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   VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 - 2 S 623/20   

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VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 - 2 S 623/20 (https://dejure.org/2020,20502)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.07.2020 - 2 S 623/20 (https://dejure.org/2020,20502)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Juli 2020 - 2 S 623/20 (https://dejure.org/2020,20502)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Rechtsweg für Unterlassungsbegehren bzgl. Veröffentlichung eines zivilrechtlichen Urteils wegen unzureichender Anonymisierung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 23 Abs 1 S 1 GVGEG, § 17a Abs 3 S 2 GVG, § 22 Abs 1 GVGEG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 299 Abs 2 ZPO
    Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn die Unterlassung der Veröffentlichung eines zivilrechtlichen Urteils wegen unzureichender Anonymisierung begehrt wird

  • landesrecht-bw.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 71, 1
  • DÖV 2020, 996 (Ls.)
  • afp 2021, 266
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2019 - 2 S 3145/19

    Entfernung eines Beschlusses aus dem Internetauftritt des Bundesgerichtshofs;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 - 2 S 623/20
    Für die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG sprächen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 20.12.2019 - 2 S 3145/19 - juris) in einer Entscheidung zur Strafrechtspflege auch systematische Gründe.

    Auch die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2019 (2 S 3145/19) sei nicht einschlägig.

    Sie sind in diesen Verfahren jedoch entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.2000 - 3 B 10.00 - juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.12.2019 - 2 S 3145/19 - juris Rn. 35 und vom 08.04.2002 - 5 S 378/02 - juris Rn. 2).

    Eine Beschwerde im Zwischenverfahren kommt ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn eine schnelle Entscheidung geboten ist und dem Rechtsschutzsuchenden im Falle des Abwartens der Beschwerdefrist ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 38; vgl. auch Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 17a GVG Rn. 47; Rudisile in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, § 152 Rn. 4).

    Denn eine enge Auslegung an sich ist kein Selbstzweck und nicht das allein bestimmende Auslegungskriterium, wie auch die Auslegung der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zeigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 51).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang in Bezug auf eine strafgerichtliche Entscheidung ausgeführt, der Strafsenat könne aufgrund der vorhandenen strafrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen am besten beurteilen, ob mit der Veröffentlichung einer Entscheidung strafprozessuale oder materiell-strafrechtliche Rechtsfolgen verbunden sein können und in welchem Ausmaß deshalb eine Anonymisierung geboten sei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 54).

    Ferner sprechen systematische Gründe dafür, den Rechtsweg nach § 23 EGGVG für die Überprüfung der Übermittlung von Informationen betreffend Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit an Dritte bzw. an die Öffentlichkeit einheitlich und umfassend zu eröffnen (vgl. für eine Veröffentlichung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 55).

    Denn andernfalls hätte beispielsweise die ordentliche Gerichtsbarkeit über die Rechtmäßigkeit der Anforderung einer Entscheidungsabschrift durch eine öffentliche Stelle oder durch dritte Personen zu befinden, während die Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Veröffentlichung einer Entscheidung auf Initiative des Gerichts zu entscheiden hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 55).

    Allein der Umstand, dass die streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlicher Natur ist, hat deshalb keine Aussagekraft für die Abgrenzung im Verhältnis von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu § 23 EGGVG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 47).

    Über die Zulassung der Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG ist - wie bei den Zulassungsentscheidungen gemäß § 124a Abs. 1 und § 132 Abs. 1 VwGO - grundsätzlich von Amts wegen zu entscheiden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 59).

    Es kann nicht angenommen werden, dass den Beteiligten eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens für den in einem solchen Verfahren angefallenen Zwischenstreit über den Rechtsweg ein weitergehender Instanzenzug eröffnet ist als in dem zugrunde liegenden Verfahren selbst (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2006 - 6 B 65.06 - juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 60 bis 62; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 1 B 16.16 - juris Rn. 4 und Beschluss vom 06.07.2005 - 3 B 77.05 - juris Rn. 3).

