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   VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 - 1 S 3000/19   

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https://dejure.org/2020,2824
VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 - 1 S 3000/19 (https://dejure.org/2020,2824)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.02.2020 - 1 S 3000/19 (https://dejure.org/2020,2824)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Februar 2020 - 1 S 3000/19 (https://dejure.org/2020,2824)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 5 Abs 2 Nr 1a WaffG 2002, § 45 Abs 2 S 1 BZRG, § 46 BZRG, § 47 Abs 3 BZRG, § 51 Abs 1 BZRG
    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen strafrechtlicher Verurteilungen; Verwertungsverbot nach dem BZRG; Dauer der Tilgungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Waffenschein; Widerruf; Unzuverlässigkeit; Verurteilung; Verwertungsverbot; Tilgungsfrist; Fristablauf; Ablaufhemmung

  • rechtsportal.de

    Widerruf mehrerer waffenrechtlicher Erlaubnisse aufgrund waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit; Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung; Bestimmung der Dauer der Tilgungsfrist in § ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2020, 491
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.04.1980 - 1 StR 625/79

    Übernahmeverbot und Verwertungsverbot eines Registereintrags - Grundlagen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 - 1 S 3000/19
    Diese Einheit legt erst im Zusammenhang die Tilgungsreife fest, an die das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG anknüpft (Anschluss an BGH, Beschl. v. 22.04.1980 - 1 StR 625/79 - BGHSt 29, 252).

    Unerheblich ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt das spätere Urteil rechtskräftig wurde (Anschluss an BGH, Urt. v. 17.10.1972 - 1 StR 423/72 - BGHSt 25, 19, und Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.).

    Unerheblich ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt das spätere Urteil rechtskräftig wurde (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.1972 - 1 StR 423/72 - BGHSt 25, 19; Beschl. v. 22.04.1980 - 1 StR 625/79 - BGHSt 29, 252; Tolzmann, a.a.O., § 47 Rn. 17; Bücherl, a.a.O., § 45 BZRG Rn. 5 und § 47 Rn. 13; Rebmann/Uhlig, a.a.O., § 47 Rn. 14).

    Wenn und solange die Tilgungsfrist (§ 46 BZRG) gehemmt ist (§ 45 Abs. 3 BZRG), läuft sie im Rechtssinne nicht ab, auch wenn die in § 46 BZRG genannte Zeitdauer verstrichen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.).

    Gerade, weil "eine neue Verurteilung lediglich auf noch laufende Tilgungsfristen hemmenden Einfluss haben" soll, stellt auch der Bundesgerichtshof bei der Auslegung der § 45 Abs. 2 Satz 1, § 46, § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG darauf ab, ob die spätere Verurteilung noch vor Ablauf der sich aus § 46 BZRG ergebenden Frist verkündet wurde (vgl. erneut BGH, Urt. v. 17.10.1972, a.a.O.; Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.).

    bb) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.10.1972 (a.a.O.) und vom 22.04.1980 (a.a.O.), in denen der Bundesgerichtshof - was der Antragsteller einräumt - für den Eintritt der Tilgungshemmung auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen späteren Verurteilung und nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der späteren Verurteilung abgestellt hat, stünden im Widerspruch zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

    Den genannten Entscheidungen aus den Jahren 1982, 1999 und 2015 ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass der Bundesgerichtshof für die Prüfung, ob eine spätere Verurteilung im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG noch vor dem Ablauf der nach § 46 BZRG errechneten Frist ergangen ist, entgegen seiner früheren Rechtsprechung (vgl. erneut BGH, Urt. v. 17.10.1972, a.a.O., und Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.) auf einen anderen Zeitpunkt als den der Verkündung des "ersten Urteils" abstellen wollte.

    Es ist daher unbedenklich, dass das Verwertungsverbot dann nicht zur Anwendung kommt, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung der rechtskräftigen zweiten Entscheidung in das Register rückschauend feststeht, dass diese Verurteilung von Anfang an - also vor Ablauf der in § 46 BZRG festgelegten Frist - zu Recht ergangen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.).

    Denn die Vorschriften aus § 46 und § 47 BZRG bilden, wie gezeigt (oben a)), rechtlich eine Einheit, die erst im Zusammenhang die Tilgungsreife festlegt, an die das Verwertungsverbot des § 51 BZRG anknüpft (vgl. erneut BGH, Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.).

    Der Antragsteller übersieht auch in diesem Zusammenhang, dass es rechtlich unbedenklich ist, dass das Verwertungsverbot dann nicht zur Anwendung kommt, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung der rechtskräftigen zweiten Entscheidung in das Register rückschauend feststeht, dass diese Verurteilung vor Ablauf der in § 46 BZRG festgelegten Frist - also von Anfang an - zu Recht ergangen ist (vgl. erneut BGH, Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.).

