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   VGH Baden-Württemberg, 12.02.2019 - 5 S 2487/18   

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VGH Baden-Württemberg, 12.02.2019 - 5 S 2487/18 (https://dejure.org/2019,4168)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.02.2019 - 5 S 2487/18 (https://dejure.org/2019,4168)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Februar 2019 - 5 S 2487/18 (https://dejure.org/2019,4168)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Örtliche Bauvorschrift; Grenzabstand; Abstandsflächentiefe; Nachbarschutz; Geländeoberfläche; Aufschüttung; Vollgeschoss

  • rechtsportal.de

    Klage eines Grundstücksnachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen, einer Tiefgarage mit fünf Stellplätzen und zehn Fahrradstellplätzen; Befreiung von einer im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze; Prüfung einer ...

  • rechtsportal.de

    Klage eines Grundstücksnachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen, einer Tiefgarage mit fünf Stellplätzen und zehn Fahrradstellplätzen; Befreiung von einer im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze; Prüfung einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Alte" örtliche Bauvorschriften sind nach wie vor gültig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 69, 191
  • NVwZ-RR 2019, 769
  • BauR 2019, 112
  • BauR 2019, 1127
  • ZfBR 2019, 596
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (21)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17

    Bestehen eines dringenden Wohnbedarfs; Erteilung einer Befreiung nach BauO BW

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2019 - 5 S 2487/18
    Eine Befreiung von Nummer 4 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen nach 56 Abs. 5 LBO hat die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung nicht erteilt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511 - juris).

    Der Senat hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse der Antragstellerin in der Hauptsache mit dem "mittleren" Wert von 10.000 Euro für angemessen erfasst, da es hier um ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnung geht, das gerade noch als "Normalfall" angesehen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511, juris Rn. 44 und vom 3.9.2014 - 5 S 804/14 - juris Rn. 10 ).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier die Antragstellerin - (auch) gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511, juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.1.2016 - 3 S 2660/15 - juris Rn. 11, vom 29.3.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 26 und vom 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris Rn. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.1980 - 8 S 660/80

    Nachbarwiderspruch; Baugenehmigung; Festlegung der Geländeoberfläche;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2019 - 5 S 2487/18
    Die Festlegung kann im Rahmen der Baugenehmigung durch die Genehmigung der Planunterlagen bezüglich der dort eingezeichneten neuen Geländeoberfläche erfolgen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.6.1980 - 8 S 660/80 - juris Rn. 32).

    Die Festlegung der Geländeoberfläche liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Ermessen der Baurechtsbehörde, bei der die öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der an der Entscheidung Beteiligten sowie die privaten Interessen mehrerer privater Beteiligter untereinander abzuwägen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.6.1980 - 8 S 660/80 - juris Rn. 33).

    Bei einem hängigen Gelände ist allerdings auch zu erwägen, welche Gesichtspunkte es rechtfertigen, bergseits die Geländeoberfläche höher festzulegen, als es dem vorhandenen (natürlichen) Gelände entspricht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.6.1980 - 8 S 660/80 - juris Rn. 32).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2007 - 3 S 1923/07

    Zur Bestimmung der Schwelle der Rücksichtslosigkeit im Baunachbarrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2019 - 5 S 2487/18
    Gleichwohl dürfte das Vorhaben aller Voraussicht nach im Hinblick auf die Besonnung und Belüftung des Grundstücks der Antragstellerin noch nicht rücksichtslos sein, weil das Vorhaben zur Grundstücksgrenze einen Abstand von 6 m aufweist und damit die heute nach 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO allgemein vorgeschriebene Abstandsflächentiefe wahrt, woraus grundsätzlich geschlossen werden kann, dass das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme nicht verletzt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147, juris Rn. 5).

