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   VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 980/15   

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VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 980/15 (https://dejure.org/2015,22081)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 (https://dejure.org/2015,22081)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. August 2015 - 10 S 980/15 (https://dejure.org/2015,22081)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme einer Person für eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung (hier: Papierschlämme als Kompost mit Chemikalien PFC, PFT)

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 4 Abs 3 S 1 BBodSchG, § 9 Abs 2 BBodSchG
    Anordnung von bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme einer Person für eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung (hier: Papierschlämme als Kompost mit Chemikalien PFC, PFT)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    PFC-Verunreinigungen im Raum Rastatt/Baden-Baden: Düngemittel- und Kompostwerk muss bodenschutzrechtliche Anordnungen sofort befolgen; Eilanträge erfolglos

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    PFC-Verunreinigungen im Raum Rastatt/Baden-Baden - Düngemittel- und Kompostwerk muss bodenschutzrechtliche Anordnungen sofort befolgen; Eilanträge erfolglos

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Inanspruchnahme zur bodenschutzrechtlichen Gefährdungsuntersuchung auch bei noch nicht geklärtem Verursachungsbeitrag

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Inanspruchnahme zur bodenschutzrechtlichen Gefährdungsuntersuchung auch bei noch nicht geklärtem Verursachungsbeitrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2016, 108
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2002 - 10 S 957/02

    Altlast - Verantwortlichkeit und zeitnahe Inanspruchnahme - Interessenabwägung im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 980/15
    Das auf der Primärebene herrschende Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr rechtfertigt es, für eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, dessen Verursachungsbeitrag zu einer Bodenkontamination noch nicht endgültig geklärt ist, sofern objektive Faktoren als tragfähige Indizien dafür vorhanden sind, dass zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - VBlBW 2004, 100).

    Kann der abschließende Nachweis in Bezug auf die als Verursacher verantwortlich gemachte Person noch nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen aber zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00 - VBlBW 2001, 281 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - VBlBW 2004, 100; Senatsbeschluss vom 27.03.2012 - 10 S 2572/11 - OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 a.a.O.).

    Nach der vom Verwaltungsgericht bei seiner Abwägung zutreffend zugrunde gelegten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - a.a.O.; Senatsbeschluss vom 27.03.2012 - 10 S 2572/11 -) besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Vollziehung der hier in Rede stehenden Untersuchungsanordnung, das regelmäßig den privaten Interessen des Verpflichteten vorgeht.

    Bei der Ausübung des dem Gericht nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens hat sich der Senat an den voraussichtlichen Kosten orientiert, die der Antragstellerin aus der Befolgung der behördlichen Anordnung entstehen dürften; diese waren für das gegenständliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Beschluss des Senats vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - a.a.O.; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 21.07.2009 - 1 B 98/09 - NUR 2009, 798).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 16 A 1686/09

    Schädliche Bodenveränderung, Verursacher, Geschäftsführer, PFT

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 980/15
    Auch in der Beschwerdebegründung wird der Sache nach nicht bestritten, dass konkrete Anhaltspunkte den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen (zur Schädlichkeit von PFC bzw. PFT vgl. auch eingehend OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 - juris m.w.N.).

    Dabei kommt es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person an, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 7 B 12.08 -, NVwZ 2008, 684; OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 a.a.O.).

    Kann der abschließende Nachweis in Bezug auf die als Verursacher verantwortlich gemachte Person noch nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen aber zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00 - VBlBW 2001, 281 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - VBlBW 2004, 100; Senatsbeschluss vom 27.03.2012 - 10 S 2572/11 - OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.2012 - 10 S 2572/11
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 980/15
    Kann der abschließende Nachweis in Bezug auf die als Verursacher verantwortlich gemachte Person noch nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen aber zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00 - VBlBW 2001, 281 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - VBlBW 2004, 100; Senatsbeschluss vom 27.03.2012 - 10 S 2572/11 - OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 a.a.O.).

