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   VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 2 S 595/22   

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VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 2 S 595/22 (https://dejure.org/2022,37139)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 (https://dejure.org/2022,37139)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. November 2022 - 2 S 595/22 (https://dejure.org/2022,37139)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 130 Abs 2 S 1 BauGB, § 125 Abs 1 S 1 BauGB, § 125 Abs 2 S 1 BauGB
    Festsetzung eines Erschließungsbeitrages; vorhandene Erschließungsanlage im ehemals hohenzollerischen Landesteil; Voraussetzungen für den Eintritt der Vorteilslage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Ermittlungsraum; Abschnittsbildung; vorhandene Straße im ehemals hohenzollerischen Landesteil; Bebauungsplan; Innenbereich; Außenbereich; Bebauungszusammenhang; Baulücke; Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; ...

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (47)

  • BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19

    Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 2 S 595/22
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.11.2021 (- 1 BvL 1/19 - juris) sei für die Vorteilslage grundsätzlich maßgebend, dass das gemeindliche Bauprogramm erfüllt sei.

    Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob diese in den Senatsurteilen vom 29.10.2019 und 19.09.2018 geäußerte Auffassung noch zu vertreten ist, nachdem auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 03.11.2021 (- 1 BvL 1/19 - juris Rn. 75) ausdrücklich und ohne Einschränkung auf bestimmte Sonderkonstellationen auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen hat.

    Diese Regelung hat der Landesgesetzgeber in das Kommunalabgabengesetz eingefügt, um die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 61; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 41) in das Landesrecht umzusetzen (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 16/9087, S. 31 ff.).

    Das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleitete Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 61; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 41).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen können, ob und in welchem Umfang sie die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müssen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 62; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 45).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte auf den Eintritt der Vorteilslage bezogene zeitliche Grenze setzt (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 63; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 46, 50).

    Diese Grundsätze gelten nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.11.2021 (- 1 BvL 1/19 - juris Rn. 65 f.) auch für das Erschließungsbeitragsrecht.

    Der Zeitpunkt, in dem der abzugeltende Vorteil entsteht, muss für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts erkennbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 69 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129).

    In Ansehung dieser Vorgaben obliegt die nähere Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts des Eintritts der tatsächlichen Vorteilslage nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einzelfall vorrangig den Fachgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 69), denen insoweit im Rahmen der grundgesetzlichen Bindungen ein Spielraum zukommt, der in verfassungsrechtlicher Hinsicht nur eingeschränkt überprüfbar ist.

    Die landesrechtliche Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG konkretisiert diesen Spielraum in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 70 ff.).

    Danach kommt es für das Entstehen der Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich auf die tatsächliche bautechnische Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme und damit auf die Beendigung der technischen Arbeiten an, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen, wie etwa die Widmung der Erschließungsanlage, die Wirksamkeit der Beitragssatzung, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, der Eingang der letzten Unternehmerrechnung, die Mängelfreiheit der technischen Ausführung oder der vollständige Grunderwerb (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 S 3955/20 - juris, Rn. 29; Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - 9 B 53.18 - juris Rn. 7; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 72).

    Ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 03.11.2021 (- 1 BvL 1/19 - juris Rn. 75) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58, juris Rn. 56) ausdrücklich betont, dass allein das individuelle Erschlossensein des veranlagten Grundstücks durch eine auf seiner Höhe technisch fertiggestellte Erschließungsanlage für den Eintritt der Vorteilslage nicht genügt, sondern für die Frage der endgültigen technischen Herstellung der Erschließungsanlage "auf die Fertigstellung der Anlage in ihrer gesamten Länge" abzustellen ist.

    Dies folgt sinngemäß bereits aus dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58, juris Rn. 56), der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.11.2021 (aaO) zugrunde lag.

