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   VGH Baden-Württemberg, 14.04.2020 - 3 S 6/20   

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VGH Baden-Württemberg, 14.04.2020 - 3 S 6/20 (https://dejure.org/2020,13105)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.04.2020 - 3 S 6/20 (https://dejure.org/2020,13105)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. April 2020 - 3 S 6/20 (https://dejure.org/2020,13105)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1a Abs 2 S 3 BauGB, § 13a BauGB, § 13b BauGB, § 4 Abs 3 BauNVO, Art 3 EGRL 42/2001
    Vereinbarkeit des § 13b BauGB mit Europarecht; Vorrang der Innenentwicklung ist keine zwingende Planungsvorgabe; Ausweisung von allgemeinen Wohngebieten in Bebauungsplänen gemäß § 13b BauGB; keine Berücksichtigung von Überschreitungen der zulässigen Grundfläche beim 10.000 m²- ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorrang der Innenentwicklung ist keine zwingende Planungsvorgabe

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Gaiberg: Schutz einer Streuobstwiese vor einem neuen Wohngebiet?

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 771 (Ls.)
  • VBlBW 2020, 501
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 09.05.2018 - 2 NE 17.2528

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung - Vereinfachtes Verfahren nach §

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.04.2020 - 3 S 6/20
    Hinzu kommt der nur eingeschränkte zeitliche Geltungsbereich des § 13 b BauGB, wonach ein Verfahren nach dieser Norm nur bis zum 31.12.2019 eingeleitet werden konnte und der Satzungsbeschluss bis zum 31.12.2021 zu fassen ist (vgl. dazu auch BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018 - 2 NE 17.2528 - NUR 2019, 421).

    In Rechtsprechung und Literatur überwiegt demnach auch die Auffassung, dass nicht nur reine Wohngebiete, sondern auch allgemeine Wohngebiete festgesetzt werden können, wenn auch mit Unterschieden im Einzelnen zu der Frage, welche in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässigen Nutzung nach § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen werden müssen (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 04.05.2018 - 15 NE 18.382 - juris und Beschl. v. 09.05.2018 - 2 NE 17.2528 - NuR, 2019 421, 0VG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 07.06.2018 - 1 C 11757/17 - juris, Grotefels, Bebauungspläne nach § 13 b BauGB versus Boden- und Flächenschutz, UPR, 2018, 321/324 und 325, Rieger, in: Schrödter, BauGB, Komm., 9. Aufl., 2019, Rn. 8 zu § 13 b).

    Maßgeblich ist dabei einmal das solchen Betrieben im Hinblick auf die Wohnnutzung zukommende Beeinträchtigungspotential (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018 - 2 NE 17.2528 - NuR 2019, 421).

  • BVerwG, 31.07.2014 - 4 BN 12.14

    Bebauungsplan; Erforderlichkeit eines ~; ~ der Innenentwicklung; beschleunigtes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.04.2020 - 3 S 6/20
    Er muss der Öffentlichkeit die Gründe zugänglich machen, warum er für Bebauungspläne gemäß § 13 b BauGB keine Umweltprüfung fordert (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 31.07.2014 - 4 BN 12.14 - BauR 2014, 1898).

    Zu der vergleichbar gelagerten Frage, ob § 1 Abs. 3 BauGB an die Erforderlichkeit von Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB höhere Anforderungen stelle als bei im Regelverfahren aufgestellten Bebauungsplänen, hat das Bundesverwaltungsgericht es dementsprechend abgelehnt, aus dem Wortlaut des § 13 a BauGB oder aus einzelnen das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan betreffende Vorschriften höhere Anforderungen an die Erforderlichkeit abzuleiten (vgl. Beschl. v. 31.07.2014 - 4 BN 12.14 - BauR 2014, 1898).

  • BVerwG, 04.08.2009 - 4 CN 4.08

    Grundzüge der Planung; vereinfachtes Verfahren; Planänderung; Wechsel des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.04.2020 - 3 S 6/20
    Sie müssen vielmehr die Kriterien des Anhangs II der RL 2001/42/EG berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.08.2009 - 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264).

