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   VGH Baden-Württemberg, 11.06.1991 - 1 S 2967/90   

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VGH Baden-Württemberg, 11.06.1991 - 1 S 2967/90 (https://dejure.org/1991,1907)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.06.1991 - 1 S 2967/90 (https://dejure.org/1991,1907)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Juni 1991 - 1 S 2967/90 (https://dejure.org/1991,1907)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abschleppkosten - Parken im Halteverbot - kein Vertrauensschutz bei vorhersehbarer Änderung der Verkehrsregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 42, 151 (Ls.)
  • VBlBW 1991, 434
  • DVBl 1991, 1370
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.1990 - 1 S 2805/89

    Abschleppkosten bei kurzfristiger Aufstellung von Halteverbotsschildern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.1991 - 1 S 2967/90
    Wird das unter solchen Umständen geparkte Fahrzeug nach Wirksamwerden des Verkehrszeichens im Wege rechtmäßiger unmittelbarer Ausführung abgeschleppt, handelt die Behörde ermessensfehlerfrei, wenn sie den Störer zum Ersatz der Abschleppkosten heranzieht (Weiterführung der Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 17.9.1990, VBlBW 1991, 110).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 17.9.1990, VBlBW 1991, 110).

    Die Entscheidung, ob ein Störer zum Ersatz der Kosten der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme herangezogen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Polizei (Urteil des Senats vom 17.9.1990, VBlBW 1991, 110 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2022 - 1 S 2283/20

    Kostenbescheid für eine Abschleppmaßnahme; Abwehr einer konkreten Gefahr;

    Die Pflicht zur Erstattung der Kosten setzt voraus, dass die von der Polizei im Wege der unmittelbaren Ausführung getroffene Maßnahme rechtmäßig war (vgl. Senat, Urt. v. 23.10.1972 - I 1107/71 -, ESVGH 23, 34 f.;Urt. v. 30.11.2010 - 1 S 1120/10 -, juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.02.1993 - 8 S 515/92 -, juris Rn. 35; BeckOK PolR BW/Kastner, 22. Ed. 17.1.2021, BWPolG § 8 Rn. 29; Ruder, PolR BW, 8. Aufl., Rn. 344 und 906; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Aufl., Rn. 703; Würtenberger/Heckmann, PolR BW, 6. Aufl., Rn. 911;Wolf/Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 8 Rn. 32), und die Behörde das Ermessen, welches ihr - abweichend von dem Wortlaut der Vorschrift - bei der Entscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 PolG zukommt, ob sie den Störer zum Ersatz der Kosten heranzieht (vgl. Senat, Urt. v. 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698; Urt. v. 11.06.1991 - 1 S 2967/90 -, juris Rn. 17; Urt. v. 30.11.2010 - 1 S 1120/10 -, juris Rn. 30; Wolf/Stephan/Deger, PolG BW, § 8 Rn. 27; s.a. Würtenberger/Heckmann, PolR BW, 6. Aufl., Rn. 804), fehlerfrei ausgeübt hat.

    a) Dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht es in der Regel, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten erhebt, weil sie in erster Linie eine dem Störer obliegende Aufgabe wahrgenommen hat (Senat, Urt. v. 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 ; Urt. v. 11.06.1991 - 1 S 2967/90 -, juris Rn. 17; Urt. v. 13.02.2007 - 1 S 822/05 -, juris Rn. 20; Urt. v. 30.11.2010 - 1 S 1120/10 -, juris Rn. 30; Wolf/Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 8 Rn. 27; s.a. Hess. VGH, Urt. v. 30.05.1994 - 11 UE 1684/92 -, juris Rn. 25 f.).

    Ein derartiger Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn die beseitigte oder abgewehrte Störung der öffentlichen Sicherheit nicht in die Risikosphäre des Verantwortlichen fällt, etwa weil sie weder von ihm veranlasst noch für ihn vorhersehbar war (vgl. Senat, Urt. v. 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 ; Urt. v. 11.06.1991 - 1 S 2967/90 -, juris Rn. 17; Urt. v. 13.02.2007 - 1 S 822/05 -, juris Rn. 20; s.a. Urt. v. 30.11.2010 - 1 S 1120/10 -, juris Rn. 30), oder die konkrete kostenauslösende Maßnahme von der Polizei in erster Linie im öffentlichen Interesse gewählt wurde.

