber in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bislang bereits im Hinblick auf prüfungsrechtliche Übergangsregelungen zuerkannt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24/90 -, juris).

  • BVerwG, 23.02.1990 - 7 B 24.90

    Rechtsgültigkeit einer Übergangsregelung im Juristenausbildungsrecht - Zeitliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2015 - 9 S 2309/13
    Eine normative Regelung, die eine unterschiedliche Behandlung der Prüflinge im Hinblick auf den Zeitpunkt der geforderten Prüfungsleistungen vorsieht, verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit, wenn sie dazu führt, dass die erbrachten Leistungen nicht mehr als vergleichbar betrachtet werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988 - 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85 -, BVerfGE 79, 212, 218, sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24.90 -, juris).

    Die Annahme der Vergleichbarkeit setzt dabei auch voraus, dass die unterschiedliche Behandlung der Prüflinge durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24.90 -, juris).

    Ein derartiger mit einer Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolle einhergehender Spielraum ist dem Normgeber in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bislang bereits im Hinblick auf prüfungsrechtliche Übergangsregelungen zuerkannt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988, a.a.O., sowie BVerwG, Beschluss vom 23.02.1990 - 7 B 24/90 -, juris).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2015 - 9 S 2309/13
    Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris).

    Fachliche Fragen fallen nicht in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O., 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375; Senatsurteil vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -).

    Nach diesem in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten, das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 34).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2014 - 9 S 2275/13

    Klagebefugnis bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2015 - 9 S 2309/13
    In Bezug auf den Hilfsantrag führt die Klägerin aus, die Erwägungen des Senats im Beschluss vom 27.02.2014 - 9 S 2275/13 - zum Fehlen der Klagebefugnis überzeugten nicht.

    Dabei kann dahinstehen, ob die begehrte Wiederholung überhaupt geeignet wäre, die geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber den Prüflingen, die nach dem sog. "Mannheimer Modell" an der Prüfung teilgenommen haben, zu kompensieren, oder ob die Klägerin sich auf eine Verletzung in eigenen Rechten überhaupt berufen könnte (vgl. zu dieser Problematik Senatsbeschluss vom 27.02.2014 - 9 S 2275/13 -, juris).

    Bei der gebotenen Gesamtschau lässt sich indes nicht feststellen, dass den Erstgenannten ein klarer und ins Gewicht fallender Wettbewerbsvorteil zukommt, und kann das konkrete Ausmaß des Einflusses der unterschiedlichen Prüfungsanforderungen auf das Prüfungsergebnis nicht näher bestimmt werden (vgl. zum Problem der Feststellung einer rechtsverletzenden Benachteiligung eines Prüflings durch eine rechtswidrige Bevorzugung von Mitprüflingen auch Senatsbeschluss vom 27.02.2014, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96

    Korrekturfehler bei Prüfungen; Bewertungsfehler bei Prüfungen; Kausalität eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2015 - 9 S 2309/13
    Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333 f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, 216 ff., sowie Beschluss vom 13.05.2004, a.a.O., 69; Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O.).

    Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als "brauchbar" oder als "mangelhaft" zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O., 334).

  • BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04

    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2015 - 9 S 2309/13
    Fachliche Fragen fallen nicht in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O., 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375; Senatsurteil vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -).

    Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333 f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, 216 ff., sowie Beschluss vom 13.05.2004, a.a.O., 69; Senatsurteil vom 21.03.2012, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.08.2011 - 6 B 18.11

    Prüfungsrecht; Bewertungsspielraum; Anhörungsrüge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2015 - 9 S 2309/13
    Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris).

    In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris Rn. 16).

  • BVerwG, 16.01.1984 - 7 B 169.83

    Anforderungen an Begründung der Nichtzulassungsentscheidung; - Verhältnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2015 - 9 S 2309/13
    Beide Arten der Ungleichbehandlung sind geeignet, den Zweck der Prüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.05.2014 - 6 B 25.14 -, juris; Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 7.02 -, juris, Beschlüsse vom 23.03.1994 - 6 B 72.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 330 S. 16 m.w.N., und vom 16.01.1984 - 7 B 169/83 -, NVwZ 1984, 307).
  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.03.2015 - 9 S 2309/13
    Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126; Senatsbeschluss vom 11.06.2012 - 9 S 2741/10 - Birnbaum, NVwZ 2006, 286).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2012 - 9 S 1823/12

    Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen und Verlust des Prüfungsanspruchs

  • BVerwG, 15.05.2014 - 6 B 25.14

    Chancengleichheit im juristischen Prüfungsverfahren; Kombinationsstudiengang

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 7.02

    Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche Prüfung;

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerwG, 24.02.2003 - 6 C 22.02

    Habilitation; Lehrbefugnis; mündliche Prüfung; zahnärztliche Abschlussprüfung.