    Denn die daraus resultierenden Folgefehler (u.a. Begründung ohne den eigentlich erforderlichen Umweltbericht; vgl. §§ 9 Abs. 8, 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) sind ihrerseits beachtlich (siehe etwa § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB) und fallen, weil sie die Folge der Nichtdurchführung der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Umweltprüfung sind, auch nicht unter die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (vgl. zu dieser Problematik ausführlich BVerwG, Urt. v. 04.08.2009 - 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2018 - 3 S 1523/16

    Normenkontrolle; DIN-Vorschriften; Einberufung Gemeinderat; Auslegung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.04.2020 - 3 S 6/20
    Zwar hat sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 13b BauGB (BT-Drs. 18/10942 S. 47) nicht mehr detailliert mit den Voraussetzungen des Anhangs II der Plan-UP-RL auseinandergesetzt; er hat aber eine solche Prüfung im Zusammenhang mit der Einführung des § 13a BauGB, auf den § 13 b BauGB verweist, vorgenommen (BT-Drs. 16/2496 S. 12 ff.; dazu auch ausführlich Senatsurt. v. 02.08.2018 - 3 S 1523/16 - VBlBW 2019.26).

    Der Antragsgegnerin ist diesbezüglich im Ergebnis zuzustimmen (so schon Senatsurt. v. 02.08.2018 - 3 S 1523/16 - VBlBW 2019.26).

  • BVerwG, 12.11.2014 - 4 C 34.13

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Umweltverträglichkeitsprüfung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.04.2020 - 3 S 6/20
    Das Vorliegen einer solchen Entscheidung ist eine Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 und Urt. v. 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294).

    Dass sie offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden können - das ist insoweit der rechtliche Maßstab (vgl. dazu erneut BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 und Urt. v. 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294) - behauptet auch die Antragsgegnerin nicht.

  • BVerwG, 19.12.2013 - 4 C 14.12

    Flugverfahren; Anflugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Natura 2000-Gebiet;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.04.2020 - 3 S 6/20
    Das Vorliegen einer solchen Entscheidung ist eine Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 und Urt. v. 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294).

    Dass sie offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden können - das ist insoweit der rechtliche Maßstab (vgl. dazu erneut BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 und Urt. v. 12.11.2014 - 4 C 34.13 - BVerwGE 150, 294) - behauptet auch die Antragsgegnerin nicht.

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 CN 4.16

    Antragsänderung; Baugrundstück; Bebauungsplan der Innenentwicklung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.04.2020 - 3 S 6/20
    (4.3) Die Antragsgegnerin stützt sich zur Begründung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.12.2016 im Verfahren 4 CN 4.16 (Buchholz 406.11 § 13a BauGB Nr. 3).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.06.2018 - 1 C 11757/17

    Kein Bebauungsplan der Innenentwicklung außerhalb des Siedlungsbereichs einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.04.2020 - 3 S 6/20
    In Rechtsprechung und Literatur überwiegt demnach auch die Auffassung, dass nicht nur reine Wohngebiete, sondern auch allgemeine Wohngebiete festgesetzt werden können, wenn auch mit Unterschieden im Einzelnen zu der Frage, welche in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässigen Nutzung nach § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen werden müssen (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 04.05.2018 - 15 NE 18.382 - juris und Beschl. v. 09.05.2018 - 2 NE 17.2528 - NuR, 2019 421, 0VG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 07.06.2018 - 1 C 11757/17 - juris, Grotefels, Bebauungspläne nach § 13 b BauGB versus Boden- und Flächenschutz, UPR, 2018, 321/324 und 325, Rieger, in: Schrödter, BauGB, Komm., 9. Aufl., 2019, Rn. 8 zu § 13 b).
  • VGH Bayern, 04.05.2018 - 15 NE 18.382

    Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.04.2020 - 3 S 6/20
    In Rechtsprechung und Literatur überwiegt demnach auch die Auffassung, dass nicht nur reine Wohngebiete, sondern auch allgemeine Wohngebiete festgesetzt werden können, wenn auch mit Unterschieden im Einzelnen zu der Frage, welche in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässigen Nutzung nach § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen werden müssen (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 04.05.2018 - 15 NE 18.382 - juris und Beschl. v. 09.05.2018 - 2 NE 17.2528 - NuR, 2019 421, 0VG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 07.06.2018 - 1 C 11757/17 - juris, Grotefels, Bebauungspläne nach § 13 b BauGB versus Boden- und Flächenschutz, UPR, 2018, 321/324 und 325, Rieger, in: Schrödter, BauGB, Komm., 9. Aufl., 2019, Rn. 8 zu § 13 b).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.2020 - 3 S 3180/19

    Gaiberg: Schutz einer Streuobstwiese vor einem neuen Wohngebiet?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.04.2020 - 3 S 6/20
    Am 27.11.2019 hat der Antragsteller gegen den Bebauungsplan das Normenkontrollverfahren eingeleitet (- 3 S 3180/19 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2018 - 8 A 11958/17

    Nachträgliche Kumulation von Windenergieanlagen; standortbezogenen Vorprüfung des

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2008 - GRS 1/08

    Besetzung der Richterbank in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend eine

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2022 - 3 S 3180/19

    Vereinbarkeit des § 13b BauGB mit Europarecht; Vorrang der Innenentwicklung ist

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zu § 13 b BauGB fest (vgl. Beschl. v. 14.04.2020 - 3 S 6/20 -, juris).

    Am 31.12.2019 hat er im Verfahren 3 S 6/20 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellt.

    Mit Beschluss vom 14.04.2020 - 3 S 6/20 - hat der Senat den Bebauungsplan insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt, als er Betriebe des Beherbergungsgewerbes für ausnahmsweise zulässig erklärte, denn es handele sich dabei nicht um eine Wohnnutzung i.S. des § 13 b BauGB.

    Dem Senat liegt der Bebauungsplan "Oberer Kittel/Wüstes Stück" der Gemeinde Gaiberg vom 27. Februar 2019 in der Fassung der Beschlüsse vom 16. Dezember 2020 und vom 16. März 2022 nach Durchführung ergänzender Verfahren, die Akten des Bebauungsplanverfahrens (6 Leitz-Ordner und 2 Hefte) sowie die Akten aus den Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 3 S 6/20 und 3 S 1394/21 vor.

    In seinem Beschluss vom 14.04.2020 im Verfahren 3 S 6/20 (VBlBW 2020, 501) hat der Senat dazu ausgeführt:.

    (1) Der Senat hat sich mit dieser Frage bereits in seinem Beschluss vom 14.04.2020 im Verfahren 3 S 6/20 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes befasst.

    (2.3) Wie sich bereits aus den Ausführungen im Verfahren 3 S 6/20 ergibt, hat der Gesetzgeber aber die Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, der Öffentlichkeit durchaus zugänglich gemacht.

    Im Beschluss vom 14.04.2020 im Verfahren 3 S 6/20 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat dazu ausgeführt:.

    Auch mit dieser Frage hat sich der Senat bereits im Verfahren 3 S 6/20 befasst und dazu ausgeführt:.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 8 S 2831/19

    Unzulässigkeit von Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach BauGB § 13b S 1

    Während teilweise vertreten wird, im Verfahren nach § 13b BauGB dürfe nur ein reines Wohngebiet ausgewiesen beziehungsweise nur die Zulässigkeit des Wohnens, nicht aber von dem Wohnen dienenden Nutzungen begründet werden (vgl. dazu Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551, 552 f.), überwiegt in Rechtsprechung und Literatur (z.B. Mitschang, ZfBR 2017, 738, 740) die Auffassung, dass nicht nur reine Wohngebiete, sondern auch allgemeine Wohngebiete festgesetzt werden können, wenn auch mit Unterschieden im Einzelnen zu der Frage, welche in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen werden müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2020 - 3 S 6/20 -, VBlBW 2020, 501, juris Rn. 57 m.w.N.).

    Abgestellt werden kann in diesem Zusammenhang einerseits auf das einer Nutzung im Hinblick auf eine Wohnnutzung zukommende Beeinträchtigungspotential, andererseits darauf, inwieweit noch ein funktionaler Bezug zur Wohnnutzung besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2020, a.a.O., juris Rn. 60).

