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   VGH Baden-Württemberg, 14.02.1991 - 10 S 1767/90   

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VGH Baden-Württemberg, 14.02.1991 - 10 S 1767/90 (https://dejure.org/1991,3241)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.02.1991 - 10 S 1767/90 (https://dejure.org/1991,3241)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Februar 1991 - 10 S 1767/90 (https://dejure.org/1991,3241)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur Löschung und Vernichtung von personenbezogenen Daten bei der Polizei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 74
  • VBlBW 1991, 350
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 29.86

    Kriminalakten - § 23 EGGVG; Art. 2 Abs. 1 GG, informationelle Selbstbestimmung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.02.1991 - 10 S 1767/90
    Im Urteil vom 20.2.1990 -- 1 C 29.86 -- geht auch das Bundesverwaltungsgericht jetzt davon aus, daß die Regelungen der §§ 152 Abs. 2 und 163 Abs. 1 StPO für die Datenspeicherung und Aktenaufbewahrung zu präventivpolizeilichen Zwecken nicht einschlägig sind.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das Urteil vom 20.2.1990 -- 1 C 29.86 --) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. den Beschl. v. 18.5.1987, NJW 1987, 3022 sowie das Urteil vom 20.3.1989 -- 1 S 2353/87 --) wird die polizeiliche Generalklausel -- in Baden-Württemberg die §§ 1 u. 3 PolG -- in Verbindung mit den KpS-RL als bereichsspezifische Regelung zur Speicherung personenbezogener Daten und zur Aufbewahrung von personenbezogenen Ermittlungsakten zu präventivpolizeilichen Zwecken für ausreichend erachtet.

    Ein damit bestehender Mangel könnte jedoch, wie auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20.2.1990 -- 1 C 29.86 -- nicht in Abrede stellt, nur noch für eine Übergangszeit hingenommen werden.

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.02.1991 - 10 S 1767/90
    Bei beiden Vorschriften handelt es sich um Rahmenregelungen, die schon mit Blick auf das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" (vgl. Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) bereichsspezifischer und präziser gesetzlicher Ausfüllungsregelungen bedürfen (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, BVerfGE 67, 1, 46).

    Insbesondere das Speichern und die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen erfordern damit zum Schutze des Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" eine anlaß-, zweck- und zielbezogene besondere gesetzliche Regelung (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O., S. 46/47).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 15.12.1983, a.a.O., S. 43 ff dargelegt, daß der Einzelne kein Recht im Sinne einer absoluten uneinschränkbaren Herrschaft über seine Daten hat, sondern wegen der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen muß.

  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 57.66

    Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen durch die Polizei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.02.1991 - 10 S 1767/90
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.2.1967, BVerwGE 26, 169, das zu § 81 b StPO ergangen ist.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.2.1967, BVerwGE 26, 169 zu § 81 b StPO ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überholt.

    In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.1967, a.a.O.; vom 19.10.1982, BVerwGE 66, 202; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.5.1987 a.a.O. sowie Urt. v. 20.3.1989, a.a.O.), daß sich die Notwendigkeit der Speicherung von personenbezogenen Daten und die Aufbewahrung von personenbezogenen Ermittlungsakten zu präventivpolizeilichen Zwecken danach bemißt, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles -- insbesondere der Art, Schwere und Begehensweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraumes, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist -- Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene gegenwärtig oder künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die zu präventivpolizeilichen Zwecken gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen -- den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend -- fördern könnten.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.1987 - 1 S 487/87

    Anlage, Führung und Aufbewahrung kriminalpolizeilicher personenbezogener Akten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.02.1991 - 10 S 1767/90
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das Urteil vom 20.2.1990 -- 1 C 29.86 --) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. den Beschl. v. 18.5.1987, NJW 1987, 3022 sowie das Urteil vom 20.3.1989 -- 1 S 2353/87 --) wird die polizeiliche Generalklausel -- in Baden-Württemberg die §§ 1 u. 3 PolG -- in Verbindung mit den KpS-RL als bereichsspezifische Regelung zur Speicherung personenbezogener Daten und zur Aufbewahrung von personenbezogenen Ermittlungsakten zu präventivpolizeilichen Zwecken für ausreichend erachtet.

    In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.1967, a.a.O.; vom 19.10.1982, BVerwGE 66, 202; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.5.1987 a.a.O. sowie Urt. v. 20.3.1989, a.a.O.), daß sich die Notwendigkeit der Speicherung von personenbezogenen Daten und die Aufbewahrung von personenbezogenen Ermittlungsakten zu präventivpolizeilichen Zwecken danach bemißt, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles -- insbesondere der Art, Schwere und Begehensweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraumes, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist -- Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene gegenwärtig oder künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die zu präventivpolizeilichen Zwecken gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen -- den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend -- fördern könnten.

  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.02.1991 - 10 S 1767/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat dazu im Beschluß vom 9.3.1988, BVerfGE 78, 77, 84 im einzelnen dargelegt, daß das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" wegen seiner persönlichkeitsrechtlichen Grundlage generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten schützt und nicht auf den jeweiligen Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder oder datenschutzrelevanter gesetzlicher Sonderregelungen beschränkt ist.

