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   VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - 1 S 1663/16   

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https://dejure.org/2016,42239
VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - 1 S 1663/16 (https://dejure.org/2016,42239)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.11.2016 - 1 S 1663/16 (https://dejure.org/2016,42239)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. November 2016 - 1 S 1663/16 (https://dejure.org/2016,42239)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf einstweilige Anordnung auf Unterlassung der Beisetzung einer Urne gegen den Träger des Gemeindefriedhofs; Austragung des Streits der Angehörigen über das privatrechtliche Recht der Totenfürsorge auf dem Zivilrechtsweg

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Unterlassung der Beisetzung einer Urne

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf einstweilige Anordnung auf Unterlassung der Beisetzung einer Urne gegen den Träger des Gemeindefriedhofs; Austragung des Streits der Angehörigen über das privatrechtliche Recht der Totenfürsorge auf dem Zivilrechtsweg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Unterlassung der Beisetzung einer Urne

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 583
  • DÖV 2017, 168
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2007 - 19 B 675/07

    Ordnungsrechtliche Befugnisse der örtlichen Ordnungsbehörde bei einem Streit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - 1 S 1663/16
    Dass mit dieser Klarstellung neue Anspruchsgrundlagen gerade im Verhältnis der Angehörigen zu den Rechtsträgern der Behörden geschaffen werden sollten, drängt sich jedenfalls nicht auf (vgl. zu ähnlichen Zweifeln zum Inhalt von Parallelvorschriften des nordrhein-westfälischen Landesrechts OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.06.2007 - 19 B 675/07 - FamRZ 2008, 515, dort eine Anspruchsgrundlage verneinend).

    Denn ein gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz, der die Ortspolizeibehörde oder den von ihr verschiedenen Friedhofsträger verpflichten würde, bei einem Streit zwischen zwei oder mehreren Hinterbliebenen über das Recht, Art und Ort der Bestattung zu bestimmen, zu einem bestimmten Verwaltungshandeln, etwa zur Aufbewahrung oder Herausgabe einer Urne, zu einem Unterlassen, etwa hinsichtlich der Herausgabe einer Urne an einen nachrangigen Hinterbliebenen, oder zur Entscheidung über die konkrete Rangfolge der Totenfürsorgeberechtigten ermächtigt oder verpflichtet, besteht nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.06.2007, a.a.O.; Marotzke, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2008, § 1922 Rn. 129; vgl. auch Dietz/Arnold, a.a.O., § 23 BestattVO Rn. 4).

  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 35.14

    Rechtschreibstörung (Legasthenie); Abitur; schriftliche Prüfungen, Gebot der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - 1 S 1663/16
    Die Ansprüche finden ihre Grundlage in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2015 - 6 C 35.14 - NVwZ 2016, 541, vom 22.10.2014 - 6 C 7.13 - NVwZ 2015, 906 und vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288, jeweils m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.07.2016 - 10 S 579/16 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2004 - 1 S 681/04

    Bestattungs- und Kostentragungspflicht für volljährige - auch nichteheliche -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - 1 S 1663/16
    Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in dem vornehmlich gefahrenabwehrrechtlichen und auf zeitnahe Entscheidungen ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Bestattung und Beisetzung von Toten (vgl. § 27 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Satz 1 BestattG und dazu Senat, Urt.v. 19.10.2004 - 1 S 681/04 - VBlBW 2005, 141) eine regelmäßig zeitaufwändige einvernehmliche Entscheidungsfindung sämtlicher - von den Ortspolizeibehörden in der Kürze der Zeit vielfach ohnehin nicht vollständig ermittelbarer - Angehörigen für die Wahl der Bestattungsart vorsehen wollte (im Ergebnis ebenso Faiß/Ruf, a.a.O., § 32, S. 100).
  • OLG Karlsruhe, 26.07.2001 - 9 U 198/00