  • OVG Sachsen, 18.06.2020 - 1 B 232/20

    Anschließen

    Dabei betrifft die Frage, ob die Umweltprüfung im Einzelfall gemäß § 37 Satz 2 UVPG i. V. m. § 13b BauGB ausgeschlossen ist, nicht die Antragsbefugnis des Antragstellers, sondern die Begründetheit seines Normenkontrollantrags (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. April 2020 - 3 S 6/20 -, juris Rn. 17).

    Denn ein Rechtsbehelf, der einen Plan betrifft, ist nur begründet, wenn im konkreten Fall tatsächlich eine Umweltprüfung durchgeführt werden muss (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. April 2020 a. a. O., Rn. 23; OVG Rh.-Pf. Urt. v. 20. September 2018 - 8 A 11958/17 -, juris Rn. 123; BayVGH, Beschl. v. 27. Mai 2015 - 22 CS 15.485 -, juris Rn. 18 [zu § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG a. F.]).

    Maßgebliches Kriterium für die Prüfung im Einzelfall muss sein, dass die Wohnnutzung eindeutig im Vordergrund steht (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Beschl. v. 14. April 2020 a. a. O., Rn. 55 bis 58 m. w. N.).

    Für ein Anschließen ist daher zumindest zu fordern, dass das Plangebiet in einer nennenswerten Breite an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. April 2020 a. a. O., Rn. 66, 1, 2) und sich davon ausgehend in den Außenbereich erstreckt, ohne sich räumlich in wesentlich andere Bereiche auszudehnen oder gar - wie hier - zu verspringen.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 3 S 3137/19

    Rechtsschutzbedürfnis für vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans;

    Die Wohnnutzung steht nicht mehr zweifelsfrei im Vordergrund (vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.04.2020 - 3 S 6/20 - unveröff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.2021 - 8 S 949/19

    Beschleunigtes Planverfahren zur Überplanung einer Außenbereichsinsel

    Denn mit § 13b BauGB unvereinbar wären lediglich die Ausnahmezulassungen des § 4 Abs. 3 BauNVO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.05.2020 - 3 S 3137/19 -, VBlBW 2021, 29, juris Rn. 47, und vom 14.04.2020 - 3 S 6/20 -, VBlBW 2020, 501, juris Rn. 54 ff.), die indes nicht festgesetzt sind.
  • VGH Bayern, 27.09.2021 - 1 NE 21.1820

    Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein "Anschließen" im Sinn von § 13b BauGB jedenfalls voraussetzt, dass das Planungsgebiet in nennenswerter Breite an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzt (vgl. SächsOVG, U.v. 9.7.2020 - 1 C 25.19 - juris Rn. 42; B.v. 18.6.2020 - 1 B 232/20 - juris Rn. 48; VGH BW, B.v. 14.4.2020 - 3 S 6/20 - juris Rn. 66) und sich davon ausgehend in den Außenbereich erstreckt, ohne sich räumlich in wesentlich andere Bereiche auszudehnen oder zu verspringen.
  • OVG Sachsen, 09.07.2020 - 1 C 25/19

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Verfahrenswahl; beschleunigtes Verfahren;

    Dabei betrifft die Frage, ob die Umweltprüfung im Einzelfall gemäß § 37 Satz 2 UVPG i. V. m. § 13b Satz 1, § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13a Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeschlossen ist, nicht die Antragsbefugnis des Antragstellers, sondern die Begründetheit seines Normenkontrollantrags (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. April 2020 - 3 S 6/20 -, juris Rn. 17).

    Denn ein Rechtsbehelf, der einen Plan betrifft, ist nur begründet, wenn im konkreten Fall tatsächlich eine Umweltprüfung durchgeführt werden muss (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. April 2020 a. a. O., Rn. 23; OVG Rh.-Pf. Urt. v. 20. September 2018 - 8 A 11958/17 -, juris Rn. 123; BayVGH, Beschl. v. 27. Mai 2015 - 22 CS 15.485 -, juris Rn. 18 [zu § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG a. F.]; Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., BauGB § 10 Rn. 329d); anders in Bezug auf Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 1 BImSchG: BVerwG, Urt. v. 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, juris Rn. 24, OVG NRW, Urt. vom 31. Juli 2019 - 8 A 2851/18 -, juris Rn. 400).

