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   VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 10 S 709/19   

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VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 10 S 709/19 (https://dejure.org/2021,20459)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.05.2021 - 10 S 709/19 (https://dejure.org/2021,20459)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Mai 2021 - 10 S 709/19 (https://dejure.org/2021,20459)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 17 Abs 4a S 1 BImSchG, § 5 Abs 3 BImSchG, § 18 Abs 2 DepV
    Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Nachsorgepflichten eines Anlagenbetreibers zur Behandlung gefährlicher Abfälle durch Beibringung einer Konzernbürgschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträgliche Anordnung der Leistung einer Sicherheit über in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstituts oder einer Versicherung

  • rechtsportal.de

    Nachträgliche Anordnung; Sicherheitsleistung; Nachsorgepflichten; Entschließungsermessen; Soll-Vorschrift; Atypischer Fall (verneint); Auswahlermessen; Konzernbürgschaft; Ermessensfehler (bejaht)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    R. GmbH & Co. KG gegen Land Baden-Württemberg wegen nachträglicher Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a BImSchG

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (36)

  • VGH Bayern, 19.03.2021 - 22 B 20.1347

    Nachträgliche Anordnung einer immissionsschutzrechtlichen Sicherheitsleistung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 10 S 709/19
    Auch wenn im Zusammenhang mit dem Gesetzeszweck des § 17 Abs. 4a Abs. 1 BImSchG in der Rechtsprechung die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit herausgehoben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 7 B 44.15 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 6 = juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2021 - 11 S 16/21 - juris Rn. 7; BayVGH, Urteil vom 19.03.2021 - 22 B 20.1347 - juris Rn. 26), ergibt sich hieraus keine Beschränkung auf diesen - allgemeinen - insolvenzrechtlichen Eröffnungsgrund.

    Ein solches lässt sich bei privaten Wirtschaftsunternehmen aber prognostisch kaum ausschließen (vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 19.03.2021 a. a. O. Rn. 28 f. ).

    ; ebenso BayVGH, Urteil vom 19.03.2021 a. a. O. Rn. 32; Beschlüsse vom 14.05.2020 - 22 ZB 20.245 - und vom 09.01.2019 - 22 CS 18.2003 - juris; a. A. Beckmann, UPR 2020, 121).

    Da § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG die in Betracht kommenden Arten von Sicherheitsleistungen nicht benennt, ist zur Bestimmung des Auswahlrahmens auf die allgemeine Regelung des § 232 BGB zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 7 C 50.07 - BVerwGE 131, 251 Rn. 15 ff. 19 DepV a.F.>; BayVGH, Urteil vom 19.03.2021 a. a. O. Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.08.2015 a. a. O. Rn. 85; Czajka a. a. O. § 12 BImSchG Rn. 53; Jarass a. a. O. § 12 Rn. 22).

    Dabei hat - unter der Voraussetzung der Tauglichkeit zur Erfüllung des Sicherungszwecks - zivilrechtlich im Grundsatz der Sicherungsgeber die Wahl zwischen verschiedenen Sicherheiten (vgl. BayVGH, Urteil vom 19.03.2021 a. a. O. Rn. 41 unter Verweis auf Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 232 Rn. 2), was für die Verhältnismäßigkeit der behördlichen Auswahlentscheidung mit Blick auf das Übermaßverbot ebenso zu berücksichtigen ist wie der Umstand, dass die Anforderung einer Bürgschaftserklärung im Allgemeinen weniger belastend sein wird als die Bestellung von Realsicherheiten (vgl. ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.08.2015 - 8 A 2725/13 - a. a. O. Rn. 87).

