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   VGH Baden-Württemberg, 13.03.2023 - 13 S 2370/22   

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VGH Baden-Württemberg, 13.03.2023 - 13 S 2370/22 (https://dejure.org/2023,5426)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.03.2023 - 13 S 2370/22 (https://dejure.org/2023,5426)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. März 2023 - 13 S 2370/22 (https://dejure.org/2023,5426)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    FABS, Punktestand, Kenntnisstand der Verwaltungsbehörde

  • bussgeldsiegen.de

    Kenntnisstand Fahrerlaubnisbehörde für Anwendung § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG - Punktestand

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 4 Abs 5 StVG, § 4 Abs 6 StVG
    Kenntniserlangung der Fahrerlaubnisbehörde von der Verringerung des Punktestands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3
    Erfolglose Beschwerde bei Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Zuverlässigkeit nach erreichten 8 Punkten im Bewertungssystem und erfolgter Verwarnung und Ermahnung

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Fahrerlaubnismaßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde - Maßgeblicher Punktestand im FABS

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2023, 479
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - 16 B 854/20

    Verringerung des Punktestandes - Kenntniserlangung der Behörde i. S. d. § 4 Abs 6

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2023 - 13 S 2370/22
    Doch ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass die zuständige Behörde den für die Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG erforderlichen Kenntnisstand nur durch Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts, nicht aber durch Mitteilungen des Fahrerlaubnisinhabers, seines bevollmächtigten Rechtsanwalts oder anderer Privatpersonen erhalten kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.07.2016 - 16 B 382/16 - juris Rn. 8 ff. und vom 25.11.2020 - 16 B 854/20 - juris Rn. 20 ff; OVG Sachsen, Beschluss vom 10.02.2017 - 3 B 215/16 -, juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2019 - 3 M 85/19 - juris Rn. 13 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.03.2020 - 12 ME 6/20 - juris Rn. 16 ff., 23; BayVGH, Beschluss vom 13.01.2022 - 11 CS 21.2794 - juris Rn. 13; ebenso Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 4 StVG Rn. 88b; Stieber in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 4 StVG Rn. 82; Koehl, NJW 2018, 1281 ; anderer Ansicht Pießkalla, NZV 2017, 261 , auf den der Antragsteller Bezug nimmt).

    Der weitere Einwand des Antragstellers, die Gesetzessystematik spreche - anders als die Rechtsprechung annimmt (vgl. dazu im Einzelnen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2020 a. a. O. juris Rn. 27 m. w. N.) - dafür, nicht bloß die durch das Kraftfahrt-Bundesamt vermittelte Kenntnis, sondern jede naheliegende Erkenntnisquelle bei der Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG zu berücksichtigen, greift ebenfalls nicht durch.

    Soweit der Antragsteller den Sinn und Zweck des Fahreignungs-Bewertungssystems bemüht, Gefahren für den Straßenverkehr zu minimieren, der dadurch konterkariert werde, wenn die Fahrerlaubnisbehörde trotz Kenntniserlangung von relevanten Verkehrsverstößen auf Grund einer vorherigen Selbstanzeige des Fahrerlaubnisinhabers erst die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes abwarten müsse, bevor eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen könne, steht dem entgegen, dass es dem Gesetzgeber mit dem Fahreignungs-Bewertungssystem gerade darum geht, die Allgemeinheit im Interesse der Verkehrssicherheit vor Fahrerlaubnisinhabern zu schützen, die sich durch eine Anhäufung von innerhalb kurzer Zeit begangenen Verkehrsverstößen als ungeeignet erwiesen haben (BVerwG, Urteil vom 26.01.2017 a. a. O Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2020 a. a. O. Rn. 38).

    Wie der Fall des Antragstellers anschaulich belegt, ließe es sich mit diesem Gesetzeszweck nicht vereinbaren, wenn es der betroffene Fahrerlaubnisinhaber selbst in der Hand hätte, am Kraftfahrt-Bundesamt vorbei und außerhalb des in § 4 Abs. 8 StVG geregelten Verfahrens den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Fahrerlaubnisbehörde selbst zu bestimmen, indem er Verkehrsverstöße und damit einhergehende Punkte mit dem Ziel "ansammelt", die Ahndung dieser Verstöße quasi auf einen Schlag mit der Folge einer umfänglichen Punkteverminderung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG rechtskräftig werden zu lassen und der Fahrerlaubnisbehörde zur Kenntnis zu bringen (vgl. dazu im Einzelnen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2020 a. a. O. Rn. 41; OVG Sachsen-Anhalt, a. a. O. Rn. 14 f.; OVG Sachsen, a. a. O. Rn. 8).

