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   VGH Baden-Württemberg, 11.11.2004 - 2 S 706/04   

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VGH Baden-Württemberg, 11.11.2004 - 2 S 706/04 (https://dejure.org/2004,8047)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.11.2004 - 2 S 706/04 (https://dejure.org/2004,8047)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. November 2004 - 2 S 706/04 (https://dejure.org/2004,8047)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Keine Geltung des Kostendeckungsgrundsatzes für gemeindliche Versorgungseinrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mängel der Gebührenkalkulation für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung; Anwendung des Kostendeckungsgrundsatzes für alle öffentlichen Einrichtungen; Qualifizierung der Wasserversorgungseinrichtung als öffentliche Einrichtung; Anwendungsverbot des ...

  • Judicialis

    GemO § 102; ; KAG § 9 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GemO § 102; KAG § 9 Abs. 2
    Benutzungsgebühr, Sonstiges Kommunalrecht: Wasserversorgung Einrichtung, Wasserversorgungsgebühr, Kostendeckungsgrundsatz, Ausgleich von Kostenüberdeckungen, Gebühr Berechnung, Gebühr Ermessen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausnahmen vom Kostendeckungsgrundsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 55, 114
  • VBlBW 2005, 148
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1998 - 2 S 399/97

    Normenkontrolle einer Abfallwirtschaftssatzung: Gebührenkalkulation -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.11.2004 - 2 S 706/04
    Auf die mit der Klage aufgeworfene Frage, ob sich eine Kostenüber- bzw. -unterdeckung anhand des kameralistischen Rechnungsergebnisses oder lediglich anhand sogenannter Nebenrechnungen (vgl. Bleile, a.a.O., S. 186) ergeben könne oder es für den Kostenausgleich allein auf das tatsächliche (gebührenfähige) Ergebnis ankomme, das sich am Ende des Bemessungszeitraums ergebe (unter Hinweis auf Senat, NKU v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 -BWGZ 2000, 436 = KStZ 2000, 175), kommt es dementsprechend ebenso wenig an wie auf die mit der Klage weiter verbundene Rüge, die Beklagte habe für das hier streitige Jahr 1996 eine Unterdeckung bewusst in Kauf genommen, was es ausschließe, diese Unterdeckung in einem späteren Ausgleich zu berücksichtigen (unter Hinweis auf Senat, NKU. v. 22.10.1998 -2 S 399/97 - ESVGH 49, 98 f.).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.11.2004 - 2 S 706/04
    Namentlich von Verfassungs wegen ist seine Beachtung nicht geboten (dazu BVerfGE 50, 217, 226 f.; Kirchhof, Die Höhe der Gebühr, 1981, 100; Heer, a.a.O., S. 87, je m.w.N.).
  • VG Freiburg, 28.01.2004 - 7 K 2420/02

    Vor einer Gebührenerhebung muss dem Gemeinderat eine Kalkulation vorgelegt werden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.11.2004 - 2 S 706/04
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Januar 2004 - 7 K 2420/02 - geändert.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1995 - 2 S 250/95

    Persönliche Gebührenfreiheit für einen kommunalrechtlichen Zweckverband zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.11.2004 - 2 S 706/04
    Mit dieser durch Art. 1 Nr. 8 b) des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 12.2.1996 (GBl. S. 104) eingeführten Bestimmung wurde verdeutlicht, dass die für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde in § 102 Abs. 2 GemO bereits vorgegebene Möglichkeit der "Gewinnerzielung" auch bei "Versorgungsunternehmen" der Gemeinde bestehen darf (zu der bis dahin streitigen Abgrenzung bei der Wasserversorgung s. Scholz, BWGZ 1989, 239, 243; Senat, Urteil v. 25.9.1995 - 2 S 250/95 - EKBW GemO § 102 E 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2000 - 2 S 1621/97

