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   VGH Baden-Württemberg, 10.09.2013 - 4 S 1042/12   

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VGH Baden-Württemberg, 10.09.2013 - 4 S 1042/12 (https://dejure.org/2013,27078)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.09.2013 - 4 S 1042/12 (https://dejure.org/2013,27078)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 (https://dejure.org/2013,27078)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Rechtsfolgen einer Zurruhesetzung mit Zustimmung des Beamten - Nachträgliche Änderung des Grundes einer Zurruhesetzung - Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Schwerbehinderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versetzung eines Beamten in den Ruhestand durch Zustimmung; Antrag auf Versetzung in den Ruhestand hinsichtlich Schriftform

  • Justiz Baden-Württemberg

    Rechtsfolgen einer Zurruhesetzung mit Zustimmung des Beamten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versetzung eines Beamten in den Ruhestand durch Zustimmung; Antrag auf Versetzung in den Ruhestand hinsichtlich Schriftform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zurruhesetzungsverfügung kann insbesondere wegen der Zustimmung des Beamten rechtmäßig sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zurruhesetzungsverfügung kann insbesondere wegen der Zustimmung des Beamten rechtmäßig sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 89 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2010 - 4 S 1059/09

    Antragsgemäße Versetzung eines Beamten in den Ruhestand aus Altersgründen - nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2013 - 4 S 1042/12
    Die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht nach Eintritt in den Ruhestand einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes - auch in einem gegen eine von Amts wegen verfügte Zurruhesetzung geführten Rechtsbehelfsverfahren - entgegen, wenn nicht der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb oder aus eigenständigen Gründen als rechtswidrig erweist (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 26.01.2010 - 4 S 1059/09 -, Juris).

    Der Dienstherr ist jedoch nicht - etwa aus Fürsorgegründen - verpflichtet, bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten der Versetzung in den Ruhestand die dem Beamten günstigere zu wählen (Senatsurteil vom 26.01.2010, a.a.O.; Heinz, in: Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 40 LBG n.F. RdNr. 6); umgekehrt kann allein aus der Möglichkeit eines (finanziell) günstigeren Zurruhesetzungsgrundes nicht der Rückschluss gezogen werden, der Beamte könne - ggf. auch entgegen anderslautender Erklärungen - nur noch diese auch erstreben wollen.

    Weder das Bundes- noch das Landesbeamtenrecht kennen eine von einem gesetzlich geregelten Grund losgelöste, abstrakte Versetzung in den Ruhestand (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 22.06 -, Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3; Senatsbeschlüsse vom 26.01.2010 - 4 S 1059/09 -, Juris, vom 14.06.2010 - 4 S 1366/09 - und vom 05.07.2010 - 4 S 1033/10 -).

    Der Senat hat aus der Regelung in § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F., wonach die Verfügung bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden kann, - für den Fall der Anfechtung einer auf Antrag erfolgten Zurruhesetzung - abgeleitet, dass auch bei Einlegung eines Widerspruchs der hier zu berücksichtigende besondere "Statusschutz" einer Korrektur bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung entgegen steht (Beschluss vom 26.01.2010, a.a.O.).

    Dieser allgemeine Grundsatz wird jedoch durch die (weiteren) auf Rechtsbeständigkeit ausgelegten Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert, wonach angesichts der statusverändernden Wirkung einer Zurruhesetzung weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zusteht, eine rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern (vgl. Senatsbeschluss vom 26.01.2010, a.a.O., sowie die dortige Vorinstanz: VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2009 - 8 K 1883/08 -, Juris).

    Selbst wenn man dies anders sehen wollte, könnte die Erklärung inhaltlich allenfalls als ein Antrag nach § 54 Abs. 1 LBG a.F. - gerichtet auf Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nach § 53 Abs. 1 LBG a.F. "auf Antrag" (und nicht von Amts wegen) - angesehen werden, nicht aber als ein solcher nach § 52 Nr. 2 LBG a.F. Auch bei dieser Sichtweise wäre die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung vom 29.06.2009 nicht in Frage gestellt, vielmehr die zitierte Rechtsprechung zur Unzulässigkeit des nachträglichen Austauschs des Zurruhesetzungsgrundes bei mehreren vom Beamten selbst beantragten Alternativen (BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 26.01.2010, a.a.O.) unmittelbar einschlägig.

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 5.937,36 EUR festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.10.2009 - 4 S 931/08 - und vom 26.01.2010 - 4 S 1059/09 -, Juris).