    Dies ergibt sich aus der nach oben abgestuften Gestaltung der Geschosse sowie - unabhängig davon, dass die Beachtung der landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen für den planungsrechtlichen Aspekt der optisch erdrückenden Wirkung grundsätzlich ohne Belang ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271, juris Rn. 17 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147, juris Rn. 5) aus dem im Rahmen der Einzelfallwürdigung zu berücksichtigenden rein tatsächlichen Umstand, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen mit einem Abstand von 6 m relativ weit weg von der Grundstücksgrenze der Antragstellerin befindet, was eine handgreifliche Störung in Form eines Erdrückens verhindert.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2008 - 3 S 2773/07

    Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch fehlende Stellplätze - hier verneint

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2019 - 5 S 2487/18
    Dies setzt in der Regel entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600, juris Rn. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1999 - 8 S 19/99

    Verweisung auf landesrechtliche Vorschriften in BauNVO § 20 Abs 1 ist eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2019 - 5 S 2487/18
    c) Die Festsetzungen zur Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl und der - nach den obigen Ausführungen vom Bauvorhaben nicht beachteten - Zahl der Vollgeschosse in der Satzung vom 7. September 1976 wurde vom Verwaltungsgericht aller Voraussicht nach zu Recht als nicht nachbarschützend angesehen (zur Maßgeblichkeit von 2 Abs. 7 und 8 LBO 1972 für die planungsrechtliche Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse vgl. 18 BauNVO in der Fassung vom 26.11.1968 <BGBl. I S. 1237> und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.1.1999 - 8 S 19/99 - juris).
  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2019 - 5 S 2487/18
    Dies ergibt sich aus der nach oben abgestuften Gestaltung der Geschosse sowie - unabhängig davon, dass die Beachtung der landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen für den planungsrechtlichen Aspekt der optisch erdrückenden Wirkung grundsätzlich ohne Belang ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271, juris Rn. 17 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147, juris Rn. 5) aus dem im Rahmen der Einzelfallwürdigung zu berücksichtigenden rein tatsächlichen Umstand, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen mit einem Abstand von 6 m relativ weit weg von der Grundstücksgrenze der Antragstellerin befindet, was eine handgreifliche Störung in Form eines Erdrückens verhindert.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2014 - 8 S 979/14

    Streitwert bei Nachbarklage gegen Einfamilienhaus oder kleines Mehrfamilienhaus

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2019 - 5 S 2487/18
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier die Antragstellerin - (auch) gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511, juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.1.2016 - 3 S 2660/15 - juris Rn. 11, vom 29.3.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 26 und vom 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17

    Endgültiges Aus für Mehrgeschosser am Großen Wannsee

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2019 - 5 S 2487/18
    Maßgeblich ist insoweit, ob die Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7.17 - NVwZ 2018, 1808, juris Rn. 14 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2016 - 3 S 2660/15

    Streitwert in vorläufigen Rechtsschutzverfahren; hier: baurechtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2019 - 5 S 2487/18
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier die Antragstellerin - (auch) gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511, juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.1.2016 - 3 S 2660/15 - juris Rn. 11, vom 29.3.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 26 und vom 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2014 - 5 S 804/14

    Streitwert bei Baunachbarklage im "Normalfall" 10.000 EUR

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.2019 - 5 S 2487/18
    Der Senat hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse der Antragstellerin in der Hauptsache mit dem "mittleren" Wert von 10.000 Euro für angemessen erfasst, da es hier um ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnung geht, das gerade noch als "Normalfall" angesehen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - NVwZ-RR 2018, 511, juris Rn. 44 und vom 3.9.2014 - 5 S 804/14 - juris Rn. 10 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2017 - 5 S 1389/16

    Zur Frage der prägenden Wirkung einer beseitigten baulichen Anlage für die

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2010 - 3 S 1019/09

    Geländeaufschüttung und Abstandsfläche

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2004 - 10 S 2237/02

    Zur Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen und über die Anforderungen nach dem

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2006 - 8 S 1056/05

    Rechtswidrige Beseitigungsanordnung hinsichtlich eines im Geltungsbereich einer

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1984 - 3 S 1279/83

    Änderung des Vollgeschoßbegriffs; Berechnung der Grundfläche; Kniestockfunktion;