    Denn aus der Perspektive des objektiven Empfängerhorizonts, auf die es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 69), ist für die Betroffenen erkennbar, dass die sachliche Beitragspflicht - gemäß der gesetzlichen Regelung - nur entstehen kann, wenn die einheitliche Erschließungsanlage in ihrer gesamten Länge oder ein aufgrund einer Willensentscheidung des Gemeinderats gebildeter Straßenabschnitt hergestellt wird.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 465/18

    Beitragsfähige Erschließungsanlage - vorhandene Straße - Abschnittsbildung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 2 S 595/22
    Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.2020 - 9 C 9.18 - BVerwGE 167, 331, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 51; Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 28; jeweils mwN).

    Rechtliche Gründe für eine Begrenzung der Erschließungsanlage können sich auch aus der Beitragsfreiheit eines Teilstücks ergeben (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 55, vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 32 und vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 - juris Rn. 21).

    Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn es sich bei einem Teilstück um eine vorhandene Straße im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG oder eine unter Geltung des Bundesbaugesetzes oder Baugesetzbuchs endgültig hergestellte Straße handelt, für die die sachlichen Beitragspflichten bereits entstanden sind und die entweder bereits abgerechnet wurde oder wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr abgerechnet werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 55).

    Gleiches galt für einen Gemeinderatsbeschluss, der sich nur mit der technischen Durchführung des Straßenbaus oder mit der Herstellung von Teilstrecken befasste, ohne die abrechnungsmäßige Verselbständigung für Zwecke des Erschließungsbeitragsrechts festzustellen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27.09.1982 - 8 C 145/81 - juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2003 - 2 S 446/02 - juris Rn. 38; zu § 130 Abs. 2 BauGB zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 82 f.; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 14 Rn. 15 mwN).

    Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur zeitlichen Dimension der natürlichen Betrachtungsweise generell oder nur in der Sondersituation eines Wendehammers Anwendung findet, über die das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen vom 07.03.2017 und vom 25.02.1994 (jeweils aaO) jeweils zu entscheiden hatte (so noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 87 f.; Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 31).

    Der Zeitpunkt, in dem der abzugeltende Vorteil entsteht, muss für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts erkennbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 69 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129).

    Danach kommt es für das Entstehen der Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich auf die tatsächliche bautechnische Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme und damit auf die Beendigung der technischen Arbeiten an, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen, wie etwa die Widmung der Erschließungsanlage, die Wirksamkeit der Beitragssatzung, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, der Eingang der letzten Unternehmerrechnung, die Mängelfreiheit der technischen Ausführung oder der vollständige Grunderwerb (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 S 3955/20 - juris, Rn. 29; Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - 9 B 53.18 - juris Rn. 7; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 72).

    Entscheidend ist, ob diese sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt ist, d.h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 S 3955/20 - juris Rn. 29; Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - 9 B 53.18 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 2 S 595/22
    Danach kommt es für das Entstehen der Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich auf die tatsächliche bautechnische Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme und damit auf die Beendigung der technischen Arbeiten an, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen, wie etwa die Widmung der Erschließungsanlage, die Wirksamkeit der Beitragssatzung, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, der Eingang der letzten Unternehmerrechnung, die Mängelfreiheit der technischen Ausführung oder der vollständige Grunderwerb (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 S 3955/20 - juris, Rn. 29; Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - 9 B 53.18 - juris Rn. 7; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 72).

    Entscheidend ist, ob diese sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt ist, d.h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 S 3955/20 - juris Rn. 29; Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - 9 B 53.18 - juris Rn. 7).

    Ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 03.11.2021 (- 1 BvL 1/19 - juris Rn. 75) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58, juris Rn. 56) ausdrücklich betont, dass allein das individuelle Erschlossensein des veranlagten Grundstücks durch eine auf seiner Höhe technisch fertiggestellte Erschließungsanlage für den Eintritt der Vorteilslage nicht genügt, sondern für die Frage der endgültigen technischen Herstellung der Erschließungsanlage "auf die Fertigstellung der Anlage in ihrer gesamten Länge" abzustellen ist.