    Die Beschwerdemöglichkeit bei Rechtswegstreitigkeiten nach § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG in Verbindung mit § 173 VwGO soll nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 11/7030, S. 37 f.) die durch § 17a Abs. 5 GVG ausgeschlossene revisionsgerichtliche Kontrolle der Rechtswegfrage in der Hauptsache ersetzen; im einstweiligen Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann dieser Zweck jedoch von vornherein nicht eintreten, weil Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO ohnehin nicht überprüft werden können (vgl. zu der vergleichbaren Situation im sozialgerichtlichen Verfahren BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.02.2016 - 1 BvR 3514/14 - juris Rn. 9; zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 58 ff.).

  • BGH, 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16

    Herausgabe von anonymisierten Gerichtsentscheidungen durch das Gericht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 - 2 S 623/20
    Die Publikationspflicht der Gerichte, das heißt die Pflicht anonymisierte Entscheidungsabschriften an Dritte - seien es Privatpersonen, Fachverlage oder Datenbanken - weiterzugeben, hat ihre Grundlage zum einen in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR(VZ) 2/16 - juris Rn. 16).

    Darüber hinaus ist die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen zur allgemeinen Information und für wissenschaftliche Zwecke insbesondere in Fachzeitschriften für das Rechtsleben insgesamt von essenzieller Bedeutung (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 - BVerwGE 104, 105; BGH, Beschluss vom 05.04.2017, aaO).

    Auch für das Verpflichtungsbegehren auf Erteilung anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte wird der Rechtsweg nach § 23 EGGVG bejaht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16 - juris).

  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 133/17

    Verlagsrecht: Unangemessene Benachteiligung durch Klausel in einem Verlagsvertrag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 - 2 S 623/20
    Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung der Veröffentlichung eines ihn betreffenden zivilrechtlichen Urteils des Bundesgerichtshofs in der von der Präsidentin des Bundesgerichtshofs dafür vorgesehenen anonymisierten Fassung.

    Der Antragsteller war Partei eines zivilrechtlichen Rechtsstreits, der im Dezember 2018 mit dem streitgegenständlichen Urteil des Bundesgerichtshofs rechtskräftig abgeschlossen wurde.

    Mit Schreiben vom 01.08.2019 beantragte der Antragsteller bei der Präsidentin des Bundesgerichtshofs unter Bezugnahme auf seine Persönlichkeitsrechte sinngemäß, das Urteil nicht zu veröffentlichen bzw. es vor einer Veröffentlichung in einer Weise zu anonymisieren, dass seine Identifikation nicht mehr möglich sei.

  • BVerwG, 08.08.2006 - 6 B 65.06

    Beschwerde, Bindungswirkung, einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsweg, weitere

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 - 2 S 623/20
    Es kann nicht angenommen werden, dass den Beteiligten eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens für den in einem solchen Verfahren angefallenen Zwischenstreit über den Rechtsweg ein weitergehender Instanzenzug eröffnet ist als in dem zugrunde liegenden Verfahren selbst (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2006 - 6 B 65.06 - juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 60 bis 62; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 1 B 16.16 - juris Rn. 4 und Beschluss vom 06.07.2005 - 3 B 77.05 - juris Rn. 3).

    Denn diese Klärung ist im Hauptsacheverfahren grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2006 - 6 B 65.06 - juris Rn.6).

  • OLG Frankfurt, 19.09.2019 - 20 VA 21/17

    Zur Frage des Anonymisierungsumfangs bei der Veröffentlichung markenrechtlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 - 2 S 623/20
    Deshalb ist bei der Auslegung vorrangig auf den in der Vorschrift niedergelegten Zweck, wonach auf den bezeichneten Gebieten das Oberlandesgericht als Gericht der sachnäheren Gerichtsbarkeit entscheiden soll, abzustellen (so auch ausdrücklich OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2019 - 20 VA 21/17 - juris Rn. 76; Lückemann in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 2).

    Auch auf den sonstigen Rechtsgebieten, die der Rechtswegregelung des § 23 Abs. 1 EGGVG unterfallen, sind solche Auswirkungen auf das materielle Recht, die mit einer sachwidrigen Veröffentlichung verbunden sein können, nicht ausgeschlossen (so auch für ein markenrechtliches Verfahren OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2019, aaO juris Rn. 77).