    Nach der Rechtsprechung des Senats, welche die Vorschrift abweichend von ihrem Wortlaut (nur deshalb) als eine Ermessensbefugnis auslegt, um im Einzelfall dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen zu können, regelt § 8 Abs. 2 Satz 1 PolG ein intendiertes Ermessen, welches nach dem gesetzlichen Zweck im Regelfall eine Kostenerstattung durch den Störer verlangt, von der nur im atypischen Ausnahmefall abzusehen ist (Senat, Urt. v. 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 ; Urt. v. 11.06.1991 - 1 S 2967/90 -, juris Rn. 17; Urt. v. 13.02.2007 - 1 S 822/05 -, juris Rn. 20; Urt. v. 30.11.2010 - 1 S 1120/10 -, juris Rn. 30).

  • VGH Hessen, 11.11.1997 - 11 UE 3450/95

    Erstattung von Abschleppkosten für ein vor einer abgelaufenen Parkuhr stehendes

    Zur Ermittlung des Fahrers oder Halters eines rechtswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges ist die Behörde zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen der Beseitigung der praktischen Auswirkungen des Verkehrsverstoßes grundsätzlich nicht verpflichtet, wenn der Pflichtige nicht ausnahmsweise leicht erreichbar ist (VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.06.1991 - 1 S 2967/90 -, DVBl. 1991, 1370; ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Hess. VGH, U. v. 15.06.1987 - 11 UE 318/84 - U. v. 27.06.1995 - 11 UE 1354/92 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.1995 - 1 S 631/95

    Abschleppen eines verbotswidrig auf einem Anwohnerparkplatz abgestellten Kfz -

    Das bedeutet, daß die durch das Verkehrszeichen getroffene Anordnung für den Verkehrsteilnehmer erst dann verbindlich wird, wenn er in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt und es wahrnehmen kann (vgl. Urteile des Senats vom 17.9.1990 - 1 S 2805/89 -, VBlBW 1991, 110 und vom 11.6.1991 - 1 S 2967/90 -, VBlBW 1991, 44).
  • VG Gießen, 09.08.1995 - 7 E 1147/94

    Kostenerstattung für das Abschleppen eines ohne Parkschein verbotswidrig

    Die unmittelbare Ausführung ist vielmehr regelmäßig dann rechtmäßig möglich, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit (die allerdings auch in einem Verstoß gegen ein Verkehrszeichen liegen kann, vgl.: Kunkel/Pausch/Prillwitz, Kommentar zum HSOG, 1991, § 8 Rdnr. 6) unaufschiebbar zu beseitigen ist; konsequenterweise fordert daher die wohl überwiegende Rechtsprechung für eine rechtmäßige unmittelbare Ausführung - anders als bei der Ersatzvornahme - eine zusätzliche Verkehrsbehinderung oder -gefährdung (vgl. BVerwG vom 14.05.1992, 3 C 3.90 = BVerwGE 90, 189 (193); Bay.VGH vom 16.12.1987, 21 B 87.01910, NVwZ 1988, 657; VGH Baden-Württemberg vom 11.06.1991, 1 S 2967/90, DVBl. 1991, 1370; VGH Baden-Württemberg vom 17.09.1990, a.a.O; VGH Baden-Württemberg vom 20.12.1979, IV A 2215/79, NJW 1981, 478; VG Würzburg vom 29.06.1988, W 2 K 88.221, NVwZ-RR 1989, 138; VG München vom 28.01.1988, M 17 K 87.6583, NVwZ 1988, 667).