    Dies folgt sinngemäß bereits aus dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58, juris Rn. 56), der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.11.2021 (aaO) zugrunde lag.

    Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 9 C 5.17 nicht über den Fall zu entscheiden, dass sich die Ausbauplanung der Gemeinde nur auf eine Teilstrecke einer sich fortsetzenden Erschließungsanlage erstreckte, die dann tatsächlich ausgebaut wurde.

    Jedoch begründet das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung, die Anlage müsse "in ihrer gesamten Länge" fertiggestellt sein, damit, dass andernfalls für Teilstrecken einer "einheitlichen Erschließungsanlage" unterschiedliche Ausschlussfristen gelten würden (BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58, juris Rn. 56).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2020 - 2 S 2349/20

    Zu den Begriffen einer vorhandenen Straße und einer geschlossenen Ortslage im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 2 S 595/22
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im ehemals hohenzollerischen Landesteil von einer vorhandenen Erschließungsanlage im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG auszugehen ist (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.11.2020 - 2 S 2349/20 - juris Rn. 10 ff., vom 18.09.1995 - 2 S 2062/95 - n.v. und vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 - juris Rn. 2).

    Nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend referierten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.09.1979 - 4 C 22.78 u.a. - juris Rn. 20 und vom 13.08.1976 - IV C 23.74 - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.11.2020 - 2 S 2349/20 - juris Rn. 10, vom 18.09.1995 - 2 S 2062/95 - n.v. und vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 - juris Rn. 2) beantwortet sich die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (am 30.06.1961) bereits vorhanden war, nach den vormaligen landes- oder ortsrechtlichen Vorschriften, hier also für das im ehemals hohenzollerischen Landesteil gelegene Gebiet der Beklagten nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz (Straßen- und Baufluchtengesetz - FIG) vom 02.07.1875.

    Besaß eine Gemeinde - wie die Beklagte - kein Ortsstatut nach § 15 FlG, ist für die Frage, ob eine Straße eine vorhandene Straße ist, auf den 29.06.1961 abzustellen, den letzten Tag, an dem die Gemeinde ein solches Statut nach dem alten Recht noch hätte in Kraft setzen können (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.11.2020 - 2 S 2349/20 - juris Rn. 10, vom 18.09.1995 - 2 S 2062/95 - n.v. und vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 - juris Rn. 2; Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 49 Erl.

    Eine Straße kann somit nur dann eine vorhandene Straße i. S. d. ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts sein, wenn sie zum maßgeblichen Zeitpunkt den objektiven Tatbestand (innerörtliche Gemeindestraße, zur geschlossenen Ortslage gehörender Anbau, innerörtlicher Verkehr) und den subjektiven Tatbestand (nach dem Willen der Gemeinde wegen des hinreichenden Ausbauzustands für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr geeignet) erfüllte (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.11.2020 - 2 S 2349/20 - juris Rn. 11, vom 18.09.1995 - 2 S 2062/95 - n.v. und vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 - juris Rn. 2).

    Dabei kann sich der Charakter als vorhandene Straße auch nur auf ein Teilstück einer darüber hinausreichenden Straße beschränken, ohne dass diese Beschränkung an topographischen Merkmalen orientiert sein musste (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2020 - 2 S 2349/20 - juris Rn. 11; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.1990 - 3 A 2934/86 - NVwZ-RR 1991, 265; PrOVG, Entscheidung vom 26.01.1905 - IV.135 - PrVwBl 26, 524; Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 49 Erl.

    Innerörtlicher Verkehr bedeutet in diesem Zusammenhang einen Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage, wobei die geschlossene Ortslage in Anlehnung an die zum heutigen § 34 BauGB entwickelten Grundsätze zu beurteilen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2020 - 2 S 2349/20 - juris Rn. 12; Urteil vom 20.07.2017 - 2 S 620/16 - juris Rn. 43; Urteil vom 14.12.2004 - 2 S 191/03 - juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2018 - 15 A 2671/15 - juris Rn. 28; Urteil vom 09.03.2000 - 3 A 3611/96 - juris Rn. 11 ff.; Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 49 Erl.