  • BVerwG, 17.09.1996 - 2 B 98.96

    Recht der Richter und Staatsanwälte - Keine Rechtsverletzung durch Entsprechen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2013 - 4 S 1042/12
    Eine mit Zustimmung des Beamten erfolgte Versetzung in den Ruhestand verletzt diesen nicht in seinen Rechten (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996 - 2 B 98.96 -, Buchholz 236.2 § 46 DRiG Nr. 8).

    Zwar kann eine Versetzung in den Ruhestand, der der Beamte zuvor zugestimmt hat, diesen unabhängig davon nicht in seinen Rechten verletzen, ob sie im Übrigen rechtsfehlerfrei ergangen ist (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996 - 2 B 98.96 -, Buchholz 236.2 § 46 DRiG Nr. 8).

    Bereits das steht der Annahme einer Rechtsverletzung durch die daraufhin mit der angefochtenen Verfügung vom 29.06.2009 ausgesprochene Zurruhesetzung entgegen (BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.).

    Seine mithin erklärte - auch wirksame - Zustimmung zur amtswegigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit hat der Kläger auch nicht vor Ergehen des statusbestimmenden Verwaltungsakts - durch Aushändigung der Urkunde am 07.07.2009 (dazu BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.) - oder bis zum Eintritt in den Ruhestand auf dieser Grundlage mit Ablauf des 31.07.2009 (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F.) zurückgenommen.

    Anders als etwa im dreipoligen Konkurrentenstreit zwingt der Grundsatz der Ämterstabilität im hier allein betroffenen Verhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn nicht, (bereits) den Zeitpunkt der Bekanntgabe der statusändernden Verfügung für maßgeblich zu erachten (gleichwohl auf diesen Zeitpunkt abstellend VG Minden, Urteil vom 25.10.2011 - 10 K 2634/09 -, Juris; ähnlich - wenn auch explizit nur zur Rücknahme eines Antrags oder einer Zustimmungserklärung - BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.; vgl. demgegenüber zur Bedeutung der Statusrelevanz im Zusammenhang mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und zum dabei maßgeblichen Zeitpunkt Senatsurteil vom 11.06.2013 - 4 S 83/13 -, Juris, m.w.N.; ebenso tendenziell für diesen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 22.06

    Änderung der Versetzung in den Ruhestand; Antrag, Auslegung; Bindung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2013 - 4 S 1042/12
    Weder das Bundes- noch das Landesbeamtenrecht kennen eine von einem gesetzlich geregelten Grund losgelöste, abstrakte Versetzung in den Ruhestand (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 22.06 -, Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3; Senatsbeschlüsse vom 26.01.2010 - 4 S 1059/09 -, Juris, vom 14.06.2010 - 4 S 1366/09 - und vom 05.07.2010 - 4 S 1033/10 -).

    28 Nach dem Beginn des Ruhestands kann der Grund, auf dem die Versetzung in den Ruhestand beruht, durch eine entsprechende Antragstellung nicht mehr nachträglich geändert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 14.06.2010 und vom 05.07.2010, jeweils a.a.O.).

    Anders als etwa im dreipoligen Konkurrentenstreit zwingt der Grundsatz der Ämterstabilität im hier allein betroffenen Verhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn nicht, (bereits) den Zeitpunkt der Bekanntgabe der statusändernden Verfügung für maßgeblich zu erachten (gleichwohl auf diesen Zeitpunkt abstellend VG Minden, Urteil vom 25.10.2011 - 10 K 2634/09 -, Juris; ähnlich - wenn auch explizit nur zur Rücknahme eines Antrags oder einer Zustimmungserklärung - BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.; vgl. demgegenüber zur Bedeutung der Statusrelevanz im Zusammenhang mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und zum dabei maßgeblichen Zeitpunkt Senatsurteil vom 11.06.2013 - 4 S 83/13 -, Juris, m.w.N.; ebenso tendenziell für diesen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.).

    Selbst wenn man dies anders sehen wollte, könnte die Erklärung inhaltlich allenfalls als ein Antrag nach § 54 Abs. 1 LBG a.F. - gerichtet auf Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nach § 53 Abs. 1 LBG a.F. "auf Antrag" (und nicht von Amts wegen) - angesehen werden, nicht aber als ein solcher nach § 52 Nr. 2 LBG a.F. Auch bei dieser Sichtweise wäre die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung vom 29.06.2009 nicht in Frage gestellt, vielmehr die zitierte Rechtsprechung zur Unzulässigkeit des nachträglichen Austauschs des Zurruhesetzungsgrundes bei mehreren vom Beamten selbst beantragten Alternativen (BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 26.01.2010, a.a.O.) unmittelbar einschlägig.