  • BVerwG, 23.03.1994 - 6 B 72.93

    Verletzung der Chancengleichheit in einer schriftlichen Prüfung, wenn ein

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 16.94

    Beamtenrecht - Laufbahnprüfung - Beamtenanwärter - Einwendungen gegen

  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73

    Teilverfassungswidrigkeit der nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerwG, 07.12.1976 - 7 B 157.76
  • BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98

    Rügeverlust bei materiellen Prüfungsfehlern.

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98

    Verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Durchführung und Reichweite; Grundsatz der

  • VG Stuttgart, 18.09.2013 - 12 K 4134/12

    Verfassungskonformität des "Mannheimer Modells" des Jurastudiums in

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 9 S 1145/16

    Bestimmtheit einer universitären Prüfungsordnung

    Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2013 - 6 C 18.12 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen N. 418, und vom 15.03.2017 - 6 C 46.15 -, NVwZ-RR 2017, 693, m.w.N.; Senatsurteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, VBlBW 2015, 473).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 8 S 534/15

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei Windenergieanlage - Lärm und Schattenwurf

    27 Verfolgt der Gesetzgeber mit einer Regelung ein grundsätzlich legitimes Ziel, so kommt ihm bei der Einschätzung der Wirksamkeit dieser Maßnahme eine Prärogative zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 - juris, Rn. 64 und BVerfG, Urteil vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2019 - 9 S 1209/18

    Rügeobliegenheit des Prüflings; Notwendigkeit von abstrakt-generellen Regelungen

    Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126; Senatsbeschluss vom 11.06.2012 - 9 S 2741/10 - Senatsurteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, juris; Birnbaum, NVwZ 2006, 286).

    26 Eine nicht unverzügliche Rüge könnte der Klägerin zunächst nur entgegengehalten werden, wenn sie die nun geltend gemachten Mängel vor der Prüfung gekannt und ihre Bedeutung für die Leistungskontrolle erfasst hätte (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 217; BVerwG, Beschluss vom 24.02.2003 - 6 C 22.02 -, juris Rn. 24; Senatsurteil vom 10.03.2015, a.a.O.), woran hier bereits Zweifel bestehen.

    Eine Prüfung, die im Hinblick auf die gewählte Prüfungsform und den zuständigen Prüfer nicht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage aufbaut, ist grundsätzlich zu wiederholen ungeachtet der Frage, ob der entsprechende Mangel gerügt wurde oder nicht (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217 und 401 m.w.N. betreffend organisatorische Mängel, Zuständigkeitsfragen und die Nichteinhaltung der Vorschriften zum Prüfungsstoff; Senatsurteil vom 10.03.2015, a.a.O., zu auf verfassungswidrigen Normen beruhenden Prüfungen).

    Bei dieser Sachlage ist aber auch dem Prüfling eine entsprechende Rüge schwerlich zuzumuten und lässt sich bei einer Unterlassung der Rüge ein widersprüchliches Verhalten des Prüflings (venire contra factum proprium) nicht begründen (Senatsurteil vom 10.03.2015, a.a.O.; zur Relevanz dieses Grundsatzes für den Verlust des Rügerechts vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 217; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 287).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.2020 - 9 S 149/20

    Verfassungswidrigkeit der Ausbildungs-und Durchführungsordnung für

    Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris; Senatsurteile vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, juris und vom 26.11.2019 - 9 S 1126/19 -, juris).

    Darüber hinaus hat er den geltend gemachten Mangel nicht unverzüglich gerügt (vgl. zu dieser Obliegenheit des Prüflings hinsichtlich verfahrensrechtlichen Mängeln BVerwG, Urteil vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, juris Rn. 28; Senatsurteile vom 26.06.2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 24, und vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2022 - 4 L 49/21

    Besetzung des Prüfungsausschusses; Pflicht des Prüfers zur vollständigen

    Denn die Prüfungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Prüfung in ihrer konkreten Form eine hinreichende Rechtsgrundlage zugrunde liegt und eine rechtmäßige Bestimmung der zuständigen Prüfer erfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26. Juni 2019 - 9 S 1209/18 -, a. a. O. Rn. 25, und vom 10. März 2015 - 9 S 2309/13 -, juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. März 1989 - 22 A 688/88 -, juris Rn. 27; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, a. a. O. Rn. 217 und 401 m. w. N.).

