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   VGH Baden-Württemberg, 11.10.2017 - 10 S 746/17   

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VGH Baden-Württemberg, 11.10.2017 - 10 S 746/17 (https://dejure.org/2017,43480)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 (https://dejure.org/2017,43480)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - 10 S 746/17 (https://dejure.org/2017,43480)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Einmalige Trunkenheitsfahrt unter 1,6 und MPU-Anordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis; Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaliger Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille; Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Abs 4 S 1 StVG, § 11 Abs 1 S 3 FeV, § 11 Abs 3 S 1 Nr 5 FeV, § 11 Abs 6 FeV, § 11 Abs 8 S 1 FeV
    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung; Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Verhältnis von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV zu § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV; Formelle Rechtmäßigkeit einer Gutachtensanordnung; Begriff der erheblichen Straftat im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 ...

  • rechtsportal.de

    Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis; Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaliger Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille; Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anordnung eines Gutachtens nach der FeV

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2018, 303
  • DÖV 2018, 121
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 17.11.2016 - 3 C 20.15

    Anforderung eines Fahreignungsgutachtens; Anordnung der Beibringung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2017 - 10 S 746/17
    Im Rahmen des durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV eröffneten Ermessens muss die Fahrerlaubnisbehörde anhand aller Umstände des konkreten Falls prüfen, ob die sich aus der begangenen (Anlass-)Straftat (sowie ggf. weiteren Umständen) ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind, um trotz der mit einer Begutachtung verbundenen Belastungen für den Betroffenen die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen, und ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765).

    Schließlich ist die Mitteilung der Fragestellung an den Betroffenen geboten, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob sich die Begutachtungsstelle an die Fragestellung der Behörde hält und ob die ihm und dem Gutachter mitgeteilten Fragen identisch sind (vgl. Senatsurteil vom 07.07.2015 - 10 S 116/15 - DAR 2015, 592 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765).

    Dass die Verletzung dieser Gebote auf der Rechtsfolgenseite - unter Umständen abhängig vom Grad des Verstoßes - teilweise strafrechtlich sanktioniert ist, ändert nichts daran, dass die im Weg einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu prüfende charakterliche Eignung allgemeiner die Delinquenzneigung des Fahrerlaubnisbewerbers hinsichtlich der im Straßenverkehr geltenden Gebote zu überprüfen hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 = juris Rn. 33; Senatsurteile vom 27.07.2016 - 10 S 77/15 - VBlBW 2017, 31 = juris Rn. 46 sowie vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - VBlBW 2016, 242 = juris Rn. 34).

    38 a) Im Rahmen des durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV eröffneten Ermessens muss die Fahrerlaubnisbehörde anhand aller Umstände des konkreten Falls prüfen, ob die sich aus der begangenen (Anlass-)Straftat (sowie ggf. weiteren Umständen) ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind, um (trotz den mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung verbundenen nicht unbeträchtlichen Belastungen für den Betroffenen) die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen, und ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenlegen (vgl. zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 = juris Rn. 36; ebenso Senatsurteil vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - VBlBW 2016, 242 = juris Rn. 38 m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.02.2016 - 3 L 204/15 - juris Rn. 17 f.).

    Je nach den Umständen des Einzelfalls hat die Behörde dabei auch zu erwägen, ob - etwa im Fall einer durch langen Zeitablauf zwischen (Anlass-)Straftat und Gutachtensanordnung geminderten Aussagekraft der Straftat - verbleibende Eignungszweifel ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden können, z. B. durch Vorlage von Zeugnissen, Berichten eines Bewährungshelfers oder anderen geeigneten Beweismitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 a. a. O.).

    Denn es waren (anders als im Fall des Senatsurteils vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - VBlBW 2016, 242 bzw. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765) weder Gesichtspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die geeignet waren, die sich nach Ansicht der Beklagten aus den Straftaten ergebenden gewichtigen Eignungszweifel vollständig oder auch nur teilweise auszuräumen.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2015 - 10 S 116/15

    Erhebung der Untätigkeitsklage hindert keine behördliche Aufklärungsmaßnahme;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2017 - 10 S 746/17
    Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht allein wegen einer vorherigen strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1, 6 Promille von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen, soweit nicht zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen (wie BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 3 C 24.15 - DAR 2017, 282; zugleich Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 07.07.2015 - 10 S 116/15 - Blutalkohol 53, 71).