    Denn mit dem bloßen Ablauf der Frist aus § 46 BZRG fällt dem Betroffenen keine Rechtsposition zu, die geeignet wäre, die Auslegung des § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG zu beeinflussen (BGH, Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.; s. auch erneut Bücherl, a.a.O., § 45 BZRG Rn. 5).

  • BGH, 17.10.1972 - 1 StR 423/72

    Strafbarkeit wegen des gemeinschaftlichen Diebstahls von Kunstgegenständen aus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 - 1 S 3000/19
    Unerheblich ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt das spätere Urteil rechtskräftig wurde (Anschluss an BGH, Urt. v. 17.10.1972 - 1 StR 423/72 - BGHSt 25, 19, und Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.).

    Unerheblich ist hingegen, zu welchem Zeitpunkt das spätere Urteil rechtskräftig wurde (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.1972 - 1 StR 423/72 - BGHSt 25, 19; Beschl. v. 22.04.1980 - 1 StR 625/79 - BGHSt 29, 252; Tolzmann, a.a.O., § 47 Rn. 17; Bücherl, a.a.O., § 45 BZRG Rn. 5 und § 47 Rn. 13; Rebmann/Uhlig, a.a.O., § 47 Rn. 14).

    Dagegen war nicht daran gedacht, eine einmal eingetretene Tilgungsreife, die nach allgemeiner Rechtsansicht sachlich der Tilgung gleichzusetzen ist (...), gegebenenfalls nachträglich in Frage zu stellen" (BGH, Urt. v. 17.10.1972, a.a.O., zum früheren § 2 StrTilgG).

    Gerade, weil "eine neue Verurteilung lediglich auf noch laufende Tilgungsfristen hemmenden Einfluss haben" soll, stellt auch der Bundesgerichtshof bei der Auslegung der § 45 Abs. 2 Satz 1, § 46, § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG darauf ab, ob die spätere Verurteilung noch vor Ablauf der sich aus § 46 BZRG ergebenden Frist verkündet wurde (vgl. erneut BGH, Urt. v. 17.10.1972, a.a.O.; Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.).

    bb) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand des Antragstellers, die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.10.1972 (a.a.O.) und vom 22.04.1980 (a.a.O.), in denen der Bundesgerichtshof - was der Antragsteller einräumt - für den Eintritt der Tilgungshemmung auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen späteren Verurteilung und nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der späteren Verurteilung abgestellt hat, stünden im Widerspruch zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

    Den genannten Entscheidungen aus den Jahren 1982, 1999 und 2015 ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass der Bundesgerichtshof für die Prüfung, ob eine spätere Verurteilung im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG noch vor dem Ablauf der nach § 46 BZRG errechneten Frist ergangen ist, entgegen seiner früheren Rechtsprechung (vgl. erneut BGH, Urt. v. 17.10.1972, a.a.O., und Beschl. v. 22.04.1980, a.a.O.) auf einen anderen Zeitpunkt als den der Verkündung des "ersten Urteils" abstellen wollte.

  • BGH, 29.04.1982 - 4 StR 174/82

    Beginn der Tilgungsfrist im Lichte des Verwertungsverbots

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 - 1 S 3000/19
    Zur Begründung dieses Einwands macht der Antragsteller geltend, in späteren Entscheidungen sei der Bundesgerichtshof "eindeutig und unmissverständlich" davon ausgegangen, dass das Verwertungsverbot aus § 51 Abs. 1 BZRG auch dann eingreife, "wenn die Tilgungsfrist zwar zum Zeitpunkt der neuen Tat noch nicht verstrichen, aber vor Ende der Hauptverhandlung in der Tatsacheninstanz bereits abgelaufen ist " (BGH, Beschl. v. 22.12.2015 - 2 StR 207/15 - NStZ-RR 2016, 120, v. 28.07.1999 - 5 StR 325/99 - StV 1999, 639, und v. 29.04.1982 - 4 StR 174/82 - NStZ 1983, 30; Hervorhebung durch den Antragsteller in der Beschwerdebegründung).

    Diese Frage hat der Bundesgerichtshof verneint (vgl. BGH, Beschl. v. 22.12.2015, a.a.O., v. 28.07.1999, a.a.O., und v. 29.04.1982, a.a.O.).

  • BGH, 22.12.2015 - 2 StR 207/15

    Beweisverwertungsverbot für im Bundeszentralregister bereits getilgte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 - 1 S 3000/19
    Zur Begründung dieses Einwands macht der Antragsteller geltend, in späteren Entscheidungen sei der Bundesgerichtshof "eindeutig und unmissverständlich" davon ausgegangen, dass das Verwertungsverbot aus § 51 Abs. 1 BZRG auch dann eingreife, "wenn die Tilgungsfrist zwar zum Zeitpunkt der neuen Tat noch nicht verstrichen, aber vor Ende der Hauptverhandlung in der Tatsacheninstanz bereits abgelaufen ist " (BGH, Beschl. v. 22.12.2015 - 2 StR 207/15 - NStZ-RR 2016, 120, v. 28.07.1999 - 5 StR 325/99 - StV 1999, 639, und v. 29.04.1982 - 4 StR 174/82 - NStZ 1983, 30; Hervorhebung durch den Antragsteller in der Beschwerdebegründung).

