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   VGH Baden-Württemberg, 13.03.2007 - 4 S 1805/06   

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VGH Baden-Württemberg, 13.03.2007 - 4 S 1805/06 (https://dejure.org/2007,2539)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.03.2007 - 4 S 1805/06 (https://dejure.org/2007,2539)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. März 2007 - 4 S 1805/06 (https://dejure.org/2007,2539)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Einstellung eines Beamten auf Probe - Lehrer -; Verfassungstreue; Prüfungsmaßstab

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der Gewähr von Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers; Beurteilungsspielraum des Dienstherrn bei der Prognose über die Verfassungstreue; Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis als pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Dienstherrn; ...

  • Judicialis

    EMRK Art. 10; ; EMRK Art. 11; ; IAOÜbk 111; ; GG Art. 33; ; LBG § 6

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtsbezeichnung, Ernennung, ADA, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand: Politische Treuepflicht, Verfassungstreue, Prognose, Beurteilungsermächtigung, Einstellung, Beamtenverhältnis, Lehrer, Lehramtsbewerber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Teilerfolg für Heidelberger Lehramtsbewerber

  • spiegel.de (Pressebericht, 14.03.2007)

    Berufsverbots-Prozess: "Ein Sieg, aber ein bitterer Sieg"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Heidelberger Lehramtsbewerber darf weiterhin auf Stelle hoffen - Mitgliedschaft in antifaschistischer Initiative spricht nicht gegen Verfassungstreue

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ankündigung mündliche Verhandlung

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Heidelberger Realschullehrer: VGH lässt Berufung zu

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 149
  • VBlBW 2007, 378
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2007 - 4 S 1805/06
    Die beamtenrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG und entsprechender Vorschriften verstößt, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht gegen Grundrechte der Beamtenbewerber (BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334; BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176, und Urteil vom 18.05.2001 - 2 WD 42.00 u.a. -, BVerwGE 114, 258).

    Zu den grundlegenden, sogar einer Verfassungsänderung entzogenen Grundprinzipien des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates, denen der Beamte verpflichtet ist, sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O., m.w.N.).

    Staat und Gesellschaft können an einer unkritischen Beamtenschaft kein Interesse haben (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).

    Ein Beamter, der diesen Erfordernissen nicht Rechnung trägt, erfüllt - unabhängig von seinen Motiven - seine Treuepflicht nicht (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).

    Die Feststellung einer im Einzelfall wesentlichen tatsächlichen subjektiven Einstellung (z.B. Nichtidentifizierung mit den der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufenden Zielsetzungen einer Organisation, Distanzierung von der Verfassungsordnung widerstreitenden Bestrebungen und die Motivation für das bisherige Verhalten) kann aber insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob aus den festgestellten Fakten vom Dienstherrn hergeleitete Zweifel an der künftigen Verfassungstreue des Beamtenbewerbers zerstreut werden können, von ausschlaggebender Bedeutung sein (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).

    Auch die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus (BVerfGE 39, 334, 335, 359; BVerwG, Urteile vom 27.11.1980, a.a.O., vom 31.01.1980 - 2 C 5.78 -, NJW 1980, 2145, und vom 22.04.1977 - VII C 17.74 -, BVerwGE 52, 313).

    In diesem Zusammenhang kann das Bekenntnis des Beamtenbewerbers zu den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung - unabhängig von der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts - bedeutsam sein, insbesondere wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentschließung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O., m.w.N.).

    Die Frage, ob der Beamtenbewerber nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Beurteilungselementen und ist weitgehend Tatfrage (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich - was das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend beachtet hat - darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).

    Das Gericht, das die Eignung des Bewerbers nicht selbst beurteilen darf, ist auf die Überprüfung der zu jenem Zeitpunkt von dem Dienstherrn getroffenen Beurteilung beschränkt (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2007 - 4 S 1805/06
    Die beamtenrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG und entsprechender Vorschriften verstößt, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht gegen Grundrechte der Beamtenbewerber (BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334; BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176, und Urteil vom 18.05.2001 - 2 WD 42.00 u.a. -, BVerwGE 114, 258).

