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   VGH Baden-Württemberg, 10.05.2017 - 2 S 1826/16   

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VGH Baden-Württemberg, 10.05.2017 - 2 S 1826/16 (https://dejure.org/2017,17106)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.05.2017 - 2 S 1826/16 (https://dejure.org/2017,17106)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Mai 2017 - 2 S 1826/16 (https://dejure.org/2017,17106)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Satzungsrechtliche Verpflichtung der Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse zur Vorlage der Behandlungsunterlagen; Zustimmung zur Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige und zur sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen; Vereinbarkeit ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 30 Abs 3 PostBKKSa, § 78 Abs 3 PostBKKSa, § 78 Abs 4 PostBKKSa, § 11 Abs 2 BDSG, § 13 Abs 2 BDSG
    Postbeamtenkrankenkasse; Vorlagepflicht für Behandlungsunterlagen; Zulässigkeit der gutachterlichen, ärztlichen Nachprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlungsunterlagen; Datenerhebung; Erstattung von Aufwendungen; Gutachtendienst; Informationelle Selbstbestimmung; Mitwirkungspflicht; Vertrauensarzt

  • rechtsportal.de

    Satzungsrechtliche Verpflichtung der Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse zur Vorlage der Behandlungsunterlagen; Zustimmung zur Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige und zur sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen; Vereinbarkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 126 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Privatbehandlung/Private Krankenversicherung/Beihilfe | Beihilfe | Postbeamtenkrankenkasse: Mitwirkungsverpflichtung/Gutachtendienst

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2011 - 2 S 2295/10

    Zum Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Postbeamtenkrankenkasse -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.05.2017 - 2 S 1826/16
    Die satzungsrechtliche Verpflichtung der Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage und sind mit dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip vereinbar (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 -).

    Im Rahmen dieses Klageverfahrens ist das Verwaltungsgericht bei Vorliegen substantiierter Einwendungen gegen die Verwertbarkeit des als Parteigutachten einzustufenden Gutachtens der Postbeamtenkrankenkasse ggf. verpflichtet, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 -).

    Im Folgenden kritisiert der Kläger das im Parallelverfahren ergangene Senatsurteil 2 S 2295/10 als in mehreren Punkten unrichtig.

    Die Gerichtsakte des Verfahrens 2 S 2295/10 (... ./. Postbeamtenkrankenkasse) wurde vom Senat beigezogen.

    Der Senat hat zu den zitierten Vorschriften bereits entschieden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 -, VBlBW 2012, 190, juris Rdnr. 25 und 54), dass der Beklagten die Befugnis zukommt, Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt.

    Erst dann, wenn sich an diese (Sach-)Entscheidung eine gerichtliche Auseinandersetzung anschließt, hätte das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - über den Anspruch auch in der Sache zu entscheiden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O. und Urteil vom 09.11.2012 - 2 S 701/12 -, juris Rdnr. 35).

    In seiner Entscheidung vom 24.11.2011 (a.a.O.) ist der Senat aber ausdrücklich ebenfalls davon ausgegangen, dass die entsprechende Satzungsvorschrift der Beklagten zur Mitwirkungsverpflichtung nicht als Leistungsausschlussregelung in diesem Sinne verstanden werden könne und eine fehlende Mitwirkung lediglich eine temporäre, jedoch keine endgültige Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich ziehe.

    Die vom Kläger erwähnte, zu Beihilfevorschriften ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, wonach für die Feststellung der Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung die allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gelten und Diagnosen auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgereicht werden können, stehen nicht in Widerspruch zu der schon in den Urteilen vom 24.11.2011 (a.a.O.) und 09.11.2012 (a.a.O.) sowie auch im vorliegenden Verfahren vertretenen Rechtsauffassung des Senats.

    Dass der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für die Regelung der hier in Rede stehenden Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten nicht selbst zu übernehmen hatte, hat der Senat in seinem Urteil vom 24.11.2011 (- 2 S 2295/10 -, a.a.O., juris Rdnr. 27) bereits klargestellt.