    Dieser Bezugnahme kann keine Aussagekraft im Hinblick auf die Frage beigemessen werden, ob bei der Anwendung des § 48 Abs. 6 Satz 4 StVG die Kenntnis von einer Zuwiderhandlung vom Kraftfahrt-Bundesamt stammen muss oder ob, wie der Antragsteller meint, auch von ihm selbst bzw. von seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt herrührende Informationen in diesem Sinne kenntnisbegründend sein können (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.07.2016 a. a. O. Rn. 18 ff. und vom 25.11.2020 a. a. O. Rn. 30).

    Denn die vorgezogene Mitteilung des Betroffenen gibt keine verlässliche Auskunft über eine bereits erfolgte Eintragung im Fahreignungsregister (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2020 a. a. O. Rn. 32 ff.; OVG Niedersachsen a. a. O. juris Rn. 17).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - 16 B 382/16

    Berücksichtigung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr durch die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2023 - 13 S 2370/22
    Doch ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass die zuständige Behörde den für die Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG erforderlichen Kenntnisstand nur durch Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts, nicht aber durch Mitteilungen des Fahrerlaubnisinhabers, seines bevollmächtigten Rechtsanwalts oder anderer Privatpersonen erhalten kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.07.2016 - 16 B 382/16 - juris Rn. 8 ff. und vom 25.11.2020 - 16 B 854/20 - juris Rn. 20 ff; OVG Sachsen, Beschluss vom 10.02.2017 - 3 B 215/16 -, juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2019 - 3 M 85/19 - juris Rn. 13 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.03.2020 - 12 ME 6/20 - juris Rn. 16 ff., 23; BayVGH, Beschluss vom 13.01.2022 - 11 CS 21.2794 - juris Rn. 13; ebenso Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 4 StVG Rn. 88b; Stieber in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 4 StVG Rn. 82; Koehl, NJW 2018, 1281 ; anderer Ansicht Pießkalla, NZV 2017, 261 , auf den der Antragsteller Bezug nimmt).

    Dieser Bezugnahme kann keine Aussagekraft im Hinblick auf die Frage beigemessen werden, ob bei der Anwendung des § 48 Abs. 6 Satz 4 StVG die Kenntnis von einer Zuwiderhandlung vom Kraftfahrt-Bundesamt stammen muss oder ob, wie der Antragsteller meint, auch von ihm selbst bzw. von seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt herrührende Informationen in diesem Sinne kenntnisbegründend sein können (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.07.2016 a. a. O. Rn. 18 ff. und vom 25.11.2020 a. a. O. Rn. 30).

  • BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2023 - 13 S 2370/22
    Diese Rechtsprechung kann sich zudem auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.01.2017 - 3 C 21.15 - juris Rn. 25; Beschluss vom 22.02.2022 - 3 B 11.21 - juris Rn. 17) stützen, nach der im Fahreignungs-Bewertungssystem die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der ihr gemäß § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister entscheidet und dieser Kenntnisstand maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG ist.

    Soweit der Antragsteller den Sinn und Zweck des Fahreignungs-Bewertungssystems bemüht, Gefahren für den Straßenverkehr zu minimieren, der dadurch konterkariert werde, wenn die Fahrerlaubnisbehörde trotz Kenntniserlangung von relevanten Verkehrsverstößen auf Grund einer vorherigen Selbstanzeige des Fahrerlaubnisinhabers erst die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes abwarten müsse, bevor eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen könne, steht dem entgegen, dass es dem Gesetzgeber mit dem Fahreignungs-Bewertungssystem gerade darum geht, die Allgemeinheit im Interesse der Verkehrssicherheit vor Fahrerlaubnisinhabern zu schützen, die sich durch eine Anhäufung von innerhalb kurzer Zeit begangenen Verkehrsverstößen als ungeeignet erwiesen haben (BVerwG, Urteil vom 26.01.2017 a. a. O Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2020 a. a. O. Rn. 38).

