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   VGH Baden-Württemberg, 13.02.2019 - 11 S 401/19   

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VGH Baden-Württemberg, 13.02.2019 - 11 S 401/19 (https://dejure.org/2019,4225)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 (https://dejure.org/2019,4225)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Februar 2019 - 11 S 401/19 (https://dejure.org/2019,4225)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 69, 156
  • NVwZ-RR 2019, 752 (Ls.)
  • DÖV 2019, 454 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.07.2017 - 7 B 11085/17

    Bindende Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote durch das Bundesamt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2019 - 11 S 401/19
    Diese Zuständigkeit umfasst die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG und diejenigen einer Abschiebung nach § 58 AufenthG vorliegen; ebenfalls umfasst ist die Prüfung, ob einer Abschiebung zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG oder inlandsbezogene Vollzugshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG entgegenstehen (so zutreffend und mit ausführlicher Begründung VG Stuttgart, Beschluss vom 21.06.2018 - 4 K 6710/18 -, juris Rn.10 ff.; vgl. ferner den Beschluss des Senats vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 3 ff., sowie OVG Rh-Pf., Beschluss vom 20.07.2017 - 7 B 11085/17 -, juris Rn. 9 f.).

    In Ausnahmefällen dieser Art kann es die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebieten, dem Träger der Amtshilfe leistenden Behörde auf Antrag durch einstweilige Anordnung aufzugeben, die bereits eingeleitete Abschiebung zu stoppen (vgl. OVG Rh-Pf., Beschluss vom 20.07.2017 - 7 B 11085/17 -, juris Rn. 8 mit weiteren Nachweisen).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - A 11 S 1523/11

    Zur Prüfung von Duldungsgründen vor Erlass einer Abschiebungsanordnung gegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2019 - 11 S 401/19
    Diese Zuständigkeit umfasst die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG und diejenigen einer Abschiebung nach § 58 AufenthG vorliegen; ebenfalls umfasst ist die Prüfung, ob einer Abschiebung zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG oder inlandsbezogene Vollzugshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG entgegenstehen (so zutreffend und mit ausführlicher Begründung VG Stuttgart, Beschluss vom 21.06.2018 - 4 K 6710/18 -, juris Rn.10 ff.; vgl. ferner den Beschluss des Senats vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 3 ff., sowie OVG Rh-Pf., Beschluss vom 20.07.2017 - 7 B 11085/17 -, juris Rn. 9 f.).
  • VG Stuttgart, 21.06.2018 - 4 K 6710/18

    Zuständigkeit des Bundesamtes für die Prüfung zielstaatsbezogene Abschiebungs-

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2019 - 11 S 401/19
    Diese Zuständigkeit umfasst die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG und diejenigen einer Abschiebung nach § 58 AufenthG vorliegen; ebenfalls umfasst ist die Prüfung, ob einer Abschiebung zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG oder inlandsbezogene Vollzugshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG entgegenstehen (so zutreffend und mit ausführlicher Begründung VG Stuttgart, Beschluss vom 21.06.2018 - 4 K 6710/18 -, juris Rn.10 ff.; vgl. ferner den Beschluss des Senats vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 3 ff., sowie OVG Rh-Pf., Beschluss vom 20.07.2017 - 7 B 11085/17 -, juris Rn. 9 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 11 S 884/23

    Kein Beschwerdeausschluss, wenn Eilrechtsschutz gegen den Rechtsträger der die

    Es wird insofern aber nur im Wege der Amtshilfe (§§ 4 ff. VwVfG) tätig (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 - juris Rn. 8 f.).

    Dem Regierungspräsidium Karlsruhe als Ausländerbehörde des Antragsgegners und auch dem Verwaltungsgericht in einem gegen den Antragsgegner gerichteten Verfahren nach § 123 VwGO ist die Prüfung der oben angesprochenen Themen hingegen entzogen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 - juris Rn. 10 f.).