    Schließlich ist die Mitteilung der Fragestellung an den Betroffenen geboten, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob sich die Begutachtungsstelle an die Fragestellung der Behörde hält und ob die ihm und dem Gutachter mitgeteilten Fragen identisch sind (vgl. Senatsurteil vom 07.07.2015 - 10 S 116/15 - DAR 2015, 592 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765).

    Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden - vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderlichen - Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 07.07.2015 a. a. O.).

    Der Senat hält an seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 07.07.2015 - 10 S 116/15 - Blutalkohol 53, 71; ebenso u. a. BayVGH, Urteil vom 08.03.2016 - 11 BV 15.1589 - juris Rn. 22 m. w. N. auch zur Gegenansicht) nicht mehr fest und folgt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit der neuen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 06.04.2017 - 3 C 24.15 - (DAR 2017, 282), wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht allein wegen einer vorherigen strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1, 6 Promille von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen darf, soweit nicht zusätzliche - im vorliegenden Fall ersichtlich nicht bestehende - Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.

    32 Zwar wird allgemein angenommen, dass § 13 FeV eine Spezialvorschrift gegenüber § 11 FeV darstellt (vgl. die Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26.08.1998, VkBl. 1998, S. 962, 1070, abgedruckt bei Müller/Rebler, Die Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 2. Aufl., S. 134; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 11 FeV Rn. 35), weswegen sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen einer Alkoholproblematik in erster Linie nach der Bestimmung des § 13 FeV richten (vgl. Senatsurteile vom 07.07.2015 - 10 S 116/15 - DAR 2015, 592 und vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 - juris Rn. 30).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2015 - 10 S 778/14

    Erteilung einer Fahrerlaubnis - Anforderungen an die Anordnung zur Vorlage eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2017 - 10 S 746/17
    Dass die Verletzung dieser Gebote auf der Rechtsfolgenseite - unter Umständen abhängig vom Grad des Verstoßes - teilweise strafrechtlich sanktioniert ist, ändert nichts daran, dass die im Weg einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu prüfende charakterliche Eignung allgemeiner die Delinquenzneigung des Fahrerlaubnisbewerbers hinsichtlich der im Straßenverkehr geltenden Gebote zu überprüfen hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 = juris Rn. 33; Senatsurteile vom 27.07.2016 - 10 S 77/15 - VBlBW 2017, 31 = juris Rn. 46 sowie vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - VBlBW 2016, 242 = juris Rn. 34).

    38 a) Im Rahmen des durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV eröffneten Ermessens muss die Fahrerlaubnisbehörde anhand aller Umstände des konkreten Falls prüfen, ob die sich aus der begangenen (Anlass-)Straftat (sowie ggf. weiteren Umständen) ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind, um (trotz den mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung verbundenen nicht unbeträchtlichen Belastungen für den Betroffenen) die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen, und ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenlegen (vgl. zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 = juris Rn. 36; ebenso Senatsurteil vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - VBlBW 2016, 242 = juris Rn. 38 m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.02.2016 - 3 L 204/15 - juris Rn. 17 f.).

    Denn es waren (anders als im Fall des Senatsurteils vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - VBlBW 2016, 242 bzw. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765) weder Gesichtspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die geeignet waren, die sich nach Ansicht der Beklagten aus den Straftaten ergebenden gewichtigen Eignungszweifel vollständig oder auch nur teilweise auszuräumen.

  • BVerwG, 06.04.2017 - 3 C 24.15

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Verkehr

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2017 - 10 S 746/17
    Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht allein wegen einer vorherigen strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1, 6 Promille von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen, soweit nicht zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen (wie BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 3 C 24.15 - DAR 2017, 282; zugleich Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 07.07.2015 - 10 S 116/15 - Blutalkohol 53, 71).

    Ergänzend werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2017 - 3 C 24.15 - DAR 2017, 282 verwiesen, aus dem sich ergebe, dass die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis kein eigenständiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens sei.

    Der Senat hält an seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 07.07.2015 - 10 S 116/15 - Blutalkohol 53, 71; ebenso u. a. BayVGH, Urteil vom 08.03.2016 - 11 BV 15.1589 - juris Rn. 22 m. w. N. auch zur Gegenansicht) nicht mehr fest und folgt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit der neuen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 06.04.2017 - 3 C 24.15 - (DAR 2017, 282), wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht allein wegen einer vorherigen strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1, 6 Promille von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen darf, soweit nicht zusätzliche - im vorliegenden Fall ersichtlich nicht bestehende - Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.