    Die genannten Regelungen begründen aber keine selbständigen Leistungsausschlüsse und unterwerfen die entstandenen Ansprüche insbesondere auch keiner materiellen Präklusion (hierzu bereits der Senat in seiner Entscheidung vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 27 und 54).

    Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 -, a.a.O., juris Rdnr. 30 und vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 -, VBlBW 2009, 230, juris).

    Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 31).

    Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 34; vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 -, RuS 1995, 30).

    Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011, a.a.O. und OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 -, NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen).

    Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (a.a.O.) ausdrücklich anerkannt (so schon VGH Bad.-Württ, Urteil vom 24.11.2011, a.a.O. mit Verweis auf OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 -, VersR 2008, 627 zum Parallelproblem der Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung).

    Hierzu hat der Senat in dem Urteil vom 24.11.2011 (a.a.O.) bereits ausgeführt:.

    Der Senat bewertet die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit damit in voller Kenntnis der zwischen der Beklagten und der Fa. I... geschlossenen Verträge zwar anders als noch im Urteil vom 24.11.2011 (a.a.O.), wo auf der Grundlage (nur) des § 6 der Rahmenvereinbarung 2009 davon ausgegangen wurde, dass auch die Fa. I... i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG "verantwortliche Stelle" ist.

    Auch soweit der Kläger in diesem Zusammenhang nochmals pauschal den Umgang der Fa. I... mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung (so schon Senatsurteil vom 24.11.2011, a.a.O.).

  • BVerfG, 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02

    Versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung muss

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.05.2017 - 2 S 1826/16
    Das Bundesverfassungsgericht habe hierzu in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (1 BvR 2027/02) ausgeführt, dass es unabdingbar sei, dass der Betreffende sichere Kenntnis über die Verwendung seiner Daten habe.

    Nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 -, VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts.

    Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (a.a.O.) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass der Kläger wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, seiner satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben wäre.

    Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (a.a.O.) ausdrücklich anerkannt (so schon VGH Bad.-Württ, Urteil vom 24.11.2011, a.a.O. mit Verweis auf OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 -, VersR 2008, 627 zum Parallelproblem der Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 19.06

    Beihilfe; Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen; fehlerhafte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.05.2017 - 2 S 1826/16
    Dieser fehlerhaften Auslegung stünden die zitierten Urteile (BVerwG vom 20.03.08 - 2 C 19.06 - und VGH Baden.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 10 S 2585/08 und 10 S 2104/08 -) entgegen.

    Die vom Kläger erwähnte, zu Beihilfevorschriften ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, wonach für die Feststellung der Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung die allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gelten und Diagnosen auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgereicht werden können, stehen nicht in Widerspruch zu der schon in den Urteilen vom 24.11.2011 (a.a.O.) und 09.11.2012 (a.a.O.) sowie auch im vorliegenden Verfahren vertretenen Rechtsauffassung des Senats.

    a) Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2010 - 10 S 2565/08

    Zur Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit von ärztlichen Rechnungen auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.05.2017 - 2 S 1826/16
    Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in dem Urteil vom 12.10.2010 - 10 S 2565/08 - (zugehöriger Berufungszulassungsbeschluss vom 11.09.2008 - 10 S 2129/08 -) schließe sich das Gericht ausdrücklich nicht an.

    Soweit sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.04.2017 insoweit auf die Entscheidung des 10. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 12.10.2010 (- 10 S 2565/08 -, juris) beruft, steht dies der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen.

    Unabhängig davon wäre der begehrte Anspruch auf Verzugszinsen auch deshalb nicht gegeben, weil hierfür keine ausdrückliche Rechtsgrundlage besteht (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 12.10.2010 - 10 S 2565/08 -, juris Rdnr. 36).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2012 - 2 S 701/12

    Postbeamtenkrankenkasse; Anspruch auf medizinische Kassenleistungen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.05.2017 - 2 S 1826/16
    Erst dann, wenn sich an diese (Sach-)Entscheidung eine gerichtliche Auseinandersetzung anschließt, hätte das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - über den Anspruch auch in der Sache zu entscheiden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O. und Urteil vom 09.11.2012 - 2 S 701/12 -, juris Rdnr. 35).