    Ansonsten kann es in "Dublin"-Verfahren beim vorläufigen Rechtsschutz gegen den Träger der Ausländerbehörde nur darum gehen, Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung der von der Ausländerbehörde im Wege der Amtshilfe für das Bundesamt durchzuführenden Abschiebung zu nehmen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 - juris Rn. 13).

    In Ausnahmefällen kann es die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebieten, dem Träger der Amtshilfe leistenden Behörde auf Antrag durch einstweilige Anordnung aufzugeben, die bereits eingeleitete Abschiebung zu stoppen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 - juris Rn. 12).

    Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 - juris Rn. 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.2019 - 11 S 1794/19

    Prüfungskompetenz der für die Abschiebung und die

    Nur soweit dies aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten ist, kommt in Ausnahmesituationen auch eine Inanspruchnahme des Rechtsträgers der für die Abschiebung zuständigen Behörde in Betracht, wenn - insbesondere aus Zeitgründen - anders eine Sicherung des geltend gemachten Anspruchs nicht möglich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 -, juris Rn. 12, und vom 04.03.2019 - 11 S 459/19 -, juris Rn. 4).

    Wird dagegen ein Anspruch geltend gemacht, der auf einem Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) oder einem Abschiebungshindernis (§ 60a Abs. 2 AufenthG) beruht, ist der Antrag gegen das Land zu richten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 -, juris Rn. 9 f., und vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 4).

    Entsprechend sind Eilanträge in asylrechtlichen Streitigkeiten gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten, wenn die der Abschiebung ggf. entgegenstehende Frage in die Prüfungskompetenz des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge fällt (vgl. § 31 AsylG), wozu auch die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gehört (§ 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des § 34a AufenthG auch die Entscheidung über ein Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 -, juris Rn. 8, und vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 12), die ansonsten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO dem Regierungspräsidium obliegt.

  • VG Würzburg, 25.03.2020 - W 10 K 19.50254

    Erfolglose Klage gegen Dublin-Bescheid (Italien)

    Dies gilt nicht nur hinsichtlich bei Erlass der Abschiebungsanordnung bereits vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen (st. Rspr., z.B. BayVGH, B.v. 26.7.2019 - 10 CE 19.1304 - juris Rn. 3; B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4; B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 13.2.2019 - 11 S 401/19 - juris 8; jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 26.07.2019 - 10 CE 19.1304

    Unzulässiger Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnis

    Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung hat das Bundesamt beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4; B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 13.2.2019 - 11 S 401/19 - juris -Ls-; OVG NW, B.v. 2.1.2019 - 13 A 4599/18.A - juris Rn. 8; OVG RhPf, B.v. 20.7.2017 - 7 B 11085/17 - juris -Ls-; NdsOVG, B.v. 20.6.2018 - 13 PA 104/17 - juris Rn. 16).

    Ein im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG (denkbarer) Ausnahmefall von der oben dargelegten Rechtsschutzsystematik beim Vollzug einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG (s. hierzu: BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 - juris Rn. 6; VGH BW, B.v. 13.2.2019 - 11 S 401/19 - juris Rn. 12; OVG RhPf, B.v. 20.7.2017 - 7 B 11085/17 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 20.6.2018 - 13 PA 104/17 - juris Rn. 17) ist im Fall des Antragstellers nicht gegeben.