  • BGH, 27.07.2017 - 2 ARs 188/15

    Eröffnung des ordentlichen Gerichtswegs für Justizverwaltungsakte (Begriff:

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 - 2 S 623/20
    Außerdem soll die Regelung verhindern, dass Gerichte verschiedener Gerichtszweige über Verwaltungsstreitigkeiten desselben Rechtsgebiets entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - 2 ARs 188/15 - juris Rn. 16).

    Der Begriff der Justizbehörde ist in dieser Vorschrift deshalb auch nicht organisationsrechtlich, sondern rein funktional zu verstehen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - 2 ARs 188/15 - juris Rn. 17).

  • BVerfG, 14.02.2016 - 1 BvR 3514/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verweisung eines Eilantrags an ein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 - 2 S 623/20
    Die Beschwerdemöglichkeit bei Rechtswegstreitigkeiten nach § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG in Verbindung mit § 173 VwGO soll nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 11/7030, S. 37 f.) die durch § 17a Abs. 5 GVG ausgeschlossene revisionsgerichtliche Kontrolle der Rechtswegfrage in der Hauptsache ersetzen; im einstweiligen Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann dieser Zweck jedoch von vornherein nicht eintreten, weil Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO ohnehin nicht überprüft werden können (vgl. zu der vergleichbaren Situation im sozialgerichtlichen Verfahren BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.02.2016 - 1 BvR 3514/14 - juris Rn. 9; zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019, aaO juris Rn. 58 ff.).
  • BGH, 17.06.1993 - V ZB 31/92

    Rechtsweg nach Vermögensgesetz - Rechtsmittelkosten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 - 2 S 623/20
    Sie ist nicht wegen der Regelung in § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich, vielmehr löst die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung ein selbständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Bestimmungen über die Kosten zu befinden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.2009 - 2 B 69.09 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 28.09.1994 - 1 B 163.94 - juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 17.06.1993 - V ZB 31/92 - juris Rn. 17).
  • BGH, 09.11.2006 - I ZB 28/06

    Gesamtzufriedenheit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 - 2 S 623/20
    Anders als in § 152 Abs. 1 VwGO ist in der Zivilprozessordnung in den §§ 574 bis 577 ZPO grundsätzlich ein Rechtsbeschwerdeverfahren vorgesehen (BGH, Beschluss vom 09.11.2006 - I ZB 28/06 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 28.09.1994 - 1 B 163.94

    Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften - Umstellung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 - 2 S 623/20
    Sie ist nicht wegen der Regelung in § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich, vielmehr löst die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung ein selbständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Bestimmungen über die Kosten zu befinden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.2009 - 2 B 69.09 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 28.09.1994 - 1 B 163.94 - juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 17.06.1993 - V ZB 31/92 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 14.04.1988 - 3 C 65.85

    Fleischbeschauer - Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft (vgl. Nr. 23 RiStBV),

  • BVerwG, 17.09.2009 - 2 B 69.09

    Zweifel an Dienstfähigkeit eines Richters; Untersuchungsanordnung; ärztliche

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2010 - 1 S 501/10

    Löschung einer veröffentlichten Gerichtsentscheidung bei Bestimmbarkeit einer

  • BGH, 29.04.2015 - XII ZB 214/14

    Justizverwaltungssache: Akteneinsichtsrecht des Verfahrensgegners in die

  • BVerwG, 06.07.2005 - 3 B 77.05

    Rechtsweg; Vorabentscheidung; Zwischenverfahren; Beschwerde; weitere Beschwerde;

  • BVerwG, 03.03.2016 - 1 B 16.16

    Beschwerde beim BVerwG ist nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Erklärung

  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2002 - 5 S 378/02

    Rechtswegverweisung im Eilverfahren

  • BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

  • BVerwG, 15.11.2000 - 3 B 10.00

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges - Anforderungen

  • VG Karlsruhe, 05.02.2020 - 3 K 7558/19

    Rechtsstreit betr. die Veröffentlichung bürgerlich-rechtlicher Entscheidungen

  • BayObLG, 29.08.2023 - 101 VA 39/23

    Rechtsweg bei einem Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen

    (3) Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sieht die Entscheidung über das Begehren, eine strafgerichtliche Entscheidung von der Internetseite des entscheidenden Gerichts zu entfernen (Beschluss vom 20. Dezember 2019, 2 S 3145/19, juris Rn. 40 ff. - nachgehend OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. April 2020, 2 VAs 1/20, juris), bzw. das Begehren, die beabsichtigte Veröffentlichung eines zivilrechtlichen Urteils zu unterlassen (Beschluss vom 10. Juli 2020, 2 S 623/20, juris Rn. 27 ff.), als Maßnahmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG an.

