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   VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 5 S 2471/92   

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https://dejure.org/1993,2334
VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 5 S 2471/92 (https://dejure.org/1993,2334)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.02.1993 - 5 S 2471/92 (https://dejure.org/1993,2334)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Februar 1993 - 5 S 2471/92 (https://dejure.org/1993,2334)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    BauNVO § 25c Abs 3 S 1 ist nichtig; Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Satzung über eine Veränderungssperre; "faktische" Zurückstellung bei Bauvorbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Nichtigkeit des § 25c Abs. 3 S. 1 BauNVO , Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Satzung über die Veränderungssperre, Grundsätze der "faktischen" Zurückstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 977
  • NVwZ-RR 1994, 74
  • VBlBW 1993, 348
  • ZfBR 1993, 253
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.11.1970 - IV C 79.68

    Anrechnung des Zeitablaufs bei Verhängung einer Veränderungssperre während des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 5 S 2471/92
    Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. vom 11.11.1970 -- IV C 79.68 --, DVBl. 1971, S. 468).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt.v. 11.11.1970 -- IV C 79.68 -- a.a.O.) ist der Zeitraum, der dadurch vergeht, daß ein Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet, sonstwie verzögert oder rechtswidrig abgelehnt wird, nicht anders zu behandeln, als wenn eine förmliche Zurückstellung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB angeordnet wäre.

    Die Baugenehmigungsbehörde hat sich zulässige Verzögerungen anzurechnen, sie muß sich erst recht Verzögerungen, die infolge rechtswidrigen Verwaltungshandelns entstehen, anrechnen lassen (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 11.11.1970, a.a.O.).

    Der Bauvorbescheid, der auch als Bebauungsgenehmigung bezeichnet wird, ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung und damit eine Entscheidung über die Zulässigkeit baulicher Anlagen im Einzelfall (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1970, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.08.1992 - 4 N 1.92

    Bauplanungsrecht: Wirksamkeit einer Veränderungssperre vor Bekanntmachung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 5 S 2471/92
    Sodann ist die Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre zu wiederholen (im Anschluß an BVerwG, Beschl v 06.08.1992 - 4 N 1.92 -, ZfBR 1992, 292 u BVerwG, Urt v 20.08.1992 - 4 C 57.89 -).

    Eine erneute Beschlußfassung über die Veränderungssperre ist dagegen nicht geboten (vgl. BVerwG, Beschl. vom 06.08.1992 -- 4 N 1.92 --, ZfBR 1992 S. 292).

    Wird nun die Zeit der faktischen, d.h. der rechtswidrigen Sperre auf die später verhängte rechtmäßige Sperre angerechnet (vgl. nochmals BVerwG, Beschl.v. 06.08.1992 -- 4 N 1.92 --, ZfBR 1992, S. 292), so führt dies zu folgender Berechnung: Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB tritt eine Veränderungssperre grundsätzlich nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.

    Die Beklagte war daher -- entsprechend dem Gebot des Primärrechtsschutzes (vgl. nochmals BVerwG, Beschl. v. 08.08.1992 -- 4 N 1.92 --, a.a.O.) -- zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

  • BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 43.87

    Bauplanungsrecht: Nichtigkeit von § 25c Abs. 2 BauNVO 1990, Festsetzung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 5 S 2471/92
    Spätere Änderungen der Baunutzungsverordnung wirken sich deshalb auf "alte" Pläne grundsätzlich nicht aus; die Verbindung zwischen einem Bebauungsplan und der Baunutzungsverordnung ist in diesem Sinne grundsätzlich "statisch" (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.1992 -- 4 C 43.87 -- Buchholz 406.12 § 25 c BauNVO).

    Dem Grundsatz, daß § 2 Abs. 5 Nr. 1-3 BauGB nur zur Bereitstellung des Instrumentariums für die gemeindliche Planung durch Rechtsverordnung, nicht jedoch zum Erlaß von Vorschriften ermächtigt, die unmittelbar gegenüber dem Bürger gelten und eine bereits durch Erlaß eines Bebauungsplans geschaffene Rechtslage verändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.1992 -- 4 C 43.87 --, a.a.O. --), widerspricht § 25 c Abs. 3 Satz 1 BauNVO, so daß die Vorschrift nichtig ist.

    Ein unmittelbares Hineinwirken des Verordnungsgebers in bereits bestehende Bebauungspläne ist mit § 2 Abs. 1 BauGB, wonach die Bauleitpläne von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen sind, nicht vereinbar (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 27.02.1992 -- 4 C 43.87 --).

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 C 57.89

    Bauplanungsrecht: Begriff der betrieblichen Einheit bei bloßer Belegenheit zweier

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 5 S 2471/92
    Sodann ist die Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre zu wiederholen (im Anschluß an BVerwG, Beschl v 06.08.1992 - 4 N 1.92 -, ZfBR 1992, 292 u BVerwG, Urt v 20.08.1992 - 4 C 57.89 -).

    Auf die vom erkennenden Senat zugelassene Revision, die vom Kläger auch eingelegt worden war, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20.08.1992 -- 4 C 57/89 -- das Urteil des erkennenden Senats vom 22.09.1989 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

    Er hätte darüber hinaus auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB, da die Veränderungssperre gerade den Ausschluß von Vergnügungsstätten durch die geplante Bebauungsplanänderung sichern soll (vgl. Revisionsurteil vom 20.08.1992 -- 4 C 57.89 --).

