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   VGH Baden-Württemberg, 12.02.2002 - 8 S 252/02   

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VGH Baden-Württemberg, 12.02.2002 - 8 S 252/02 (https://dejure.org/2002,10579)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.02.2002 - 8 S 252/02 (https://dejure.org/2002,10579)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Februar 2002 - 8 S 252/02 (https://dejure.org/2002,10579)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zu auslaufendem Recht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen, die sich aus auslaufendem Recht ergeben; Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung; Entsprechung des ...

  • Judicialis

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
    Rechtsmittel, Rücknahme Rechtsmittel, Zulassungsantrag: Berufungszulassung; grundsätzliche Bedeutung; auslaufendes Recht; BauNVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2002 - 8 S 252/02
    Auch Rechtsfragen, die sich zu auslaufendem Recht stellen, können grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO haben, wenn ihre Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712).

    Ob es trotz dieser partiellen Fortgeltung der BauNVO 1968 gerechtfertigt ist, in Bezug auf sie von "auslaufendem Recht" zu sprechen (so der BayVGH in seinem Beschl. v. 21.7.2000 - 25 ZB 99.3662 - , der unter Hinweis hierauf den sich im Zusammenhang mit dem Begriff des "Verbrauchermarkts" in § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 stehenden Fragen eine grundsätzliche Bedeutung abgesprochen hat), kann dahinstehen, da auch Rechtsfragen, die sich zu auslaufendem Recht stellen, grundsätzliche Bedeutung haben können, wenn ihre Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, vgl. Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 21.07.2000 - 25 ZB 99.3662
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2002 - 8 S 252/02
    Ob es trotz dieser partiellen Fortgeltung der BauNVO 1968 gerechtfertigt ist, in Bezug auf sie von "auslaufendem Recht" zu sprechen (so der BayVGH in seinem Beschl. v. 21.7.2000 - 25 ZB 99.3662 - , der unter Hinweis hierauf den sich im Zusammenhang mit dem Begriff des "Verbrauchermarkts" in § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 stehenden Fragen eine grundsätzliche Bedeutung abgesprochen hat), kann dahinstehen, da auch Rechtsfragen, die sich zu auslaufendem Recht stellen, grundsätzliche Bedeutung haben können, wenn ihre Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, vgl. Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 27.06.2005 - 8 LA 60/04

    Verpflichtung eines Berufsbetreuers zur Mitteilung seines Tätigwerdens gegenüber

    Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn die Klärung von Rechtsfragen, die sich zu auslaufendem Recht stellen, noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 12.2.2002 - 8 S 252/02 -, m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2004 - 13 S 1504/04

    Keine Kostentragungspflicht hinsichtlich der Abschiebung von Familienangehörigen

    Anlass für derartige Darlegungen wäre auch deswegen gewesen, weil es sich beim Ausländergesetz um sog. auslaufendes Recht handelt; es hätte also der Darlegung bedurft, dass die Klärung dieser Rechtsfragen auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 20.12.1995 - 6 B 35/95 -, NVwZ-RR 1996, 712 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.2.2002 - 8 S 252/02 -, juris sowie Brandt-Sachs a.a.O., Kap. R RdNr. 11, 12 und 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2023 - 13 S 1412/22

    Krankenhausfinanzierung; Vereinbarung eines Erlösbudgets; Bemessung des

    (1) Zwar können auch Rechtsfragen, die sich zu auslaufendem Recht stellen, grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO haben, wenn ihre Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.07.2016 - 7 B 27.15 - juris Rn. 5 und vom 31.08.1993 - 9 B 393.93 - juris Rn. 4 zur Revisionszulassung; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2002 - 8 S 252/02 - juris Rn. 1; Rudisile a. a. O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2011 - 8 S 2650/09

    Bestimmung des in der Anlage vorhandenen Volumens wassergefährdender Stoffe

    Rechtsfragen, die sich zu auslaufendem Recht stellen, können nur ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung haben, wenn ihre Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.02.2002 - 8 S 252/02 - juris).
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