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   VGH Baden-Württemberg, 13.01.2020 - 4 S 2269/19   

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VGH Baden-Württemberg, 13.01.2020 - 4 S 2269/19 (https://dejure.org/2020,480)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.01.2020 - 4 S 2269/19 (https://dejure.org/2020,480)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Januar 2020 - 4 S 2269/19 (https://dejure.org/2020,480)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 43 VwGO, § 44a VwGO, § 35 Abs 1 S 2 BeamtStG
    Anordnung der ärztlich Untersuchung im beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 43 ; VwGO § 44a; BeamtStG § 35 Abs. 1 S. 2
    Untersuchungsanordnung; Zurruhesetzung; Isolierte Anfechtbarkeit

  • rechtsportal.de

    VwGO § 44a S. 1-2; LDG § 26
    Anordnung der ärztlichen Untersuchung im beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfahren hinsichtlich der isolierten Anfechtbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2020, 335 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.01.2020 - 4 S 2269/19
    Die Anordnung der ärztlichen Untersuchung im beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfahren ist gemäß § 44a Satz 1 VwGO nicht isoliert angreifbar (Anschluss: BVerwG, Beschluss vom 14.03.2019 - 2 VR 5/18 -, Juris).

    Soweit der Kläger bezüglich der Untersuchungsanordnung vorträgt, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 14.03.2019 - 2 VR 5.18 - (Juris) gefolgt, denn das Bundesverwaltungsgericht gehe unrichtig davon aus, dass Untersuchungsanordnungen gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar seien, folgt der Senat dem nicht.

    Sie ist auch nicht vollstreckbar mit Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.03.2019 - 2 VR 5.18 -, Juris Rn. 21), weshalb eine Ausnahme nach Satz 2 dieser Norm nicht in Betracht kommt.

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dem auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beschluss vom 14.03.2019 - 2 VR 5.18 - mit überzeugenden Erwägungen entschieden, dass eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens nicht isoliert angreifbar, sondern nur im Rahmen des Eil- oder Klageverfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung (inzidenter) gerichtlich überprüfbar ist.

    Nach den überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts erfordert Art. 19 Abs. 4 GG auch unter dem Gesichtspunkt möglicher disziplinarrechtlicher Sanktionen keine isolierte (und vorläufige) Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine Untersuchungsanordnung (BVerwG, Beschluss vom 14.03.2019 - 2 VR 5.18 -, Juris Rn. 25 ff. zu § 44 BBG).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.01.2020 - 4 S 2269/19
    Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 83), wobei jedoch alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris).

    Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328).

    Die Unvereinbarkeit der im angefochtenen Urteil und in der Entscheidung des höheren Gerichts dargelegten Rechtssätze muss aufgezeigt werden, d.h. es muss ausgeführt werden, worin nach Auffassung des Antragstellers die Abweichung liegen soll (BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, a.a.O).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2014 - 4 S 1209/13

    Anordnung gegenüber einem Richter, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.01.2020 - 4 S 2269/19
    Der Senat ist in seiner früheren Spruchpraxis (vgl. Urteil vom 22.07.2014 - 4 S 1209/13 -, Juris) in Übereinstimmung mit der damals überwiegenden Rechtsprechung gleichwohl von einer in § 44a Satz 2 VwGO geregelten Ausnahme ausgegangen, weil die Möglichkeit besteht, dass die Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung mit disziplinarischen Mitteln geahndet wird.

    Da das Verwaltungsgericht unter Ziffer 1 seiner Entscheidungsgründe die Klage vollumfänglich alternativ durchgeprüft hat, liegt offenkundig keine Abweichung vom zitierten Senatsurteil vom 22.07.2014 - 4 S 1209/13 - (Juris) vor.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.2008 - 13 S 171/08

    Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung der Einbürgerung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.01.2020 - 4 S 2269/19
    Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hinsichtlich einer Tatsachen- und/oder Beweiswürdigung geltend gemacht, gelten insoweit besondere Anforderungen an die Darlegung (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.07.2012 - 2 S 1265/12 -, NVwZ-RR 2012, 778, und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -, AuAS 2008, 150; Nds. OVG, Beschluss vom 18.01.2001 - 4 L 2401/00 -, Juris).

    Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. auch zur "aktenwidrigen" Sachverhaltsfeststellung: Höfling, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 108 Rn. 32 ff. m.w.N.), gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.03.2008 - 11 S 194/07 - und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 - alle Juris).

  • BVerwG, 21.05.2014 - 6 B 24.14

    Vereinsverbot; aktiv kämpferisches Untergraben der verfassungsmäßigen Ordnung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.01.2020 - 4 S 2269/19
    Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, Beschluss vom 21.05.2014 - 6 B 24.14 -, Juris Rn. 11 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2019 - 2 MB 1/19

    Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.01.2020 - 4 S 2269/19
    Denn wenn der Beamte sich der angeordneten Untersuchung nicht unterzieht, drohen ihm jedenfalls keine unzumutbaren Nachteile (ebenso: BayVGH, Beschluss vom 07.06.2019 - 6 CE 19.942 - OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2019 - 1 B 535/19 - OVG Schl.-Hol., Beschluss vom 24.07.2019 - 2 MB 1/19 - alle Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.1998 - 4 S 660/98