    Nach der vom Verwaltungsgericht bei seiner Abwägung zutreffend zugrunde gelegten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - a.a.O.; Senatsbeschluss vom 27.03.2012 - 10 S 2572/11 -) besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Vollziehung der hier in Rede stehenden Untersuchungsanordnung, das regelmäßig den privaten Interessen des Verpflichteten vorgeht.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 10 S 744/12

    Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Erkundung eines Grundwasserschadens;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 980/15
    Das auf der Primärebene herrschende Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr (dazu Senatsurteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 - VBlBW 2013, 189; Senatsurteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 - juris) rechtfertigt es, auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, dessen Verursachungsbeitrag zur Bodenverschmutzung noch nicht endgültig geklärt ist In der Phase der Gefährdungsabschätzung soll die effektive Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Pflichtigen leiden (BayVGH, Beschluss vom 22.05.2009 - 22 ZB 08.1820 - juris, m.w.N.).

    Liegt - wie hier - der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung vor, entspricht es mithin der Konzeption des Bundesbodenschutzgesetzes, dass die für die weitere Erkundung erforderlichen Kosten nicht von der Allgemeinheit, sondern in erster Linie von dem Verantwortlichen getragen werden (vgl. Senatsurteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 - VBlBW 2013, 189; BayVGH, Beschluss vom 09.07.2003 - 20 CS 03.103 - NVwZ 2003, 1281; Nds. OVG, Beschluss vom 18.4.2005 - 7 ME 29/05 - NVwZ 2005, 1207).

  • VG Karlsruhe, 10.04.2015 - 6 K 2584/14

    Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung; Ersatzvornahme

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 980/15
    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. April 2015 - 6 K 2584/14 - wird zurückgewiesen.

    Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung vom 19.08.2014 lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 10.04.2015 ab (- 6 K 2584/14 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 1131/15

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung von bodenschutzrechtlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 980/15
    Aus einer Aufstellung der Stadt Baden-Baden - der Antragsgegnerin im Parallelverfahren 10 S 1131/15 - vom 31.10.2014, in der die von der Antragstellerin mitgeteilten Annahmemengen mit den von Transportunternehmen mitgeteilten Mengen verglichen werden, ergibt sich, dass die Antragstellerin in den Jahren 2006 bis 2008 in weitaus größerem Umfang Abfälle von Papierfabriken angenommen und für die Kompostherstellung verwendet hat, als sie gegenüber den Behörden angezeigt hat (mehr als 10.800 t in den Jahren 2006 und 2007).

    Im Landkreis Rastatt sowie im Stadtkreis Baden-Baden existieren darüber hinaus weitere mit PFC belastete Flächen, die ebenfalls mit Kompost der Antragstellerin beaufschlagt wurden (vgl. das Parallelverfahren 10 S 1131/15 -).

  • OVG Niedersachsen, 18.04.2005 - 7 ME 29/05

    Beschwerde hinsichtlich eines Bescheids zur Beauftragung eines Gutachters mit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 980/15
    Liegt - wie hier - der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung vor, entspricht es mithin der Konzeption des Bundesbodenschutzgesetzes, dass die für die weitere Erkundung erforderlichen Kosten nicht von der Allgemeinheit, sondern in erster Linie von dem Verantwortlichen getragen werden (vgl. Senatsurteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 - VBlBW 2013, 189; BayVGH, Beschluss vom 09.07.2003 - 20 CS 03.103 - NVwZ 2003, 1281; Nds. OVG, Beschluss vom 18.4.2005 - 7 ME 29/05 - NVwZ 2005, 1207).
  • OVG Bremen, 21.07.2009 - 1 B 89/09

    Sanierungsanordnung; Verantwortlicher Geschäftsführer; Komplementär;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 980/15
    Bei der Ausübung des dem Gericht nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens hat sich der Senat an den voraussichtlichen Kosten orientiert, die der Antragstellerin aus der Befolgung der behördlichen Anordnung entstehen dürften; diese waren für das gegenständliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Beschluss des Senats vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - a.a.O.; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 21.07.2009 - 1 B 98/09 - NUR 2009, 798).
  • VGH Bayern, 09.07.2003 - 20 CS 03.103

