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   VGH Baden-Württemberg, 11.04.1997 - 5 S 2429/95   

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https://dejure.org/1997,10293
VGH Baden-Württemberg, 11.04.1997 - 5 S 2429/95 (https://dejure.org/1997,10293)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.04.1997 - 5 S 2429/95 (https://dejure.org/1997,10293)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. April 1997 - 5 S 2429/95 (https://dejure.org/1997,10293)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Teilungsgenehmigung ohne Bindungswirkung ist nicht vom Nachbarn anfechtbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1997, 304
  • DÖV 1998, 129
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.1997 - 5 S 512/95

    Normenkontrolle: Ausfertigung mehrerer unterschiedlicher Pläne - Verstoß gegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.1997 - 5 S 2429/95
    Ferner hat der Senat mit Beschluß vom 24.05.1995 - 5 S 1344/95 - den Antrag der Kläger auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Außervollzugsetzung der Bebauungsplanänderung vom 28.06.1993, gegen die ein Normenkontrollverfahren (5 S 512/95) eingeleitet worden war, abgelehnt.

    Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten sowie die Bebauungsplanakten der Stadt L. vor; hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze - auch im Normenkontrollverfahren 5 S 512/95 - wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

    Da die das Baugrundstück erfassende (Teil-)Bebauungsplanänderung vom 28.06.1993 ungültig ist, wie der Senat in dem von den Klägern eingeleiteten Normenkontrollverfahren 5 S 512/95 mit Urteil vom heutigen Tag entschieden hat, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach den Festsetzungen des (Ursprungs-)Bebauungsplans aus dem Jahre 1963.

    Abgesehen davon, daß die angefochtene Baugenehmigung nicht nach dieser Vorschrift über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung erteilt worden ist, liegt schon die in Nr. 1 genannte Voraussetzung nicht vor; mit der Nichtigerklärung der (Teil-)Bebauungsplanänderung vom 28.06.1993 durch das Senatsurteil vom heutigen Tag im Normenkontrollverfahren 5 S 512/95 lebt nicht das nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderliche Verfahrensstadium (Durchführung der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) sozusagen wieder auf.

  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 46.68

    Rechte aus erteilter Bodenverkehrsgenehmigung - Errichtung von Gebäulichkeiten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.1997 - 5 S 2429/95
    Insoweit besteht also grundsätzlich eine "Anfechtungslast" des Nachbarn (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1969 - IV C 46.68 -, NJW 1969, 1786).
  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 7.91

    Der alte Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.1997 - 5 S 2429/95
    Die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans kann nur dann angenommen werden, wenn - erstens - die Verhältnisse, auf die er sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließt, und - zweitens - die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 7.91 -, NVwZ 1994, 281 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.09.1968 - IV B 209.67

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.1997 - 5 S 2429/95
    Die Bindungswirkung ergibt sich also nur, wenn und soweit der Antragsteller im Teilungsgenehmigungsverfahren den - künftigen - Nutzungszweck offenbart und damit zum Gegenstand der Prüfung macht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.09.1968 - IV B 209.67 -, BRS 20 Nr. 90).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.1997 - 5 S 2429/95
    Die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung haben kraft Bundesrecht nachbarschützende Wirkung, unabhängig davon, ob der Nachbar durch ein baugebietswidriges Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = DVBl. 1994, 284).
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