  • VGH Bayern, 07.08.2014 - 11 CS 14.352

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2017 - 10 S 746/17
    Jedenfalls ist im Rahmen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 FeV ein Verkehrsverstoß, der nicht nur gerade die Grenze zur Eintragungspflichtigkeit überschreitet, sondern deutlich im eintragungspflichtigen Bereich liegt, grundsätzlich als erheblicher Verstoß gegen eine verkehrsrechtliche Vorschrift anzusehen (vgl. in diese Richtung BayVGH, Beschluss vom 07.08.2014 - 11 CS 14.352 - NJW 2014, 3802).

    So darf sie im Fall einer - hier allerdings nicht vorliegenden - Vorbereitung einer Fahrerlaubnisentziehung (also im Fall einer bestehenden Fahrerlaubnis) nicht außer Acht lassen, dass nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit Punkten bewertete Verkehrsverstöße grundsätzlich noch keine Eignungsüberprüfung auslösen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG sowie Senatsbeschluss vom 20.11.2014 - 10 S 1883/14 - NJW 2015, 1035; BayVGH, Beschluss vom 07.08.2014 - 11 CS 14.352 - NJW 2014, 3802).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2016 - 10 S 77/15

    Begründungsmangel bei Gutachtensanordnung im Verfahren auf Neuerteilung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2017 - 10 S 746/17
    Wenn sich der Bewerber weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV), wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 27.07.2016 - 10 S 77/15 - VBlBW 2017, 31 m. w. N.).

    Dass die Verletzung dieser Gebote auf der Rechtsfolgenseite - unter Umständen abhängig vom Grad des Verstoßes - teilweise strafrechtlich sanktioniert ist, ändert nichts daran, dass die im Weg einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu prüfende charakterliche Eignung allgemeiner die Delinquenzneigung des Fahrerlaubnisbewerbers hinsichtlich der im Straßenverkehr geltenden Gebote zu überprüfen hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 = juris Rn. 33; Senatsurteile vom 27.07.2016 - 10 S 77/15 - VBlBW 2017, 31 = juris Rn. 46 sowie vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - VBlBW 2016, 242 = juris Rn. 34).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2016 - 10 S 2406/14

    Verwaltungsgebühr nur bei Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Beibringung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2017 - 10 S 746/17
    Die Fragestellung ist auch verhältnismäßig; insbesondere beschränkt sie sich auf die Klärung von Zweifeln der charakterlichen Eignung des Klägers, ohne zusätzlich auch umfassend die Erfüllung der (allgemeinen) körperlichen und geistigen Anforderungen für das Führen von Kraftfahrzeugen als Gegenstand der Begutachtung festzulegen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12.12.2016 - 10 S 2406/14 - juris Rn. 33 m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 3 L 204/15

    Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils bei Entziehung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2017 - 10 S 746/17
    38 a) Im Rahmen des durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV eröffneten Ermessens muss die Fahrerlaubnisbehörde anhand aller Umstände des konkreten Falls prüfen, ob die sich aus der begangenen (Anlass-)Straftat (sowie ggf. weiteren Umständen) ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind, um (trotz den mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung verbundenen nicht unbeträchtlichen Belastungen für den Betroffenen) die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen, und ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenlegen (vgl. zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 = juris Rn. 36; ebenso Senatsurteil vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - VBlBW 2016, 242 = juris Rn. 38 m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.02.2016 - 3 L 204/15 - juris Rn. 17 f.).
  • VGH Bayern, 08.03.2016 - 11 BV 15.1589

    Erfolgloser Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2017 - 10 S 746/17
    Der Senat hält an seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 07.07.2015 - 10 S 116/15 - Blutalkohol 53, 71; ebenso u. a. BayVGH, Urteil vom 08.03.2016 - 11 BV 15.1589 - juris Rn. 22 m. w. N. auch zur Gegenansicht) nicht mehr fest und folgt aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit der neuen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 06.04.2017 - 3 C 24.15 - (DAR 2017, 282), wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht allein wegen einer vorherigen strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1, 6 Promille von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen darf, soweit nicht zusätzliche - im vorliegenden Fall ersichtlich nicht bestehende - Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.
  • VGH Hessen, 15.09.2010 - 2 A 1197/10

    Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.2017 - 10 S 746/17
    Der auch in § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sowie § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV vorkommende, aber weder im Gesetz noch in der FeV definierte Begriff der Erheblichkeit einer Straftat ist dahingehend zu verstehen, dass es gerade auf die Gewichtigkeit der Tat für die Bewertung der Fahreignung ankommt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2017 - 16 E 132/16 - juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 15.09.2010 - 2 A 1197/10.Z - juris).
  • VGH Bayern, 06.08.2012 - 11 B 12.416