    Einem derartigen Nachforschungsversuch stehen regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und die nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegen (vgl. BVerwG vom 06.07.1983, 7 B 182.82, MDR 1984, 255; VGH Baden-Württemberg vom 11.06.1991, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg vom 17.09.1990, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 18.05.1999 - 11 UE 343/98

    Haftung des früheren Eigentümers für Kosten des Abschleppens eines nicht mehr

    Zur Ermittlung des Fahrers, Halters oder Eigentümers eines rechtswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges ist die Behörde zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen der Beseitigung der praktischen Auswirkungen des Verkehrsverstoßes grundsätzlich nicht verpflichtet, wenn der Pflichtige nicht ausnahmsweise leicht erreichbar ist (VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.06.1991 - 1 S 2967/90 -, DVBl. 1991, 1370; Hess. VGH, U. v. 11.11.1997 - 11 UE 3450/95 -, a. a. O.).
  • VG Karlsruhe, 21.04.2017 - 2 K 4554/15

    Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Verbringen eines umherstreunenden Hundes

    Die Maßnahme der unmittelbaren Ausführung ist daher nur dann rechtmäßig, wenn eine "hypothetische" Gefahrenabwehrverfügung gerade gegenüber dem Kläger hätte erlassen werden können (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.10.1972 - I 1107/71 -, ESVGH 23, 34; Urt. v. 11.06.1991 - 1 S 2967/90 -, VBlBW 1991, 434).
  • OVG Sachsen, 12.12.2022 - 6 A 497/21

    Abschleppkosten; Antrag auf Zulassung der Berufung; Vollstreckungsschuldner;

    Zwar kommt die Vorschrift als Rechtsgrundlage für einen Kostenbescheid in Betracht, weil das Verkehrszeichen, das auch ein Wegfahrgebot enthält, einen wahrnehmbaren Verwaltungsakt darstellt, der sofort vollziehbar ist und durch Ersatzvornahme vollstreckt werden kann (vgl. SächsOVG, Urt. v. 23. März 2009 - 3 B 891/06 -, SächsVBl. 2009, 185, 186; a. A. HessVGH, Urt. v. 17. März 1998 - 11 UE 327/96 -, juris Rn. 20; VGH BW, Urt. v. 11. Juni 1991 - 1 S 2967/90 -, juris Rn. 15; jeweils für das dortige Landesrecht).
  • VG Braunschweig, 24.10.2003 - 5 A 127/03

    Abschleppen; Abschleppkosten; Bauarbeiten; Ermessen; Ersatzvornahme; Halteverbot;

    Ob regelmäßig eine Frist von 72 oder gar nur 48 Stunden zwischen Aufstellen eines entsprechenden Halteverbotszeichen und einer Abschleppmaßnahme mit Kostenerstattungspflicht des Betroffenen ausreichend ist, hat die Kammer jedoch in der Vergangenheit dahinstehen lassen und kann dies auch im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der gebotenen Umstände des Einzelfalles; dabei ist zu beachten, dass die Rechtmäßigkeit des Abschleppens nicht zwingend zugleich auch zu einer Kostenerstattungspflicht des Betroffenen führt (vgl. dazu Urteile des VGH Mannheim v. 17.9.1990 - 1 S 2805/89 - NJW 1991, 1698 LS. 2 sowie v. 11.6.1991 - 1 S 2967/90 - DVBl. 1991, 1370 f), sondern gemäß § 66 NGefAG eine eigene Ermessensentscheidung nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, regelmäßig also des Widerspruchsbescheides, erfordert.
  • VG Saarlouis, 06.07.2000 - 6 K 75/98

    Zum Abschleppen eines unmittelbar vor einer Einfahrt und Ausfahrt und zudem auf

    vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 11.06.1991 - 1 S 2967/90 - in zfs 92, 396 Durch atypische Besonderheiten solcher Umstände ist der vorliegende Fall nicht gekennzeichnet, mit der Folge, dass die entstandenen Kosten von dem Störer (hier: dem Kläger) zu erheben sind und nicht der Allgemeinheit angelastet werden können.
  • VG Saarlouis, 06.07.2000 - 6 K 294/98

    Zum berechtigten Abschleppen eines auf einem Behindertenparkplatz geparkten PKW

    VGH Mannheim, Urteil vom 11.06.1991 - 1 S 2967/90 -, DVBl. 1991, 1370.
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