  • VG Aachen, 19.02.2021 - 4 L 108/21

    SARS-CoV-2 Test; Reisefähigkeit; Dublin-III; Dublin-Überstellung

    Sie wird insofern aber nur im Wege der Amtshilfe tätig (§§ 4 ff. VwVfG), vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Beschlüsse vom 13. Februar 2019 - 11 S 401/19 - juris, Rn. 9 und vom 28. August 2019 - 11 S 1794/19 - juris, Rn. 12.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2019 - 11 S 1773/19

    Einzelrichterentscheidung über Streitwertbeschwerde - Eilverfahren um Rückführung

    Denn nach Auffassung des Senats ist in Fällen, in denen einstweiliger Rechtsschutz bei Dublin-Rückführungen gegen das Land Baden-Württemberg gesucht wird, nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz vorliegt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.02.2019 - 11 S 401/19 -, juris).
  • VG Stuttgart, 24.11.2020 - A 4 K 11328/18

    Sri Lanka: Dublin: keine grundsätzlich systemische Mängel in Spanien

    (4) Nichts anderes gilt - sowohl unter dem Gesichtspunkt systemischer Mängel mit Blick auf vulnerable Personen als auch im Hinbiick auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sowie inlands­ bezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG; zur Prüfungspflicht des Bundesamts vgl. zuletzt VGH, Be­ sch!, v. 13.02.2019- 11 S 401/19-juris; VG Stuttgart, Beschl. v. 21.07.2018 -4 K 6710/18 - juris) - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsteller zu 1 ausweislich eines ärztlichen Attests vom 30.04.2018 unter einer Depression mit Konzentrationsschwierigkeiten leidet und in einem Überweisungsschein vom 19.07.2018 die Krankheitsbezeichnung "PTBS" ver­ merkt ist (was im zweiten Dublin-Verfahren vor dem Bundesamt erstmals vor­ getragen wird, obschon der Antragsteller ausweislich seiner Angaben in der An­ hörung am 11.10.2018 bereits in Sri Lanka seit 2013 wegen psychischer Be­ schwerden in Behandlung gewesen zu sein angibt) und der Antragsteller zu 3 am 11.10.2018 wegen Husten und Fieber die Notfallambulanz aufgesucht hat.
  • VG Cottbus, 19.04.2021 - 9 I 6/21
    Zwar dient die beantragte Durchsuchunganordnung der Durchsetzung der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. August 2020 in Ziffer 3 des Bescheides ausgesprochenen Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG), in dessen Rahmen die Ausländerbehörde bzw. die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH) in Amtshilfe für das Bundesamt tätig wird (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 11 S 401/19 - juris Rn. 9).
  • VG Gelsenkirchen, 11.05.2022 - 18a K 759/22

    Ablauf; Abschiebungsanordnung; Dublin III-VO; erledigendes Ereignis;

    Zwar unterstützen die örtlich zuständigen Ausländer- und Polizeibehörden das Bundesamt in den Fällen des § 34a Abs. 1 AsylG bei der Durchführung von Abschiebungen, diese werden insofern aber nur im Wege der Amtshilfe tätig, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 11 S 401/19 -, juris, Rn. 9; sowie VG Aachen, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 4 L 108/21 -, juris, Rn. 10; VG Ansbach, Beschluss vom 21. April 2021 - AN 17 20.50062 -, juris, Rn. 5.
  • VG Würzburg, 26.03.2020 - W 10 K 19.50533

    Übereinstimmende Erledigung bei Ablauf der Überstellungsfrist

    Nach ständiger Rechtsprechung bleibt das Bundesamt für den Vollzug der Abschiebungsanordnung verantwortlich, denn es hat, wie aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG folgt, diese während des gesamten Verfahrens unter Kontrolle zu halten und damit auch stets zu prüfen, ob eine Abschiebung durchgeführt werden kann oder ob dieser Abschiebungshindernisse entgegenstehen (BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris; BayVGH, B.v. 26.7.2019 - 10 CE 19.1304 - juris Rn. 3; B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 13.2.2019 - 11 S 401/19 - juris Rn. 8 jeweils m.w.N.).
  • VG Stade, 16.12.2022 - 2 B 1739/22

    Irak: Dublin: Keine systemischen Mängel in Polen

  • VG Magdeburg, 12.11.2020 - 8 B 195/20

    Afghanistan: Dublin: Corona-Aussetzung rechtmäßig, Definition Flüchtligsein

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