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   VGH Baden-Württemberg, 12.05.2021 - 6 S 2193/19   

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VGH Baden-Württemberg, 12.05.2021 - 6 S 2193/19 (https://dejure.org/2021,15058)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.05.2021 - 6 S 2193/19 (https://dejure.org/2021,15058)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - 6 S 2193/19 (https://dejure.org/2021,15058)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 41 Abs 1 S 1 Nr 2 Alt 2 WaffG 2002, § 5 Abs 1 Nr 2 WaffG 2002
    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft in einem Chapter des Outlaws MC

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit durch Mitgliedschaft in einem Chapter des Outlaws MC; Untersagung des Erwerbs und Besitzes erlaubnisfreier Waffen und Munition

  • rechtsportal.de

    Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit durch Mitgliedschaft in einem Chapter des Outlaws MC; Untersagung des Erwerbs und Besitzes erlaubnisfreier Waffen und Munition

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei Outlaws MC

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    H. gegen Stadt Aalen - Rechts- und Ordnungsamt - wegen Waffenverbots

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2022, 67
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 1.14

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2021 - 6 S 2193/19
    Über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist aufgrund einer Prognose des künftigen Verhaltens zu entscheiden, an die keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594 ).

    Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594 ; Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, NJW 2018, 2812 ).

    Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594 ).

    Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594 ).

    Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594 ).

    Hinzukommen muss, dass das einzelne Mitglied der Gruppe - selbst wenn es dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte - aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalität, typischerweise in die Gewaltausübung hineingezogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594 ; Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, NJW 2018, 2812 ; Beschluss vom 15.02.2019 - 6 B 153.18 -, juris Rn. 7).

    Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass das Mitglied hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und lit. c WaffG Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594 ; Beschluss vom 15.02.2019 - 6 B 153.18 -, juris Rn. 7).

    Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594 ; Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, NJW 2018, 2812 ; Beschluss vom 15.02.2019 - 6 B 153.18 -, juris).

  • VGH Hessen, 07.12.2017 - 4 A 814/17

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Mitgliedschaft in einem Motorradclub

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2021 - 6 S 2193/19
    Das sog "1%er-Patch" (Abzeichen / Aufnäher), ein "1%"-Symbol in einer Raute, steht historisch dafür, dass sich die dieses Zeichen Nutzenden als das eine Prozent der Motorradfahrer begreifen, die im Gegensatz zu den übrigen 99% der Motorradfahrer außerhalb der geltenden Ordnung stehen (vgl. HessVGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 61).

    Der Aufbau der Organisationsstruktur weist - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat - ebenso die für eine OMCG typischen Charakteristika auf (vgl. HessVGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 72; Stellungnahme des LKA Baden-Württemberg vom 09.04.2021, S. 7).

    Mitglieder des Outlaws MC haben in der Vergangenheit wiederholt ein Verhalten gezeigt, das auf regelmäßige Konflikte insbesondere mit Mitgliedern anderer OMCG hinweist, die unter Anwendung von Gewalt auch in der Öffentlichkeit ausgetragen werden, wobei der Einsatz von Waffen keine Ausnahme darstellt (ebenso bereits HessVGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 41).

    4.1 Zu den besonderen, den Outlaws MC prägenden Strukturmerkmalen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 42 f., 64 ff., jeweils m.w.N.) bereits ausgeführt:.

    Eines Beitritts einschließlich der damit einhergehenden Loyalitätsbekundung zum Outlaws MC bedarf es nicht, um gemeinsam Motorrad zu fahren und Treffen abzuhalten (vgl. HessVGH, Urteil vom 07.12.2017 - 4 A 814/17 -, juris Rn. 79).

  • BVerwG, 15.02.2019 - 6 B 153.18

    Klage gegen den Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2021 - 6 S 2193/19
    Hinzukommen muss, dass das einzelne Mitglied der Gruppe - selbst wenn es dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte - aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalität, typischerweise in die Gewaltausübung hineingezogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594 ; Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, NJW 2018, 2812 ; Beschluss vom 15.02.2019 - 6 B 153.18 -, juris Rn. 7).

    Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass das Mitglied hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und lit. c WaffG Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594 ; Beschluss vom 15.02.2019 - 6 B 153.18 -, juris Rn. 7).

    Diesem materiell-rechtlichen Ansatz folgend sind in erster Linie die Strukturmerkmale der Gruppe und nicht die konkrete Persönlichkeitsstruktur des jeweiligen Mitglieds entscheidend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.2019 - 6 B 153.18 -, juris Rn. 7).

    In einer Fallgestaltung wie der hier gegebenen sind in erster Linie die Strukturmerkmale der Gruppe und nicht die konkrete Persönlichkeitsstruktur des jeweiligen Mitglieds entscheidend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.2019 - 6 B 153.18 -, juris Rn. 7).

    Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594 ; Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, NJW 2018, 2812 ; Beschluss vom 15.02.2019 - 6 B 153.18 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2021 - 6 S 756/19

    Z. gegen Land Baden-Württemberg wegen Waffenbesitzverbot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2021 - 6 S 2193/19
    3.2 Diese Erkenntnisse bestätigen sich weit überwiegend durch die bereits vom Verwaltungsgericht Karlsruhe erstinstanzlich zum parallel geführten Verfahren 6 S 756/19 (8 K 3269/16) beigezogenen Strafakten, die auch zum Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens gemacht wurden (vgl. die gerichtliche Verfügung vom 01.03.2021).

    Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in seinem das parallel geführte Verfahren 6 S 756/19 betreffenden Urteil überdies zu Recht ausgeführt (UA S. 24), dass aus der beigezogenen Akte nicht nur die Bereitschaft ersichtlich wird, Konflikte mit anderen Motorradclubs mit Gewalt auszutragen, sondern auch, dass von Mitgliedern des Outlaws MC Waffen und Munition ohne entsprechende Erlaubnis bereitgehalten wurden.

    Die von den LKA gemachten Angaben wurden in 14 Fällen durch Beiziehung von Akten - durch den Senat sowie bereits durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe in dem das parallel geführte Verfahren 6 S 756/19 betreffenden erstinstanzlichen Verfahren - auf ihre Validität geprüft.

    Hierzu hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem erstinstanzlichen Urteil vom 19.02.2019 (8 K 3269/16) zum parallel geführten Verfahren 6 S 756/19 ausgeführt:.

    Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an (so auch im Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren 6 S 756/19).

  • BVerwG, 10.07.2018 - 6 B 79.18

    Gebot der Verhältnismäßigkeit; Kleiner Waffenschein; Loyalitätsverpflichtung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2021 - 6 S 2193/19
    Dabei darf für die Frage der Zuverlässigkeit auf die Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen werden, da sie den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes konkretisiert (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.07.2020 - 24 ZB 19.1176 -, juris Rn. 11; Gerlemann, in: Steindorf, WaffG, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 5; s. auch BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, NJW 2018, 2812 ).

    Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sorgfaltsanforderungen für den Umgang mit Waffen und Munition nicht beachten werden, etwa diese Gegenstände missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, nicht sorgfältig verwahren oder nicht berechtigten Personen überlassen werden, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a bis lit. c WaffG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, NJW 2018, 2812 ).

    Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594 ; Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, NJW 2018, 2812 ).

    Hinzukommen muss, dass das einzelne Mitglied der Gruppe - selbst wenn es dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte - aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalität, typischerweise in die Gewaltausübung hineingezogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594 ; Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, NJW 2018, 2812 ; Beschluss vom 15.02.2019 - 6 B 153.18 -, juris Rn. 7).

    Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594 ; Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, NJW 2018, 2812 ; Beschluss vom 15.02.2019 - 6 B 153.18 -, juris).

  • VG Stuttgart, 25.06.2019 - 5 K 5926/16

    Waffenbesitzverbot wegen Mitgliedschaft in Rockergruppierung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2021 - 6 S 2193/19
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2019 - 5 K 5926/16 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2019 - 5 K 5926/16 - zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 30.03.2016 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2016 insoweit aufzuheben, als ihm damit der Erwerb und der Besitz erlaubnisfreier Waffen und Munition untersagt wird.

    Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart (jeweils ein Heft), die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (5 K 5926/16, 2 Bände) und die in der gerichtlichen Verfügung vom 01.03.2021 genannten Strafakten vor.

  • VGH Bayern, 14.07.2020 - 24 ZB 19.1176

    Waffenbesitz- und Erwerbsverbot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2021 - 6 S 2193/19
    Die Verfügung der Beklagten vom 30.03.2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.08.2016 sind insoweit im hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1978 - I C 23.76 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2006 - 1 S 445/04 - n.v.; BayVGH, Beschluss vom 14.07.2020 - 24 ZB 19.1176 -, juris Rn. 17) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

    Dabei darf für die Frage der Zuverlässigkeit auf die Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen werden, da sie den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes konkretisiert (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.07.2020 - 24 ZB 19.1176 -, juris Rn. 11; Gerlemann, in: Steindorf, WaffG, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 5; s. auch BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, NJW 2018, 2812 ).

  • BVerwG, 26.06.2017 - 6 B 54.16

    Ausforschungsantrag; Beweisantrag; Beweisermittlungsantrag; Chancengleichheit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2021 - 6 S 2193/19
    Einer Behauptung, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.2017 - 6 B 54.16 -, NVwZ 2017, 1388 ; OVG NRW, Beschluss vom 18.05.2020 - 19 A 1178/19.A -, juris Rn. 12).
  • VG Freiburg, 02.07.2019 - 3 K 5562/18

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft in einer örtlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2021 - 6 S 2193/19
    Als erwerbswillig ist danach eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. HambOVG, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 -, DVBl. 2011, 704 ; VG Freiburg, Urteil vom 02.07.2019 - 3 K 5562/18 -, juris Rn. 34).
  • BVerwG, 12.02.2018 - 2 B 56.17