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2012 - 10 S 452/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis und strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69

  • OVG Saarland, 27.07.2006 - 1 W 33/06

    Zur Erforderlichkeit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2017 - 16 E 132/16

    Formelle Rechtmäßigkeit einer Gutachtenanordnung betreffend die Kraftfahreignung;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2014 - 10 S 1883/14

    Kraftfahrungeeignetheit aufgrund von nicht punktebewährten Parkverstößen;

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 10 S 985/02

    Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung nach Alkoholfahrt eines

  • VG Lüneburg, 06.04.2018 - 1 B 90/17

    Anordnungsgrund; Arzneimittelmissbrauch; Fahrerlaubnis; Neuerteilung

    Zwar wird allgemein angenommen, dass sowohl § 13 FeV als auch § 14 FeV eine Spezialvorschrift gegenüber § 11 FeV darstellt (vgl.BR-Drs. 443/98 S. 219, 260 f.), so dass sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen einer Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneiproblematik in erster Linie nach den Bestimmungen der §§ 13, 14 FeV richten (vgl. im Falle einer Alkoholproblematik: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, juris Rn. 32 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 -, juris Rn. 15, 17).

    So kann (und muss unter Umständen) die Behörde in Fällen, in denen sowohl (nicht im Zusammenhang mit einer Trunkenheitstat stehende) Zweifel an der charakterlichen Fahreignung vorliegen als auch der Verdacht einer Alkohol-, Drogen- oder Arzneimittelproblematik aufzuklären ist, eine Gutachtenanordnung sowohl auf § 11 Abs. 3 FeV als auch auf § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV im Falle einer Alkoholproblematik oder § 14 Abs. 2 FeV im Falle einer Drogen- oder Arzneimittelproblematik stützen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017, a.a.O., Rn. 32).

    Zu berücksichtigen sind diese Gesichtspunkte im Rahmen des von der Behörde nach § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV auszuübenden Ermessens (vgl. im Falle des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017, a.a.O., Rn. 32).

    Im Rahmen des durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder Nr. 9 Buchst. b FeV eröffneten Ermessens muss die Fahrerlaubnisbehörde anhand aller Umstände des konkreten Falls prüfen, ob die sich aus der begangenen (Anlass-)Straftat (sowie ggf. weiteren Umständen) ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind, um (trotz den mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung verbundenen nicht unbeträchtlichen Belastungen für den Betroffenen) die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen, und ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenlegen (vgl. zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV: BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017, a.a.O., Rn. 38; Urt. v. 3.9.2015 - 10 S 778/14 -, juris Rn. 38; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.2.2016 - 3 L 204/15 -, juris Rn. 17 f.).

    Darüber hinaus hat die Fahrerlaubnisbehörde in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Fahreignung des Fahrerlaubnisbewerbers aufgrund der Begehung von Alkoholdelikten in Frage steht, im Rahmen ihres Ermessens grundsätzlich auch zu berücksichtigen, dass mit einer Gutachtenanordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Nr. 9 Buchst. b FeV nicht die Wertungen der Vorschrift des § 14 Abs. 2 FeV umgangen werden dürfen (vgl. zu § 13 FeV im Falle der Neuerteilung: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017, a.a.O., Rn. 38 f.; im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.11.2014 - 10 S 1883/14 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.8.2014 - 11 CS 14.352 -, juris Rn. 26).

  • OVG Saarland, 21.06.2023 - 1 B 18/23

    Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung außerhalb des

    [vgl. Hühnermann, in: Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kap. C Rn. 20, 22] Die Intensität des Verstoßes spiegelt sich zudem darin wider, dass die Tat eine Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister zur Folge hatte (BKat-Nr. 11.3.10), [siehe Bl. 15 der Beiakte] also die Grenze zur Eintragungspflichtigkeit bereits deutlich überschreitet [vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, juris Rn. 35 m.w.N.] (zumal eine Eintragung von zwei Punkten bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften erfolgt, BKat-Nr. 11.3.7).

    [vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, juris Rn. 32, 39] Aus den Regelungen der § 13 Nr. 2 lit. b und c FeV folgt nämlich, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers ein einmaliges Fahren unter Alkoholeinfluss erst dann die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt, wenn dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1, 6 ? oder mehr nachgewiesen wurde; dieser hätte es nicht bedurft, wenn über den Umweg des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch schon bei einmaligen Alkoholfahrten mit niedrigeren Blutalkoholkonzentrationen ohne weiteres zu rechtfertigen wäre.

