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   VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 1 S 1048/21   

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VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 1 S 1048/21 (https://dejure.org/2021,13922)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.05.2021 - 1 S 1048/21 (https://dejure.org/2021,13922)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Mai 2021 - 1 S 1048/21 (https://dejure.org/2021,13922)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 28b IfSG, § 47 Abs 6 VwGO
    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses wegen Unmöglichkeit der Verbesserung der Rechtsstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Coronavirus; Einzelhandel; Gleichbehandlung; Grundversorgung; Bekleidungshandel; Rechtsschutzbedürfnis

  • rechtsportal.de

    Rechtsschutzbedürfnis eines Antrags gegen eine landesrechtliche infektionsschutzrechtliche Vorschrift nur bei der Möglichkeit der Verbesserung seiner Rechtslage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (46)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.2021 - 1 S 398/21

    Betriebsschließungen in Zeiten der Corona-Pandemie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 1 S 1048/21
    Dabei darf im Falle einer bundesweiten Überschreitung des Wertes von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern binnen sieben Tagen der Verordnungsgeber bei der Entscheidung, ob er bundesweit abgestimmte Maßnahmen durch landesweit einheitliche oder regional differenzierende Regelungen umsetzt, die Wertung des Bundesgesetzgebers berücksichtigen, dass "mögliche infektiologische Wechselwirkungen und Verstärkungen zwischen einzelnen Regionen" (BT-Drs. 19/23944, a.a.O.) möglichst ausgeschlossen werden sollen (s. näher dazu Senat, Beschl. v. 18.02.2021 - 1 S 398/21 - juris).

    (cc) Offen ist allerdings, ob die angefochtenen Vorschriften auf eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage aus dem Infektionsschutzgesetz gestützt sind, die den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts und der Wesentlichkeitstheorie genügt (s. dazu ausführlich Senat, Beschl. v. 19.02.2021 - 1 S 502/21 - und v. 18.02.2021 - 1 S 398/21 - jeweils juris).

    Schließlich sieht der Verordnungsgeber im Rahmen seiner aktuellen Strategie (s.o.) gerade für den Einzelhandel - dem vor dem 08.03.2021 bereits die Möglichkeiten der Abholangebote, der Lieferdienste und des Online-Handels offen standen (vgl. dazu nur Senat, Beschl. v. 18.02.2021 - 1 S 398/21 - juris) - Öffnungsschritte vor.

    Auch im Hinblick auf Forderungen nach einer weitergehenden Öffnung des Einzelhandels kann sich der Antragsgegner grundsätzlich für ein stufenweises Vorgehen entscheiden, um im Rahmen einer engmaschigen Kontrolle zu beobachten, wie sich einzelne Öffnungsschritte auf das Infektionsgeschehen auswirken (vgl. dazu, dass insbesondere eine schlagartige Öffnung sämtlicher Einzelhandelsbetriebe derzeit noch nicht von Rechts wegen geboten ist, Senat, Beschl. v. 18.02.2021, a.a.O.).

    Der Senat hält insoweit an seinen Ausführungen hierzu im veröffentlichten, den Beteiligten bekannten Beschluss vom 18.02.2021 - 1 S 398/21 - fest und nimmt hierauf vollständig Bezug.

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2021 - 13 MN 11/21

    Corona; Folgenabwägung; Kontaktbeschränkung; Normenkontrolleilantrag; Schutz der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 1 S 1048/21
    (1) Mit den Regelungen des § 28a Abs. 3 IfSG hat der Bundesgesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass bei dem Erlass von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie grundsätzlich ein differenziertes, gestuftes Vorgehen geboten ist, das sich an dem tatsächlichen regionalen Infektionsgeschehen orientieren soll (vgl. Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 18.01.2021 - 13 MN 11/21 - juris; BayVGH, Beschl. v. 14.12.2020 - 20 NE 20.2907 - juris).

    Ziel der Regelung ist im Kern der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit jedes Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, wofür den Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG eine umfassende Schutzpflicht trifft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 - juris Rn. 13 f.; st. Rspr. auch des Senats, vgl. nur Beschl. v. 18.01.2021, a.a.O.).

