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   VGH Baden-Württemberg, 12.01.1995 - 4 S 1016/92   

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https://dejure.org/1995,4260
VGH Baden-Württemberg, 12.01.1995 - 4 S 1016/92 (https://dejure.org/1995,4260)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.01.1995 - 4 S 1016/92 (https://dejure.org/1995,4260)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Januar 1995 - 4 S 1016/92 (https://dejure.org/1995,4260)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zu den Dienstaufgaben einer Universität im Bereich der Krankenversorgung; Auswirkungen der Aufgabenübertragung auf das Hauptamt bzw die Nebentätigkeit eines Hochschullehrers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 45, 184
  • VBlBW 1995, 149 (Ls.)
  • DVBl 1995, 1374 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.1995 - 4 S 1016/92
    Inwieweit mit der Formulierung "unberührt bleiben" eine Regelung in Form eines besonderen Bestandsschutzes getroffen wurde (vgl. dazu BVerfG, Beschluß v. 7.11.1979, BVerfGE 52, 303, 349 f.), kann dabei offenbleiben.

    So hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluß v. 7.11.1979, BVerfGE 52, 303, 334 f.) einen hergebrachten Grundsatz des Rechts der Leitenden Krankenhausärzte festgestellt, demzufolge das Amt, die dienstliche und sonstige fachliche Tätigkeit sowie die die Einkünfte der Chefärzte aus dieser den Krankenhausbereich und die Dienststellung berührenden Betätigung in besonderen Einstellungsvereinbarungen und durch besondere Zusicherungen rechtsverbindlich geregelt werden können, soweit es an entgegenstehenden, mit Art. 33 Abs. 5 GG übereinstimmenden, speziellen Rechtsvorschriften fehlt.

    Davon hänge ab, ob und wieweit ihm bei dem gesetzgeberischen Vorhaben Rechnung zu tragen sei (vgl. BVerfG, Beschluß v. 7.11.1979, a.a.O., S. 335 f).

    Der verfassungsrechtlichen Prüfung ist insoweit im Rahmen der Beurteilung am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG genügt (vgl. BVerfG, Beschluß v. 7.11.1979, a.a.O., S. 345).

    Sie bringt weder unzumutbare noch übermäßig belastende Auflagen (vgl. BVerfG, Beschluß v. 7.11.1979, a.a.O., S. 345).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.1984 - 4 S 556/82

    Abführung von Einnahmen eines beamteten Arztes aus zytologischen und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.1995 - 4 S 1016/92
    Aufgaben auf dem Gebiet der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens werden daher seit jeher von den Universitäten im Zusammenhang mit der medizinischen Forschung und Lehre und dem Studium wahrgenommen (vgl. Urteil des Senats vom 6.11.1984 - 4 S 556/82 -).

    Wenn es in § 3 Abs. 8 UG heißt, daß zu den Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 7 UG auch die den Universitäten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits übertragenen Aufgaben der Krankenversorgung und die sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens gehören, so bestätigt dies, daß Aufgaben aus diesen Bereichen ihrer Natur nach solche sind, die nach § 3 Abs. 7 UG den Universitäten als Dienstaufgaben übertragen werden können (vgl. Urteil d. Senats vom 6.11.1984 - 4 S 556/82 - zur Gültigkeit der Verordnung des Kultusministeriums über die Dienstaufgaben bei medizinisch-theoretischen Instituten der Landesuniversitäten vom 2.1.1978, GBl. S. 109).

  • StGH Baden-Württemberg, 24.11.1973 - GR 1/73

    Akademisches Selbstverwaltungsrecht, Fachaufsicht und Weisungsbefugnis des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.1995 - 4 S 1016/92
    Er muß dabei der ermächtigten Stelle ein Programm an die Hand geben (vgl. BVerfG, Beschluß v. 25.11.1980, BVerfGE 55, 207, 225 f.; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.1973, ESVGH 24, 12).

    Allerdings ist das Recht des Staates, der Universität zusätzliche Aufgabengebiete (zur Erledigung nach Weisung) zu übertragen, verfassungsrechtlich nur dann nicht zu beanstanden, wenn und soweit dadurch nicht der originär universitäre Bereich von Forschung und Lehre (vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 LV) beeinträchtigt wird (vgl. StGH Bad-Württ., Urteil v. 24.11.1973, a.a.O., S. 16) Art. 5 Abs. 3 GG verbietet dem Gesetzgeber, einen Wissenschaftsbetrieb organisatorisch so zu gestalten, daß die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird (vgl. BVerfG, Urteil v. 29.5.1973, BVerfGE 35, 79, 124).

  • BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78

    Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.1995 - 4 S 1016/92
    Wenn aber selbst Rechtspositionen der Hochschullehrer, die auf Berufungszusagen beruhen, nicht schlechthin jeder gesetzlichen Veränderung entzogen sind, die im Zuge einer Reform der Organisation und der inneren Struktur der Hochschule erfolgt, können Professoren erst recht nicht auf Positionen beharren, die ihnen, wie beim Antragsteller - nicht durch individuelle Zusagen zugestanden wurden, sondern die sich aus früheren, nunmehr geänderten organisationsrechtlichen Regelungen ergaben (vgl. BVerfG, Beschluß v. 8.7.1980, BVerfGE 54, 363, 384 f.).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.1995 - 4 S 1016/92
    Der Ermessensspielraum des Dienstherrn kann allerdings durch besondere hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums eingeengt sein (vgl. BVerfG, Urteil v. 8.2.1977, BVerfGE 43, 242, 277).
  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.1995 - 4 S 1016/92
    Allerdings ist das Recht des Staates, der Universität zusätzliche Aufgabengebiete (zur Erledigung nach Weisung) zu übertragen, verfassungsrechtlich nur dann nicht zu beanstanden, wenn und soweit dadurch nicht der originär universitäre Bereich von Forschung und Lehre (vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 LV) beeinträchtigt wird (vgl. StGH Bad-Württ., Urteil v. 24.11.1973, a.a.O., S. 16) Art. 5 Abs. 3 GG verbietet dem Gesetzgeber, einen Wissenschaftsbetrieb organisatorisch so zu gestalten, daß die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird (vgl. BVerfG, Urteil v. 29.5.1973, BVerfGE 35, 79, 124).
  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 7.89

    Beamtenrecht - Rechtliche Bewertung von Dienstposten - Besoldungsrecht -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.1995 - 4 S 1016/92
    Danach verfügt der Dienstherr über eine nahezu uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991, DÖD 1992, 237; Urteil d. Senats vom 7.4.1993 - 4 S 1642/91 -).
  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.01.1995 - 4 S 1016/92
    Er muß dabei der ermächtigten Stelle ein Programm an die Hand geben (vgl. BVerfG, Beschluß v. 25.11.1980, BVerfGE 55, 207, 225 f.; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.1973, ESVGH 24, 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2004 - 4 S 760/04

    Entbindung eines Universitätsprofessors von der Wahrnehmung von Aufgaben in der

    Im Beschluss vom 12.01.1995 - 4 S 1016/92 - (ESVGH 45, 184) hat der Senat - unter Bezugnahme auf §§ 64 Abs. 1 Satz 3, 3 Abs. 7 und 8 UG a.F. - vielmehr festgestellt, dass es zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren gehört, Aufgaben in der Krankenversorgung wahrzunehmen.

    Das Bundesverfassungsgericht stellt vielmehr - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 12.01.1995 - 4 S 1016/92 -, a.a.O.) - fest, bei der Krankenversorgung handele es sich um eine Zusatzaufgabe der Hochschullehrer, die - nicht hinter, sondern selbständig - neben Forschung und Lehre trete (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31.01.1995, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 37, wonach die Krankenversorgung eine den Professoren zusätzlich übertragene Aufgabe darstellt).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2003 - 4 S 1636/01

    Ausgliederung einer Professorenstelle; Berufung - Entscheidung durch Beschluss

    Vielmehr können diese Rahmenbedingungen unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze nach pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn ohne Zustimmung des Professors geändert werden (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 12.01.1995 - 4 S 1016/92 -, ESVGH 45, 184 = WissR 1996, 196).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2001 - 4 S 2062/98

    Ausgliederung einer Professur

    Vielmehr können diese Rahmenbedingungen unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze nach pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn ohne Zustimmung des Professors geändert werden (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 12.01.1995 - 4 S 1016/92 -).
  • OVG Niedersachsen, 19.10.1998 - 8 L 1817/98

    Berufsgruppenorientierter Beitragsmaßstab für; Beitragsmaßstab,

    Vor diesem Hintergrund bilden die Einrichtungen der Krankenversorgung an einer Universitätsklinik - insbesondere die Kliniken selbst und die der mittelbaren Krankenversorgung dienenden theoretisch-medizinischen Institute - mit ihrem sächlichen und personellen Apparat, mit den in der klinischen Praxis erworbenen und erprobten Verfahren und den dort gewonnenen Erkenntnissen eine bedeutsame Grundlage für die vorrangig an den Universitätskliniken zu leistende Forschung und Lehre (vgl. hierzu: VGH Mannheim, Normenkontrollbeschluss v. 12.1.1995 - 4 S 1016/92 -, WissR Bd. 29 (1996), S. 196, 198).
  • VG Berlin, 20.01.2004 - 28 A 119.98

    Beamteter Hochschulprofessor muss etwa 960.000,- Euro an Charité zahlen

    Die vom Kläger in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 12. Januar 1995 - 4 S 1016.92 -, ESVGH 45, 184 ff. [zitiert nach Juris]) betrifft vom Berliner Landesrecht abweichende Regelungen (vgl. § 3 Abs. 7 des baden-württembergischen Universitätsgesetzes vom 30. Oktober 1987, GBI. von Baden-Württemberg S. 545 ff.) und lässt keine Rückschlüsse auf die Notwendigkeit des Tätigwerdens des Gesetz- oder Verordnungsgebers des Landes Berlin zu.
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