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   VGH Baden-Württemberg, 13.02.2019 - 4 S 2821/17   

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https://dejure.org/2019,2678
VGH Baden-Württemberg, 13.02.2019 - 4 S 2821/17 (https://dejure.org/2019,2678)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.02.2019 - 4 S 2821/17 (https://dejure.org/2019,2678)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Februar 2019 - 4 S 2821/17 (https://dejure.org/2019,2678)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • landesrecht-bw.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LTGVO § 3; LTGVO § 4 Abs. 1; LTGVO § 6
    Reisebeihilfe; Auswärtiges Verbleiben; Aufgabe der auswärtigen Unterkunft; Pendler

  • rechtsportal.de

    LTGVO § 3; LTGVO § 4 Abs. 1; LTGVO § 5; LTGVO § 6
    Anspruch eines Polizeibeamten auf Gewährung von Trennungsgeld in Form einer Reisebeihilfe für eine während einer Abordnung durchgeführten Heimfahrt an seinen Wohnort; Voraussetzungen für die Gewährung einer Reisebeihilfe

  • rechtsportal.de

    LTGVO § 3; LTGVO § 4 Abs. 1; LTGVO § 5; LTGVO § 6
    Anspruch eines Polizeibeamten auf Gewährung von Trennungsgeld in Form einer Reisebeihilfe für eine während einer Abordnung durchgeführten Heimfahrt an seinen Wohnort; Voraussetzungen für die Gewährung einer Reisebeihilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Freiburg, 29.11.2017 - 1 K 2612/16

    Reisebeihilfe für Heimfahrten eines beamteten Studierenden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2019 - 4 S 2821/17
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. November 2017 - 1 K 2612/16 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. November 2017 - 1 K 2612/16 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • BVerwG, 03.03.2005 - 2 C 2.04

    Versetzung unmittelbar im Anschluss an eine Abordnung; Trennungsreisegeld nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2019 - 4 S 2821/17
    Bei der Auslegung der trennungsgeldrechtlichen Vorschriften ist das Ziel der Trennungsgeldgewährung zu berücksichtigen, in Wahrnehmung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht die Mehraufwendungen auszugleichen, die dem Beamten in seiner privaten Lebensführung dadurch entstehen, dass sich auf Grund einer dienstrechtlichen Maßnahme der Ort der tatsächlichen Dienstleistung ändert (vgl. zum Bundesrecht BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 - 2 C 2.04 -, NVwZ-RR 2005, 644 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.1994 - 4 S 1214/92

    Erstattung von Reisekosten eines Beamten bei zweitägiger Abordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2019 - 4 S 2821/17
    Dies sieht das Reisekostenrecht jedoch nur für das Ende der Abordnung vor (vgl. § 16 Abs. 1 LRKG, hierzu Senatsurteil vom 07.03.1994 - 4 S 1214/92 -, Juris).
  • BVerwG, 29.04.1983 - 6 C 78.81

    Beamtenversetzung - Mehraufwendungen - Berechnung der Wegstreckenentschädigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2019 - 4 S 2821/17
    Aufwendungen, die nicht dienstlich veranlasst sind, sondern ihre Ursache in der privaten Lebensführung des Beamten haben, sind deswegen nicht erstattungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1983 - 6 C 78.81 -, BVerwGE 67, 157; Bay.VGH, Urteil vom 04.02.2016 - 14 BV 15.1563 -, Juris Rn. 34).
  • VGH Bayern, 04.02.2016 - 14 BV 15.1563

    Kein Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort und Zumutbarkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.02.2019 - 4 S 2821/17
    Aufwendungen, die nicht dienstlich veranlasst sind, sondern ihre Ursache in der privaten Lebensführung des Beamten haben, sind deswegen nicht erstattungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1983 - 6 C 78.81 -, BVerwGE 67, 157; Bay.VGH, Urteil vom 04.02.2016 - 14 BV 15.1563 -, Juris Rn. 34).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2020 - 4 S 2477/19

    Trennungsgeld für Soldaten, dessen persönliche Verhältnisse eine atypische

    Die Ausgleichspflicht des Dienstherrn findet im Lichte der Kriterien der Fürsorgepflicht und Billigkeit daher - insoweit ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen - regelmäßig eine Grenze, wenn und soweit Mehraufwendungen ihre Ursache nicht in der Personalmaßnahme und damit ihren Grund nicht in der Sphäre des Dienstherrn haben, sondern durch Umstände geprägt sind, die dem persönlichen Bereich des Bediensteten oder eines Dritten zuzuordnen sind; in diesem Fall kann die Übernahme von Kosten regelmäßig "billigerweise" nicht erwartet werden (BVerwG, Urteile vom 20.06.2000 - 10 C 3.99 -, Juris Rn. 24, vom 19.12.1995 - 10 C 1.94 -, Juris Rn. 26 [zum BUKG], und vom 19.12.1994 - 10 C 1.92 -, Juris Rn. 7 [zum BUKG]; vgl. auch Senatsurteil vom 13.02.2019 - 4 S 2821/17 -, Juris Rn. 25).
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