Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 11.11.1993 - 5 S 2606/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,8335
VGH Baden-Württemberg, 11.11.1993 - 5 S 2606/92 (https://dejure.org/1993,8335)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.11.1993 - 5 S 2606/92 (https://dejure.org/1993,8335)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. November 1993 - 5 S 2606/92 (https://dejure.org/1993,8335)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,8335) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zum Winterdienst, wenn die Straße vom Grundstück durch eine Böschung getrennt ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1994, 102
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 11.03.1988 - 4 C 78.84

    Straßengesetz - Anlieger - Zugangsmöglichkeit - Streupflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.11.1993 - 5 S 2606/92
    Darin läge jedoch nur dann ein Zugang i.S. des § 2 Abs. 1 S. 1 2.Alternative Streupflichtsatzung, wenn die Benutzung dieses Verbindungswegs durch den Kläger in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gesichert ist; denn nur dann steht fest, daß der Kläger auch wirklich einen Zugang zur Straße hat (vgl. BVerwG, Urt.v. 11.03.1988 - 4 C 78.84, VBlBW 1988, 476 und Lorenz, a.a.O., RdNr. 16 zu § 15).

    Im Sinne einer solchen Einschränkung kommt daher eine verfassungskonforme Auslegung sowohl der Streupflichtsatzung selbst als auch ihrer Ermächtigungsgrundlage in Betracht (vgl. BVerwG, Urt.v. 11.03.1988, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 78.62

    Pflicht der Anlieger zur Gehwegreinigung auch bei Wegen an Bahnanlagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.11.1993 - 5 S 2606/92
    Geeignet sind dafür in erster Linie die Eigentümer der an die zu reinigenden Gehwege angrenzenden Grundstücke; ihre Inanspruchnahme entspricht deshalb auch dem Herkommen (vgl. BVerwGE 22, 26).
  • VG Stuttgart, 27.08.1992 - 1 K 2948/91
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.11.1993 - 5 S 2606/92
    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. August 1992 - 1 K 2948/91 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.1985 - 1 S 2439/84

    Gehwegreinigung durch gegenüberliegende Anlieger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.11.1993 - 5 S 2606/92
    Dabei bedeutet "Anliegen" im Sinne dieser Bestimmung "Angrenzen", ohne daß es darauf ankommt, daß ein direkter Zugang vom Grundstück zur Straße besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 04.11.1985 - 1 S 2439/84 - m.w.N., EWGZ 1986, 499).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2022 - 5 S 947/21

    Räum- und Streupflicht; grundstücksbezogene Härte bei individuellen

    Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn das Klägergrundstück zwar formal an das Straßengrundstück angrenzt, tatsächlich aber von dieser durch eine nicht der Straße zuzurechnende Böschung getrennt ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1993 - 5 S 2606/92 - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Sie sind deshalb auf die Mithilfe von Privatpersonen angewiesen, die - bei typisierender Betrachtung - eher zur Stelle sein können als der gemeindeeigene oder ein von der Gemeinde beauftragter Dienst (BVerwG, Urteil vom 5.8.1965 - I C 78.62 - BVerwGE 22, S. 26; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.11.1993 - 5 S 2606/92 - juris Rn. 21).

    Dies hat zur Folge, dass Ermächtigungsgrundlage und Satzung dann, wenn sie eine Befreiungsmöglichkeit nicht schon ausdrücklich vorsehen - wie hier -, zumindest dahingehend einschränkend verfassungskonform ausgelegt werden können, dass sie zu einer unverhältnismäßigen Heranziehung im Einzelfall nicht verpflichten (BVerwG, Urteil vom 11.3.1988 - 4 C 78.84 - juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 14.2.2017 - VI ZR 254/16 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.11.1993, a.a.O. Rn. 22; vom 14.11.2006, a.a.O. Rn. 20 und Urteil vom 12.11.2015, a.a.O. Rn. 29; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 3.12.2012 - 9 A 282/10 - juris Rn. 40; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage, Rn 930; a.A. und wohl eine ausdrückliche Befreiungsvorschrift verlangend BayVGH, Urteil vom 4.4.2007 - 8 B 05.3195 - juris Rn. 54).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.2015 - 5 S 2108/14