    (3) Zur Steuerung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis kann sich die Behörde in ihrer Ermessensausübung - etwa durch entsprechende Verwaltungsvorschriften - intern binden (vgl. in Bezug auf die Festsetzung von Sicherheitsleistungen BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 7 C 44.07 - a. a. O. Rn. 39; BayVGH, Urteil vom 19.03.2021 a. a. O. Rn. 32; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.10.2012 - 2 L 87/11 - juris Rn. 45; NdsOVG, Urteil vom 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - UPR 2010, 151 = juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2006 - 20 D 25/06.AK - juris Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2015 - 8 A 2725/13

    Nachträgliche Festsetzung einer Sicherheitsleistung für den Betrieb einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 10 S 709/19
    Abgesehen davon, dass auch die Zwischenlagerung von Abfällen ihrerseits - abhängig von ihrem Umfang - die Anordnung einer Sicherheitsleistung rechtfertigen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.08.2015 - 8 A 2725/13 - UPR 2016, 542 sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 a. a. O.), ist das Ausfallrisiko bei den Entsorgern durch die vom Gesetzgeber in den Blick genommene Besonderheit erhöht, dass diese ihre Einnahmen gerade aus dem Betrieb von - ggf. nachsorgebedürftigen - Abfallentsorgungsanlagen generieren.

    Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks kommt die Annahme eines atypischen Falls nur in wenigen Sonderfällen in Betracht, etwa wenn alle gelagerten oder zu lagernden Abfälle - auch unter Berücksichtigung möglicher Marktschwankungen - einen gesichert und auch prognostisch positiven Marktwert haben und somit für den Fall der Betriebseinstellung eine Belastung der öffentlichen Hand gleichsam auszuschließen ist, weil die Abfälle ohne weitere Behandlung an Dritte veräußert bzw. abgegeben werden können und eine hinreichend große Nachfrage besteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.08.2015 a. a. O. = juris Rn. 81 f. m. w. N.).

    Da § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG die in Betracht kommenden Arten von Sicherheitsleistungen nicht benennt, ist zur Bestimmung des Auswahlrahmens auf die allgemeine Regelung des § 232 BGB zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 7 C 50.07 - BVerwGE 131, 251 Rn. 15 ff. 19 DepV a.F.>; BayVGH, Urteil vom 19.03.2021 a. a. O. Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.08.2015 a. a. O. Rn. 85; Czajka a. a. O. § 12 BImSchG Rn. 53; Jarass a. a. O. § 12 Rn. 22).

    Dabei hat - unter der Voraussetzung der Tauglichkeit zur Erfüllung des Sicherungszwecks - zivilrechtlich im Grundsatz der Sicherungsgeber die Wahl zwischen verschiedenen Sicherheiten (vgl. BayVGH, Urteil vom 19.03.2021 a. a. O. Rn. 41 unter Verweis auf Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 232 Rn. 2), was für die Verhältnismäßigkeit der behördlichen Auswahlentscheidung mit Blick auf das Übermaßverbot ebenso zu berücksichtigen ist wie der Umstand, dass die Anforderung einer Bürgschaftserklärung im Allgemeinen weniger belastend sein wird als die Bestellung von Realsicherheiten (vgl. ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.08.2015 - 8 A 2725/13 - a. a. O. Rn. 87).

  • BVerwG, 13.03.2008 - 7 C 44.07

    Sicherheitsleistung, Anordnung von - bei Abfallentsorgungsanlagen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 10 S 709/19
    Dementsprechend wird - im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (vgl. etwa BT-Drs. 16/13301 S. 7) - gemeinhin darauf abgestellt, dass ohne eine Sicherheitsleistung die Sanierungskosten für in die Insolvenz gegangene Anlagenbetreiber häufig durch die öffentliche Hand aus Steuermitteln getragen werden müssten (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 12; Urteil vom 13.03.2008 - 7 C 44.07 - BVerwGE 131, 11 Rn. 30; BayVGH a. a. O. Rn. 26).

    Dies ist etwa der Fall, wenn die Anlage von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - unmittelbar oder als Eigenbetrieb - betrieben wird (BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 a. a. O. Rn. 29).

    Im Gegenteil sind Sicherheitsleistungen für Deponien und Langzeitlager im Vergleich zu denjenigen für andere Abfallentsorgungsanlagen tendenziell von gesteigerter Bedeutung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 7 C 44.07 - a. a. O. Rn. 36 m. w. N.).

    (3) Zur Steuerung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis kann sich die Behörde in ihrer Ermessensausübung - etwa durch entsprechende Verwaltungsvorschriften - intern binden (vgl. in Bezug auf die Festsetzung von Sicherheitsleistungen BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 7 C 44.07 - a. a. O. Rn. 39; BayVGH, Urteil vom 19.03.2021 a. a. O. Rn. 32; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.10.2012 - 2 L 87/11 - juris Rn. 45; NdsOVG, Urteil vom 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - UPR 2010, 151 = juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2006 - 20 D 25/06.AK - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 03.03.2016 - 7 B 44.15

    Abfallentsorgungsanlage; Reifenlager; Sicherheitsleistung; Hauptanlage;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 10 S 709/19
    Auch wenn im Zusammenhang mit dem Gesetzeszweck des § 17 Abs. 4a Abs. 1 BImSchG in der Rechtsprechung die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit herausgehoben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - 7 B 44.15 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 6 = juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2021 - 11 S 16/21 - juris Rn. 7; BayVGH, Urteil vom 19.03.2021 - 22 B 20.1347 - juris Rn. 26), ergibt sich hieraus keine Beschränkung auf diesen - allgemeinen - insolvenzrechtlichen Eröffnungsgrund.

    Da die Immissionsschutzbehörde § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG eine Sicherheitsleistung anordnen soll, ist das Entschließungsermessen, d. h. die Frage des "Ob" der nachträglichen Anordnung, von vornherein dahingehend eingeschränkt, dass von der Anordnung nur abgesehen werden darf, wenn ein in Bezug auf den Sinn und Zweck der Vorschrift atypischer Fall vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 a. a. O. Rn. 15 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung).

    Denn bereits ein allgemein vorhandenes Liquiditätsrisiko führt bei Abfallentsorgungsanlagen grundsätzlich zur Anordnung der Sicherheitsleistung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 a. a. O. Rn. 16).

    Abgesehen davon, dass auch die Zwischenlagerung von Abfällen ihrerseits - abhängig von ihrem Umfang - die Anordnung einer Sicherheitsleistung rechtfertigen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.08.2015 - 8 A 2725/13 - UPR 2016, 542 sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 a. a. O.), ist das Ausfallrisiko bei den Entsorgern durch die vom Gesetzgeber in den Blick genommene Besonderheit erhöht, dass diese ihre Einnahmen gerade aus dem Betrieb von - ggf. nachsorgebedürftigen - Abfallentsorgungsanlagen generieren.

  • VGH Bayern, 14.05.2020 - 22 ZB 20.245

    Sicherheitsleistung für Bauschuttrecycling-Anlage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 10 S 709/19
    ; ebenso BayVGH, Urteil vom 19.03.2021 a. a. O. Rn. 32; Beschlüsse vom 14.05.2020 - 22 ZB 20.245 - und vom 09.01.2019 - 22 CS 18.2003 - juris; a. A. Beckmann, UPR 2020, 121).

    Zu berücksichtigen wäre bei einem solchen Ausschluss ferner, dass § 232 Abs. 2 BGB allein die Tauglichkeit des Bürgen in den Mittelpunkt stellt, woraus sich für einen Ausschluss bestimmter Unterarten der Bürgschaft zumindest ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf ergeben würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.05.2020 a. a. O. Rn. 41 ; Ru-mann, Nebenbestimmungen bei der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen unter besonderer Berücksichtigung des Instruments der Sicherheitsleistung, Diss. Göttingen 2019, S. 190: Unzulässigkeit einer Verwaltungspraxis, nach der die Konzernbürgschaft als per se nicht insolvenzfest und damit für den praktischen Vollzug nicht anwendbar angesehen wird).

    So müsste sich die Annahme einer Überforderung der Behörde - auch vor dem Hintergrund der Praxis in anderen Bundesländern und der insoweit angewendeten Nachweismethoden (vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschluss vom 14.05.2020 - 22 ZB 20.245 - juris: Konzernbürgschaft und jährliches Testat; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.08.2015 - 8 A 2725/15 - a. a. O. Rn. 85: tauglicher Bürge; Beschluss vom 02.02.2011 - 8 B 1675/10 - UPR 2011, 195: Konzernbürgschaft) - konkret belegen lassen.