    Abfallrecht; stillgelegte Deponie; Untersuchung auf Altlast; Verantwortung für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 980/15
    Liegt - wie hier - der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung vor, entspricht es mithin der Konzeption des Bundesbodenschutzgesetzes, dass die für die weitere Erkundung erforderlichen Kosten nicht von der Allgemeinheit, sondern in erster Linie von dem Verantwortlichen getragen werden (vgl. Senatsurteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 - VBlBW 2013, 189; BayVGH, Beschluss vom 09.07.2003 - 20 CS 03.103 - NVwZ 2003, 1281; Nds. OVG, Beschluss vom 18.4.2005 - 7 ME 29/05 - NVwZ 2005, 1207).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2000 - 10 S 1188/00

    Altlastenverdächtige Fläche - Inanspruchnahme eines Rechtsnachfolgers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 980/15
    Kann der abschließende Nachweis in Bezug auf die als Verursacher verantwortlich gemachte Person noch nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen aber zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 11.12.2000 - 10 S 1188/00 - VBlBW 2001, 281 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - VBlBW 2004, 100; Senatsbeschluss vom 27.03.2012 - 10 S 2572/11 - OVG NRW, Urteil vom 20.05.2015 a.a.O.).
  • VGH Bayern, 22.05.2009 - 22 ZB 08.1820

    Stillgelegte Deponie; Untersuchung auf Altlast; Sickerwasserprognose bei

  • BVerwG, 28.02.2008 - 7 B 12.08

    Anwendung des BBodSchG auf Deponien, die vor Inkrafttreten des

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2013 - 10 S 81/13

    Zur Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2014 - 10 S 2210/12

    Zur Verpflichtung eines Sanierungsverantwortlichen durch die Bodenschutz- und

  • VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 791/16

    Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme zur Durchführung bodenschutzrechtlicher

    Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung einer Inanspruchnahme als (Mit-)Verursacher gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ist es, dass bei Vorliegen tragfähiger objektiver Indizien für dessen Stellung als (Mit-)Verursacher anderweitige tatsächliche Ursachen für den erheblichen Mitverursachungsbeitrag des Herangezogenen nicht ernsthaft in Betracht kommen (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, S. 108).

    Mit Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 - (VBlBW 2016, S. 108) lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Beschwerde der Klägerin gegen den ablehnenden Eilbeschluss der Kammer vom 10.04.2015 - 6 K 2584/14 - ab.

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 - (VBlBW 2016, S. 108) verwiesen.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 - festgehalten habe, bestünden ausreichend objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch die Auslieferung von verunreinigtem Kompost diese Boden- und Grundwasserverunreinigungen verursacht habe, während andere Ursachen für diese Kontaminationen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht in Betracht kämen.

    Kann der abschließende Nachweis in Bezug auf die als Verursacher verantwortlich gemachte Person noch nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen aber zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (vgl. zum Ganzen zuletzt im Eilverfahren zwischen den Beteiligten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, S. 108 m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG).

    Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung einer Inanspruchnahme als (Mit-)Verursacher ist es vielmehr, dass bei Vorliegen tragfähiger objektiver Indizien für dessen Stellung als (Mit-)Verursacher anderweitige tatsächliche Ursachen für den erheblichen Mitverursachungsbeitrag des Herangezogenen nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. dazu erneut OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris ; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, S. 108 im Eilverfahren zwischen den Beteiligten).

    Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits mit Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 - (VBlBW 2016, S. 108) ausgeführt, die Inanspruchnahme der Klägerin werde sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, weil hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der mit Papierschlämmen versetzte Kompost zu einer PFC-Verunreinigung des Bodens geführt habe.