    Begriff "unbebaute Fläche" in StrG BW § 41 Abs 6

    Die Beklagte durfte die sich unmittelbar aus ihrer Streupflichtsatzung vom 04.03.1996 ergebenden Pflichten gegenüber dem Kläger als Ortspolizeibehörde durch Verwaltungsakt konkretisieren, da der Kläger diese bestritten hat (Senatsurteil vom 20.11.2003 - 5 S 2311/02 - und vom 11.11.1993 - 5 S 2606 -, BWGZ 1994, 619).

    Sie entspricht im Übrigen der bisherigen Praxis des Senats (vgl. Urteil vom 11.11.1993 - 5 S 2606/92 -, BWGZ 1994, 619 und Beschluss vom 23.06.2008 - 5 S 345/08 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2006 - 5 S 2619/05

    Fall einer unzulässigen Übertragung der Räum- und Streupflicht auf Anlieger ohne

    Der Räum- und Streupflicht der Kläger steht jedoch höherrangiges Recht entgegen, welches bei der Auslegung und Anwendung der Satzung zu berücksichtigen ist (Senatsurt. v. 11.11.1993 - 5 S 2606/92 - BWGZ 1994, 619; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 41 Rdnr. 41).

    Im Sinne einer solchen Einschränkung kommt daher eine verfassungskonforme Auslegung der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für die Sicherungsverordnung und der Sicherungsverordnung selbst in Betracht (BVerwG, Urt. v. 11.03.1988 - 4 C 78.84 - VBlBW 1988, 467; vgl. auch Senatsurt. v. 11.11.1993 - 5 S 2606/92 - a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 U 157/06

    Verkehrssicherungspflicht: Übertragung der Streupflicht durch Satzung bei einem

    Deshalb ist die Streupflichtsatzung der Streithelferin der Klägerin nicht schon deshalb zu beanstanden, weil sie Abwälzungen der Räum- und Streupflicht nach Inhalt und Umfang nicht von einer Bewertung der tatsächlichen Vorteile durch die angrenzende Straße abhängig gemacht hat (vgl. auch Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 11.11.1993 - 5 S 2606/92 - , Rn. 18, 19 = BWGZ 1994, 619).

    Dieser qualitative Unterschied muss beachtet werden und führt dazu, dass im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Streupflichtsatzung der Streithelferin und der Ermächtigungsgrundlagen, auf die sich diese Satzung stützt, die Satzungsbestimmung einschränkend dahingehend interpretiert werden muss, dass das Angrenzen eines Grundstücks an eine Straße dann zur Abwälzung der Räum- und Streupflicht nicht ausreicht, wenn ein Zugang von diesem Grundstück zur Straße aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht NJW 1988, 2121, 2122; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 2619/05 - Rn. 25 bis 27; Urteil vom 11.11.1993, a.a.O., Rn. 21 ff.).

  • VG Bremen, 18.08.2016 - 5 K 1311/15

    Reinigungspflicht eines Anliegers - Anlieger; Reinigungspflicht

    Solange aber der Sicherungslast ein Vorteil in der Gestalt einer Zugangsmöglichkeit - und sei es auch nur in der Form eines Fußweges - gegenübersteht, entspricht es auch dem objektiven Interesse der Kläger, an der Sicherung der Anliegerstraße mitzuwirken (zur Vereinbarkeit der Reinigungspflicht mit dem Willkürverbot, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.11.1993 - 5 S 2606/92, juris Rn. 21 ff.).
  • VG Würzburg, 26.10.2010 - W 4 K 09.943

    Feststellungsklage; Straßenreinigungspflicht; Anliegereigenschaft; Böschung;

    Die Straßenanliegereigenschaft in diesem Sinne setzt voraus, dass der Zugang zur Straße rechtlich und tatsächlich gesichert ist (VGH BW vom 11.11.1993, Az.: 5 S 2606/92 , BWGZ 1994, 619).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht