Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 13.10.2020 - 10 S 2820/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,33478
VGH Baden-Württemberg, 13.10.2020 - 10 S 2820/20 (https://dejure.org/2020,33478)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.10.2020 - 10 S 2820/20 (https://dejure.org/2020,33478)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Oktober 2020 - 10 S 2820/20 (https://dejure.org/2020,33478)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,33478) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Kassel, 03.09.2020 - 4 L 826/20

    Rahmenvorgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für die Sammlung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.10.2020 - 10 S 2820/20
    Dabei erachteten das VG Sigmaringen (Beschluss vom 21.07.2020 - 4 K 786/20 - juris Rn. 31 ff.) und das VG Kassel (Beschluss vom 03.09.2020 - 4 L 826/20.KS - S. 23) die Verfügungen bei summarischer Prüfung mangels Rechtsgrundlage als rechtswidrig, während das VG Mainz (Beschluss vom 28.07.2020 - 4 L 316/20.MZ - juris) zum gegenteiligen Ergebnis gelangte.

    Ebenso denkbar ist die Aufstellung von Großsammelbehältern im öffentlichen Verkehrsraum (VG Kassel, Beschluss vom 03.09.2020 - 4 L 826/20.KS - S. 23).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.2020 - 8 B 10979/20

    Rahmenvorgabe zur Sammlung von Leichtverpackungen durch ein Holsystem mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.10.2020 - 10 S 2820/20
    Das OVG Rheinland-Pfalz gelangte im Beschwerdeverfahren zu der Einschätzung, dass die Rechtsfrage erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden könne (Beschluss vom 10.09.2020 - 8 B 10979/20.OVG - S. 8).

    Dass die privaten Abfallverantwortlichen bei Bedarf zusätzliche Müllsäcke erwerben und zu den Restmülltonnen hinzustellen können, ändert daran nichts (anders OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.09.2020 - 8 B 10979/20.OVG - S. 9), denn jedenfalls besteht von Rechts wegen nicht die Möglichkeit, sich des Abfalls unabhängig vom Abholtermin jederzeit zu entledigen.

  • VG Freiburg, 26.08.2020 - 6 K 2648/20

    Rechtsmäßigkeit einer Rahmenvorgabe gemäß § 22 Abs. 2 VerpackG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.10.2020 - 10 S 2820/20
    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. August 2020 - 6 K 2648/20 - geändert.
  • VG Sigmaringen, 21.07.2020 - 4 K 786/20

    Sofort vollziehbare Rahmenvorgabe zur Sammlung von Leichtverpackungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.10.2020 - 10 S 2820/20
    Dabei erachteten das VG Sigmaringen (Beschluss vom 21.07.2020 - 4 K 786/20 - juris Rn. 31 ff.) und das VG Kassel (Beschluss vom 03.09.2020 - 4 L 826/20.KS - S. 23) die Verfügungen bei summarischer Prüfung mangels Rechtsgrundlage als rechtswidrig, während das VG Mainz (Beschluss vom 28.07.2020 - 4 L 316/20.MZ - juris) zum gegenteiligen Ergebnis gelangte.
  • VG Mainz, 28.07.2020 - 4 L 316/20

    Gericht billigt grundsätzlich Umstellung der Gelben Säcke auf Gelbe Tonnen in der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.10.2020 - 10 S 2820/20
    Dabei erachteten das VG Sigmaringen (Beschluss vom 21.07.2020 - 4 K 786/20 - juris Rn. 31 ff.) und das VG Kassel (Beschluss vom 03.09.2020 - 4 L 826/20.KS - S. 23) die Verfügungen bei summarischer Prüfung mangels Rechtsgrundlage als rechtswidrig, während das VG Mainz (Beschluss vom 28.07.2020 - 4 L 316/20.MZ - juris) zum gegenteiligen Ergebnis gelangte.
  • VG Würzburg, 23.03.2021 - W 10 S 21.60

    Rahmenvorgabe nach dem Verpackungsgesetz

    Letztere sollen die Möglichkeit erhalten, sich gegen Beeinträchtigungen mit hoheitlichen Mitteln zur Wehr zu setzen, ohne auf die Mitwirkung der möglicherweise einem anderen Rechtsträger zugehörigen Abfallbehörde angewiesen zu sein (VGH BW, B.v. 13.10.2020 - 10 S 2820/20 - juris Rn. 13).

    Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben insoweit nur noch eine Reservefunktion (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2020 - 10 S 2820/20 - juris Rn. 13 m.V.a. die Begründung der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/11274, S. 96).

    Vor diesem Hintergrund hat § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG allein die Funktion, nachteilige Auswirkungen der Tätigkeit der Systeme auf die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern verbliebenen Aufgaben, insbesondere bei der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, zu vermeiden oder zu vermindern (VGH BW, B.v. 13.10.2020 - 10 S 2820/20 - juris Rn. 13).