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 2 S 595/22
    Diese Regelung hat der Landesgesetzgeber in das Kommunalabgabengesetz eingefügt, um die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 61; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 41) in das Landesrecht umzusetzen (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 16/9087, S. 31 ff.).

    Das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleitete Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 61; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 41).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen können, ob und in welchem Umfang sie die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müssen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 62; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 45).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte auf den Eintritt der Vorteilslage bezogene zeitliche Grenze setzt (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 63; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 46, 50).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.1989 - 2 S 125/89

    Erschließungsbeitrag - "vorhandene Straße"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 2 S 595/22
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen im ehemals hohenzollerischen Landesteil von einer vorhandenen Erschließungsanlage im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG auszugehen ist (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.11.2020 - 2 S 2349/20 - juris Rn. 10 ff., vom 18.09.1995 - 2 S 2062/95 - n.v. und vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 - juris Rn. 2).

    Nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend referierten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.09.1979 - 4 C 22.78 u.a. - juris Rn. 20 und vom 13.08.1976 - IV C 23.74 - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.11.2020 - 2 S 2349/20 - juris Rn. 10, vom 18.09.1995 - 2 S 2062/95 - n.v. und vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 - juris Rn. 2) beantwortet sich die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (am 30.06.1961) bereits vorhanden war, nach den vormaligen landes- oder ortsrechtlichen Vorschriften, hier also für das im ehemals hohenzollerischen Landesteil gelegene Gebiet der Beklagten nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz (Straßen- und Baufluchtengesetz - FIG) vom 02.07.1875.

    Besaß eine Gemeinde - wie die Beklagte - kein Ortsstatut nach § 15 FlG, ist für die Frage, ob eine Straße eine vorhandene Straße ist, auf den 29.06.1961 abzustellen, den letzten Tag, an dem die Gemeinde ein solches Statut nach dem alten Recht noch hätte in Kraft setzen können (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.11.2020 - 2 S 2349/20 - juris Rn. 10, vom 18.09.1995 - 2 S 2062/95 - n.v. und vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 - juris Rn. 2; Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 49 Erl.

    Eine Straße kann somit nur dann eine vorhandene Straße i. S. d. ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts sein, wenn sie zum maßgeblichen Zeitpunkt den objektiven Tatbestand (innerörtliche Gemeindestraße, zur geschlossenen Ortslage gehörender Anbau, innerörtlicher Verkehr) und den subjektiven Tatbestand (nach dem Willen der Gemeinde wegen des hinreichenden Ausbauzustands für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr geeignet) erfüllte (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.11.2020 - 2 S 2349/20 - juris Rn. 11, vom 18.09.1995 - 2 S 2062/95 - n.v. und vom 16.05.1989 - 2 S 125/89 - juris Rn. 2).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 2 S 1116/18

    Heranziehung zu Vorausleistungen; Hineinwachsen in die Eigenschaft einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 2 S 595/22
    Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.2020 - 9 C 9.18 - BVerwGE 167, 331, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 51; Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 28; jeweils mwN).

    Rechtliche Gründe für eine Begrenzung der Erschließungsanlage können sich auch aus der Beitragsfreiheit eines Teilstücks ergeben (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 55, vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 32 und vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 - juris Rn. 21).

    Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur zeitlichen Dimension der natürlichen Betrachtungsweise generell oder nur in der Sondersituation eines Wendehammers Anwendung findet, über die das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen vom 07.03.2017 und vom 25.02.1994 (jeweils aaO) jeweils zu entscheiden hatte (so noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 87 f.; Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 31).

    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12.12.2019 (- 9 B 53.18 - juris Rn. 12) die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 19.09.2018 (- 2 S 1116/18 - juris Rn. 50) ausdrücklich bestätigt, wonach es für den Eintritt der Vorteilslage maßgeblich ist, ob die "beitragsfähige Erschließungsanlage" technisch entsprechend dem (Aus-)Bauprogramm der Gemeinde "vollständig und endgültig hergestellt ist".