    Diese Frage hat der Bundesgerichtshof verneint (vgl. BGH, Beschl. v. 22.12.2015, a.a.O., v. 28.07.1999, a.a.O., und v. 29.04.1982, a.a.O.).

  • BGH, 28.07.1999 - 5 StR 325/99

    Verletzung eines gesetzlichen Beweisverwertungsverbots; Unerlaubtes Handeltreiben

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 - 1 S 3000/19
    Zur Begründung dieses Einwands macht der Antragsteller geltend, in späteren Entscheidungen sei der Bundesgerichtshof "eindeutig und unmissverständlich" davon ausgegangen, dass das Verwertungsverbot aus § 51 Abs. 1 BZRG auch dann eingreife, "wenn die Tilgungsfrist zwar zum Zeitpunkt der neuen Tat noch nicht verstrichen, aber vor Ende der Hauptverhandlung in der Tatsacheninstanz bereits abgelaufen ist " (BGH, Beschl. v. 22.12.2015 - 2 StR 207/15 - NStZ-RR 2016, 120, v. 28.07.1999 - 5 StR 325/99 - StV 1999, 639, und v. 29.04.1982 - 4 StR 174/82 - NStZ 1983, 30; Hervorhebung durch den Antragsteller in der Beschwerdebegründung).

    Diese Frage hat der Bundesgerichtshof verneint (vgl. BGH, Beschl. v. 22.12.2015, a.a.O., v. 28.07.1999, a.a.O., und v. 29.04.1982, a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 24.10.2019 - 8 K 3941/19

    Einstweiliger Rechtsschutz; Widerruf von Waffenbesitzkarten; Widerruf eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 - 1 S 3000/19
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Oktober 2019 - 8 K 3941/19 - wird zurückgewiesen.

    Diesen Eilrechtsantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.10.2019 - 8 K 3941/19 - abgelehnt.

  • BGH, 15.07.2014 - 5 StR 270/14

    Fristberechnung hinsichtlich der Tilgungsreife von Einträgen im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 - 1 S 3000/19
    Für die Berechnung des Fristendes sind, da das Bundeszentralregistergesetz keine Sonderregelungen für die Berechnung der Tilgungsfristen enthält, die allgemeinen Regelungen der §§ 186 ff. BGB heranzuziehen (BGH, Beschl. v. 15.07.2014 - 5 StR 270/14 - NStZ-RR 2014, 356).

    Da § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nicht an ein Ereignis oder einen in den Lauf des Tages fallenden Zeitpunkt anknüpft (vgl. § 187 Abs. 1 BGB), sondern an den "Tag" des Urteils bzw. der Unterzeichnung des Strafbefehls, ist bei der Ermittlung der Tilgungsreife der Tag der Entscheidung nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB in die Frist einzurechnen (BGH, Beschl. v. 15.07.2014, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2020 - 1 S 2212/19

    Streitwert bei Widerruf von Waffenbesitzkarten, Europäischer Feuerwaffenerlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 - 1 S 3000/19
    Der Senat misst dem Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpasses anders als das Verwaltungsgericht keine streitwerterhöhende Bedeutung bei (vgl. Senat, Beschl. v. 08.01.2020 - 1 S 2212/19 - juris), folgt im Übrigen aber der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
  • OLG Hamm, 11.04.2013 - 1 VAs 145/12

    Umfang des Auskunftsanspruchs des Betroffenen aus dem Bundeszentralregister

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 - 1 S 3000/19
    Eine zu tilgende Eintragung wird gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BZRG allerdings erst ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt (sog. Überliegefrist, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.2013 - III-1 VAs 145/12 u.a. - juris).
  • BGH, 16.09.2020 - 5 StR 314/20

    Verwertungsverbot bei Heranziehung getilgter Vorstrafen (Sachrüge;

    Insbesondere ist es stets möglich, dass nach Einholung eines Bundeszentralregisterauszugs im Laufe des Verfahrens eine weitere rechtskräftige Verurteilung eingetragen wird, wodurch sich die Tilgungsfrist erheblich verlängern kann (§ 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG; vgl. zum etwaigen nachträglichen Entfallen der Tilgungsreife wegen einer weiteren Eintragung während der einjährigen "Überliegefrist' des § 45 Abs. 2 Satz 1 BZRG ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 1 S 3000/19, DÖV 2020, 491 (LS)).
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