  • BVerwG, 26.06.2008 - 7 C 50.07

    Deponie, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge; Rekultivierungsmaßnahme;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 10 S 709/19
    Da § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG die in Betracht kommenden Arten von Sicherheitsleistungen nicht benennt, ist zur Bestimmung des Auswahlrahmens auf die allgemeine Regelung des § 232 BGB zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 7 C 50.07 - BVerwGE 131, 251 Rn. 15 ff. 19 DepV a.F.>; BayVGH, Urteil vom 19.03.2021 a. a. O. Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.08.2015 a. a. O. Rn. 85; Czajka a. a. O. § 12 BImSchG Rn. 53; Jarass a. a. O. § 12 Rn. 22).

    Ist ein Sicherungsmittel in diesem Sinne nicht insolvenzfest, ist es als untauglich anzusehen und bereits deswegen nicht in die Auswahl einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 7 C 50.07 - a. a. O. Rn. 18 f. ).

  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 C 21.12

    Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Begründung; Auslegung; Einzelfallregelung; konkret;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 10 S 709/19
    Welche Anforderungen danach jeweils für das notwendige Maß an Bestimmtheit zu stellen sind, richtet sich maßgeblich nach dem jeweils anwendbaren materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 - BVerwGE 148, 146; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2020 - 3 S 2590/18 - juris Rn. 35).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln ist und es deswegen genügt, wenn er sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 25.04.2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160, und vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, BVerwGE 148, 146).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.1991 - 8 S 3164/90

    Zur Wasserungserlaubnis für ein Wasserflugzeug auf dem Bodensee

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 10 S 709/19
    Beide lassen sich ebenso gut im Sinne einer Zusatzbegründung wie auch einer gleichsam übergreifenden Argumentation (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.1991 - 8 S 3164/90 - juris Rn. 34) verstehen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2011 - 8 B 1675/10

    Envio muss Sicherheit in Höhe von 1,8 Millionen Euro leisten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 10 S 709/19
    So müsste sich die Annahme einer Überforderung der Behörde - auch vor dem Hintergrund der Praxis in anderen Bundesländern und der insoweit angewendeten Nachweismethoden (vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschluss vom 14.05.2020 - 22 ZB 20.245 - juris: Konzernbürgschaft und jährliches Testat; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.08.2015 - 8 A 2725/15 - a. a. O. Rn. 85: tauglicher Bürge; Beschluss vom 02.02.2011 - 8 B 1675/10 - UPR 2011, 195: Konzernbürgschaft) - konkret belegen lassen.
  • BVerwG, 26.11.1987 - 2 C 53.86

    Beamtenrecht - Nichtraucherschutz - Umsetzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 10 S 709/19
    Ob ein Fall der Alternativ- oder Kumulativbegründung vorliegt, bedarf der tatsächlichen Aufklärung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1987 - 2 C 53.86 - NJW 1988, 783 = juris Rn. 33).
  • BFH, 18.02.2016 - V R 62/14

    Zu den Anforderungen an die Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2015 - 8 A 2384/13

    Berücksichtigung einer nach Fristablauf eingehenden Antragsbegründung auf

  • OVG Niedersachsen, 16.11.2009 - 12 LB 344/07

    Abhängigmachung der Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungsanlage gem. § 12 Abs. 1

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2012 - 2 L 87/11

    Anfechtung einer abfallrechtlichen Anordnung; hier: Sicherheitsleistung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2006 - 20 D 25/06
  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2000 - 8 S 314/00

    Abbruchsanordnung - Duldungsverfügung

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 8 S 2407/99

    Altlastenbeseitigung - Störerauswahl: Berücksichtigung des Streits um die

  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93

    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

  • BVerwG, 09.06.2015 - 6 B 60.14

    Vergabe von Funkfrequenzen; Allgemeinverfahren; interner Vermerk der

  • BVerwG, 13.12.1962 - III C 75.59

    Rechtsmittel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2013 - 8 B 612/13

    Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Ordnungsverfügung gegen einen