    Die vom Kläger erwähnte, zu Beihilfevorschriften ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, wonach für die Feststellung der Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung die allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gelten und Diagnosen auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgereicht werden können, stehen nicht in Widerspruch zu der schon in den Urteilen vom 24.11.2011 (a.a.O.) und 09.11.2012 (a.a.O.) sowie auch im vorliegenden Verfahren vertretenen Rechtsauffassung des Senats.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2008 - 10 S 2327/07

    Postbeamtenkasse; Auskunftspflicht des Mitglieds; Verwertung von Gutachten über

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.05.2017 - 2 S 1826/16
    Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 -, a.a.O., juris Rdnr. 30 und vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 -, VBlBW 2009, 230, juris).

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (a.a.O.) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung.

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.05.2017 - 2 S 1826/16
    Er hat zumindest sicherzustellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses darstellen (BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 -, BVerfGE 111, 191ff.; juris Rdnr. 148f.).

    Auch muss er der Satzungsgewalt von Selbstverwaltungsorganen ggf. sachangemessene Grenzen setzen und vor allem bei einer Ermächtigung zu Eingriffen in den Grundrechtsbereich besondere Vorgaben zur Ausgestaltung der zu treffenden Satzungsbestimmungen machen (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332f., juris Rdnr. 59f. und Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 -, 1 BvR 308/64 -, BVerfGE 33, 125f., juris Rdnr. 104-106; Beschluss vom 13.07.2004, a.a.O., juris Rdnr. 150; BVerwG, Beschluss vom 07.09.1992 - 7 NB 2.92 -, BVerwGE 90, 359, juris Rdnr. 13).

  • VG Leipzig, 14.08.2008 - 5 K 1799/05
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.05.2017 - 2 S 1826/16
    Zur fehlenden gesetzlichen Ermächtigung könne auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Leipzig (Urteil vom 14.08.2008 - 5 K 1799/05 -), des Bayerischen VGH (Urteil vom 04.02.2009 - 4 N 08.778 -) und des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.11.2008 - 7 C 10771/08 -) zurückgegriffen werden, die auf den vorliegenden Fall übertragbar sei.

    Soweit der Kläger zum Beleg seiner gegenteiligen Rechtsauffassung auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Leipzig (Urteil vom 14.08.2008 - 5 K 1799/05 -, juris), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 04.02.2009 - 4 N 08.778 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.11.2008 - 7 C 10771/08 -, juris) verweist, führt dies hier nicht weiter, denn in diesen Entscheidungen ging es jeweils um intensive Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

  • VGH Bayern, 04.02.2009 - 4 N 08.778

    Keine Ermächtigungsgrundlage für Satzung gegen Kinderarbeit bei Grabmalen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.05.2017 - 2 S 1826/16
    Zur fehlenden gesetzlichen Ermächtigung könne auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Leipzig (Urteil vom 14.08.2008 - 5 K 1799/05 -), des Bayerischen VGH (Urteil vom 04.02.2009 - 4 N 08.778 -) und des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.11.2008 - 7 C 10771/08 -) zurückgegriffen werden, die auf den vorliegenden Fall übertragbar sei.

    Soweit der Kläger zum Beleg seiner gegenteiligen Rechtsauffassung auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Leipzig (Urteil vom 14.08.2008 - 5 K 1799/05 -, juris), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 04.02.2009 - 4 N 08.778 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.11.2008 - 7 C 10771/08 -, juris) verweist, führt dies hier nicht weiter, denn in diesen Entscheidungen ging es jeweils um intensive Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2008 - 7 C 10771/08

    Keine Zuständigkeit der Gemeinden für Regelungen zur Bekämpfung von Kinderarbeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.05.2017 - 2 S 1826/16
    Zur fehlenden gesetzlichen Ermächtigung könne auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Leipzig (Urteil vom 14.08.2008 - 5 K 1799/05 -), des Bayerischen VGH (Urteil vom 04.02.2009 - 4 N 08.778 -) und des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.11.2008 - 7 C 10771/08 -) zurückgegriffen werden, die auf den vorliegenden Fall übertragbar sei.