  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 5 S 91/17

    Unzulässigkeit der Erhöhung der Geländeoberfläche zwecks Verringerung der

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2014 - 8 S 827/14

    Privilegierte Vorbauten in der Abstandfläche

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2014 - 8 S 1938/12

    Rückbauverpflichtung wegen eines Verstoßes gegen Abstandsflächen

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.1979 - III 670/79
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2010 - 8 S 2822/09

    Wohnnutzung in Hintergebäuden nach Ortsbausatzung der Stadt Stuttgart

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2018 - 5 S 272/18

    Nachbarschutz durch örtliche Bauvorschriften; Stützmauern und Einfriedungen;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2019 - 5 S 2431/19

    Hinausragen eines Geschosses aus der Geländeoberfläche

    Die festgelegte, im Mittel gemessene Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 7 und 8 LBO 1972 ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhen der Schnittlinien des Geländes mit den Außenwänden (Ergänzung zu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.2.2019 - 5 S 2487/18 - BauR 2019, 1127, juris).

    Es handelt sich um eine örtliche Bauvorschrift, die aufgrund von § 111 LBO in der Fassung vom 20. Juni 1972 (GBl. S. 351, im Folgenden: LBO 1972) von der Antragsgegnerin als Satzung erlassen wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 12.2.2019 - 5 S 2487/18 - BauR 2019, 1127, juris Rn. 15 ff.).

    Dies gilt trotz des Umstands, dass mit dem Inkrafttreten der Landesbauordnung in der Fassung vom 28. November 1983 (GBl. S. 770) am 1. April 1984 (GBl. S. 246, 265) das System des erforderlichen Grenzabstands geändert wurde und dieser nicht mehr - wie nach § 7 Abs. 2 LBO 1972 - von der Zahl der Vollgeschosse abhängig ist, sondern sich die Abstandsflächentiefe nach der Wandhöhe bestimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.2.2019 - 5 S 2487/18 - BauR 2019, 1127, juris Rn. 18).

    Für die Auslegung des Begriffes "Vollgeschoss" im Sinne dieser abstandsrechtlichen Satzungsbestimmung ist § 2 der damals geltenden Fassung der Landesbauordnung von 1972 maßgeblich (vgl. Senatsbeschluss vom 12.2.2019 - 5 S 2487/18 - BauR 2019, 1127, juris Rn. 22).

    Zudem sollte die Übernahme der Grenzabstände, wie sie schon in der Stadtbauordnung vorgeschrieben gewesen seien, der Erhaltung gleichen Rechts im Stadtgebiet dienen (vgl. Senatsbeschluss vom 12.2.2019 - 5 S 2487/18 - BauR 2019, 1127, juris Rn. 21 und 24).

    Die Festlegung kann im Rahmen der Baugenehmigung durch die Genehmigung der Planunterlagen bezüglich der dort eingezeichneten neuen Geländeoberfläche erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 12.2.2019 - 5 S 2487/18 - BauR 2019, 112, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.6.1980 - 8 S 660/80 - juris Rn. 32).

    Fehlt es an solchen rechtfertigenden Gründen, ist davon auszugehen, dass Aufschüttungen nicht aus baulichen Gründen, sondern nur deshalb zur Genehmigung gestellt werden, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu vermeiden (vgl. Senatsbeschluss vom 12.2.2019 - 5 S 2487/18 - BauR 2019, 112, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - NVwZ-RR 2011, 272, juris Rn. 7).

    Soweit im Senatsbeschluss vom 12. Februar 2019 (5 S 2487/18 - BauR 2019, 112, juris Rn. 23) von der Geländehöhe an der Grundstücksgrenze ausgegangen wurde, lag dies - wie auch die Antragsgegnerin ausführt - nur daran, dass im dortigen Fall die Geländehöhe am Gebäude nicht dargestellt war und sich der Senat mangels deren Kenntnis mit der Geländehöhe an der Grundstücksgrenze bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung beholfen hat.