    Dem steht letztlich die vorrangige Norm des Art. 33 Abs. 5 GG entgegen, aus dem nach der insoweit bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die politische Treuepflicht der Beamten herzuleiten ist (BVerfGE 39, 334, 346 ff.) mit der weiteren Folge, dass, wie es ebenfalls dieser Rechtsprechung entspricht (a.a.O. S. 355), auch eine im Untersuchungsbericht empfohlene Differenzierung in den Anforderungen an die politische Treuepflicht, die sich nach der jeweiligen dienstlichen Funktion des Beamten richten würde, insoweit grundsätzlich nicht zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 01.02.1989, a.a.O.; Urteil vom 20.01.1987 - 1 D 114.85 -, NJW 1987, 2691; vgl. dazu auch die Ausführungen unten).

    Auch die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus (BVerfGE 39, 334, 335, 359; BVerwG, Urteile vom 27.11.1980, a.a.O., vom 31.01.1980 - 2 C 5.78 -, NJW 1980, 2145, und vom 22.04.1977 - VII C 17.74 -, BVerwGE 52, 313).

    Ein schematisches Anknüpfen rechtserheblicher Zweifel an die Feststellung bestimmter Verhaltensweisen ist nicht zulässig (BVerfGE 39, 334, 354 f.).

    Aufgrund des sonach festgestellten Sachverhalts hat der Dienstherr zu prüfen, ob der Beamtenbewerber die geforderte Gewähr der Verfassungstreue bietet (BVerfGE 39, 334, 353; BVerwG, Urteile vom 27.11.1980 und vom 22.04.1977, jeweils a.a.O.).

    Dazu hat bereits das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfGE 39, 334, 356): "Wer als Berufsziel den Staatsdienst im Auge hat, nähert sich diesem Dienst in drei "Stufen": er studiert, er erwirbt die jeweils erforderliche Vorbildung - für den höheren Dienst durch Absolvierung des Vorbereitungsdienstes -, er wird als Beamter auf Probe übernommen.

    Er hat damit einen für seine Prognose grundsätzlich (vgl. BVerfGE 39, 334, 356) besonders bedeutsamen Zeitabschnitt außer Acht gelassen und ist insoweit von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen.

  • BVerwG, 18.05.2001 - 2 WD 42.00

    Verletzung der politischen Treuepflicht eines Soldaten durch politische

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2007 - 4 S 1805/06
    Die beamtenrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG und entsprechender Vorschriften verstößt, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht gegen Grundrechte der Beamtenbewerber (BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334; BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176, und Urteil vom 18.05.2001 - 2 WD 42.00 u.a. -, BVerwGE 114, 258).

    Der EGMR hat in den Urteilsgründen jedoch ausdrücklich bestätigt, dass die Meinungsfreiheit durch gesetzliche Vorschriften, die die politische Treuepflicht des Beamten statuieren, in Verbindung mit der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts eingeschränkt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001, a.a.O.).

    Kann schon danach von einem hervorstechenden Engagement für die AI HD nicht die Rede sein, so bedarf es keiner weiteren Vertiefung der Frage ihrer Verfassungswidrigkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.05.2001, a.a.O.).

    Auch hat er nicht hinreichend in den Blick genommen, dass für die Annahme der verfassungsfeindlichen Zielsetzung einer Organisation - zumal einer lokalen Organisation mit fehlender Organisationsstruktur - eindeutige Anhaltspunkte in ausreichender Evidenz und Dichte erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 18.05.2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 45.80

    Anspruch auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe - Gerichtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2007 - 4 S 1805/06
    Erst wenn diese Schwelle überschritten ist, setzt die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn ein (BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 - 2 C 45.80 -, NJW 1985, 506, und die Ausführungen unten).