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2014 - 5 S 348/13

    Vergabe von Außenbewirtungsflächen bei konkurrierenden Interessenten

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.2016 - 10 S 236/16

    Schlichte Ablagerung von Abfällen ist Abfallbeseitigung und nicht

  • BVerwG, 19.05.1981 - 1 C 169.79

    Ausweisung - Asylberechtigter - Asylbewerber

  • BVerwG, 19.04.2021 - 6 C 5.20

    Hauptsacheerledigung; Organzuständigkeit der ZAK zur Untersagung eines ohne

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2021 - 5 S 3134/20

    Aufforstungsgenehmigung für landwirtschaftlich genutzte Grünlandfläche;

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87

    Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots

  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 287/99

    Schutzwürdigkeit des Interesses einer vermögenslosen GmbH an der gerichtlichen

  • BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 3 S 2590/18

    Nutzungsuntersagung einer baurechtswidrigen Vergnügungsstätte

  • BVerwG, 13.10.2010 - 7 B 50.10

    Umverlegung von Telekommunikationslinien; Bestimmtheit der planfestgestellten

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 24/98

    Darlegungs- und Beweispflicht des Gläubigers einer Bürgschaft auf erstes

  • BVerwG, 22.10.2015 - 7 C 15.13

    Wasserrückhaltung; Polder; Altrip; Überschwemmung; Grundwasser;

  • VGH Bayern, 09.01.2019 - 22 CS 18.2003

    Sicherheitsleistung für den Fall der Insolvenz bei Abfallentsorgungsanlage

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2021 - 11 S 16.21

    Immissionsschutzrecht; Sicherheitsleistung für Klärschlammzwischenlager;

  • BVerwG, 02.07.2008 - 7 C 38.07

    Auflage, nachträgliche; Störfall; Auslegungsstörfall; Störfallbeherrschung;

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 - 10 S 2801/21

    Bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eine

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln ist und es deswegen genügt, wenn er sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 25.04.2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160, und vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, BVerwGE 148, 146 sowie Senatsurteil vom 11.05.2021 - 10 S 709/19 - ZUR 2021, 701 = juris Rn. 34).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 - 10 S 2829/21

    Anforderungen an die Anhörung vor einer Heranziehung als Handlungs- bzw.

    Ebenso, wie eine ordnungsgemäße Ermessensausübung einer ausreichenden Ermittlung der Tatsachengrundlage in Bezug auf die Ermessensgrundlagen erfordert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11.05.2021 - 10 S 709/19 - ZUR 2021, 701 = juris Rn. 59), dient die Anhörungspflicht gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG in diesem Zusammenhang auch dazu, dem Betroffenen die Gelegenheit zu geben, auf von der Behörde bislang nicht berücksichtigte Gesichtspunkte hinzuweisen, die für die Ermessensausübung relevant sein können.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2021 - 10 S 3427/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Beibringung einer

    Im Hinblick auf den zu § 18 Abs. 4 Satz 1 VerpackG parallelen Tatbestand des § 17 Abs. 4a BImSchG hat der Senat bereits entschieden, dass der dortige Sicherungsfall - die Nichterfüllung von Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG - das Bestehen einer Hauptverbindlichkeit des Schuldners voraussetzt (Senatsurteil vom 11.05.2021 - 10 S 709/19 - juris Rn. 36).
  • VG Frankfurt/Oder, 29.07.2021 - 5 K 333/19
    Geht die Behörde aber eine solche Selbstbindung (rechtmäßig) ein, dann darf sie diese Bindung bei ihrer Ermessensbetätigung nicht ignorieren, denn sonst liegt eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens und damit ein Verstoß gegen § 40 VwVfG vor (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2021 - 10 S 709/19 -,   Rn. 49 - 50, juris).
  • VG Cottbus, 17.11.2022 - 5 L 155/22
    Eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit des Betreibers rechtfertigt für sich allein keinen Verzicht auf eine Sicherheitsleistung, weil das allgemeine Insolvenzrisiko auch bei einer aktuell guten wirtschaftlichen Situation nicht für die Zukunft ausgeschlossen werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2021 - 10 S 709/19 -, juris Rn. 41).
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