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   VGH Baden-Württemberg, 10.11.1988 - 5 S 2718/88   

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VGH Baden-Württemberg, 10.11.1988 - 5 S 2718/88 (https://dejure.org/1988,5250)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.11.1988 - 5 S 2718/88 (https://dejure.org/1988,5250)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. November 1988 - 5 S 2718/88 (https://dejure.org/1988,5250)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.1994 - 5 S 422/93

    Zur öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt iSd BauO BW § 4 zu einem

    Der Klägerin habe auch nicht eine Ausnahme vom Erfordernis der öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt nach § 57 Abs. 3 LBO oder, wie von ihr beantragt, eine Befreiung hiervon nach § 57 Abs. 4 LBO erteilt werden können, weil die Voraussetzungen dafür ebenso wie in dem durch Senatsbeschluß vom 10.11.1988 - 5 S 2718/88 - entschiedenen Fall nicht vorlägen.

    Zu Unrecht habe sich der Beklagte insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 10.11.1988 - 5 S 2718/88 - berufen, da im Falle der Klägerin, anders als in jenem Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift vorlägen, insbesondere eine atypische Grundstückssituation gegeben sei.

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 57 Abs. 3 LBO (vgl. dazu im Hinblick auf § 4 Abs. 1 LBO den Beschluß des Senats vom 10.11.1988 - 5 S 2718/88 -) oder Befreiung nach § 57 Abs. 4 LBO vom Erfordernis der öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zufahrt zu dem Baugrundstück sind gleichfalls nicht gegeben.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1992 - 5 S 415/91

    Baugenehmigungsverfahren: Vertretung des Bauherrn durch Bevollmächtigten;

    Ihre Erteilung führt nicht dazu, daß auch die Klägerin einen Anspruch darauf hat, daß im Rahmen der Entscheidung über ihr Baugesuch das gemeindeeigene Wegegrundstück Flst.Nr. ... trotz fehlender Widmung wie ein öffentlicher Weg behandelt und ihr eine insoweit rechtswidrige Baugenehmigung erteilt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 10.11.1988 - 5 S 2718/88 -).

    Doch setzt auch eine Ausnahme nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 LBO eine atypische Fallgestaltung voraus, die sich aus der Lage oder dem Zuschnitt des Baugrundstücks oder aus den Besonderheiten des Bauvorhabens ergeben kann (vgl. Senatsbeschluß vom 10.11.1988 - 5 S 2718/88 -).

  • VG Freiburg, 27.11.2002 - 7 K 1903/01

    Einordnung eines Fitness-Studios als Sportanlage

    Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet jedoch schon deshalb aus, weil die den Bauherrn treffende Härte grundstücksbezogen sein muss; eine Härte, die sich aus persönlichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Bauherrn ergibt, ist demgegenüber nicht von dieser Bestimmung umfasst (vgl. Schlotterbeck/v. Arnim, LBO, 4.A., § 56 Rnr. 65f.; Sauter, LBO, 3.A., § 56 Rnr. 50; VGH Baden-Württemberg, Beschl.v. 10.11.1988 - 5 S 2718/88 - vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.05.1991, Buchholz 406.17 Nr. 34).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1994 - 2 S 3003/93

    Erschließungsbeitrag: Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks durch

    Denn die bauordnungsrechtlichen Ausnahme- und Befreiungsvorschriften haben zur Voraussetzung, daß es um atypische Einzelfälle geht (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 10.11.1988, - 5 S 2718/88 - Urteil vom 3.3.1994 - 5 S 422/93 -, jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 81/83

    Ausnahme von der Einhaltung der Abstandsvorschriften - atypische Situation

    Die Atypik des Falles kann sich zum einen aus der Lage oder dem Zuschnitt des Grundstücks und zum andern auch aus der Eigenart des Bauvorhabens ergeben, so daß die Einhaltung der Vorschrift zu einer nicht nur unerheblichen Einschränkung der baulichen Nutzung des Grundstücks führen würde (vgl. zum Erfordernis der Atypik bei § 57 Abs. 3 LBO VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 10.11.1988 - 5 S 2718/88 - u. Urteil v. 9.2.1993 - 5 S 2948/91 -).
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