    Der Antragsgegner hat den ihm bei der Beurteilung der Eignung einer Maßnahme zustehenden Beurteilungsspielraum (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145, 172 f., und Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O., jeweils m.w.N.) angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens sowie der wissenschaftlichen Fachdiskussion aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. hierzu bereits Senat, Beschl. v. 18.01.2021, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2021 - 13 B 252/21

    Beschränkungen im Einzelhandel in NRW vorläufig außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 1 S 1048/21
    Daher ist der Antragsgegner in seinen Maßnahmen nicht darauf beschränkt, nur Aktivitäten zu beschränken, die in der Vergangenheit bereits als typische "Treiber der Pandemie" identifiziert wurden (so zutr. OVG NRW, Beschl. v.19.03.2021 - 13 B 252/21.NE - juris Rn. 40 ff.).

    Denn etwaige Versäumnisse in der Vergangenheit können den Verordnungsgeber grundsätzlich nicht dazu zwingen, auf aktuell gebotene Maßnahmen zu verzichten (ebenso OVG LSA, Beschl. v. 05.03.2021 - 3 R 20/21 - OVG NRW, Beschl. v. 19.03.2021, a.a.O.).

    Andererseits soll das auf eine schrittweise und kontrollierte Öffnung aller Handelsgeschäfte zielende Regelungskonzept nicht aus Gründen der Gleichbehandlung zu einer Verschärfung der Zugangsbedingungen für diejenigen Ladengeschäfte führen, die bislang von der Schließung ausgenommen waren (so zutr. OVG NRW, Beschl. v. 19.03.2021, a.a.O. Rn. 100).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.2022 - 1 S 3781/21

    Normenkontrollantrag; Schutzmaßnahmen während der Corona-Pandemie; Einzelhandel;

    Die Privilegierung von Gärtnereien, Blumen- und Gartenmärkten sei nach dem Senatsbeschluss vom 11.05.2021 (1 S 1048/21) nicht zu beanstanden.

    Denn die Privilegierung des den Grundbedürfnissen der Bevölkerung dienenden Einzelhandels, der für das tägliche Leben nicht verzichtbare Produkte verkauft, ist - wie vom Senat mehrfach entschieden - durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. Beschlüsse vom 18.02.2021 - 1 S 298/21 - juris Rn. 106 ff.; v. 11.05.21 - 1 S 1048/21 - v. 11.05.2021 - 1 S 1262/21 -).

    "Der Senat hat mehrfach entschieden, dass Garten-, Bau- und Drogeriemärkte der Grundversorgung dienen und daher ohne Rechtsfehler privilegiert werden können (vgl. Senat, Beschl. v. 01.03.2021 - 1 S 555/21 - Beschl. v. 11.05.2021 - 1 S 1048/21 - juris Rn. 84).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.2022 - 1 S 3805/21

    Verpflichtung von Anbieterinnen oder Anbietern, Veranstalterinnen oder

    Die Privilegierung von Baumärkten, Gärtnereien, Blumen- und Gartenmärkten sei nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11.05.2021 - 1 S 1048/21 -) nicht zu beanstanden.

    Denn die Privilegierung des den Grundbedürfnissen der Bevölkerung dienenden Einzelhandels, der für das tägliche Leben nicht verzichtbare Produkte verkauft, ist - wie vom Senat mehrfach entschieden - durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. Beschlüsse vom 18.02.2021 - 1 S 298/21 - juris Rn. 106 ff.; v. 11.05.21 - 1 S 1048/21 - v. 11.05.2021 - 1 S 1262/21 -).

    "Der Senat hat mehrfach entschieden, dass Garten-, Bau- und Drogeriemärkte der Grundversorgung dienen und daher ohne Rechtsfehler privilegiert werden können (vgl. Senat, Beschl. v. 01.03.2021 - 1 S 555/21 - Beschl. v. 11.05.2021 - 1 S 1048/21 - juris Rn. 84).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20

    Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Denn die Privilegierung des den Grundbedürfnissen der Bevölkerung dienenden Einzelhandels, der für das tägliche Leben nicht verzichtbare Produkte verkauft, ist - wie vom Senat mehrfach entschieden - durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. Senat, Beschl. v 18.02.2021 - 1 S 398/21 - juris, v. 11.05.2021 - 1 S 1048/21 -, v. 11.05.2021 - 1 S 1262/21 - und v. 25.01.2022 - 1 S 89/21 - juris; ebenso Rixen, NJW 2020, 1097 ; Shirvani, DVBl. 2022, 329 ; Kießling, in: dies., IfSG, 2. Aufl., § 28a Rn. 160 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1067/20