    Totenfürsorge - Rückbettung des ohne Zustimmung umgebetteten Verstorbenen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - 1 S 1663/16
    Der Streit der Hinterbliebenen über die Rangfolge dieses privatrechtlichen Rechts der Totenfürsorge (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.1992 - XII ZR 58/91 - FamRZ 1992, 657; Lieder, in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 1922 Rn. 34 m.w.N.) ist vor dem zuständigen Zivilgericht auszutragen, vor dem ein Angehöriger einen anderen auch auf Zustimmung zur Umbettung des Verstorbenen in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.1992, a.a.O., und grdl. Urt. v. 26.10.1977 - IV ZR 151/76 - FamRZ 1978, 15; OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.07.2001 - 9 U 198/00 - NJW 2001, 2980; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl., S. 122 m.w.N.; Kurze/Goertz, Bestattungsrecht in der Praxis, 2. Aufl., § 5 Rn. 35, 44 f.; Lieder, a.a.O., § 1922 Rn. 35).
  • OVG Saarland, 27.12.2007 - 1 A 40/07

    Erstattung von Bestattungskosten durch Angehörige des Verstorbenen bei gestörten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - 1 S 1663/16
    Sie sind deshalb auf zeitnahe Entscheidung auf der Grundlage von objektiven, für die Behörde leicht und schnell prüfbaren Maßstäben angelegt (vgl. dazu auch Senat, Urt. v. 19.10.a.a.O.; OVG Saarland, Urt. v. 27.12.2007 - 1 A 40/07 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2012 - 19 A 2207/11

    Vorliegen eines wichtigen rechtfertigenden Grundes für die Umbettung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - 1 S 1663/16
    Einen Antrag auf Ausgrabung des Leichnams oder (erst recht) einer Urne wird aber jedenfalls dann in der Regel stattzugeben sein, wenn ein Gericht bei einem Streit über den Bestattungsort feststellt, dass der (zunächst) gewählte Bestattungsort - wie die Antragstellerin im vorliegenden Fall sinngemäß meint - nicht der vom Verstorbenen gewollte ist (Faiß/Ruf, a.a.O., § 30, S. 112; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. 12.12.2012 - 19 A 2207/11 - juris, und v. 29.04.2008 - 19 A 2896/07 - NWVBl 2008, 471; SächsOVG, Urt. v. 05.06.2014 - 3 A 585/13 - LKV 2014, 551).
  • BGH, 26.10.1977 - IV ZR 151/76

    Einwilligung in die Umbettung eines Verstorbenen - Entscheidung über die Art der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - 1 S 1663/16
    Der Streit der Hinterbliebenen über die Rangfolge dieses privatrechtlichen Rechts der Totenfürsorge (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.1992 - XII ZR 58/91 - FamRZ 1992, 657; Lieder, in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 1922 Rn. 34 m.w.N.) ist vor dem zuständigen Zivilgericht auszutragen, vor dem ein Angehöriger einen anderen auch auf Zustimmung zur Umbettung des Verstorbenen in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.1992, a.a.O., und grdl. Urt. v. 26.10.1977 - IV ZR 151/76 - FamRZ 1978, 15; OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.07.2001 - 9 U 198/00 - NJW 2001, 2980; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl., S. 122 m.w.N.; Kurze/Goertz, Bestattungsrecht in der Praxis, 2. Aufl., § 5 Rn. 35, 44 f.; Lieder, a.a.O., § 1922 Rn. 35).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2008 - 19 A 2896/07

    Umbettung einer Leiche wegen Umzug des überlebenden Ehegatten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - 1 S 1663/16
    Einen Antrag auf Ausgrabung des Leichnams oder (erst recht) einer Urne wird aber jedenfalls dann in der Regel stattzugeben sein, wenn ein Gericht bei einem Streit über den Bestattungsort feststellt, dass der (zunächst) gewählte Bestattungsort - wie die Antragstellerin im vorliegenden Fall sinngemäß meint - nicht der vom Verstorbenen gewollte ist (Faiß/Ruf, a.a.O., § 30, S. 112; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. 12.12.2012 - 19 A 2207/11 - juris, und v. 29.04.2008 - 19 A 2896/07 - NWVBl 2008, 471; SächsOVG, Urt. v. 05.06.2014 - 3 A 585/13 - LKV 2014, 551).
  • OVG Sachsen, 05.06.2014 - 3 A 585/13