    Angesichts des Vorstehenden waren die Hilfsbeweisanträge der Klägerin mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Detailuntersuchung vom 19.08.2014 aus rechtlichen Gründen sämtlich unerheblich, da die in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2017 zum Beweis gestellten Tatsachen nichts daran ändern, dass der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2015 auf Grundlage einer Betrachtung "ex ante" schon deshalb ermessensfehlerfrei Maßnahmen gegen die Klägerin anordnen konnte, weil aufgrund konkreter Anhaltspunkte gegen sie der hinreichende Verdacht der Verursachung einer schädlichen Bodenveränderung bestand (vgl. hierzu nochmals den Beschluss des VGH Baden-Württemberg im Eilverfahren zwischen den Beteiligten vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, S. 108, dessen Ausführungen zum Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte und zur Störerauswahl die Klägerin auch mit ihrem Vortrag bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2015 nicht erschüttert hat).

    Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG findet nicht nur dann Anwendung, wenn sich nicht der Verdacht einer schädlichen Verunreinigung, sondern der Verdacht der Pflichtigkeit des als Verursacher in Anspruch Genommenen nicht bestätigt, wie es hier bei unterstellter Richtigkeit des Vortrags der Klägerin der Fall wäre (die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG auch in einer solchen Fallgestaltung des bloßen "Verdachts der Pflichtigkeit" setzt auch der VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, S. 108 im Eilverfahren zwischen den Beteiligten voraus; vgl. ferner Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG-Kommentar, 2. Auflage 2005, § 24 : "Der Verdacht hat sich bestätigt, wenn aufgrund der Ergebnisse der Gefahrerforschungsmaßnahme der Adressat der Untersuchungsmaßnahme mit Gefahrenabwehrpflichten belastet ist.").

    Diese Wertung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG greift ferner auch dann ein, wenn die Behörde eine Gefahrenabwehrmaßnahme im Wege der Ersatzvornahme selbst durchgeführt hat (vgl. hierzu nur Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG-Kommentar, 2. Auflage 2005, § 24 ; auch dies wird vorausgesetzt durch den VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, S. 108 im Eilverfahren zwischen den Beteiligten; vgl. ferner auch BVerwG, Urteil vom 12.07.2006 - 10 C 9.05 -, NVwZ 2006, S. 1413 = BVerwGE 126, 222).

    Bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im Eilbeschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 - (VBlBW 2016, S. 108 ) darauf hingewiesen, dass die rechtswidrige landwirtschaftliche Verwertung von Schlämmen aus der Abwasserreinigung und sonstigen Abfallstoffen von Papierfabriken - zumal ohne vorherige Kompostierung oder Beprobung - bereits aus sich heraus mit einem nicht unerheblichen Schadenspotential behaftet und damit von vornherein mit einem erheblichen Risiko verbunden war.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2017 - 16 A 1920/09

    Bodensanierung durch den Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015, a. a. O., Rn. 98; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 14. Juli 1995 - 2 M 7/95 -, UPR 1996, 194 = juris, Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 3. September 2002 - 10 S 957/02 -, NVwZ-RR 2003, 103 = juris, Rn. 22 m. w. N., und vom 11. August 2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, 108 = juris, Rn. 13.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 1131/15

    Hinreichender Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast auf

    Darüber hinaus existieren im Stadtkreis Baden-Baden sowie im Landkreis Rastatt (vgl. das Parallelverfahren 10 S 980/15) weitere mit PFC belastete Flächen, die nachweislich mit Kompost der Antragstellerin beaufschlagt wurden.

    Entgegen der Beschwerdebegründung ist dieses Analyseergebnis durchaus aussagekräftig (vgl. im Einzelnen den Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren 10 S 980/15).

    Damit wäre die hohe PFC-Belastung auf den betroffenen Flächen nicht zu erklären (vgl. den Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren im Parallelverfahren 10 S 980/15).

  • VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 2064/16

    Inanspruchnahme eines Düngemittelherstellers zur Durchführung

    Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung einer Inanspruchnahme als (Mit-)Verursacher gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ist es, dass bei Vorliegen tragfähiger objektiver Indizien für dessen Stellung als (Mit-)Verursacher anderweitige tatsächliche Ursachen für den erheblichen Mitverursachungsbeitrag des Herangezogenen nicht ernsthaft in Betracht kommen (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, S. 108).

    Dieses Analyseergebnis sei durchaus aussagekräftig, wie der Senat in seinem Beschluss vom 11.08.2015 im Parallelverfahren - 10 S 980/15 - ausgeführt habe.