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 2 S 446/02

    Erschließungsbeitrag - Abschnittsbildung - Buchgrundstücksbegriff

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 2 S 595/22
    Gleiches galt für einen Gemeinderatsbeschluss, der sich nur mit der technischen Durchführung des Straßenbaus oder mit der Herstellung von Teilstrecken befasste, ohne die abrechnungsmäßige Verselbständigung für Zwecke des Erschließungsbeitragsrechts festzustellen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27.09.1982 - 8 C 145/81 - juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2003 - 2 S 446/02 - juris Rn. 38; zu § 130 Abs. 2 BauGB zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 82 f.; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 14 Rn. 15 mwN).

    Abschnitte durften auch unter der Geltung des § 130 Abs. 2 BBauG nicht willkürlich - etwa nach der mehr oder weniger zufälligen Ausbaulänge einer Straße - gebildet werden, sondern mussten durch äußerlich erkennbare Markierungen begrenzt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1983 - 8 C 112.82 - juris Rn. 23; Urteil vom 15.9.1978 - IV C 50.76 - juris Rn. 17; Urteil vom 03.05.1974 - IV C 16.72 - juris Rn. 16; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2003 - 2 S 446/02 - juris Rn. 40; Urteil vom 17.05.1990 - 2 S 710/88 - juris Rn. 26).

    Als solche äußerlich erkennbaren Markierungen (vgl. § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB und § 37 Abs. 2 Satz 2 KAG: "örtlich erkennbare Merkmale") kommen z. B. Einmündungen von Querstraßen, Brücken, Plätze, Wasserläufe, Bahnübergänge oder das Ende einer fortlaufenden Bebauung in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2003 - 2 S 446/02 - juris Rn. 40; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 14 Rn. 26).

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 20.15

    Abschluss der Herstellungsarbeiten; Abschnittsbildung; Angewiesensein auf eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 2 S 595/22
    Darüber hinaus hat die Frage nach dem durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbild einer Erschließungsanlage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.03.2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163, juris Rn. 14; vgl. auch bereits Urteil vom 12.05.2016 - 9 C 11.15 - BVerwGE 155, 171, juris Rn. 28; Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176, juris Rn. 28) auch eine zeitliche Dimension.

    c) Das 1966 ausgebaute Teilstück ist auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 07.03.2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163, juris Rn. 14; vgl. auch bereits Urteil vom 12.05.2016 - 9 C 11.15 - BVerwGE 155, 171, juris Rn. 28; Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176, juris Rn. 28) durch Zeitablauf in eine selbständige Erschließungsanlage hineingewachsen.

    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.03.2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163, juris Rn. 14 mwN; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.05.2017 - 6 ZB 17.546 - juris Rn. 11) verwiesen, wonach eine teilweise hergestellte Anlage in eine selbständige Erschließungsanlage hineinwachsen kann, wenn sie über längere Zeit nicht weitergebaut oder ihr Ausbauzustand hinter den Vorgaben des technischen Ausbauprogramms zurückbleibt und die Absicht einer durchgehenden Herstellung endgültig aufgegeben ist.

  • BVerwG, 12.12.2019 - 9 B 53.18

    Maßgeblichkeit der tatsächlichen - bautechnischen - Durchführung der jeweiligen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 2 S 595/22
    Danach kommt es für das Entstehen der Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich auf die tatsächliche bautechnische Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme und damit auf die Beendigung der technischen Arbeiten an, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen, wie etwa die Widmung der Erschließungsanlage, die Wirksamkeit der Beitragssatzung, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, der Eingang der letzten Unternehmerrechnung, die Mängelfreiheit der technischen Ausführung oder der vollständige Grunderwerb (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 S 3955/20 - juris, Rn. 29; Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - 9 B 53.18 - juris Rn. 7; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 72).