    Diese war im Senatsbeschluss vom 12. Februar 2019 (5 S 2487/18 - BauR 2019, 112, juris Rn. 23) allein aus Gründen der Vereinfachung angewandt worden (entsprechend vereinfachend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.6.1980 - 8 S 660/80 - juris Rn. 31 f.).

    Auf den Umstand, dass dieser Bereich möglicherweise zu einem Wintergarten umgestaltet werden könnte, kommt es bei der Beurteilung des hier gegenständlichen Vorhabens nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2019 - 5 S 2487/18 - BauR 2019, 112, juris Rn. 26).

    Bereits im Senatsbeschluss vom 12. Februar 2019 (5 S 2487/18 - BauR 2019, 112, juris Rn. 29) war die Fortschreibung einer entsprechenden Bauflucht auf einem nur 100 m entfernt an der gleichen Straße befindlichen Grundstück für nicht nachbarschützend befunden worden.

    Bereits im Senatsbeschluss vom 12. Februar 2019 (5 S 2487/18 - BauR 2019, 112, juris Rn. 32) wurde ausgeführt, dass die im Bebauungsplan vom 7. September 1976 enthaltene Festsetzung der Geschossflächenzahl auf 0, 66 keinen nachbarschützenden Gehalt aufweist.

  • VG Karlsruhe, 16.08.2019 - 2 K 4042/19

    Abstandsflächen; Anzahl der Vollgeschosse; festgesetzte Geländehöhe;

    a) Die in Nr. 4 der "bauordnungsrechtlichen Festsetzungen" der Satzung der Antragsgegnerin vom 07.09.1976 enthaltene Regelung ist für das Vorhabengrundstück gültiges Recht (hierzu grundlegend: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127).

    Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass es sich - wie heute auch (vgl. § 74 Abs. 7 LBO) - bei den so erlassenen örtlichen Bauvorschriften der Rechtsnatur nach um bauordnungsrechtliche Regelungen handelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127 m.w.N.).

    Ein solches Außerkrafttreten setzt vielmehr einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers oder eine Normkollision voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127 m.w.N.).

    Vielmehr wurde eine Vergrößerung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstände durch örtliche Bauvorschriften weiterhin für möglich gehalten, wenn - wie hier - ein gewachsenes Baugebiet fast durchweg größere Abstände aufweist und die dadurch geprägte Eigenart erhaltenswert ist (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen insgesamt VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127 m.w.N.).

    b) Die in Nummer 4 der "bauordnungsrechtlichen Festsetzungen" der Satzung der Antragsgegnerin vom 07.09.1976 enthaltene Vorschrift - einer örtlichen Bauvorschrift - zum notwendigen Grenzabstand ist nachbarschützend (hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127 m.w.N.).

    Andernfalls hätte es eine Gemeinde in der Hand, den an sich gesetzlich vorgesehenen Nachbarschutz der Abstandsflächen durch den Erlass einer örtlichen Bauvorschrift entfallen zu lassen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127).

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verlangt in seiner aktuellen Rechtsprechung darüber hinaus mit Blick auf das bereits in dem Beschluss vom 06.06.1980 - 8 S 660/80 - angelegte und nunmehr für das "neue", auf die tatsächliche Geländeoberfläche abstellende Regime in § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO ausdrücklich normierte Erfordernis eines die Aufschüttung rechtfertigenden Grundes eine solche Rechtfertigung auch für das frühere Regime der Festlegung der Geländeoberfläche durch die Baurechtsbehörde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127).

    Denn hierbei handelt es sich - unabhängig von einer etwaigen künftigen Nutzung - um keinen Aufenthaltsraum (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127).

    Aus dieser Möglichkeit zur flexiblen Handhabung der Vorgaben zum Maß der Bebauung wird erkennbar, dass die Plangeberin diese lediglich aus städtebaulichen Gründen bezweckte und kein Austauschverhältnis begründen wollte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127).