  • VG Sigmaringen, 05.08.2021 - 5 K 3006/20

    Sanierungsanordnung

    Vielmehr bedarf es insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen einer wertenden Zurechnung der vorgefundenen Kontamination (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, GewArch 2015, 506, bzw. - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, 108, m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 13.11.2019 - 2 K 6364/18

    Bestimmtheit der Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung auf

    Kann der abschließende Nachweis in Bezug auf die als Verursacher verantwortlich gemachte Person noch nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen aber zumindest objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, 108 m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG; zuletzt VG Karlsruhe, Urt. v. 24.10.2017 - 6 K 791/17 -, juris , erneut bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.03.2019 - 10 S 2788/17 -, juris ).

    Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung einer Inanspruchnahme als (Mit-)Verursacher ist es vielmehr, dass bei Vorliegen tragfähiger objektiver Indizien für dessen Stellung als (Mit-)Verursacher anderweitige tatsächliche Ursachen für den erheblichen Mitverursachungsbeitrag des Herangezogenen nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. dazu erneut OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris ; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, 108 ; VG Karlsruhe, Urt. v. 24.10.2017 - 6 K 791/17 -, juris ).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 - 10 S 2801/21

    Bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eine

    Ausreichend ist insoweit ein maßgeblicher Mitverursachungsbeitrag des in Anspruch Genommenen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 - VBlBW 2016, 108, - 10 S 1131/15 - GewArch 2015, 506, jew. juris Rn. 12; Giesberts/Hilf in BeckOK Umweltrecht, § 4 BBodSchG Rn. 22; Versteyl in Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rn. 42 ff.).
  • VG Karlsruhe, 11.04.2017 - 6 K 7812/16

    Anspruch auf Unterlassung staatlicher Informationen

    Die Vergleichsproben (HÜ2, HÜ3, HÜ5, HÜ 6, HÜ7) blieben ohne auffälligen Befund (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, S. 108).

    Eine gegen diesen Beschluss der Kammer gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 - (VBlBW 2016, S. 108) zurückgewiesen; auch hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

  • VG Cottbus, 12.12.2019 - 3 K 1828/15

    Streitigkeiten nach dem Bundesbodenschutzgesetz

    Allerdings ist für den Bereich des Altlastenrechts dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es vor allem bei gewerblich genutzten Grundstücken sehr häufig nicht möglich sein wird, den konkreten Nachweis zu führen, welcher von mehreren Grundstücksnutzern eine Bodenverunreinigung verursacht hat (vgl. zu den Anforderungen VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 3. September 2002 - 10 S 957/02 -, vom 27. März 2012 - 10 S 2572/11 - und vom 11. August 2015 - 10 S 980/15 - sämtlich juris).

    Selbst wenn der Betrieb des Gaswerks über einen Zeitraum von elf (von insgesamt 74 Betriebs-) Jahren allein noch nicht als tragfähiges Indiz zur Annahme eines Verursachungsbeitrags ausreichen sollte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 3. September 2002 - 10 S 957/02 - juris Rn. 22, vom 27. März 2012 - 10 S 2572/11 - juris Rn. 10 und vom 11. August 2015 - 10 S 980/15 - juris Rn. 13 m.w.N.), ergibt sich ein solches hier womöglich (auch) daraus, dass dem VEB Energieversorgung C... als letzten Betreiber des Gaswerks besondere Pflichten bei dessen Schließung erwachsen sein könnten, er insbesondere sicherzustellen hatte, dass keine durch den Betrieb des Gaswerks beruhenden Schadstoffe auf dem Grundstück verbleiben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 10 S 2351/06 - juris Rn. 43).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.2017 - 9 S 1861/17

    Verkaufsverbot für ein diätetisches Lebensmittel zur Adipositastherapie

    Dadurch wäre ein etwaiger Gehörsverstoß geheilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 980/15 -, VBlBW 2016, 108 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2016 - 16 B 1267/15 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.2019 - 9 S 588/19
  • VG Köln, 07.09.2017 - 14 L 2198/17
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