  • VG Freiburg, 25.01.2011 - 5 K 1000/10

    Abänderung des Zurruhesetzungsgrundes; Schwerbehinderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2013 - 4 S 1042/12
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Januar 2011 - 5 K 1000/10 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Januar 2011 - 5 K 1000/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • VG Minden, 25.10.2011 - 10 K 2634/09

    Zulässigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung wegen Vollendung des 63. Lebensjahres

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2013 - 4 S 1042/12
    Anders als etwa im dreipoligen Konkurrentenstreit zwingt der Grundsatz der Ämterstabilität im hier allein betroffenen Verhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn nicht, (bereits) den Zeitpunkt der Bekanntgabe der statusändernden Verfügung für maßgeblich zu erachten (gleichwohl auf diesen Zeitpunkt abstellend VG Minden, Urteil vom 25.10.2011 - 10 K 2634/09 -, Juris; ähnlich - wenn auch explizit nur zur Rücknahme eines Antrags oder einer Zustimmungserklärung - BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.; vgl. demgegenüber zur Bedeutung der Statusrelevanz im Zusammenhang mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und zum dabei maßgeblichen Zeitpunkt Senatsurteil vom 11.06.2013 - 4 S 83/13 -, Juris, m.w.N.; ebenso tendenziell für diesen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.).
  • VG Karlsruhe, 10.03.2009 - 8 K 1883/08

    Rechtsgrundlage für Zurruhesetzung; Austausch im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2013 - 4 S 1042/12
    Dieser allgemeine Grundsatz wird jedoch durch die (weiteren) auf Rechtsbeständigkeit ausgelegten Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert, wonach angesichts der statusverändernden Wirkung einer Zurruhesetzung weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zusteht, eine rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern (vgl. Senatsbeschluss vom 26.01.2010, a.a.O., sowie die dortige Vorinstanz: VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2009 - 8 K 1883/08 -, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2013 - 4 S 83/13

    Dienstliche Beurteilung und Eintritt des Beamten in den gesetzlichen Ruhestand

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2013 - 4 S 1042/12
    Anders als etwa im dreipoligen Konkurrentenstreit zwingt der Grundsatz der Ämterstabilität im hier allein betroffenen Verhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn nicht, (bereits) den Zeitpunkt der Bekanntgabe der statusändernden Verfügung für maßgeblich zu erachten (gleichwohl auf diesen Zeitpunkt abstellend VG Minden, Urteil vom 25.10.2011 - 10 K 2634/09 -, Juris; ähnlich - wenn auch explizit nur zur Rücknahme eines Antrags oder einer Zustimmungserklärung - BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.; vgl. demgegenüber zur Bedeutung der Statusrelevanz im Zusammenhang mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und zum dabei maßgeblichen Zeitpunkt Senatsurteil vom 11.06.2013 - 4 S 83/13 -, Juris, m.w.N.; ebenso tendenziell für diesen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2011 - 2 A 10665/11

    Beamter; vorzeitige Zurruhesetzung; Antrag; Schwerbehinderteneigenschaft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2013 - 4 S 1042/12
    Erfolgt nämlich eine derartige von Amts wegen vorgenommene Zurruhesetzung rechtswidrig, so muss es dem Beamten möglich sein, deren Aufhebung und eine anderweitige (rechtmäßige) Zurruhesetzung - mit dem im Antrag genannten Grund - zu erstreiten (vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2011 - 2 A 10665/11 -, ZBR 2012, 140).
  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 73.08

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Wahrung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2013 - 4 S 1042/12
    Zwar kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an - hier des Widerspruchsbescheids vom 05.05.2010 - (BVerwG, Urteile vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267, vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297, vom 26.01.2012 - 2 C 7.11 -, Buchholz 237.95 § 208 SHLBG Nr. 1, und vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 2 S 786/12

    Zum Anspruch der Soldaten auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.09.2013 - 4 S 1042/12
    Der Inhalt einer (bloßen) Verwaltungsvorschrift vermag allerdings die weiter gefasste gesetzliche Regelung nicht zu Lasten des - hier im "Grundverhältnis" betroffenen - Beamten zu verschärfen; ein eigenständiges, im formellen Gesetz - anders als etwa für die Zurruhesetzungsverfügung selbst (§ 58 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F.) - nicht angelegtes Schriftformerfordernis kann dadurch nicht etabliert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 zu den Beihilfevorschriften des Bundes; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 - 2 S 786/12 -, Juris).
  • BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 7.97