    Entscheidend ist, ob diese sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt ist, d.h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 S 3955/20 - juris Rn. 29; Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - 9 B 53.18 - juris Rn. 7).

    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12.12.2019 (- 9 B 53.18 - juris Rn. 12) die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 19.09.2018 (- 2 S 1116/18 - juris Rn. 50) ausdrücklich bestätigt, wonach es für den Eintritt der Vorteilslage maßgeblich ist, ob die "beitragsfähige Erschließungsanlage" technisch entsprechend dem (Aus-)Bauprogramm der Gemeinde "vollständig und endgültig hergestellt ist".

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2021 - 2 S 3955/20

    Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag; Umsetzung des Gebots der

  • BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 145.81

    Baurecht - Zustimmung - Nachträglich - Erschließungsbescheid

  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff "beitragsfähige Erschließungsanlage",

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2018 - 15 A 2671/15

    Anforderungen an die Berechnung eines Erschließungsbeitrags für einen

  • BVerwG, 03.05.1974 - IV C 16.72

    Begriffe der "einzelnen Erschließungsanlage", des "Abschnitts" einer

  • BVerwG, 12.05.2016 - 9 C 11.15

    Erschließungsbeitrag; Erschließungseinheit; Erschließungsaufwand;

  • BVerwG, 06.02.2020 - 9 C 9.18

    Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage in Teilstücken

  • VG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 K 1009/21

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen; Vorteilslage; keine vorherige

  • VGH Hessen, 12.07.2007 - 5 TG 771/07

    Erschließungsanlagenbegriff bei Entziehung von Straßenteilen dem

  • BVerwG, 26.01.1979 - 4 C 52.76

    Feststellungs- und Beweislast im Verwaltungsstreitverfahren; Endgültige

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2004 - 2 S 191/03

    Bekanntmachungen selbständiger Gemeinden in gemeinsam herausgegebenen

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.1990 - 2 S 2284/89

    Erschließungsbeitrag für historische Ortsstraße

  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82

    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand für die Herstellung einer sowohl der

  • BVerwG, 15.02.1991 - 8 C 56.89

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage,

  • BVerwG, 21.09.1979 - 4 C 22.78

    Zulässigkeit der Revision bei Begründung der Revision mit dem Eintritt der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2020 - 15 A 2241/18

    Vorhandene Straße; Innerortslage

  • BVerwG, 15.09.1978 - 4 C 50.76

    Kostenspaltung für Teillänge ("Querspaltung") im Erschließungsbeitragsrechts;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 2 S 620/16

    Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag - zu den Rechtsfolgen einer

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 - 2 S 3303/21

    Festsetzung von Erschließungsbeiträgen; historischen Ortsstraße in einem ehemals

  • BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 1.19

    Unanwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts im Bereich eines Vorhaben- und

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.1990 - 2 S 710/88

    Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands - Straßenabschnittbildung -

  • BVerwG, 21.09.1979 - 4 C 55.76

    Abgrenzung einzelner Erschließungsanlagen voneinander

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 - 5 B 2.14

    Erschließungsanlage; vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt;

  • VGH Bayern, 04.05.2017 - 6 ZB 17.546

    Ausschlussfrist für Erhebung von Erschließungsbeiträgen

  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

  • VG Sigmaringen, 14.04.2015 - 4 K 3291/13

    Vorhandene Straße; Festsetzungsverjährung

  • OVG Hamburg, 09.01.2004 - 1 Bs 480/03

    Beitragsfreie vorhandene Straße im Sinne des § 15 PrFluchtlG (StrG PR)

  • BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 72.87

    Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zustimmung i.S. des § 125 Abs.