    Soweit der Kläger zum Beleg seiner gegenteiligen Rechtsauffassung auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Leipzig (Urteil vom 14.08.2008 - 5 K 1799/05 -, juris), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 04.02.2009 - 4 N 08.778 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.11.2008 - 7 C 10771/08 -, juris) verweist, führt dies hier nicht weiter, denn in diesen Entscheidungen ging es jeweils um intensive Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 68/08

    Restwertbörse

  • LG Köln, 15.01.2004 - 23 T 1/04
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2014 - 1 E 822/14

    Geeignetheit eines Gutachters als Sachverständiger im gerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 C 21.12

    Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Begründung; Auslegung; Einzelfallregelung; konkret;

  • OLG Braunschweig, 05.11.2008 - 1 W 64/08

    Pflicht des Patienten zur Vorlage von Röntgenbildern im Regressprozess des

  • OLG Nürnberg, 08.10.2007 - 8 U 1031/07

    Die Auskunftsobliegenheiten des VN entfallen nicht durch die Entscheidung des

  • LG Nürnberg-Fürth, 30.08.1993 - 2 O 1234/93
  • BVerwG, 02.07.2008 - 7 C 38.07

    Auflage, nachträgliche; Störfall; Auslegungsstörfall; Störfallbeherrschung;

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerwG, 07.09.1992 - 7 NB 2.92

    Einwegverpackungen

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • VG Köln, 16.07.2018 - 4 L 711/18

    Bundesrechnungshof darf Haushalts- und Wirtschaftsführung einer Trägerin der

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 2017 - 2 S 1826/16 -, juris, Rn. 44 m.w.N. Zu den formalen und inhaltlichen Komponenten, die bei der Beurteilung der Betroffenheit des Kernbereichs privater Lebensgestaltung im Strafverfahren in den Blick zu nehmen sind: BVerfG, Beschluss vom 14. September 1989 - 2 BvR 1062/87 -, juris, Rn. 17 ff.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.09.2021 - 2 S 1307/21

    Postbeamtenkrankenkasse; Erstattung von Versicherungsleistungen für Aufwendungen

    Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen das im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen geltende Recht anzuwenden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2017 - 2 S 1826/16 - juris Rn. 28; Urteil vom 14.06.2013 - 2 S 246/11 - juris Rn. 27).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2019 - 9 S 2349/17

    Erkrankung eines Mitglieds des Rechtsanwaltsversorgungswerkes auf "nicht

    Bei dem vom Beklagten eingeholten Gutachten von Prof. S. handelt es sich (zunächst) um ein Parteigutachten mit der Konsequenz, dass es bei Vorliegen substantiierter Einwendungen ggf. unverwertbar sein kann (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2017 - 2 S 1826/16 -, und Beschluss vom 29.04.2002 - 10 S 2367/01 -, jeweils juris).
  • VG Köln, 07.06.2018 - 4 K 2486/18
    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 2017 - 2 S 1826/16 -, juris, Rn. 44 m.w.N. Zu den formalen und inhaltlichen Komponenten, die bei der Beurteilung der Betroffenheit des Kernbereichs privater Lebensgestaltung im Strafverfahren in den Blick zu nehmen sind: BVerfG, Beschluss vom 14. September 1989 - 2 BvR 1062/87 -, juris, Rn. 17 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2019 - 1 A 209/17

    Rechtsstreit um die Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen für die

    vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 20. März 2008- 2 C 19.06 -, juris, Rn. 11, und vom 29. Juni 1995- 2 C 15.94 -, juris, Rn. 19; ferner etwa OVG NRW, Urteile vom 19. Oktober 2017 - 1 A 1712/14 -, juris, Rn. 146, und vom 17. Dezember 2010- 3 A 747/08 -, juris, Rn. 35 f., m. w. N., sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 2017- 2 S 1826/16 -, juris, Rn. 37.
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