    Sie solle verhindern, dass Gerichte verschiedener Gerichtszweige über Verwaltungsstreitigkeiten desselben Rechtsgebiets entschieden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2020, 2 S 623/20, juris Rn. 29 m. w. N.).

    Für eine größere Sachnähe des Oberlandesgerichts spreche der Umstand, dass das in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung zur Anwendung kommende materielle Recht Auswirkungen darauf haben könne, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung erfolgen dürfe (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2020, 2 S 623/20, juris Rn. 34; Beschluss vom 20. Dezember 2019, 2 S 3145/1927 juris Rn. 49, jeweils m. w. N.).

    Gerade im Hinblick auf diese mit der Veröffentlichung verfolgten Zwecke sei die typisierende Annahme des Gesetzgebers gerechtfertigt, die ordentliche Gerichtsbarkeit verfüge über die für die Nachprüfung erforderlichen Kenntnisse und auch die nötigen Erfahrungen auf den genannten Gebieten des Zivil- und Strafrechts (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2020, 2 S 623/20, juris Rn. 31).

    Ferner sprächen systematische Gründe dafür, den Rechtsweg nach § 23 EGGVG für die Überprüfung der Übermittlung von Informationen betreffend Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit an Dritte bzw. an die Öffentlichkeit einheitlich und umfassend zu eröffnen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2020, 2 S 623/20, juris Rn. 35 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2019, 2 S 3145/1927, juris Rn. 55).

    Zu beachten sind aber Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach auf den bezeichneten Gebieten das Oberlandesgericht als Gericht der sachnäheren Gerichtsbarkeit entscheiden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998, 5 AR [VS] 1/98, BGHSt 44, 107 [juris Rn. 22]; Urt. v. 17. März 1994, III ZR 15/93, NJW 1994, 1950 [1951 juris Rn. 15]; BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 1974, I C 11.73, BVerwGE 47, 255, [juris Rn. 17]; VGH BadenWürttemberg, Beschluss vom 10. Juli 2020, 2 S 623/20, juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. September 2019, 20 VA 21/17, juris Rn. 76).

    Die in diesen Normen zum Ausdruck kommende Wertung spricht dafür, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit gegenüber der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Entscheidung über Informationsweitergabe, Veröffentlichung und Anonymisierung gerichtlicher Entscheidungen, die auf ihrem Gebiet ergangen sind, als die sachnähere Gerichtsbarkeit anzusehen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10. Juli 2020, 2 S 623/20, juris Rn. 36; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. September 2019, 20 VA 21/17, juris Rn. 77; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, § 12 Rn. 127) und von der Generalklausel des § 23 EGGVG erfasst wird.

    (2) Im Hinblick auf die mit der Veröffentlichungspflicht verfolgten Zwecke ist die ordentliche Gerichtsbarkeit als sachnäher anzusehen, wenn über die Veröffentlichung von Entscheidungen aus ihrem Bereich zu entscheiden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. 10. Juli 2020, 2 S 623/20, juris Rn. 31 m. w. N.).

    (3) Für eine größere Sachnähe der ordentlichen Gerichte spricht vor allem der Umstand, dass das in der jeweiligen Ausgangsentscheidung zur Anwendung kommende materielle Recht Auswirkungen darauf haben kann, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung erfolgen darf (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2022, 209 [juris Rn. 7 f.]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2020, 2 S 623/20 juris Rn. 34; Beschluss vom 20. Dezember 2019, 2 S 3145/1927 juris Rn. 49; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. September 2019, 20 VA 21/17, juris Rn. 77).