  • BVerwG, 12.12.1990 - 4 C 40.87

    Zuordnung eines Baugrundstücks bei Belastung mit Verkehrslärm

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.1990 - 3 A 2934/86

    Umstellung eines Erschließungsbeitragsbescheides; Straßenbaubeitragsbescheid;

  • BVerwG, 19.11.1982 - 8 C 39.81

    Erhebung von Erschließungsteilbeträgen im Wege der Kostenspaltung

  • BVerwG, 13.08.1976 - IV C 23.74

    Festlegung des Umfanges von Erschließungsstraßen; Herstellungsmerkmale und

  • OVG Niedersachsen, 31.08.2022 - 9 LA 234/21

    Beweislast; Erschließungsanlage, erstmalig endgültig hergestellt;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2000 - 3 A 3611/96

    Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2015 - 2 S 2301/14

    Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage; Abweichen von

  • VGH Bayern, 15.07.2005 - 6 CS 04.3239
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1998 - 3 A 706/91

    Erschließungsbeitragsrecht: "Regimeentscheidung" im Erschließungsrecht, Teilweise

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20

    Anbaubestimmung; Aufpflasterung; Außenbereichsgrundstück; natürliche

    Wenn eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits entstanden (nicht notwendigerweise auch erhoben) sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt wird, stellt das nachträglich angelegte Teilstück eine selbständige Erschließungsanlage dar, auch wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine (grundsätzlich gebotene) natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen Straßenverlauf des vorhandenen wie es neu hergestellten Straßenteilstücks ergibt, weil die Beurteilungszeitpunkte insoweit voneinander abweichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.3.1996 - 8 C 17.94 - juris Rn. 22, vom 18.5.1990 - 8 C 80.88 - juris Rn. 16, vom 9.11.1984 - 8 C 77.83 - juris Rn. 19 und vom 5.10.1984 - 8 C 41.83 - juris Rn. 21; BayVGH, Urteil vom 22.7.2011 - 6 B 08.1935 - juris Rn. 16; Beschlüsse vom 20.10.2022 - 6 CS 22.1804 - juris Rn. 15 und vom 29.6.2016 - 6 ZB 15.2786 - juris Rn. 10; vgl. dahingehend auch: VGH BW, Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 43).

    Es kann insoweit dahinstehen, ob die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nur die Sondersituation eines Wendehammers erfassen (vgl. zur Frage, ob die Rechtsprechung nur auf diese Sondersituation anwendbar ist: VGH BW, Urteile vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 74 und vom 19.9.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 31 f.).

    Das Gebot der Belastungsklarheit und vorhersehbarkeit liefe dann leer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - 9 B 53.18 - juris Rn. 7 und Vorlagebeschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; Senatsurteil vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 91 ff.; VGH BW, Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 81).

    Die Vorteilslage tritt also nicht bereits dann ein, wenn lediglich eine von der Gemeinde geplante Teilstrecke einer einheitlichen Erschließungsanlage fertiggestellt ist, ohne dass diese im Wege der Abschnittsbildung verselbständigt wurde (vgl. VGH BW, Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 82).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 10047/23

    Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag; Ablösung durch den endgültigen

    Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob weitere rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, juris Rn. 68 ff.; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 10. November 2022 - 2 S 595/22 -, juris Rn. 81).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2023 - 2 S 2005/22

    Vorliegen einer der Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage

    Maßgebend für die Beurteilung der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ist zwar ausgehend von einer "natürlichen Betrachtungsweise" das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.2020 - 9 C 9.18 - juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 37 jeweils mwN).

    Diese Regelung wäre überflüssig, wenn das Ende eines Teilausbaus einer vorhandenen, aber insgesamt noch nicht fertiggestellten Straße diese stets in zwei selbständige Erschließungsanlagen zerfallen ließe (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 61).

  • VG Karlsruhe, 05.09.2023 - 12 K 3379/22

    Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Verkehrsgrün

    Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 9 C 9.18 - juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10. November 2022 - 2 S 595/22 - juris, Rn. 37, vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris, Rn. 51, und vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - juris, Rn. 28, jeweils m. w. N.).
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