    Auch nach der an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [Urteil vom 6.4.2017 - 3 C 24.15 u.a. -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, juris Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.2.2009 - 11 CE 08.3028 -, juris Rn. 14] anknüpfenden Rechtsprechung des Senats [Urteil vom 4.7.2018 - 1 A 405/17 -, juris Rn. 28 ff. m.w.N.] darf daher in Fällen, in denen - wie hier - nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1, 6 ? die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen; anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.

  • VG Bayreuth, 25.09.2018 - B 1 E 18.945

    Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt

    Der VGH BW führt hierbei in seinem Urteil vom 11. Oktober 2017 (10 S 746/17 - juris Rn. 20 ff.) aus:.

    Übertragen auf die Frage der Erheblichkeit einer Straftat im Sinn von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV folgt hieraus, dass jedenfalls einer Zuwiderhandlung, die deutlich im eintragungspflichtigen Bereich liegt, regelmäßig ein hinreichendes Gewicht für die Bewertung der Fahreignung zukommt und damit (gewissermaßen als Anlasstat) eine Gutachtensanordnung - abhängig allerdings von den im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden Umständen des jeweiligen Einzelfalls - rechtfertigen kann (VGH BW, U.v. 11.10.2017 - 10 S 746/17 - juris Rn. 34 ff. - der VGH BW hat bei Straftaten, die nach dem gegenwärtigen Fahreignungs-Bewertungssystem jeweils mit mindestens 2 Punkten bewertet sind, die Erheblichkeit bejaht; ebenso VG Augsburg, B.v. 01.10.2009 - Au 7 E 09.1387 - zur Tateinheit einer Trunkenheitsfahrt mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort).

    Im Rahmen des durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV eröffneten Ermessens muss die Fahrerlaubnisbehörde anhand aller Umstände des konkreten Falls prüfen, ob die sich aus der begangenen (Anlass-)Straftat (sowie ggf. weiteren Umständen) ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind, um die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen, und ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenlegen (VGH BW, U.v. 11.10.2017, a.a.O. Rn. 38).

  • VG Bayreuth, 30.04.2020 - B 1 K 20.110

    Entzug der Fahrerlaubnis - Versperrung einer Rettungsgasse

    Übertragen auf die Frage der Erheblichkeit einer Straftat im Sinn von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV folgt hieraus, dass jedenfalls einer Zuwiderhandlung, die deutlich im eintragungspflichtigen Bereich liegt, regelmäßig ein hinreichendes Gewicht für die Bewertung der Fahreignung zukommt und damit (gewissermaßen als Anlasstat) eine Gutachtensanordnung - abhängig allerdings von den im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden Umständen des jeweiligen Einzelfalls - rechtfertigen kann (VGH BW, U.v. 11.10.2017 - 10 S 746/17 - juris Rn. 34 ff. - der VGH BW hat bei Straftaten, die nach dem gegenwärtigen Fahreignungs-Bewertungssystem jeweils mit mindestens 2 Punkten bewertet sind, die Erheblichkeit bejaht).

    Im Rahmen des durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV eröffneten Ermessens muss die Fahrerlaubnisbehörde anhand aller Umstände des konkreten Falls prüfen, ob die sich aus der begangenen (Anlass-)Straftat (sowie ggf. weiteren Umständen) ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind, um die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen, und ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenlegen (VGH BW, U.v. 11.10.2017, a.a.O. Rn. 38).

    Diese müssen entgegen der Ansicht des Landratsamts in der Anordnung selbst genannt werden, ansonsten wäre die Anordnung auf Ermessensfehler nicht überprüfbar (vgl. auch VGH BW, U.v. 11.10.2017 - 10 S 746/17 - juris, wonach die Erwägungen offenzulegen sind).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2024 - 13 S 1495/23

    Anordnung, ein MPU-Gutachten beizubringen; jugendlicher Fahrer; absolutes

    Hinzu kommt, dass als Zusatztatsachen im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV alle Umstände in Betracht kommen, die in der Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik bei realistischer Betrachtung die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene auch künftig das Führen eines Kraftfahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher wird trennen können; wie insbesondere der Tatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV verdeutlicht, kann fehlendes Trennungsvermögen bzw. fehlende Trennungsbereitschaft auf charakterliche Defizite zurückzuführen sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 - juris Rn. 32 und Beschluss vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13 - juris Rn. 7; Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., FeV § 13 Rn. 48, 57).
  • VG München, 06.02.2018 - M 26 S 17.6095