    Normenkontrolle einer Abwassersatzung: Gebührenkalkulation - Abschreibungsbeträge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.11.2004 - 2 S 706/04
    Auf die mit der Klage aufgeworfene Frage, ob sich eine Kostenüber- bzw. -unterdeckung anhand des kameralistischen Rechnungsergebnisses oder lediglich anhand sogenannter Nebenrechnungen (vgl. Bleile, a.a.O., S. 186) ergeben könne oder es für den Kostenausgleich allein auf das tatsächliche (gebührenfähige) Ergebnis ankomme, das sich am Ende des Bemessungszeitraums ergebe (unter Hinweis auf Senat, NKU v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 -BWGZ 2000, 436 = KStZ 2000, 175), kommt es dementsprechend ebenso wenig an wie auf die mit der Klage weiter verbundene Rüge, die Beklagte habe für das hier streitige Jahr 1996 eine Unterdeckung bewusst in Kauf genommen, was es ausschließe, diese Unterdeckung in einem späteren Ausgleich zu berücksichtigen (unter Hinweis auf Senat, NKU. v. 22.10.1998 -2 S 399/97 - ESVGH 49, 98 f.).
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.11.2004 - 2 S 706/04
    Diese Kosten müssen mit dem Wesen einer Grundgebühr als Benutzungsgebühr in Einklang stehen, die für die Aufrechterhaltung bzw. Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, mit der also die durch das Bereitstellen und das ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte fixe Vorhaltekosten) ganz oder teilweise abgegolten werden (dazu BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112/84 - NVwZ 1987, 231).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.1984 - 2 S 2877/83

    Kindergartengebühren, Gebührenstaffelung; Höhe der Gebühren bei Halbtagsbetreuung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.11.2004 - 2 S 706/04
    Mit dem Kostendeckungsgrundsatz werden die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in Blick genommen und er verpflichtet daher die Gemeinden (lediglich), die Gebührensätze so zu berechnen, dass das in einem bestimmten Berechnungszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigen (dazu schon der NK-Beschluss des Senats vom 7.5.1984, ESVGH 34, 274; ferner Seeger/Gössl, KAG, 2004, § 9, S. 100 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2016 - 2 S 1450/14

    Rechtmäßigkeit einer kommunalen Abwassersatzung zur Erhebung von Abwassergebühren

    Ist ihm vor oder bei Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden, oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil der Gemeinderat das ihm bei Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 07.09.1987 - 2 S 998/86 - juris; Urteil vom 16.02.1989 - 2 S 2279/87 -, BWGZ 1990, 58; Normenkontrollbeschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 -, ESVGH 46, 177; Urteil vom 04.07.1996 - 2 S 1478/94 - juris Rn. 17; s.a. Urteil vom 11.11.2004 - 2 S 706/04 - juris Rn. 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2010 - 2 S 2725/09

    Wassergebühr; Gebührensatz; Kalkulation; Anzeigepflicht bei Veräußerung eines an

    Ob und inwieweit sich aus dieser Vorschrift eine Verpflichtung ergibt, den auf der Grundlage einer sich auf ein Jahr beschränkenden Gebührenkalkulation beschlossenen Gebührensatz im Laufe der folgenden Jahre an eine von den ursprünglichen Annahmen abweichende Entwicklung anzupassen (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 24.1.1990 - 2 S 2046/87 - BWVPr 1990, 206), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da der in § 14 Abs. 1 S. 2 KAG niedergelegte Kostendeckungsgrundsatz und das sich aus ihm ergebende Verbot einer Kostenüberdeckung auf die in § 14 Abs. 1 S. 2 KAG genannten Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden und Landkreise keine Anwendung finden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.11.2004 - 2 S 706/04 - VBlBW 2005, 148).

    Was die Höhe des Ertrags betrifft, kann der Gemeinderat dieses Ermessen in ordnungsgemäßer Weise nur auf Grund einer Gebührenkalkulation ausüben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.11.2004 - 2 S 706/04 - VBlBW 2005, 148).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2010 - 2 S 2549/09

    Gebührenkalkulation; Berücksichtigung eines Haushaltsertrags; Neuverabschiedung

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, findet deshalb der in § 14 Abs. 1 S. 1 KAG niedergelegte Grundsatz, wonach die Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung höchstens so bemessen werden dürfen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden, auf die in S. 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen keine Anwendung (vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.11.2004 - 2 S 706/04 - VBlBW 2005, 148; Urt. v. 15.3.2010 - 2 S 2725/09 - 2 S 2725/09 - Juris).

    An die sich aus § 14 Abs. 2 S. 2 KAG ergebenden Vorgaben sind sie dabei nicht gebunden (Urt. v. 11.11.2004, aaO).

  • VG Freiburg, 19.09.2017 - 5 K 2540/15

    Umlage eines Abwasserzweckverbandes als Verwaltungskosten im Sinne des KAG BW

    Die unterschiedlichen Sätze für die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr im Jahr 2011, in den Jahren 2012 und 2013 sowie im Jahr 2014 wurden jeweils vom Gemeinderat der Beklagten auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation (der Firma Sch. & Z.) beschlossen, gegen deren Rechtmäßigkeit nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen keine rechtlichen Bedenken bestehen ( zum Erfordernis einer solchen Gebührenkalkulation vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.11.2004, VBlBW 2005, 148 ).
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