    Hat ein Bewerber, wie hier, bereits einen Vorbereitungsdienst abgeleistet, während dessen der Dienstherr sich unmittelbar ein zuverlässiges Bild über ihn machen konnte, so ist das Verhalten des Bewerbers während dieses Zeitraums jedenfalls eingehend zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 - 2 C 45.80 -, NJW 1985, 506; vgl. auch Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 49.78 -, DÖD 1982, 24).

    Der Beklagte hat nach alledem eine neue, selbständige, maßgebend auf die Person des Klägers bezogene Abwägung auf der Grundlage des derzeitigen Gesamtbildes vorzunehmen, bei der auch dem jüngeren Verhalten ein höheres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1983, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 10.03.2006 - 1 K 83/06

    Klage des Heidelberger Realschullehrers auf Einstellung in den Schuldienst -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2007 - 4 S 1805/06
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2006 - 1 K 83/06 - geändert.

    Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 10.03.2006 - 1 K 83/06 - abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.03.2006 - 1 K 83/06 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Oberschulamts Karlsruhe vom 25.08.2004 und 15.11.2004 zu verpflichten, ihn - vorbehaltlich der gesundheitlichen Untersuchung - als Realschullehrer im Beamtenverhältnis auf Probe in den Schuldienst einzustellen,.

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2007 - 4 S 1805/06
    Bei mehrdeutigen Äußerungen ist es erforderlich, sich im Bewusstsein der Mehrdeutigkeit mit den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen und für die gefundene Lösung nachvollziehbare Gründe anzugeben (BVerfG, Urteil vom 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95 u.a. -, BVerfGE 102, 347, m.w.N.).

    Der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG besteht unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG, Urteil vom 12.12.2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 01.02.1989 - 1 D 2.86

    Berlin - Alliiertenstatus - Bundesbeamter - Disziplinarverfahren -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2007 - 4 S 1805/06
    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden hat, haben das Übereinkommen 111 und der Untersuchungsbericht nur an die Bundesregierung gerichtete Empfehlungen, nicht jedoch das innerstaatliche Recht unmittelbar ändernde Bestimmungen zum Inhalt; sie begründen keine subjektiven Rechte für den Einzelnen und können die Verfassungsrang genießende politische Treuepflicht nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht erweitern oder einschränken (BVerwG, Urteil vom 10.05.1984 - 1 D 7.83 - BVerwGE 76, 157; Urteil vom 16.09.1987 - 1 D 122.86 -, ZBR 1988, 281; Urteil vom 01.02.1989 - 1 D 2.86 -, BVerwGE 86, 99).

    Dem steht letztlich die vorrangige Norm des Art. 33 Abs. 5 GG entgegen, aus dem nach der insoweit bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die politische Treuepflicht der Beamten herzuleiten ist (BVerfGE 39, 334, 346 ff.) mit der weiteren Folge, dass, wie es ebenfalls dieser Rechtsprechung entspricht (a.a.O. S. 355), auch eine im Untersuchungsbericht empfohlene Differenzierung in den Anforderungen an die politische Treuepflicht, die sich nach der jeweiligen dienstlichen Funktion des Beamten richten würde, insoweit grundsätzlich nicht zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 01.02.1989, a.a.O.; Urteil vom 20.01.1987 - 1 D 114.85 -, NJW 1987, 2691; vgl. dazu auch die Ausführungen unten).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95

    Parteilehrer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2007 - 4 S 1805/06
    Der Beamte muss danach bei seiner beruflichen Tätigkeit die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachten und erfüllen und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führen, z.B. als Lehrer im Unterricht auch die Grundwerte und Grundentscheidungen der Verfassung glaubhaft vermitteln (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95 u.a. -, BVerfGE 96, 152).

    Verfassungstreue im Sinne der Fähigkeit und inneren Bereitschaft, "die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, und insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten" (BVerfG, Beschluss vom 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93 -, BVerfGE 92, 140, 151, und Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, NJW 1997, 2312), verweist auf eine Grundvoraussetzung des Eignungskriteriums im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG.

  • BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 5.78

    Anspruch eines Beamten auf Entfernung einer Mitteilung über seine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2007 - 4 S 1805/06
    Auch die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus (BVerfGE 39, 334, 335, 359; BVerwG, Urteile vom 27.11.1980, a.a.O., vom 31.01.1980 - 2 C 5.78 -, NJW 1980, 2145, und vom 22.04.1977 - VII C 17.74 -, BVerwGE 52, 313).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2007 - 4 S 1805/06
    Verfassungstreue im Sinne der Fähigkeit und inneren Bereitschaft, "die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, und insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten" (BVerfG, Beschluss vom 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93 -, BVerfGE 92, 140, 151, und Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, NJW 1997, 2312), verweist auf eine Grundvoraussetzung des Eignungskriteriums im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG.
  • BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74

    Verfassungstreue eines Lehrbeauftragten - Staatliche Entscheidungsbefugnis -

  • BVerfG, 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06

    Demonstration in Lüneburg am 28. Januar 2006 darf stattfinden

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 49.78

    Eignungsbeurteilung des Dienstherrn - Gewähr der Verfassungstreue -

  • BVerwG, 10.05.1984 - 1 D 7.83

    Beamtenrecht - Verfassungstreue - Parteiämter - Kandidatur - DKP - Politische

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

  • BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04

    Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit;

  • BVerwG, 20.01.1987 - 1 D 114.85

    Beamtenrecht - Treuepflicht - DKP - Verfassungstreue - Internationale

  • EGMR, 26.09.1995 - 17851/91

    Radikalenerlaß

  • BVerwG, 16.09.1987 - 1 D 122.86

    Verletzung der politischen Treuepflicht eines Beamten durch Mitgliedschaft in

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2006 - 4 S 994/06

    Heidelberger Realschullehrer legt Rechtsmittel ein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2006 - 6 A 77/04
  • VG Karlsruhe, 20.04.2016 - 4 K 262/13

    Zum Anspruch auf Auskunft über gespeicherte Daten und die Löschung dieser Daten

    Soweit sich der Kläger auf die Ausführungen im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 13.03.2007 (4 S 1805/06 - NvWZ-RR 2008, 149) berufe, in dem über seinen Antrag auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Baden-Württemberg entschieden worden sei, habe dieses Urteil keine Präjudizwirkung.

    Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten, die das Landesamt im Rahmen des Einstellungsverfahrens des Klägers in den öffentlichen Schuldienst des Landes Baden-Württemberg mitgeteilt hat und die Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren, das mit Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 13.03.2007 (4 S 1805/06 - NvWZ-RR 2008, 149) rechtskräftig zugunsten des Klägers abgeschlossen worden ist.

    Unerheblich ist der sinngemäße Einwand des Klägers, der VGH Baden-Württemberg habe ihm in seinem Urteil vom 13.03.2007 (aaO), in dem über seine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Baden-Württemberg entschieden worden ist, geglaubt, dass er Gewalt gegen Menschen und Sachen immer deutlich verurteilt und abgelehnt habe.

    Zu Unrecht meint der Kläger, seine politischen Aktivitäten für die beiden Organisationen RH und AIHD dürften vom Verfassungsschutz schon deshalb nicht beobachtet werden, weil er nach dem rechtskräftigen Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 13.03.2007 (aaO) die Gewähr der Verfassungstreue biete und deshalb in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg übernommen worden sei.

  • VG Karlsruhe, 07.07.2009 - 6 K 2426/08

    Altersgrenze für Übernahme in ein öffentliches Amt; gesetzliche Grundlage

    Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers liegt nach ständiger Rechtsprechung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 07.05.1981 - 2 C 42.79 -, DÖV 1982, 76 und vom 22.02.1990 - 2 C 13.87 -, DVBl 1990, 867; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2007 - 4 S 1805/06 -, VBlBW 2007, 378).