    Anordnung einer MPU nach Nötigung im Straßenverkehr - Ermessensfehler bei länger

    Der Umstand, dass die Tat des Antragstellers nicht mit einer Jugendstrafe geahndet und keine Entziehung der Fahrerlaubnis verhängt wurde, schließt es aus Sicht des Gerichts in Anbetracht der aus dem Urteil vom 26. November 2013 ablesbaren Verkehrssicherheitsrelevanz des Verhaltens des Antragstellers keineswegs aus, ihr ein hinreichendes Gewicht für die Bewertung der Fahreignung beizumessen und eine Gutachtensanordnung - allerdings abhängig von den im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden Umständen des jeweiligen Einzelfalls - darauf zu stützen (vgl. hierzu VGH BW, U.v. 11.10.2017 - 10 S 746/17 - juris Rn. 35; vgl. auch BayVGH, B.v. 7.8.2014 - 11 CS 14.352 - NJW 2014, 3802).

    Sie muss ihre diesbezüglichen Erwägungen auch schon in der Gutachtensanordnung offenlegen, damit dem Sinn und Zweck der in § 11 Abs. 6 FeV angeordneten Mitteilungspflichten Genüge getan ist (vgl. zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV: BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 = juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 30.5.2017 - 11 CS 17.274 - juris; zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV: VGH BW, U.v. 11.10.2017 a.a.O. Rn. 38).

  • VG Karlsruhe, 03.12.2021 - 2 K 2745/21

    Verwendbarkeit von Eintragungen im Fahreignungsregister während der

    Diese formellen Voraussetzungen sowie die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der Begutachtungsfrage (vgl. hierzu jeweils VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, VBlBW 2018, 303 = juris Rn. 26) sind vorliegend gegeben.
  • VG Freiburg, 08.01.2019 - 5 K 6324/18

    Fahrerlaubnismaßnahme bei erheblich über der höchsten im Bußgeldkatalog

    Die auf § 11 Abs. 3 FeV gestützte Begutachtung setzt - wie § 11 Abs. 7 FeV zeigt - vielmehr voraus, dass die Ungeeignetheit des Betroffenen noch nicht feststeht, sondern lediglich zu befürchten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 -, juris, Rn. 35).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2023 - 13 S 366/23

    Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegenüber

    Angesichts der besonderen Grundrechtsrelevanz der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, die in das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift, indem sich der Betroffene einer körperlichen Untersuchung und psychologischen Exploration auszusetzen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.06.1993 - 1 BvR 689/92 - juris Rn. 50 ff.; BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 - juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - 10 S 746/17 - juris Rn. 22), und der mit einer Gutachtenerstellung bzw. mit einer - bei Nichtvorlage des Gutachtens - regelmäßig erfolgenden Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen Folgen für die allgemeine Handlungsfreiheit und gegebenenfalls Berufsfreiheit des Betroffenen kann der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, trotz des fehlerhaften Verlangens eines Abstinenznachweises das Gutachten gleichwohl erstellen und es bei einem negativen Ergebnis gerichtlich - im Wege von Rechtsbehelfen gegen die (für sofort vollziehbare erklärte) Entziehung der Fahrerlaubnis - überprüfen zu lassen.
  • VGH Bayern, 16.08.2018 - 11 CE 18.1268

    Inlandsgültigkeit einer bulgarischen Fahrerlaubnis

    Zutreffend sind die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den beiden Vorfällen um Straftaten handelt, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen und nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2018 (BGBl I S. 566), grundsätzlich Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen sein können (vgl. VGH BW, U.v. 11.10.2017 - 10 S 746/17 - DAR 2018, 44).
  • VGH Bayern, 17.05.2021 - 11 ZB 20.2572

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines

  • VG Oldenburg, 16.11.2018 - 7 A 2852/18

    Erhebliche Straftat; Ermessensausübung; Fahren ohne Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis;

  • VG Augsburg, 23.07.2021 - Au 7 S 21.1407

    Einstweiliger Rechtsschutz: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung

  • VG Aachen, 02.05.2018 - 3 L 334/18

    Fahrerlaubnis; Fahreignung; Entziehung; Depression; Aufklärung;

  • VG Bayreuth, 28.05.2019 - B 1 K 18.598

    Erhebliche Straftat mit Bezug zum Straßenverkehr

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