    Zeitpunkt, maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Versetzung

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 C 7.11

    Polizeivollzugsbeamter; Dienstunfähigkeit; Polizeidienstunfähigkeit;

  • BVerwG, 30.05.2013 - 2 C 68.11

    Lehrerin, Dienstunfähigkeit; Verweigerung der ärztlichen Begutachtung; formelle

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2010 - 1 S 1953/09

    Umfang der Kirchenaustrittserklärung; Feststellung der Wirksamkeit des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2011 - L 22 R 1640/08

    Rente wegen Alters für schwerbehinderte Menschen; Auslegung eines Antrags

  • BVerwG, 18.07.2007 - 2 B 53.07

    Bestehen eines Vorrangverhältnisses zwischen den Auslegungsmethoden der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2016 - 2 A 10453/16

    Rechtsnatur und Folgen der Versetzung in den Ruhestand; Notwendigkeit eines

    Für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist allein die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuchs IX beauftragte Behörde zuständig; der Dienstherr ist an das - positive wie negative - Ergebnis dieser Prüfung gebunden und darf sie als Ergebnis dieser Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration nicht selbst vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 C 65/11 -, NVwZ-RR 2014, 653 [654]; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, juris Rn. 28).

    Dieser "Statusschutz' gilt auch dann, wenn die Zurruhesetzungsverfügung noch nicht bestandskräftig ist und der Kläger vielmehr gerade deren Aufhebung begehrt, denn die Zurruhesetzung nach § 39 Abs. 1 LBG (Antragsaltersgrenze) und nach § 39 Abs. 2 LBG (Schwerbehinderung) stellen gegenständlich andere Statusentscheidungen dar, deren Korrektur im Sinne einer "Änderung' bzw. Modifikation auch mit einem stattgebenden Widerspruchsbescheid nicht erreicht werden kann (vgl. VGH BW, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 S 1059/09 -, juris Rn. 9; Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, juris Rn. 28).

    Dementsprechend darf der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung auch nicht offen oder in der Schwebe bleiben, sondern muss feststehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 C 65/11 -, NVwZ-RR 2014, 653 [654.]; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, juris Rn. 28).

    b) Nach dem oben Gesagten besteht also weder für den Dienstherrn noch für den Beamten die Möglichkeit, eine rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern (VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, juris Rn. 28).

    Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass der Beamte - was hier unzweifelhaft der Fall ist - überhaupt einen Antrag auf Zurruhesetzung gestellt haben muss (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 - 1 A 1637/12 -, juris Rn. 36) und sich die Zurruhesetzungsverfügung mit dem Antrag des Beamten deckt, das heißt, dass der Beamte nicht aus einem anderen, als dem von ihm beantragten Grund in den Ruhestand versetzt wird (VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, juris Rn. 26 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 - 4 K 1205/12 -, juris Rn. 24).

    Denn der Antrag des Beamten bestimmt den Rechtsgrund, aus dem er vorzeitig in den Ruhestand zu treten wünscht, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22.06 -, NVwZ-RR 2008, 193 [194]; OVG RP, Urteil vom 22. September 2011 - 2 A 10665/11.OVG -, DÖD 2012, 18 [19]; VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, juris Rn. 26).

    Danach steht nach Eintritt des Ruhestands die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung ausnahmsweise dann einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegen, wenn der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb als rechtswidrig erweist (VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, juris Rn. 26 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 - 4 K 1205/12 -, juris Rn. 24).

    Als öffentlich-rechtliche Willenserklärung ist der Antrag gemäß §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. September 2011 - 2 A 10665/11.OVG -, DÖD 2012, 18 [19]; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 - 1 A 1637/12 -, juris Rn. 32; VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, juris Rn. 30; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. November 2014 - 4 K 1205/12 -, juris Rn. 27; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 C 65/11 -, NVwZ-RR 2014, 653 f.).

    Auch im Zweifelsfall kommt es nicht darauf an, was der Beamte "hätte wollen sollen', sondern was er tatsächlich durch schlüssiges Verhalten erklärt hat (vgl. VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, juris Rn. 30) und was dem erkennbaren Zweck und Ziel seines Begehrens am besten dienlich ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 - 1 A 1637/12 -, juris Rn. 32).

    Seine auf eine nicht rechtskräftig gewordene Entscheidung des Senats gestützte Rechtsauffassung ist namentlich nicht gewissermaßen "Geschäftsgrundlage' für das Zurruhesetzungsverfahren geworden (vgl. VGH BW, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, juris Rn. 34).

    Wie oben ausgeführt gilt der "Statusschutz' auch dann, wenn die Zurruhesetzungsverfügung noch nicht bestandskräftig ist und der Kläger vielmehr gerade deren Aufhebung begehrt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 S 1059/09 -, juris Rn. 9; Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, juris Rn. 28; vgl. auch BVe rwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 C 65.11 -, NVwZ-RR 2014, 653 [654]).

    Dies gilt auch für die vom Kläger in diesem Zusammenhang allein aufgeworfene Frage, ob der "Statuschutz' auch in denjenigen Fällen gilt, in denen die Zurruhesetzungsverfügung infolge von Widerspruch und Klage (noch) nicht bestandskräftig ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 C 65.11 -, NVwZ-RR 2014, 653 [654]; VGH BW, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 S 1059/09 -, juris Rn. 9 u. 14; Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, juris Rn. 28 sowie oben unter 1.).

  • VG Düsseldorf, 26.10.2023 - 13 K 8205/21
    vgl. zur entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift in Baden-Württemberg VGH Ba.-Wü., Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, juris.

    VGH Ba.-Wü., Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, a.a.O.

    VGH Ba.-Wü., Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, a.a.O.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.09.2011 - 2 A 10665/11 -, juris.

    vgl. VGH Ba.-Wü., Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, a.a.O.

    vgl. VGH Ba.-Wü., Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, a.a.O.

    vgl. VGH Ba.-Wü., Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, a.a.O.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 3 S 87.21

    Visum - Familiennachzug - außergewöhnliche Härte - Krankheit - geschwisterliche

    Für eine Antragstellung ist erforderlich, dass der Erklärende mit seinem Verhalten oder seiner Äußerung in für die Behörde erkennbarer Weise zum Ausdruck bringt, dass er ein bestimmtes Tätigwerden der Behörde erstrebt, indem er dieser ein Begehren mitteilt, das beschieden werden soll (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Dezember 1998 - OVG 2 B 34.93 - LKV 1999, 370, 371; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 - juris Rn. 30; Ziekow, VwVfG, 4. Aufl. 2020, § 22 Rn. 8).
  • VG Gelsenkirchen, 10.03.2017 - 3 K 1645/15

    Schwerbehinderung; Versetzung in den Ruhestand; Grund der Zurruhesetzung;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 C 65/11 - juris, Rn. 25; nun auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. August 2016 - 2 A 10453/16 - juris, Rn. 5, anders noch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2011 - 2 A 10665/11 -, Rn. 27, juris; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18. September 2012 - 1 Bf 96/11.Z -, Rn. 7, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, Rn. 28, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 6 A 827/12 -, Rn. 6, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 6 A 2449/14 -, Rn. 7, juris, jeweils mit umfassenden Nachweisen.

    vgl. beispielsweise BayVGH, Urteil vom 7. Februar 2000 - 3 B 99.615 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 3 ZB 04.906 -, Rn. 6, juris; unklar akzentuiert noch im obiter dictum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 S 1059/09 -, Rn. 9 am Ende, juris; demgegenüber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, Rn. 28, juris.

    OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2011 - 2 A 10665/11 -, Leitsatz, Rn. 34, juris; vgl. auch später noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, Rn. 28, juris.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2016 - 4 S 2467/15

    Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und

    Dies wird dadurch sichergestellt, dass die Bindungswirkung der Versetzungsverfügung sich auch auf den Grund der Zurruhesetzung als unselbständigen Teil dieser Verfügung erstreckt (BVerwG, Urteile vom 30.04.2014 - 2 C 65.11 -, NVwZ-RR 2014, 653, und vom 25.10.2007 - 2 C 22.06 -, NVwZ-RR 2008, 193; Senatsurteile vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 - und vom 10.09.2013 - 4 S 1042/12 -, Juris).
  • VG Karlsruhe, 20.11.2014 - 4 K 1205/12

    Beamter; Nachträgliche Veränderung des Grundes der Versetzung in den Ruhestand

    Die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht aber nach Eintritt in den Ruhestand dann einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes (statt wegen Erreichens der vorgezogenen Antragsaltersgrenze wegen festgestellter Schwerbehinderung) nicht entgegen, wenn die Zurruhesetzung nicht dem Antrag des Beamten entsprach und sich deshalb die angefochtene Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweist (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2003 - 4 S 1042/12 - juris).

    Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten jedoch gerade um die Frage, ob die erfolgte Zurruhesetzung dem Antrag des Klägers entsprochen hat, so dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2013 - 4 S 1042/12 - juris).

    24 Auf Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.09.2013 (4 S 1042/12, aaO) weiter an, dass in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die verfügte Zurruhesetzung die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzungsverfügung (wegen Vollendung des 63. Lebensjahres oder wegen Schwerbehinderteneigenschaft) nicht mehr geändert werden kann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entspricht und dementsprechend rechtmäßig war.

  • VG Karlsruhe, 28.05.2020 - 1 K 5050/18

    Auslegung von öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen - im Widerspruch

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn zum einen dem Widerspruch ein Erklärungsinhalt entnommen werden kann, der auf eine Antragstellung gerichtet ist, und zum anderen der Widerspruch gegenüber der für die Entgegennahme von Behördenanträgen zuständigen Behörde erklärt wird (vgl. demgegenüber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.09.2013 - 4 S 1042/12 -, juris Rn. 32).
  • VG Kassel, 08.04.2020 - 1 K 1016/19

    Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch nach Versetzung in den Ruhestand

    Nach der einhelligen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1996- 2 B 98.96 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 1 A 603/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 - Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 09. Oktober 2012 - 2 K 319/11 -, alle zitiert nach juris) sind die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Beamten gegen eine Versetzung in den Ruhestand, der er selbst zugestimmt oder die er beantragt hat, erheblich eingeschränkt.
  • VG Freiburg, 27.10.2014 - NC 6 K 2180/14

    Zulassung zum Studium - Versäumung der Antragsfrist im Verwaltungsverfahren

    Ein Antrag, durch den - wie hier - aufgrund eines gesetzlichen Antragserfordernisses ein Verwaltungsverfahren gem. § 22 S. 2 Nr. 2 LVwVfG in Gang gesetzt wird, kann daher im Grundsatz schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten gestellt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 10.9.2013 - 4 S 1042/12 -, juris, Rdnr. 30).

    Als Rechtsvorschrift genügt allerdings eine einfache Verwaltungsvorschrift nicht, vielmehr bedarf es einer eindeutigen und klaren gesetzlichen Regelung bzw. zumindest einer ebensolchen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine die Formfreiheit beschränkende Regelung (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 9.10.2013 - 4 S 1042/12 -, juris. Rdnr. 30; siehe auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Komm., 8. Aufl. 2014, Rdnr 38 zu § 22 VwVfG unter Verweis auf BVerwG, U. v. 5.3.1998 - 7 C 21/97 -, juris, Rdnrn. 9, 10).

  • VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 24 K 4696/13

    Antrag; Willenserklärung; Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung; Vorwegabzug;

    BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1963 - VI C 91.60 -, juris, Rn. 20; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, juris, Rn. 20 und 30 und OVG NRW, Urteil vom 15. März 1989 - 17 A 1129/85 -, Rn. 16.

    VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, a.a.O., Rn. 20 mit entsprechenden Nachweisen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2016 - 6 A 2449/14

    Änderung des Zurruhesetzungsgrundes einer Justizamtfrau wegen Schwerbehinderung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2023 - 3 B 9.21

    Kindernachzug zum Flüchtling; Minderjährigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2018 - 6 A 1520/16

    Anspruch auf Zulassung der Berufung zur Klärung der Rechtsfrage über die

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2013 - 4 S 1783/12

    Teilzeitbeschäftigung "statt" oder "anstelle" einer Elternzeit bei einem Soldaten

  • VG Neustadt, 22.03.2016 - 1 K 871/15

    Rückwirkende Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung nach Beginn des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2015 - 6 E 1323/14

    Änderung der Zurruhesetzungsverfügung hinsichtlich des Versetzungsgrundes einer

  • VG Sigmaringen, 23.06.2016 - 2 K 4725/13

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei Antragsruhestand; besondere

  • VG Saarlouis, 02.12.2014 - 2 K 41/13

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

  • OVG Sachsen, 13.02.2014 - 2 A 423/12

    Versetzung in den Ruhestand, Schwerbehinderung, Eintritt in den Ruhestand

  • VG Magdeburg, 04.10.2021 - 5 A 208/20

    Antragsruhestand betreffend Beamte der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes

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