    Störung der geschützten Totenruhe einer Leiche in der Mindestruhezeit im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - 1 S 1663/16
    Einen Antrag auf Ausgrabung des Leichnams oder (erst recht) einer Urne wird aber jedenfalls dann in der Regel stattzugeben sein, wenn ein Gericht bei einem Streit über den Bestattungsort feststellt, dass der (zunächst) gewählte Bestattungsort - wie die Antragstellerin im vorliegenden Fall sinngemäß meint - nicht der vom Verstorbenen gewollte ist (Faiß/Ruf, a.a.O., § 30, S. 112; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. 12.12.2012 - 19 A 2207/11 - juris, und v. 29.04.2008 - 19 A 2896/07 - NWVBl 2008, 471; SächsOVG, Urt. v. 05.06.2014 - 3 A 585/13 - LKV 2014, 551).
  • BGH, 14.12.2011 - IV ZR 132/11

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Anspruch des Veranlassers der Beerdigung auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - 1 S 1663/16
    Es ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass die nächsten Angehörigen eines Verstorbenen, wenn und soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen hinsichtlich seiner Bestattung nicht vorliegt, grundsätzlich das Recht und die Pflicht trifft, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 14.12.2011 - IV ZR 132/11 - NJW 2012, 1651 m.w.N.; Seeger, Bestattungsrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 32 Anm. 2).
  • BVerwG, 22.10.2014 - 6 C 7.13

    Klage gegen automatisierte Kennzeichenerfassung in Bayern erfolglos

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2016 - 10 S 579/16

    Lärmbelastung - Altglassammelbehälter in einem Abstand von weniger als 6 m zu

  • BVerwG, 30.10.1997 - 3 C 35.96

    Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Bekanntgabe an den Adressaten trotz Bestellung

  • BVerwG, 19.08.1994 - 1 B 149.94

    Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage, "ob eine landesrechtliche

  • VG Freiburg, 23.08.2016 - 3 K 2564/16

    Einwendungen eines Angehörigen gegen von der Ehegattin des Verstorbenen bestimmte

  • BGH, 26.02.1992 - XII ZR 58/91

    Letzter Wille zur Totenfürsorge

  • VGH Baden-Württemberg, 05.09.2022 - 1 S 1890/22

    Durch die Ordnungsbehörde durchgeführte Beisetzung; Ansprüche von Angehörigen

    Da der Bestatter anders als die Angehörigen in § 31 BestattG nicht genannt wird, kann dieser aus § 31 Abs. 2 BestattG erst Recht keinen Anspruch gegen den Träger der zuständigen Behörde herleiten (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senat, Beschl. v. 10.11.2016 - 1 S 1663/16 -, juris Rn. 29).

    § 31 BestattG enthält jedoch keine Rechtsgrundlage für Ansprüche in dem umgekehrten Verhältnis der Angehörigen gegenüber dem Träger der zuständigen Behörde (vgl. Senat, Beschl. v. 10.11.2016 - 1 S 1663/16 -, juris Rn. 29).

  • VG Karlsruhe, 12.07.2017 - 7 K 6544/16

    Gegenläufige Bestattungsaufträge gleichrangiger Bestattungspflichtiger Aussetzung

    Angesichts der sich widersprechenden Bestattungsaufträge von Kläger und Beigeladener war die Beklagte nicht verpflichtet, den Ort der Bestattung selbst zu bestimmen, sondern durfte die Hinterbliebenen auf den Zivilrechtsweg verweisen (vgl. umfassend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.11.2016 - 1 S 1663/16 - OVG NRW, Beschl. v. 01.06.2007 - 19 B 675/07 - AG Brandenburg, Urt. v. 05.03.2009 - 31 C 223/08 - jew. Juris, m.w.N.).

    Zwar hätte sie aller Voraussicht nach auch nach eigener Prüfung eine an der Totenfürsorgeberechtigung, dem Willen der Verstorbenen oder anderen Kriterien orientierte Sachentscheidung treffen können, ohne sich einem Abwehrrecht des Klägers bzw. der Beigeladenen ausgesetzt zu sehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.11.2016 - 1 S 1663/16 -, Juris), die in diesem Fall vielmehr zur Durchsetzung ihres Totenfürsorgerechts oder eines etwaigen abweichenden Willens der Verstorbenen ggf. in vergleichbarer Weise auf zivilgerichtlichen Rechtsschutz angewiesen wären.

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