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   VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17   

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https://dejure.org/2017,6454
VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17 (https://dejure.org/2017,6454)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.03.2017 - 6 S 309/17 (https://dejure.org/2017,6454)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. März 2017 - 6 S 309/17 (https://dejure.org/2017,6454)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einschränkung der verankerten Schutzpflichten bzgl. Ladenöffnung an Sonntagen und Feiertagen i.R.d. Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 9 Abs 3 GG, Art 140 GG, Art 139 WRV
    Verfassungskonforme Einschränkung des

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abstrakte Normenkontrolle; Einstweilige Anordnung; Sonn- und Feiertagsschutz; Verkaufsoffener Sonntag; Ladenöffnung

  • rechtsportal.de

    Einschränkung der verankerten Schutzpflichten bzgl. Ladenöffnung an Sonntagen und Feiertagen i.R.d. Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Anträge gegen verkaufsoffene Sonntage in Herrenberg und Ludwigsburg erfolglos

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine weitergehende Einschränkung der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen

Papierfundstellen

  • VBlBW 2017, 385
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17
    Ob § 8 Abs. 1 LadÖG   mit Blick auf die in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV verankerten Schutzpflichten und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Vergleiche: BVerfG, 2009-12-01, 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07, BVerfGE 125, 39) einer weitergehenden verfassungskonformen Einschränkung bedarf (vgl. zu § 14 LadSchlG: BVerwG, 2015-11-11, 8 CN 2/14, BVerwGE 153, 183), erscheint zweifelhaft und ist im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären (Weiterführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, juris).

    Im Hinblick auf ihr Vorbringen, die Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Satzung lägen nicht vor, kann sie die Verletzung ihres durch die Sonn- und Feiertagsruhe des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie des Art. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) verstärkten Rechts auf eine effektive Wahrnehmung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, BVerwGE 153, 183; Thüringer OVG, Beschluss vom 20.04.2016 - 3 EN 222/16 -, GewArch 2016, 345 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2015 - 1 S 19.15 -, LKV 2015, 274; kritisch: Leisner, NVwZ 2014, 921; Schunder, NVwZ 2016, 694).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.) zum in Bayern noch anwendbaren bundesrechtlichen § 14 LadSchlG, der im Wesentlichen mit den Regelungen des baden-württembergischen § 8 LadÖG übereinstimmt, allerdings das Offenhalten an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen ermöglicht, ist die Vorschrift zu den verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Tatbestandsvoraussetzung "aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen" nur dann erfüllt ist, wenn die öffentliche Wirkung solcher traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht; die Ladenöffnung muss mithin nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen.

    Das Gericht habe jedoch zu prüfen, ob die bei Erlass der die Freigabe der Ladenöffnung regelnden Vorschrift vorgenommene Prognose schlüssig und vertretbar sei (BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.).

    Dies betrifft vor allem die Frage, ob die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 (a.a.O.) insoweit für einen (ortsfesten) Markt aufgestellten Erfordernisse in gleicher Weise auch für die hier in Rede stehenden "Oldtimer-Sternfahrten" gelten, deren Veranstaltungsgebiet naturgemäß flexibler und weiträumiger als das eines Marktes sein kann.

    Die Antragstellerin kann zudem die von ihr geltend gemachte Rechtswidrigkeit der sonntäglichen Ladenöffnung anlässlich der "Oldtimer-Sternfahrten" im Hauptsacheverfahren auch dann weiter verfolgen, wenn die in der Satzung aufgeführten Tage verstrichen sind, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die seit 2004 stattfindende Veranstaltung zukünftig nicht mehr durchgeführt oder mit einem Sonntagsverkauf verknüpft werden soll (vgl. zum Sachentscheidungsinteresse für ein Normenkontrollverfahren trotz Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm: BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152 und Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.), und damit eine präjudizielle Entscheidung für künftige Sonntagsöffnungen aus diesem Anlass erreichen.

    Die Sonntagsöffnung kann zur Folge haben, dass Mitglieder der Antragstellerin an diesen Tagen an der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen gehindert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.).

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17
    Ob § 8 Abs. 1 LadÖG   mit Blick auf die in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV verankerten Schutzpflichten und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Vergleiche: BVerfG, 2009-12-01, 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07, BVerfGE 125, 39) einer weitergehenden verfassungskonformen Einschränkung bedarf (vgl. zu § 14 LadSchlG: BVerwG, 2015-11-11, 8 CN 2/14, BVerwGE 153, 183), erscheint zweifelhaft und ist im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären (Weiterführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, juris).

    11 Der Senat hegt nach derzeitigem Erkenntnisstand Zweifel daran, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene vergleichsweise enge "verfassungskonforme" Auslegung tatsächlich erforderlich ist und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 01.12.2009 (- 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39) entspricht (zu den diesbezüglichen Zweifeln des Senats vgl. bereits den Beschluss vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, juris).

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlich geforderten Sicherung eines Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes ist überdies zu beachten, dass der baden-württembergische Gesetzgeber in § 8 LadÖG bereits eine nur sehr niedrige Höchstzahl freigabefähiger Sonn- und Feiertage (drei) mit zudem geringer Stundenzahl (jeweils fünf) ermöglicht und davon noch die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie den Oster- und Pfingstsonntag ausnimmt (vgl. dagegen die Fallgestaltung in BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O., der eine deutlich höhere Anzahl freigegebener Tage zugrunde lag; vgl. zum Ganzen bereits den Senatsbeschluss vom 26.10.2016, a.a.O.).