  • OVG Niedersachsen, 03.03.2020 - 12 ME 6/20

    Fahreignungs-Bewertungssystem; Fahreignungsregister; Kenntniserlangung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2023 - 13 S 2370/22
    Doch ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass die zuständige Behörde den für die Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG erforderlichen Kenntnisstand nur durch Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts, nicht aber durch Mitteilungen des Fahrerlaubnisinhabers, seines bevollmächtigten Rechtsanwalts oder anderer Privatpersonen erhalten kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.07.2016 - 16 B 382/16 - juris Rn. 8 ff. und vom 25.11.2020 - 16 B 854/20 - juris Rn. 20 ff; OVG Sachsen, Beschluss vom 10.02.2017 - 3 B 215/16 -, juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2019 - 3 M 85/19 - juris Rn. 13 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.03.2020 - 12 ME 6/20 - juris Rn. 16 ff., 23; BayVGH, Beschluss vom 13.01.2022 - 11 CS 21.2794 - juris Rn. 13; ebenso Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 4 StVG Rn. 88b; Stieber in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 4 StVG Rn. 82; Koehl, NJW 2018, 1281 ; anderer Ansicht Pießkalla, NZV 2017, 261 , auf den der Antragsteller Bezug nimmt).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2019 - 3 M 85/19

    Maßgeblicher Kenntnisstand der Behörde im Fahreignungs- und Bewertungssystem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2023 - 13 S 2370/22
    Doch ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass die zuständige Behörde den für die Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG erforderlichen Kenntnisstand nur durch Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts, nicht aber durch Mitteilungen des Fahrerlaubnisinhabers, seines bevollmächtigten Rechtsanwalts oder anderer Privatpersonen erhalten kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.07.2016 - 16 B 382/16 - juris Rn. 8 ff. und vom 25.11.2020 - 16 B 854/20 - juris Rn. 20 ff; OVG Sachsen, Beschluss vom 10.02.2017 - 3 B 215/16 -, juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2019 - 3 M 85/19 - juris Rn. 13 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.03.2020 - 12 ME 6/20 - juris Rn. 16 ff., 23; BayVGH, Beschluss vom 13.01.2022 - 11 CS 21.2794 - juris Rn. 13; ebenso Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 4 StVG Rn. 88b; Stieber in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 4 StVG Rn. 82; Koehl, NJW 2018, 1281 ; anderer Ansicht Pießkalla, NZV 2017, 261 , auf den der Antragsteller Bezug nimmt).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.2020 - 12 S 1671/20

    Fehlender Anordnungsgrund nach Angebot eines Betreuungsplatzes gemäß § 24 Abs. 3

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2023 - 13 S 2370/22
    Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.08.2020 - 12 S 1671/20 - juris Rn. 5 und vom 07.03.2017 - 10 S 328/17 - juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 02.09.2020 - 11 CS 20.814 - juris Rn. 9 ff.).
  • OVG Sachsen, 10.02.2017 - 3 B 215/16

    Fahrerlaubnis, Entziehung, Warnfunktion, Kenntnis, Kraftfahrt-Bundesamt,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2023 - 13 S 2370/22
    Doch ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass die zuständige Behörde den für die Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG erforderlichen Kenntnisstand nur durch Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts, nicht aber durch Mitteilungen des Fahrerlaubnisinhabers, seines bevollmächtigten Rechtsanwalts oder anderer Privatpersonen erhalten kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.07.2016 - 16 B 382/16 - juris Rn. 8 ff. und vom 25.11.2020 - 16 B 854/20 - juris Rn. 20 ff; OVG Sachsen, Beschluss vom 10.02.2017 - 3 B 215/16 -, juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2019 - 3 M 85/19 - juris Rn. 13 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.03.2020 - 12 ME 6/20 - juris Rn. 16 ff., 23; BayVGH, Beschluss vom 13.01.2022 - 11 CS 21.2794 - juris Rn. 13; ebenso Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 4 StVG Rn. 88b; Stieber in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 4 StVG Rn. 82; Koehl, NJW 2018, 1281 ; anderer Ansicht Pießkalla, NZV 2017, 261 , auf den der Antragsteller Bezug nimmt).
  • VGH Bayern, 13.01.2022 - 11 CS 21.2794

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2023 - 13 S 2370/22
    Doch ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass die zuständige Behörde den für die Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG erforderlichen Kenntnisstand nur durch Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts, nicht aber durch Mitteilungen des Fahrerlaubnisinhabers, seines bevollmächtigten Rechtsanwalts oder anderer Privatpersonen erhalten kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.07.2016 - 16 B 382/16 - juris Rn. 8 ff. und vom 25.11.2020 - 16 B 854/20 - juris Rn. 20 ff; OVG Sachsen, Beschluss vom 10.02.2017 - 3 B 215/16 -, juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2019 - 3 M 85/19 - juris Rn. 13 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.03.2020 - 12 ME 6/20 - juris Rn. 16 ff., 23; BayVGH, Beschluss vom 13.01.2022 - 11 CS 21.2794 - juris Rn. 13; ebenso Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 4 StVG Rn. 88b; Stieber in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 4 StVG Rn. 82; Koehl, NJW 2018, 1281 ; anderer Ansicht Pießkalla, NZV 2017, 261 , auf den der Antragsteller Bezug nimmt).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2017 - 10 S 328/17