    Bei dieser Sachlage ist dem Prüfling eine entsprechende Rüge schwerlich zuzumuten und begründet eine unterlassene Rüge kein widersprüchliches Verhalten des Prüflings (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10. März 2015 - 9 S 2309/13 -, a. a. O. Rn. 35, und vom 26. Juni 2019 - 9 S 1209/18 -, a. a. O. Rn. 26).

    Wie zuvor dargelegt, ist die Prüfungsbehörde dafür verantwortlich, dass der Prüfung in ihrer konkreten Form eine hinreichende Rechtsgrundlage zugrunde liegt und eine rechtmäßige Bestimmung der zuständigen Prüfer erfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26. Juni 2019 - 9 S 1209/18 -, a. a. O. Rn. 25, und vom 10. März 2015 - 9 S 2309/13 -, a. a. O. Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. März 1989 - 22 A 688/88 -, juris Rn. 27; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, a. a. O. Rn. 217 und 401 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 9 S 1759/22

    Neubewertung einer Aufsichtsarbeit in der Staatsprüfung der Ersten juristischen

    Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris; Senatsurteile vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, juris, vom 26.11.2019 - 9 S 1126/19 -, juris, vom 09.04.2020 - 9 S 3085/19 - und vom 25.01.2023 - 9 S 982/22 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2023 - 9 S 982/22

    Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung; unzulässige Doppelverwertung

    Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris; Senatsurteile vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, juris, vom 26.11.2019 - 9 S 1126/19 -, juris, und vom 09.04.2020 - 9 S 3085/19 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2020 - 9 S 1667/20

    Neubewertung von Aufsichtsarbeiten der Ersten juristischen Staatsprüfung

    Vielmehr müssen - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34; ferner BVerwG, Urteile vom 10.10.2002 - 6 C 7.02 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402, und vom 06.09.1995 - 6 C 16.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 355; Senatsurteile vom 06.07.2015 - 9 S 2062/14 -, juris, vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, juris, und vom 10.11.2010 - 9 S 624/10 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 687).
  • VG Berlin, 19.04.2022 - 12 K 20.21

    Endgültiges Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an integrierten

    Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt zwar im Grundsatz möglichst identische Prüfungsbedingungen, aus sachlichen Gründen bestehende Unterschiede sind mit diesem aber im Einklang zu bringen, soweit die Prüflinge jedenfalls vergleichbare Prüfungsleistungen ablegen müssen, ohne dass Einzelne von ihnen bevorzugt oder benachteiligt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. März 2015 - 9 S 2309/13 - juris Rn. 49 f.).

    Im Rahmen der Rechtsprechung zur Rügeobliegenheit des Prüflings wird zwar angenommen, dass diesem die fehlende Rüge nicht vorgehalten werden kann, wenn die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betroffen sind, weil die Sicherstellung dieser Grundlagen in den Verantwortungsbereich der Prüfungsbehörde falle (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. März 2015 - 9 S 2309/13 - juris Rn. 35; Urteil vom 26. Juni 2019 - 9 S 1209/18 - juris Rn. 26).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2017 - 9 S 1128/16

    Prüferbestellung in der zahnärztlichen Prüfung

    Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (Senatsbeschluss vom 08.03.2016 - 9 S 2481/15 - Senatsurteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, VBlBW 2015, 473, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126; Birnbaum, NVwZ 2006, 286).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2017 - 9 S 1965/16

    Prüfungsanmeldung; Mitwirkungspflicht des Prüflings; Ergänzung des gerichtlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2016 - 4 S 1578/16

    Zur Auslegung eines Eilrechtsantrags im beamtenrechtlichen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2023 - 10 A 10029/23

    Erstes Juristisches Staatsexamen; Voraussetzungen der Zulassung zur mündlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2021 - 9 S 4060/20

    Umstellung der baden-württembergischen universitären Lehrerausbildung auf das

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2021 - 2 LB 63/21

    Ergänzungsvorbereitungsdienst; Lehramtsprüfung; Prüferanzahl; Prüferkontinuität;

  • VG Stuttgart, 07.04.2022 - 10 K 6237/20

    Kein Anspruch auf Prüfung durch zwei Prüfer

  • VG Stuttgart, 06.05.2021 - 9 K 2925/19

    Nichtbestehen einer berufsbezogenen Prüfung

  • VG Karlsruhe, 25.07.2019 - 11 K 3374/17

    Klage gegen Exmatrikulation; Erledigung; fehlerhafte Regelung zur Besetzung der

  • VG Berlin, 16.06.2020 - 12 K 61.18
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