    Für ein Anschließen ist daher zumindest zu fordern, dass das Plangebiet in einer nennenswerten Breite an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. April 2020 a. a. O., Rn. 66, 1, 2) und sich davon ausgehend in den Außenbereich erstreckt, ohne sich räumlich in wesentlich andere Bereiche auszudehnen oder gar - wie hier - zu verspringen.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2020 - 8 S 1784/18

    Kein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche

    Die Baurechtsbehörden müssen aber das in § 6 Abs. 2 und 3 BauNVO zum Ausdruck kommende Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Wohnnutzung berücksichtigen, die mit Blick auf die von Vergnügungsstätten nach der gesetzlichen Typisierung regelmäßig ausgehenden Störungen besonders sensibel ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2020 - 3 S 6/20 -, VBlBW 2020, 501 = juris Rn. 59).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.04.2021 - 3 K 428/18

    Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes und der Nutzung als

    In einem im Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellten Bebauungsplan ist nach Auffassung des Senats die (auch nur ausnahmsweise) Zulässigkeit dieser Nutzungen - sei es als "klassische" kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sei es als gegenüber der Wohnnutzung untergeordnete Ferienwohnungen - in einem reinen Wohngebiet auszuschließen (vgl. bei Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets zu den nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betrieben des Beherbergungsgewerbes VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 S 3137/19 -, juris Rn. 47 m. w. N. und Beschluss vom 14. April 2020 - 3 S 6/20 - juris, Rn. 60; zum Ausschluss aller nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen VGH München, Urteil vom 12. Oktober 2020 - 15 N 19.1077 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 9. Mai 2018 - 2 NE 17.2528 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 4. Mai 2018 - 15 NE 18.382 -, juris Rn. 37; Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ders., BauGB, Stand: Februar 2021, § 13b Rn. 14).

    Das Tatbestandsmerkmal der Begründung der Zulässigkeit von Wohnnutzungen dient vor diesem Hintergrund dazu, Wohnnutzungen gegenüber gewerblichen Nutzungen abzugrenzen (VGH Mannheim, Beschluss vom 14. April 2020 - 3 S 6/20 -, juris Rn. 56).

    Sie sind im Hinblick auf die angestrebte Erleichterung des Wohnungsbaus zum Zweck der Wohnungsversorgung nicht als wohnnutzungsähnlich einzustufen und sind auch nicht als dem Wohnen dienende Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen anzusehen, sondern überschreiten jeweils die Grenze zur in einem Plangebiet nach § 13b BauGB unzulässigen gewerblichen Nutzung (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 S 3137/19 -, juris Rn. 47 m. w. N. und Beschluss vom 14. April 2020 - 3 S 6/20 -, juris Rn. 60).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.2020 - 3 S 1117/20

    Normenkontrollantrag eines außerhalb eines Plangebiets liegenden Eigentümers

    Denn dabei handelt es sich nicht um eine zwingende Planungsvorgabe, sondern nur um einen gemäß § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen Belang (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.04.2020 - 3 S 6/20 - juris Rn. 50), der zugunsten der Antragsteller keinen Vertrauensschutz hinsichtlich eines Erhalts ihrer Ortsrandlage begründet.
  • VGH Bayern, 12.10.2020 - 15 N 19.1077

    Unwirksamkeit des Bebauungsplans

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2022 - 3 S 470/22

    Erfolgreicher Antrag auf Abänderung eines Beschlusses, mit ein Bebauungsplan

  • VGH Bayern, 14.12.2021 - 1 NE 21.2369

    Kein Rechtsmissbrauch, wenn in einem Bebauungsplanverfahren lediglich ein Konzept

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 1 MR 10/20

    Außervollzugsetzung der Änderung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung;

  • VGH Bayern, 10.05.2022 - 15 N 21.2929

    Im beschleunigten Verfahren erlassener unwirksamer Bebauungsplan

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