    Er verlangt, daß eine Grundrechtsbeschränkung von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. dazu BVerfGE, Beschl. v. 9.3.1988 a.a.O., S. 85).

  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.02.1991 - 10 S 1767/90
    Zu Recht ist damit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß § 9 LDSG als Rechtsgrundlage für die Speicherung personenbezogener Daten des Klägers in der PAD und für die Aufbewahrung von kriminalpolizeilichen Ermittlungsakten über den Kläger betreffende Vorgänge nicht ergiebig ist (vgl. dazu auch Hess. VGH, Beschl. v. 23.7.1984, JZ 1984, 1118; OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.7.1988, NJW 1989, 47; VG Hannover, Urt. v. 20.2.1987, NVwZ 1987, 826 sowie die Anmerkung von Bäumler zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.1990, BVerwGE 84, 375 in DVBl 1990, 865).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.1990 - 10 S 342/90

    Löschung beim Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherter Daten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.02.1991 - 10 S 1767/90
    Im Grundsatz hat sich der Senat mit dem Urteil vom 20.6.1990 -- 10 S 342/90 -- für das Landesverfassungsschutzgesetz dieser Auffassung angeschlossen.
  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 114.79

    Lokalrandalierer - § 81b Alt. 2 StPO, Voraussetzungen der Aufbewahrungsbefugnis,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.02.1991 - 10 S 1767/90
    In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.1967, a.a.O.; vom 19.10.1982, BVerwGE 66, 202; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.5.1987 a.a.O. sowie Urt. v. 20.3.1989, a.a.O.), daß sich die Notwendigkeit der Speicherung von personenbezogenen Daten und die Aufbewahrung von personenbezogenen Ermittlungsakten zu präventivpolizeilichen Zwecken danach bemißt, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles -- insbesondere der Art, Schwere und Begehensweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraumes, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist -- Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene gegenwärtig oder künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die zu präventivpolizeilichen Zwecken gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen -- den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend -- fördern könnten.
  • BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 81.82

    Folgenbeseitigungsanspruch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.02.1991 - 10 S 1767/90
    Der Sache nach greift damit auch das Bundesverwaltungsgericht auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch zurück, der mittlerweile auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den im Grundgesetz verbürgten Freiheitsrechten allgemein anerkannt und auf die Beseitigung unmittelbarer Folgen unrechtmäßigen Verwaltungshandelns gerichtet ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 19.7.1984, BVerwGE 69, 366 m.w.N. und dazu Bender, Zum Recht der Folgenbeseitigung, VBlBW 1985, 201 sowie das Urteil des Senats vom 11.8.1987, VBlBW 1988, 102).
  • VG Hannover, 20.02.1987 - 10 A 186/84
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.02.1991 - 10 S 1767/90
    Zu Recht ist damit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß § 9 LDSG als Rechtsgrundlage für die Speicherung personenbezogener Daten des Klägers in der PAD und für die Aufbewahrung von kriminalpolizeilichen Ermittlungsakten über den Kläger betreffende Vorgänge nicht ergiebig ist (vgl. dazu auch Hess. VGH, Beschl. v. 23.7.1984, JZ 1984, 1118; OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.7.1988, NJW 1989, 47; VG Hannover, Urt. v. 20.2.1987, NVwZ 1987, 826 sowie die Anmerkung von Bäumler zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.1990, BVerwGE 84, 375 in DVBl 1990, 865).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.1987 - 10 S 2716/86

    Kein Anspruch auf Ersatz eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

  • OLG Frankfurt, 14.07.1988 - 3 VAs 4/88
  • VGH Hessen, 09.03.1993 - 11 UE 2613/89

    Zur Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen - StPO § 81b als

    Danach bemißt sich die Notwendigkeit der Speicherung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu Zwecken des Erkennungsdienstes danach, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Art, Schwere und Begehensweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraumes, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene gegenwärtig oder künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (vgl. BVerwGE 26, 169; 66, 202; VGH Mannheim, DÖV 1988, 83; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1992, 74).
  • VGH Hessen, 20.07.1993 - 11 UE 2285/89

    Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen

    Andererseits ist jedoch zu berücksichtigten, daß die Bedeutung der Vorschrift durch eine ständige und gefestigte Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts dahin präzisiert worden ist, daß sich die Notwendigkeit der Speicherung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu Zwecken des Erkennungsdienstes danach bemißt, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene gegenwärtig oder künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten (vgl. BVerwGE 26, 169; 66, 202; VGH Mannheim, DÖV 1988, 83; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1992, 74).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2002 - 13 S 1505/01

    Datenübermittlung an die Ausländerbehörde

    Ob § 80 Abs. 3 AuslG auch in Fällen gilt, in denen die Mitteilung zunächst rechtmäßig zu den Ausländerakten genommen wurden, nach Zeitablauf die ausländerrechtliche Relevanz aber entfallen ist, lässt der Senat dahingestellt (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 6.6.1983, NJW 1983, 2135; zum Anspruch auf Aussonderung und Vernichtung von zu präventiven Zwecken aufbewahrten polizeilichen Ermittlungsakten vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.2.1991, VBlBW 1991, 350).
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