    Die in die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung über die Eignung erfolgt in der Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes, wobei dem Dienstherrn ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. zum prognostischen Akt wertender Erkenntnis bei der Eignungsbeurteilung, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist: BVerwG, Urteile vom 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, BVerwGE 121, 140 m.w.N.; vom 18.07.2001 - 2 A 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 49; vom 15.06.1989 - 2 A 3.98 -, juris; vom 16.09.1986, Buchholz 232, § 31 BBG Nr. 39 und vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, NJW 1993, 2546; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2007 a.a.O.).

    Ungeachtet der Tatsache, dass es bei der zur gesundheitlichen Eignung zu treffenden Prognoseentscheidung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2007 a.a.O.), kann sich der Beklagte angesichts der mittlerweile unstreitigen Sachlage hierauf nicht zurückziehen, vielmehr hat die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres unverändert aufrecht erhaltenen Antrags auf Einstellung unter Berücksichtigung der geänderten Umstände.

  • VG Darmstadt, 24.08.2011 - 5 K 1685/10

    "Schwarze Liste" ungeeigneter Lehrkräfte

    Denn wie bereits der VGH Mannheim in seinem Urteil vom 13.02.2007 (4 S 1805/06 = Anlage K 29) entschieden habe, könnten Mitgliedschaft und Aktivitäten für eine verfassungsfeindliche Partei allenfalls Zweifel an der Eignung eines Beschäftigten begründen.

    Zu den auf diese Weise zu stärkenden Grundprinzipien des freiheitlich-demokratischen Verfassungsstaates sind mindestens zu rechnen die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem das Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, -2 C 38.79 -,a. a. O. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2007, 4 S 1805/06).

  • VG Darmstadt, 02.08.2007 - 1 E 1247/06

    Zu Zweifeln an der Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers - Lehrers - wegen

    Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.03.2007 (4 S 1805/06) wurden unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen der Bescheid des Oberschulamtes ... vom 25.08.2004 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 15.11.2004 aufgehoben und das Land Baden-Württemberg wurde verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes im Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

    Soweit in diesem Zusammenhang durch die von den Verfahrensbeteiligten übereinstimmend erklärte Einbeziehung der in der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 13.03.2007 (4 S 1805/06) aufgeführten Tatsachen auch diese zur Grundlage der Beurteilung der angefochtenen Behördenentscheidung gemacht worden sind, macht sich das erkennende Gericht die entsprechenden Ausführungen des VGH Baden-Württemberg (S. 22 1. Absatz 2. Satz bis S. 23 Ende des 2. Absatzes des Urteilsabdrucks) zu Eigen und beschränkt sich insoweit auf die Feststellung, dass jedenfalls die dort genannten Umstände nicht geeignet sind, Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers zu begründen, sodass es auf die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in diesem Zusammenhang nicht ankommt.

  • VG München, 11.01.2012 - M 5 K 10.2856

    Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe; Verfassungstreue; Zweifel;

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, zu kontrollieren, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG vom 27.11.1980, a.a.O.; VGH BW vom 13.3.2007, ZBR 2008, 260 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.03.2023 - 10 B 10082/23

    Entlassung eines Polizeimeisteranwärter; Mitglied in der Partei Der III. Weg

    Ein Beamter, der diesen Erfordernissen nicht Rechnung trägt, erfüllt - unabhängig von seinen Motiven - seine Verfassungstreuepflicht nicht (vgl. VGH BW, Urteil vom 13. März 2007 - 4 S 1805/06 -, juris Rn. 37 f. m.w.N.).
  • VG Koblenz, 14.04.2010 - 2 K 1319/09

    Folgen einer Trunkenheitsfahrt

    Stellt man insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage angesichts dessen, dass das Gericht die Eignung nicht selbst beurteilen darf, maßgeblich auf die dem Dienstherrn im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ab (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. März 2007 - 4 S 1805/06 - ), so bestand angesichts des damals noch laufenden Strafverfahrens jedenfalls die konkrete Möglichkeit einer Verurteilung des Klägers wegen einer Straftat nach den § 315c StGB .
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