    Jedenfalls im Hinblick auf den 02.04.2017 ist überdies - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - davon auszugehen, dass die Verkaufsstelleninhaber aufgrund eines in die Bestimmung des verkaufsoffenen Sonntags gesetzten Vertrauens bereits vor Stellung des vorliegenden Antrags durch die Antragstellerin Dispositionen getroffen haben, die bei einer Außervollzugsetzung der Satzung vergeblich aufgewendet wären (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O., nach dem die Regelung zur Öffnung von Verkaufsstellen an allen vier Adventssonntagen trotz Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit für das Jahr 2009 noch anwendbar blieb).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - 6 S 2041/16

    Abstrakte Normenkontrolle gegen Satzung über das Offenhalten von Verkaufsstellen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17
    Ob § 8 Abs. 1 LadÖG   mit Blick auf die in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV verankerten Schutzpflichten und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Vergleiche: BVerfG, 2009-12-01, 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07, BVerfGE 125, 39) einer weitergehenden verfassungskonformen Einschränkung bedarf (vgl. zu § 14 LadSchlG: BVerwG, 2015-11-11, 8 CN 2/14, BVerwGE 153, 183), erscheint zweifelhaft und ist im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären (Weiterführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, juris).

    11 Der Senat hegt nach derzeitigem Erkenntnisstand Zweifel daran, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene vergleichsweise enge "verfassungskonforme" Auslegung tatsächlich erforderlich ist und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 01.12.2009 (- 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39) entspricht (zu den diesbezüglichen Zweifeln des Senats vgl. bereits den Beschluss vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, juris).

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlich geforderten Sicherung eines Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes ist überdies zu beachten, dass der baden-württembergische Gesetzgeber in § 8 LadÖG bereits eine nur sehr niedrige Höchstzahl freigabefähiger Sonn- und Feiertage (drei) mit zudem geringer Stundenzahl (jeweils fünf) ermöglicht und davon noch die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie den Oster- und Pfingstsonntag ausnimmt (vgl. dagegen die Fallgestaltung in BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O., der eine deutlich höhere Anzahl freigegebener Tage zugrunde lag; vgl. zum Ganzen bereits den Senatsbeschluss vom 26.10.2016, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01

    Grund für die Möglichkeit einer Erledigungserklärung seitens des Klägers -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17
    Die Antragstellerin kann zudem die von ihr geltend gemachte Rechtswidrigkeit der sonntäglichen Ladenöffnung anlässlich der "Oldtimer-Sternfahrten" im Hauptsacheverfahren auch dann weiter verfolgen, wenn die in der Satzung aufgeführten Tage verstrichen sind, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die seit 2004 stattfindende Veranstaltung zukünftig nicht mehr durchgeführt oder mit einem Sonntagsverkauf verknüpft werden soll (vgl. zum Sachentscheidungsinteresse für ein Normenkontrollverfahren trotz Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm: BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152 und Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.), und damit eine präjudizielle Entscheidung für künftige Sonntagsöffnungen aus diesem Anlass erreichen.
  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17
    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381 und vom 16.09.2015 - 4 VR 2.15 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung - jeweils zu Bebauungsplänen) sind Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - 5 S 437/16

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren - Unterlassung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17
    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381 und vom 16.09.2015 - 4 VR 2.15 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung - jeweils zu Bebauungsplänen) sind Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2008 - GRS 1/08

    Besetzung der Richterbank in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17
    Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz VwGO); die Besetzungsregelung in § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2008 - GRS 1/08 -, ESVGH 59, 154).
  • OVG Thüringen, 20.04.2016 - 3 EN 222/16

    Rechtsverordnung zur Festsetzung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen am 1.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17
    Im Hinblick auf ihr Vorbringen, die Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Satzung lägen nicht vor, kann sie die Verletzung ihres durch die Sonn- und Feiertagsruhe des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie des Art. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) verstärkten Rechts auf eine effektive Wahrnehmung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, BVerwGE 153, 183; Thüringer OVG, Beschluss vom 20.04.2016 - 3 EN 222/16 -, GewArch 2016, 345 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2015 - 1 S 19.15 -, LKV 2015, 274; kritisch: Leisner, NVwZ 2014, 921; Schunder, NVwZ 2016, 694).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 1 S 19.15

    Einstweilige Anordnung; Verordnung; Antragsbefugnis einer Gewerkschaft;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17
    Im Hinblick auf ihr Vorbringen, die Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Satzung lägen nicht vor, kann sie die Verletzung ihres durch die Sonn- und Feiertagsruhe des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie des Art. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) verstärkten Rechts auf eine effektive Wahrnehmung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, BVerwGE 153, 183; Thüringer OVG, Beschluss vom 20.04.2016 - 3 EN 222/16 -, GewArch 2016, 345 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2015 - 1 S 19.15 -, LKV 2015, 274; kritisch: Leisner, NVwZ 2014, 921; Schunder, NVwZ 2016, 694).
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17
    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381 und vom 16.09.2015 - 4 VR 2.15 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung - jeweils zu Bebauungsplänen) sind Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 1 S 321/21

    Nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab Donnerstag außer Vollzug; Erfolgreicher

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381; Beschl. v. 16.09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N.; Beschl. v. 13.03.2017 - 6 S 309/17 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381; Beschl. v. 16.09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N.; Beschl. v. 13.03.2017 - 6 S 309/17 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2020 - 1 S 3156/20

    Verbot der Beherbergung von Gästen während der Corona-Pandemie

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381; Beschl. v. 16.09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N.; Beschl. v. 13.03.2017 - 6 S 309/17 - juris).
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