    Keine Kraftfahreignung bei THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2023 - 13 S 2370/22
    Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.08.2020 - 12 S 1671/20 - juris Rn. 5 und vom 07.03.2017 - 10 S 328/17 - juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 02.09.2020 - 11 CS 20.814 - juris Rn. 9 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2022 - 13 S 2057/22

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen acht oder mehr Punkten - keine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.03.2023 - 13 S 2370/22
    Mithin bestimmt nicht der Untersuchungsgrundsatz des § 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG die Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG, sondern wird durch § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG und die weiteren Regelungen über das Fahreignungs-Bewertungssystem in § 4 StVG der abstrakte Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen die Fahrerlaubnisbehörde die konkret ermittlungsbedürftigen Tatsachen aufzuklären hat (vgl. Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 24 VwVfG Rn. 60 m. w. N.; zur Amtsermittlung, wenn die von einem Betroffenen erhobenen Rügen Zweifel an der Richtigkeit der nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen aufwerfen, Beschluss des Senats vom 08.12.2022 - 13 S 2057/22 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 02.09.2020 - 11 CS 20.814

    Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde

  • OVG Sachsen, 14.09.2023 - 6 B 113/23

    Fahrerlaubnis; Entziehung; Kraftfahrt-Bundesamt; Zuwiderhandlung;

    An dieser Auffassung, die der einhelligen Auffassung der Oberverwaltungsgerichte (SächsOVG, Beschl. v. 6. November 2020 - 6 B 269/20 -, juris Rn. 5 ff.; v. 18. Mai 2020 - 6 B 330/19 -, juris Rn. 3 ff. und v. 10. Februar 2017 - 3 B 217/16 -, juris Rn. 8; VGH BW, Beschl. v. 13. März 2023 - 13 S 2370/22 -, juris Rn. 7; v. 6. August 2015 - 10 S 1176/15 -, juris Rn. 13 ff.; BayVGH, Beschl. v. 13. Juni 2022 - 11 CS 21.2794 -, juris Rn. 13; NdsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 12 ME 6/20 -, juris Rn. 17, 23; OVG LSA, Beschl. v. 13. Juni 2019 - 3 M 85/19 -, juris Rn. 13; OVG Schl.-H., Beschl. v. 6. Dezember - 4 MB 91/17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschl. v. 25. November 2020 - 16 B 854/20 -, juris Rn. 20 ff.; v. 20. Juli 2016 - 16 B 382/16 -, juris Rn. 8 ff.) und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 4 StVG Rn. 88b [zweifelnd noch in der 45. Aufl. Rn. 88a]; Stieber, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. Stand: 1. Dezember 2021, § 4 StVG Rn. 82; Koehl, NJW 2018, 1281, 1284; a. A.: Pießkalla, NZV 2017, 261, 262 f.) entspricht, hält der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens fest.

    Würden auch private Mitteilungen als Informationsquellen zugelassen, wäre dies mit der Gefahr von fehlerhaften Mitteilungen und demzufolge mit einem hohen Prüfaufwand der Fahrerlaubnisbehörde verbunden (VGH BW, Beschl. v. 13. März 2023 - 13 S 2370/22 -, juris Rn. 8; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, StVG § 4 Rn. 88b).

    Dass die Mitteilung hier nicht von dem Antragsteller persönlich, sondern durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege unternommen wurde, führt mit Blick auf den Gesetzeszweck zu keiner anderen Bewertung (vgl. VGH BW, Beschl. v. 13. März 2023 - 13 S 2370/22 -, juris Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2023 - 13 S 473/23

    Frist zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. Beschluss des Senats vom 13.03.2023 - 13 S 2370/22 - juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.08.2020 - 12 S 1671/20 - juris Rn. 5 und vom 07.03.2017 - 10 S 328/17 - juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 02.09.2020 - 11 CS 20.814 - juris Rn. 9 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2024 - 13 S 1735/23

    Mangelnde Zuverlässigkeit eines Abschleppunternehmers; Fehlen einer tatsächlichen

    Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (zu diesem Darlegungserfordernis vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.06.2023 - 13 S 473/23 - juris Rn. 3 und vom 13.03.2023 - 13 S 2370/22 - juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2023 - 13 S 366/23

    Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegenüber

    Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (zu diesem Darlegungserfordernis vgl. Beschluss des Senats vom 13.03.2023 - 13 S 2370/22 - juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.05.2023 - 12 S 1671/20 - juris Rn. 5 und vom 07.03.2017 - 10 S 328/17 - juris Rn. 2; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 146 Rn. 73 ff.).
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