    Rechtsmittelzulassung: Darlegung der Entscheidungserheblichkeit eines Fehlers;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.01.2020 - 4 S 2269/19
    Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt regelmäßig nicht (vgl. schon Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris).
  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 17.10

    Polizeivollzugsbeamter; Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit; Versetzung in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.01.2020 - 4 S 2269/19
    Die hier im Streit stehende Untersuchungsanordnung, die als gemischt dienstlich-persönliche Weisung kein Verwaltungsakt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 17.10 -, Juris Rn. 14), stellt nur den ersten Schritt in einem gestuften Verfahren dar, das im Falle einer Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2013 - 2 C 68.11 -, Juris Rn. 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2019 - 1 B 535/19
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.01.2020 - 4 S 2269/19
    Denn wenn der Beamte sich der angeordneten Untersuchung nicht unterzieht, drohen ihm jedenfalls keine unzumutbaren Nachteile (ebenso: BayVGH, Beschluss vom 07.06.2019 - 6 CE 19.942 - OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2019 - 1 B 535/19 - OVG Schl.-Hol., Beschluss vom 24.07.2019 - 2 MB 1/19 - alle Juris).
  • BVerwG, 20.12.2011 - 7 B 43.11

    Wasserrechtliche Anordnung, die Regelungen der Anhänge zur Abwasserverordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.01.2020 - 4 S 2269/19
    Die nunmehr erhobene Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (st.Rsp., z.B. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2011 - 7 B 43.11 -, Juris Rn. 26 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 18.01.2001 - 4 L 2401/00

    Aussage; Berufung; Beweiswürdigung; Darlegung; Gründe; Urteil; Zeuge; Zulassung

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2012 - 2 S 1265/12

    Rüge der Beweiswürdigung im Berufungszulassungsverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1997 - 4 S 496/97

    Zulassung der Beschwerde - Darlegung des Zulassungsgrundes

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

  • BVerwG, 11.09.2002 - 9 B 61.02

    Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens ; Beschwerde gegen die Nichtzulassung

  • VGH Bayern, 07.06.2019 - 6 CE 19.942

    Untersuchungsanordnung im Zurruhesetzungsverfahren nicht isoliert angreifbar

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • BVerfG, 14.01.2022 - 2 BvR 1528/21

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Statthaftigkeit

    Der Senat habe sich mit Beschluss vom 13. Januar 2020 (4 S 2269/19, juris, Rn. 5 ff.) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung nicht entscheidungstragend der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris, Rn. 16 ff.) angeschlossen, dass eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens nicht isoliert gerichtlich angreifbar sei.

    Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung teilweise angeschlossen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Juni 2019 - 6 CE 19.942 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 2 MB 1/19 -, juris, Rn. 4 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. August 2019 - 1 B 1511/18 -, juris, Rn. 7 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 4 S 2269/19 -, juris, Rn. 5 ff.), teilweise ist sie ihr nicht gefolgt (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris, Rn. 12 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 2 B 11161/20 -, juris, Rn. 7 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2021 - OVG 4 S 6/21 -, juris, Rn. 4).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2021 - 4 S 1631/21

    Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung im beamtenrechtlichen

    Der Senat hält aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheit an seiner Auffassung fest, dass eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 44a VwGO nicht isoliert gerichtlich angreifbar und ein hierauf gerichteter Rechtsschutzantrag deshalb unzulässig ist (Anschluss an Senatsbeschluss vom 13.01.2020 - 4 S 2269/19 -).

    5 Der Senat hat sich mit Beschluss vom 13.01.2020 (- 4 S 2269/19 -, Juris Rn. 5 ff.) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung nicht entscheidungstragend der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14.03.2019 - 2 VR 5.18 -, Juris Rn. 16 ff.) angeschlossen, dass eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 44a VwGO nicht isoliert gerichtlich angreifbar und ein hierauf gerichteter Rechtsschutzantrag deshalb unzulässig ist (ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 22.08.2019 - 1 B 1511/18 -, Juris Rn. 11 ff. und vom 21.01.2020 - 1 B 1333/19 -, Juris Rn. 7 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 07.06.2019 - 6 CE 19.942 -, Juris Rn. 8 ff.; OVG Schl-H., Beschluss vom 24.07.2019 - 2 MB 1/19 -, Juris Rn. 4 ff.; a.A. OVG Koblenz, Beschluss vom 29.10.2020 - 2 B 11161/20 -, Juris Rn. 7 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 11.08.2020 - 1 B 1846/20 -, Juris Rn. 12 ff.; weitere Nachweise bei Knoke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: 01.02.2021, § 29 BeamtStG Rn. 59).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2022 - 4 S 273/22

    Zur Statthaftigkeit isolierten Rechtsschutzes gegen eine Untersuchungsanordnung

    Damit halte der Senat - trotz beachtlicher Einwände - auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheit an seiner mit Beschluss vom 13.01.2020 - 4 S 2269/19 - geäußerten Auffassung fest, mit der er sich neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen habe; seitdem ergangene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts böten keinen hinreichenden Anlass zu einer erneuten Aufgabe der Senatsrechtsprechung, weil sie sich nicht entscheidungstragend zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verhielten.
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