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 5 S 2471/92
    Veränderungssperren von einer vier Jahre überschreitenden Dauer sind zwar bei Vorliegen besonderer Umstände, grundsätzlich möglich, eine fingierte Verlängerung der Veränderungssperre über diesen Zeitraum hinaus bei individueller Betrachtungsweise ist jedoch nicht möglich, da zum einen der Gemeinde damit eine Entschädigungspflicht nach § 18 Abs. 1 BauGB aufgedrängt würde und zum anderen ohne die erforderliche Rechtfertigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.1976 -- IV C 39.74 --, E 51 S. 122, 137 ff. =DVBl. 1977 S. 36 ff.) Art. 14 Abs. 1 GG eingeschränkt würde.

    Eine Veränderungssperre, die die Dauer von vier Jahren überschreitet, ist daher insoweit unzulässig und dem Betroffenen gegenüber unwirksam (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 10.09.1976, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.1989 - 5 S 249/89

    Zulässigkeit von Spielhallen in Gewerbegebieten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 5 S 2471/92
    Die Berufung des Klägers wurde mit Urteil des erkennenden Senats vom 22.09.1989 -- 5 S 249/89 -- zurückgewiesen.

    Damit steht fest, daß der Bebauungsplan nicht an einem Ausfertigungsmangel leidet, wie ihn der Senat noch mit Urteil vom 22.09.1989 -- 5 S 249/89 -- angenommen hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2015 - 3 S 276/15

    Veränderungssperre unter Beschränkung auf bestimmte Vorhaben - entsprechende

    50 bb) Die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB getroffene Regelung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf sogenannte faktische Zurückstellungen entsprechende Anwendung (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Beschl. v. 27.4.1992 - 4 NB 11.92 - NVwZ 1992, 1090; Beschl. v. 5.5.2011 - 4 B 12.11 - BRS 78 Nr. 130; ebenso: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1999 - 5 S 439/98 - BRS 62 Nr. 121; Urt. v. 11.2.1993 - 5 S 2471/92 - NVwZ-RR 1994, 74; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 17 Rn. 18; Lemmel, in: Berliner Kommentar, § 17 Rn. 5; Mitschang, in: Battis/Krautzber-ger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 17 Rn. 2; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., Rn. 2538 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2005 - 8 S 2831/03

    Nutzungsausschlüsse nur bei schlüssigem Plankonzept

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei der zweiten Veränderungssperre vom 7.10.2004 nicht um eine selbständige, sondern um eine erneute Sperre im Sinne des § 17 Abs. 3 BauGB handelte und wenn der Zeitraum nach Außerkrafttreten der ersten Veränderungssperre mit Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans am 8.2.2001 (§ 17 Abs. 5 BauGB) bis zum Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre in analoger Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB als "rechtswidrige faktische Zurückstellung" des Baugesuchs anzurechnen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1970 - 4 C 79.68 - DVBl. 1971, 468; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.2.1993 - 5 S 2471/92 - VBlBW 1993, 348).

    Seit Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplans am 8.2.2001 ging es jedoch nicht mehr um die Sicherung der Planung, sondern um die Klärung der Rechtmäßigkeit des Einzelhandelsausschlusses und seit Erhebung der Verpflichtungsklage ist die Beklagte auch nicht mehr Herrin des Verfahrens, so dass es an der Grundlage für den Analogieschluss zu § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB - Gefahr einer Umgehung der zeitlichen Grenzen des § 17 BauGB - fehlen dürfte (vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 17 Rn. 8 m.w.N.; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 17 Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 11.11.1970, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.2.1993, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2020 - 8 S 1081/19

    Unzulässige Einschränkung durch Festsetzung eines Gewerbegebiets - Anrechnung von

    Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 11.11.1970 - IV C 79.68 -, Buchholz 406.11 § 17 BBauG Nr. 1 S. 2 sowie Beschlüsse vom 27.04.1992 - 4 NB 11.92 -, Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5, vom 05.05.2011 - 4 B 12.11 -, BRS 78 Nr. 130 und vom 21.03.2013 - 4 B 1.13 -, BauR 2013, 1254; hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.09.2015 - 3 S 276/15 -, VBlBW 2016, 27, vom 28.10.1999 - 5 S 439/98 -, BRS 62 Nr. 121, und vom 11.02.1993 - 5 S 2471/92 -, VBlBW 1993, 348; Senatsurteil vom 10.12.1993, a.a.O.; grds. ablehnend Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, 113. Lfg.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.1999 - 5 S 439/98

    Veränderungssperre: Aufstellungsbeschluß; Geltungsdauer; Stellplatzbedarf für

    Diese Anrechnungsregelung ist auf die Situation der sogenannten "faktischen Zurückstellung", in der ein Bauantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet, sonstwie verzögert oder rechtswidrig abgelehnt wird, entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 11.11.1970 - IV C 79.68 -, NJW 1971, 445; Senatsurt. v. 11.02.1993 - 5 S 2471/92 -, NVwZ-RR 1994, 74).
  • OVG Hamburg, 06.04.1995 - Bf II 33/93

    Nichtigerklärung; Änderungsverordnung; Normenkontrollantrag; Gewerbegebiete;

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