  • VG Karlsruhe, 27.08.2020 - 2 K 3203/20

    Rechtsweg gegen Presseverlautbarungen der Polizei

    Auch systematisch ist § 23 Abs. 1 EGGVG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BT-Drs. 3/55, Seite 60 f.; vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412; Beschl. v. 06.02.1991 - 3 B 85.90 -, NJW 1992, 62; BGH, Beschl. v. 27.07.2017 - 2 Ars 188/15 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.12.2019 - 2 S 3145/19 -, Justiz 2020, 169; Beschl. v. 10.07.2020 - 2 S 623/20 -, juris).

    Der Begriff der Justizbehörde ist in dieser Vorschrift deshalb auch nicht organisationsrechtlich, sondern rein funktional zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1984 - 1 C 10.84 -, BVerwGE 69, 192; BGH, Beschl. v. 27.07.2017 - 2 Ars 188/15 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.12.2019 - 2 S 3145/19 -, Justiz 2020, 169; Beschl. v. 10.07.2020 - 2 S 623/20 -, juris; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 14).

    Das kann bei schlicht hoheitlichem Handeln der Fall sein, wenn es geeignet ist, eine Person in ihren Rechten zu verletzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.12.2019 - 2 S 3145/19 -, Justiz 2020, 169; Beschl. v. 10.07.2020 - 2 S 623/20 -, juris; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, § 23 EGGVG Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 14 S 2096/22

    Herausgabe einer Vorabpressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts wenige

    Es trifft allerdings ebenfalls zweifelsfrei zu, dass Verwaltungsgerichte nicht dazu berufen sind, Urteile oder andere Akte der Rechtsprechung von im eigenen Instanzenzug übergeordneten Gerichten oder gar anderen Gerichtsbarkeiten einschließlich der Verfassungsgerichtsbarkeit zu überprüfen (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.2020 - 2 S 623/20 - ESVGH 71, 1, juris Rn. 44; BayVGH, Beschluss vom 21.07.2015 - 5 C 15.1291 - juris Rn. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.2022 - 6 S 1310/21

    Rechtswegzuständigkeit; Verweisung eines isolierten Antrags auf Beiordnung eines

    Dementsprechend sei anerkannt, dass etwa auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15.11.2000 - 3 B 10.00 -, ZOV 2002, 236 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2020 - 2 S 623/20 -, ESVGH 71, 1 ) oder in Zwangsvollstreckungsverfahren eine Rechtswegverweisung entsprechend § 17a GVG in Betracht komme, obwohl es sich dabei jeweils nicht um "Rechtsstreite" im technischen Sinne handele.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.2023 - 14 S 1183/23

    Auskunftsbegehren gegenüber dem Bundesverfassungsgericht ist kein Akt der

    § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewährt keinen Rechtsschutz gegen Entscheidungen, die ein Richter als Akt der rechtsprechenden Gewalt in seiner richterlichen Unabhängigkeit trifft; es fällt nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch gegenüber Rechtsprechungsakten anderer Gerichtsbarkeiten und damit auch des Bundesverfassungsgerichts sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 AV 5.16 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.2020 - 2 S 623/20 - ESVGH 71, 1, juris Rn. 44; BayVGH, Beschluss vom 21.07.2015 - 5 C 14.1291 - juris Rn. 8; NdsOVG, Beschluss vom 24.08.2018 -13 LA 21/17 - NVwZ-RR 2018, 991, juris Rn. 12).
  • BayObLG, 20.07.2022 - 203 VAs 139/22

    Dritte haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf Veröffentlichung der

    Der Senat hält somit an seiner Rechtsprechung fest, dass es sich bei der Entscheidung über das Begehren des Antragstellers auf Einstellung der Entscheidung in die Datenbank "Bayern.Recht" um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege handelt (vgl. BayObLG StraFo 2022, 29 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 2 S 3145/19 -, juris und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. April 2020 - 2 VAs 1/20 -, juris jeweils zu einem Antrag auf Entfernung einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Internetseite des entscheidenden Gerichts; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2020 - 2 S 623/20-, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 6 VA 24/20 -, juris zu einem Anspruch auf Unterlassung einer Veröffentlichung; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2022 - 15 VA 4/22 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2015 - III-1 VAs 70/15 -, juris Rn. 8 ff.; VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 -, juris; Putzke/Zenthöfer NJW 2015, 1777 ff., S. 1783).
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