  • VG Karlsruhe, 21.05.2019 - 2 K 252/17

    Nachbarschutz bei der Befreiung von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise;

    Der Bebauungsplan Nr. 515 setzt zwar für andere Teilgebiete offene Bauweise und dort ferner auf § 111 Abs. 1 LBO 1972 gestützte (vgl. zur Fortgeltung der Abstandsflächenbestimmung bei festgesetzter offener Bauweise anhand der Zahl der Vollgeschosse nach Außerkrafttreten des § 111 Abs. 1 Nr. 7 LBO 1972: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, BauR 2019, 1127) Abstandsflächen von 4, 00 m für 1-geschossige bzw. 6,00 m für 2-geschossige Gebäude und jeweils weitere 3, 00 m pro weiterem Vollgeschoss fest.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2019 - 5 S 2102/18

    Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn im Eilverfahren, wenn der Begünstigte von der

    Dies setzt in der Regel entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 12.2.2019 - 5 S 2487/18 - juris Rn. 34; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600, juris Rn. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.2019 - 5 S 963/17

    Eine Baugenehmigung, die dem Beigeladenen für die Änderung der Nutzung einer

    Dies setzt in der Regel entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - juris Rn. 14 und vom 12.2.2019 - 5 S 2487/18 - juris Rn. 34; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600, juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 24.07.2020 - 15 CS 20.1332

    Wannsee-Rechtsprechung, Nachbarschutz und Art der baulichen Nutzung

    Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst (etwa kraft ausdrücklicher Regelung von Drittschutz), aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann (zusammenfassend BayVGH, B.v. 18.6.2018 - 15 ZB 17.635 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409 = juris Rn. 11; B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; B.v. 13.12.2016 - 4 B 29.16 - juris Rn. 5; U.v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 - BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 14; B.v. 11.6.2019 - 4 B 5.19 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 21.5.2019 - 1 CS 19.474 - juris Rn. 4; B.v. 7.10.2019 a.a.O. juris Rn. 17; B.v. 5.8.2019 a.a.O. juris Rn. 5 ff.; VGH BW, B.v. 12.2.2019 - 5 S. 2487 - BauR 2019, 1127 = juris Rn. 32; OVG SH, B.v. 12.5.2020 - 1 MB 9/20 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 27.3.2020 - 10 A 1973/19 - juris Rn. 7 ff.).
  • VG Stuttgart, 18.02.2022 - 2 K 5478/21

    Nachbarrechte gegen Baugenehmigung in Bezug auf eine Luft-Wärmepumpe in

    Drittschutz kommt ihnen demnach nur dann zu, wenn der Satzungsgeber sie mit solchem anreichert (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.08.2018 - 4 C 7.17 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 - juris und Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 - juris).
  • VG Karlsruhe, 18.07.2022 - 2 K 399/22

    Betrieb von mehreren Ferienappartements in einem reinen Wohngebiet;

    Dies setzt in der Regel entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.10.2019 - 5 S 963/17 -, VBlBW 2020, 191 = juris Rn. 59; Beschl. v. 12.02.2019 - 5 S 2487/18 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 10.1.2008 - 3 S 2773/07 -, NVwZ-RR 2008, 600 = juris Rn. 13).
  • VG Freiburg, 07.08.2023 - 6 K 1728/23

    Drittanfechtung einer Baugenehmigung durch Miteigentümer einer

    Maßgeblich ist insoweit, ob die Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2018 - 4 C 7.17 - juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2019 - 5 S 2487/18 - juris Rn. 32).
  • VG Freiburg, 08.08.2022 - 8 K 2007/22

    Anspruch des Denkmaleigentümers auf Einschreiten gegen einen Neubau innerhalb

    Denn der Beigeladene hat sowohl einen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen, als er auch das Verfahren durch eigenen Vortrag zur Rechtslage wesentlich gefördert hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - juris, Ls., Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2019 - 5 S 2487/18 - juris, Rn. 36).
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