    Verlust der Dienstbezüge eines Polizeibeamten wegen schuldhaften Fernbleibens vom

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.05.2021 - 6 S 2193/19
    Dieser bedingte Beweisantrag, über den der Senat im Urteil entscheiden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2018 - 2 B 56.17 -, juris Rn. 8), hat keinen Erfolg.
  • OVG Hamburg, 11.01.2011 - 3 Bf 197/09

    Untersagung von Besitz und Erwerb von Waffen während der Strafhaft

  • VGH Bayern, 14.12.2018 - 21 ZB 16.1678

    Widerruf zum Erwerb und Besitz von Waffen wegen Äußerungen auf Facebook

  • BVerwG, 18.10.2012 - 8 B 18.12

    Urkunde; öffentliche Urkunde; Beweis; Gegenbeweis; Urteil; mitwirkende Richter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2020 - 19 A 1178/19
  • BVerwG, 06.12.1978 - 1 C 23.76

    Waffenbesitzverbot - Fünfjahresfrist

  • OVG Hamburg, 13.04.2011 - 3 Bf 86/10

    Besitz- und Erwerbsverbot für Waffen und Munition

  • VGH Bayern, 22.01.2014 - 21 ZB 13.1781

    Erlaubnisfreie Waffen und Munition; Waffenverbot; Aufhebung; Unzuverlässigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2022 - 6 S 988/22

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen verfassungsschutzrechtlicher Einstufung

    a) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) - c) WaffG Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sorgfaltsanforderungen für den Umgang mit Waffen und Munition nicht beachten werden, etwa diese Gegenstände missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, nicht sorgfältig verwahren oder nicht berechtigten Personen überlassen werden, (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, NJW 2018, 2812 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2021 - 6 S 2193/19 -, VBlBW 2022, 67 ).

    Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2021 - 6 S 2193/19 -, a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).

    Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2021 - 6 S 2193/19 -, a.a.O. Rn. 25).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2022 - 6 S 1420/22

    Waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit aufgrund Bekenntnis zum

    Dabei darf für die Frage der Zuverlässigkeit auf die Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen werden, da sie den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes konkretisiert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2021 - 6 S 2193/19 -, VBlBW 2022, 67 ; BayVGH, Beschluss vom 14.07.2020 - 24 ZB 19.1176 -, juris Rn. 11; HessVGH, Urteil vom 12.10.2017 - 4 A 626/17 -, NVwZ 2018, 1813 ; Gerlemann, in: Steindorf, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 41 Rn. 6; s. auch BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, NJW 2018, 2812 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2024 - 6 S 1171/23

    Reichsbürger; waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; unklarer Tatsachenhintergrund

    bb) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a bis c WaffG Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sorgfaltsanforderungen für den Umgang mit Waffen und Munition nicht beachten werden, etwa diese Gegenstände missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, nicht sorgfältig verwahren oder nicht berechtigten Personen überlassen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, NJW 2018, 2812 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2021 - 6 S 2193/19 -, VBlBW 2022, 67 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.07.2021 - 4 MB 16/21

    Einziehung seines Jagdscheines; Aufstellung eines Schildes mit

    Denn die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird; ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 S 2193/19 -, Rn. 23, juris; BayVGH, a.a.O.).
  • VG Sigmaringen, 20.07.2022 - 6 K 965/21

    Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie Waffen

    Als erwerbswillig ist danach eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 S 2193/19 -, juris Rdnr. 117).
  • VG Berlin, 08.09.2021 - 31 K 809.18
    Der dahingehende, von dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 7. September 2021 angekündigte und in der mündlichen Verhandlung am 8. September 2021 bedingt (hilfsweise) für den Fall der ansonsten drohenden Klageabweisung gestellte Beweisantrag, über den das Gericht im Urteil entscheiden kann (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2018 - BVerwG 2 B 56/17 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 S 2193/19 -, juris Rn. 49), ist mangels konkreten Tatsachenbezugs und hinreichender Spezifizierung des Vorbringens bereits unsubstantiiert (vgl. zur Unzulässigkeit unsubstantiierter Beweisanträge nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2021 - OVG 3 N 57.19 -, juris Rn. 10 m.w.Nachw.).
  • VG Schwerin, 05.05.2022 - 3 A 209/18

    Klage gegen waffenrechtliche Verfügung nach § 41 WaffG erfolglos, da Kläger sich

    Die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist für die gerichtliche Beurteilung im Rahmen der Prüfung eines Waffen- und Munitionserwerbs- und Besitzverbotes - nach einer Auffassung ist der Zeitpunkt der Behördenentscheidung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Februar 2018 - 20 B 704/17 -, BeckRS 2018, 3773) nach der anderen der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - I C 23.76 - OVG Hamburg, Beschluss vom 13. April 2011 - 3 Bf 86/10 -, BeckRS 2011, 53109; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 S 2193/19 -) maßgeblich -, kann hier dahingestellt bleiben, da nach beiden Auffassungen die Unzuverlässigkeit des Klägers anzunehmen ist.
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