    Betriebsuntersagung für Gaststätten während des ersten Lockdowns der

    Denn die Privilegierung des den Grundbedürfnissen der Bevölkerung dienenden Einzelhandels, der für das tägliche Leben nicht verzichtbare Produkte verkauft, ist - wie vom Senat mehrfach entschieden - durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. Senat, Beschl. v 18.02.2021 - 1 S 398/21 - juris, v. 11.05.2021 - 1 S 1048/21 -, v. 11.05.2021 - 1 S 1262/21 - und v. 25.01.2022 - 1 S 89/21 - juris; ebenso Rixen, NJW 2020, 1097 ; Shirvani, DVBl. 2022, 329 ; Kießling, in: dies., IfSG, 2. Aufl., § 28a Rn. 160 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2022 - 1 S 89/22

    Corona-Krise; Zutritt von nicht-immunisierten Personen zu Handels- und

    Denn die Privilegierung des den Grundbedürfnissen der Bevölkerung dienenden Einzelhandels, der für das tägliche Leben nicht verzichtbare Produkte verkauft, ist - wie vom Senat mehrfach entschieden - durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. Beschlüsse vom 18.02.2021 - 1 S 298/21 - juris Rn. 106 ff.; v. 11.05.21 - 1 S 1048/21 - v. 11.05.2021 - 1 S 1262/21 -).

    "Der Senat hat mehrfach entschieden, dass Garten-, Bau- und Drogeriemärkte der Grundversorgung dienen und daher ohne Rechtsfehler privilegiert werden können (vgl. Senat, Beschl. v. 01.03.2021 - 1 S 555/21 - Beschl. v. 11.05.2021 - 1 S 1048/21 - juris Rn. 84).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2021 - 1 S 2579/21

    Konkludente Widmung eines Friedhofs; Wirkung von Formverstößen bei

    Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes für den Kläger offensichtlich keine tatsächlichen oder rechtlichen Vorteile bringen kann und daher nutzlos ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 11.05.2021 - 1 S 1048/21 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 06.10.2020 - 4 B 10.20 -, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21

    Gewerbefähigkeit einer Personengesellschaft; Privilegierung von

    a) Am Rechtsschutzbedürfnis mangelt es nur, wenn das prozessuale Vorgehen einem Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 5.13 -, juris Rn. 8; Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2021 - 1 S 1048/21 -, juris Rn. 21).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1079/20

    Betriebsuntersagung für Parfümerien während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Denn die Privilegierung des den Grundbedürfnissen der Bevölkerung dienenden Einzelhandels, der für das tägliche Leben nicht verzichtbare Produkte verkauft, ist - wie vom Senat mehrfach entschieden - durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. Senat, Beschl. v 18.02.2021 - 1 S 398/21 - juris, v. 11.05.2021 - 1 S 1048/21 -, v. 11.05.2021 - 1 S 1262/21 - und v. 25.01.2022 - 1 S 89/21 - juris; ebenso Rixen, NJW 2020, 1097 ; Shirvani, DVBl. 2022, 329 ; Kießling, in: dies., IfSG, 2. Aufl., § 28a Rn. 160 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2021 - 1 S 3502/20

    Fehlerhafte Bekanntmachung einer kommunalen Compliance-Richtlinie als Satzung

    Für einen Normenkontrollantrag fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint (BVerwG, Beschl. v. 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 61; Senat, Beschl. v. 11.05.2021 - 1 S 1048/21 - juris, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2021 - 6 S 2716/21

    Duldung eines Spielhallenbetriebs - Mindestabstandsgebot - Privilegien von

    Am Rechtsschutzbedürfnis mangelt es nur, wenn das prozessuale Vorgehen einem Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.2014 - 1 C 5.13 -, juris Rn. 8; Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2021 - 1 S 1048/21 -, juris Rn. 21).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2021 - 6 S 2237/21

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen so genannten Hängebeschluss; Duldung

  • VG Karlsruhe, 25.03.2022 - 14 K 4465/21

    Vorläufige Duldung des Weiterbetriebs seiner Spielhalle; Auswahlermessen bei der

  • VG Karlsruhe, 01.10.2021 - 1 K 2308/21

    Gewährung effektiven Rechtsschutzes bis zur Entscheidung durch die

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 20 NE 21.1383

    Untersagung des Betriebs von Sonnenstudios wegen Corona-Pandemie

  • VG Stuttgart, 24.01.2023 - 2 K 815/22

    Nachweis von Stellplätzen für ein Bauvorhaben; Ablösungsvereinbarung als

  • VGH Bayern, 22.06.2021 - 25 NE 21.1608

    Keine Rechtfertigung der Untersagung von Öffnung und Betrieb von

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