    Zwar kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerpackG grundsätzlich eine Ergänzung eines Holsystems dergestalt anordnen, dass den Endverbrauchern die zusätzliche Möglichkeit eröffnet wird, den Abfall zu einer Sammelstelle "in der Nähe" (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 VerpackG) zu bringen (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2020 - 10 S 2820/20 - juris Rn. 10).

    Wie bereits unter Verweis auf die Legaldefinition in § 14 Abs. 1 Satz 1 VerpackG dargestellt, meint das Gesetz mit "Art des Sammelsystems" lediglich die Grundentscheidung zwischen Hol- und Bringsystem oder einer Kombination dieser beiden Varianten, nicht aber die konkrete Ausgestaltung (vgl. VGH BW, B.v.13.10.2020 - 10 S 2820/20 - juris Rn. 12; VG Kassel, B.v. 3.9.2020 - 4 L 826/20.KS - juris Rn. 78; VG Sigmaringen, B.v. 21.7.2020 - 4 K 786/20 - juris Rn. 31).

    Die Mitbenutzungspflicht dürfte so zu verstehen sein, dass den Wertstoffhöfen gesonderte Erfassungsbehälter für LVP-Abfälle zur Verfügung gestellt werden, diese dort vorgehalten und befüllt werden und schließlich von den Systemen bzw. von hiermit beauftragten Dritten nach Bedarf abgeholt werden (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 13.10.2020 - 10 S 2820/20 - juris Rn. 11).

    Wie bereits dargestellt, ermöglichen erst die eng beschränkten Befugnisnormen des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 VerpackG Vorgaben zur weiteren Ausgestaltung des gewählten Sammelsystems, die aber überflüssig wären, wenn § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerpackG weit interpretiert werden und als Ermächtigungsgrundlage für jede Art von Steuerung der Sammlungsaktivitäten der Systeme verstanden würde (VGH BW, B.v.13.10.2020 - 10 S 2820/20 - juris Rn. 12; VG Kassel, B.v. 3.9.2020 - 4 L 826/20.KS - juris Rn. 78; VG Sigmaringen, B.v. 21.7.2020 - 4 K 786/20 - juris Rn. 31).

    Die in der Entwurfsbegründung gegebenen Regelungsbeispiele ("mittels Tonnen oder Säcken", "mittels Großsammelbehältern oder über Wertstoffhöfe") und der bereits dargestellte Sinn und Zweck der Norm deuten nicht auf eine derart weitreichende Befugnis hin (VGH BW, B.v.13.10.2020 - 10 S 2820/20 - juris Rn. 12).

    Es kann dahinstehen, ob auf Tatbestandsebene jede Regelung einzeln oder die Rahmenvorgabe insgesamt am Maßstab des § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG - insbesondere in Bezug auf die Aspekte der Effektivität und Umweltverträglichkeit - zu messen ist (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2020 - 10 S 2820/20 - juris Rn. 14).

    Dies ist bei Betrachtung der einzelnen Regelung nicht der Fall, wenn ein Bestandteil der Rahmenvorgabe hinweggedacht werden kann, ohne dass die verbleibende Verfügung weniger geeignet zur Förderung einer möglichst effektiven und umweltverträglichen Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen wäre (vgl. VGH BW, B.v.13.10.2020 - 10 S 2820/20 - juris Rn. 14).

    Es kommt allein darauf an, dass sie unter keinem im Eilverfahren feststellbaren Gesichtspunkt zu einer effektiven und umweltverträglichen Erfassung von Leichtverpackungen weniger geeignet sind als die angeordnete Mitbenutzung der kommunalen Wertstoffhöfe (VGH BW, B.v.13.10.2020 - 10 S 2820/20 - juris Rn. 14).

    Die Bestimmung des Merkmals ist nicht auf einer empirisch-faktischen Grundlage entsprechend der "gelebten Praxis", sondern auf einer normativen Grundlage - vorliegend auf Grundlage der Abfallwirtschaftssatzung - zu treffen (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2020 - 10 S 2820/20 - juris Rn. 16 f.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 7.9.2020 - OVG 11 S 62/20 - juris Rn. 42).

    Ausweislich des Wortlauts des § 22 Abs. 2 Satz 2 VerpackG ist ausschließlich auf die Regelungen hinsichtlich der gemischten Siedlungsabfälle, mithin der Restmüllfraktion, abzustellen (VGH BW, B.v. 13.10.2020 - 10 S 2820/20 - juris Rn. 18 f.; VG Oldenburg, B.v. 10.9.2020 - 15 B 1475/20 - juris Rn. 37; VG München, B.v. 27.8.2020 - M 17 S 20.3110 - Rn. 31).

  • VG Oldenburg, 28.09.2022 - 15 A 3633/19

    Abstimmungsvereinbarung; Rahmenvorgabe

    Die Anordnung der Mitbenutzung eines kommunalen Wertstoffhofs im Rahmen eines ergänzenden Bringsystems ist von § 22 Abs. 2 VerpackG gedeckt (entgegen VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - 10 S 2820/20 - und vom 22. Dezember 2021 - 10 S 3427/20 -).

    In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit einer einseitigen Anordnung der Mitbenutzung kommunaler Wertstoffhöfe im Rahmen der Leichtverpackungsentsorgung durch Rahmenvorgabe werden in der Rechtsprechung und Literatur allerdings unterschiedliche Auffassungen vertreten (bejahend: VG Mainz, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 4 L 316/20.MZ, - juris Rn. 34; offengelassen: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. September 2020 - 8 B 10979/20.OVG, juris Rn. 22; verneinend: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - 10 S 2820/20 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 12, und 22. Dezember 2021 - 10 S 3427/20 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 50; VG Sigmaringen, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 4 K 786/20 -, juris Rn. 31 ff.; VG Kassel, Beschluss vom 3. September 2020 - 4 L 826/20.KS -, juris Rn. 78; Gruneberg/ Wilden-Beck/ Bleicher, AbfR 2020, 273 (280)).

    Damit verfängt auch nicht das Argument, Nr. 2 und Nr. 3 der Vorschrift wären letztlich überflüssig, wenn § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VerpackG weit interpretiert und als Ermächtigungsgrundlage für jede Art von Steuerung der Sammlungsaktivitäten der Systeme verstanden würde (so aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 10 S 2820/20 -, juris Rn. 12).

    Ein dahingehendes Verständnis, § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG habe allein die Funktion, nachteilige Auswirkungen der Tätigkeit der Systeme auf die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern verbliebenen Aufgaben, insbesondere bei der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, zu vermeiden oder zu vermindern (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 10 S 2820/20 -, juris Rn. 13 a.E.), findet auch keine Stütze in der Gesetzesbegründung.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2021 - 10 S 3427/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Beibringung einer

    Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Mitbenutzung kommunaler Wertstoffhöfe im Rahmen der Leichtverpackungsentsorgung nicht einseitig durch Rahmenvorgaben angeordnet werden darf (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 13.10.2020 - 10 S 2820/20 -).

    Wie der Senat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits entschieden hat, steht die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG für Anordnungen der Mitbenutzung kommunaler Wertstoffhöfe für die Sammlung von Leichtverpackungsabfällen jedoch nicht zur Verfügung (Senatsbeschluss vom 13.10.2020 - 10 S 2820/20 - juris), das heißt die entsprechenden Rahmenvorgaben sind - woran der Senat festhält - rechtswidrig.

  • VG Braunschweig, 23.02.2023 - 4 A 213/21

    Gelbe Tonne; Gelber Sack; Rahmenvorgabe; Sammlung von Leichtverpackungen;

    Durch solche Rahmenvorgaben kann ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sicherstellen, dass sich die haushaltsnahe Leichtverpackungssammlung optimal in die bestehenden kommunalen Sammelstrukturen und das allgemeine Entsorgungskonzept der Kommune einfügt und zugleich ökologische Aspekte ausreichend Berücksichtigung finden (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 108; VGH Baden-Württemberg, B. v. 13.10.2020 - 10 S 2820/20 -, juris Rn. 12; VG A-Stadt, B. v. 7.7.2021 - 13 L 488/21 -, S. 5 f., V. n. b.).

    Im Rahmen dieser durch die Beklagte vorzunehmenden Abwägung kommt ihr als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger damit ein gewisser Einschätzungs- und Prognosespielraum hinsichtlich der Auswahl des Sammelsystems zu (für einen gewissen Einschätzungs- und Prognosespielraum: VG Oldenburg, U. v. 28.9.2022 - 15 A 3633/19 -, juris Rn. 61, 124; für einen möglicherweise zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraum: VGH Baden-Württemberg, B. v. 13.10.2020 - 10 S 2820/20 -, juris Rn. 14, ebenso VG Würzburg, B. v. 23.3.2021 - W 10 S 21.60 -, juris Rn. 82).

  • VG München, 25.05.2023 - M 17 K 21.1509

    Geeignetheitsvorbehalt einer Rahmenvorgabe bei Einführung einer gelben Tonne

    Jedoch geht die Kammer mit der wohl überwiegenden Mehrheit der Rechtsprechung davon aus, dass dem öffentlichen Entsorgungsträger insoweit ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht (VG Braunschweig, 23.2.34 - 4 A 213/21 - juris Rn. 77; VG Oldenburg, U. v. 28.9.2022 - 15 A 3633/19 - juris Rn. 61, 124; VG Neustadt an der W.straße - 4 K 354/22.NW - n.V; Für Möglichkeit eines solchen Spielraums: VGH BW, B. v. 13.10.2020 - 10 S 2820/20 - juris Rn. 14; VG Sigmaringen, B. v. 21.7.2020 - 4 K 786/20 - juris Rn. 44 f.; VG Würzburg, B. v. 23.3.2021 - W 10 S 21.60 - juris Rn. 72).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht