Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 14.05.1990 - 2 S 1372/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3621
VGH Baden-Württemberg, 14.05.1990 - 2 S 1372/88 (https://dejure.org/1990,3621)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.05.1990 - 2 S 1372/88 (https://dejure.org/1990,3621)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Mai 1990 - 2 S 1372/88 (https://dejure.org/1990,3621)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,3621) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    (1. Verbandskläranlage - Globalberechnung künftiger Herstellungskosten - Prognostische Schätzung von zu erwartenden Beihilfen und Zuschüssen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VBlBW 1991, 62
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.1986 - 2 S 2272/85

    Beratung auf Beschlußfassung über eine Entwässerungsbeitragssatzung - Entstehung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1990 - 2 S 1372/88
    Wie der erk. Senat in seinem Normenkontrollbeschluß vom 27.1.1988 (aaO) ausgeführt hat, sind die Gemeinden bei der Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils des Klärwerks und der ihm zugeordneten Teilanlagen, wie z.B. Haupt- und Zuleitungssammler sowie Regenüberlaufbecken, nicht kraft Bundesrechts auf die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte kostenorientierte Berechnungsmethode festgelegt, vielmehr steht es in ihrem Ermessen, ob sie den Straßenentwässerungskostenanteil im Rahmen des Klärbeitrags nach dieser Berechnungsmethode oder wie bisher nach der an den jeweiligen Abflußmengen orientierten Berechnungsmethode ermitteln wollen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 -- 2 S 2272/85 --, ESVGH 37, 29 ff.; Urteil vom 2.4.1987 -- 2 S 885/84 --).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, sind im Falle einer sog. abgemagerten Mischkanalisation, die zur Aufnahme des Straßenoberflächenwassers und des Grundstücksschmutzwassers, nicht dagegen auch zur Aufnahme des Grundstücksoberflächenwassers bestimmt ist, die Straßenentwässerungskosten des Kanalnetzes in der Weise zu ermitteln, daß im wesentlichen die fiktiven Kosten eines Straßenentwässerungskanals den fiktiven Kosten eines Grundstücksentwässerungskanals einander gegenübergestellt werden und hieraus die entsprechenden Kostenanteile errechnet werden; auf die Ermittlung getrennter Kostenmassen für die allein der Straßenentwässerung und allein der Grundstücksentwässerung dienenden Bestandteile der Anlage kann in der Regel verzichtet werden, weil diese Kostenmassen sich weitgehend gegenseitig aufheben (vgl. dazu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 9.12.1983 -- 8 C 112.82 --, DVBl. 1984, 194; Urteil vom 27.6.1985 -- 8 C 30.83 --, DVBl. 1985, 1178; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 -- 2 S 2272/85 --, ESVGH 37, 29 ff.; Urteil vom 3.9.1987 -- 2 S 6/87 --).

    Soweit für künftige Baumaßnahmen noch nicht bewilligte, aber nach den bisherigen Vorschriften zu erwartende Beihilfen und Zuschüsse im Rahmen der Globalberechnung in Ansatz zu bringen sind, handelt es sich um eine prognostische Schätzung, die gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob sie nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Ergehens des Satzungsbeschlusses sachgerecht und vertretbar ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.2.1985 -- 2 S 812/84 --, VBlBW 1985, 428; Urteil vom 2.10.1986 -- 2 S 2272/85 --, ESVGH 37, 29/32).

  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.83

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Volkszählungen - Deutsche Volkszugehörigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1990 - 2 S 1372/88
    Obgleich § 10 KAG 1964 -- im Unterschied zu § 10 Abs. 2 S. 2 KAG 1978 -- einen Abzug der Straßenentwässerungskosten vom beitragsfähigen Herstellungsaufwand nicht ausdrücklich vorsieht, ist dieser auch unter der Geltung der ursprünglichen Gesetzesfassung geboten, wie der erk. Senat mit Rücksicht auf das Vorteilsprinzip und die in § 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBauG angeordnete Sperrwirkung des Bundesrechts entschieden hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.3.1982 -- 2 S 1679/80 --, BWGZ 1983, 438; Beschluß vom 27.11.1989 -- 2 S 2097/89 --, BVerwG, Urteil vom 27.6.1985 -- 8 C 30.83 --, DVBl. 1985, 1178).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, sind im Falle einer sog. abgemagerten Mischkanalisation, die zur Aufnahme des Straßenoberflächenwassers und des Grundstücksschmutzwassers, nicht dagegen auch zur Aufnahme des Grundstücksoberflächenwassers bestimmt ist, die Straßenentwässerungskosten des Kanalnetzes in der Weise zu ermitteln, daß im wesentlichen die fiktiven Kosten eines Straßenentwässerungskanals den fiktiven Kosten eines Grundstücksentwässerungskanals einander gegenübergestellt werden und hieraus die entsprechenden Kostenanteile errechnet werden; auf die Ermittlung getrennter Kostenmassen für die allein der Straßenentwässerung und allein der Grundstücksentwässerung dienenden Bestandteile der Anlage kann in der Regel verzichtet werden, weil diese Kostenmassen sich weitgehend gegenseitig aufheben (vgl. dazu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 9.12.1983 -- 8 C 112.82 --, DVBl. 1984, 194; Urteil vom 27.6.1985 -- 8 C 30.83 --, DVBl. 1985, 1178; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 -- 2 S 2272/85 --, ESVGH 37, 29 ff.; Urteil vom 3.9.1987 -- 2 S 6/87 --).

    Die kostenorientierte Berechnungsmethode beruht auf der Fragestellung, welche Kosten (anteilig) angefallen wären, wenn sich die Gemeinde anstelle der Gemeinschaftseinrichtung zum Bau von zwei (bzw. drei) getrennten Kanalisationsanlagen entschlossen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.1985, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.1989 - 2 S 2107/87

    Berechnung von Kanalbeiträgen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1990 - 2 S 1372/88
    Der in § 19 Nr. 2 AbwS 1987 festgesetzte Teilbeitragssatz für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks ist mit § 10 Abs. 1 KAG 1964 unvereinbar, weil er auf einer Globalberechnung beruht, in der die beitragsfähigen Klärwerkskosten sowie die nicht beitragsfähigen Straßenentwässerungskosten der dem Klärbeitragssatz zugeordneten Verbandssammler und Regenüberlaufbecken nicht ordnungsgemäß ermittelt wurden (vgl. zu den Anforderungen an die ermessensfehlerfreie Beschlußfassung über den Beitragssatz im einzelnen: VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 27.1.1988 -- 2 S 176/85 --; Urteil vom 12.10.1989 -- 2 S 2107/87 --, BWGZ 1990, 204 m.w.N.).

    Die Beantwortung der Frage, ob für künftige Baumaßnahmen Zuschüsse gewährt werden, hat die Bedeutung einer Prognose, die gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist, ob sie also sachgerecht und vertretbar ist (VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschlüsse vom 17.4.1984 und vom 27.1.1988, aaO; Urteil vom 12.10.1989 -- 2 S 2107/87 --, VBlBW 1990, 190).

    Ist somit die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin gebilligte Kostenermittlung in für die Beitragssatzobergrenze wesentlichen Punkten mangelhaft, ist von der Ungültigkeit des in § 19 Nr. 2 AbwS 1987 festgesetzten Teilbeitragssatzes auszugehen, weil der Gemeinderat das ihm eingeräumte ortsgesetzgeberische Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.1989 -- 2 S 2107/87 --).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1987 - 2 S 6/87

    Einzelabrechnung bei Unwirksamkeit der gebildeten Erschließungseinheit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1990 - 2 S 1372/88
    Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, sind im Falle einer sog. abgemagerten Mischkanalisation, die zur Aufnahme des Straßenoberflächenwassers und des Grundstücksschmutzwassers, nicht dagegen auch zur Aufnahme des Grundstücksoberflächenwassers bestimmt ist, die Straßenentwässerungskosten des Kanalnetzes in der Weise zu ermitteln, daß im wesentlichen die fiktiven Kosten eines Straßenentwässerungskanals den fiktiven Kosten eines Grundstücksentwässerungskanals einander gegenübergestellt werden und hieraus die entsprechenden Kostenanteile errechnet werden; auf die Ermittlung getrennter Kostenmassen für die allein der Straßenentwässerung und allein der Grundstücksentwässerung dienenden Bestandteile der Anlage kann in der Regel verzichtet werden, weil diese Kostenmassen sich weitgehend gegenseitig aufheben (vgl. dazu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 9.12.1983 -- 8 C 112.82 --, DVBl. 1984, 194; Urteil vom 27.6.1985 -- 8 C 30.83 --, DVBl. 1985, 1178; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 -- 2 S 2272/85 --, ESVGH 37, 29 ff.; Urteil vom 3.9.1987 -- 2 S 6/87 --).

    Diese Ansicht beruht auf der Erwägung, daß zum einen die Aufspaltung der Grundstücksentwässerungskosten hinsichtlich des Oberflächenwassers und des Schmutzabwassers bundesrechtlich nicht geboten ist und es zum anderen im planerischen Ermessen der Gemeinde steht, für welches Entwässerungssystem sie sich entscheidet und auf welches andere sie gewissermaßen verzichtet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.9.1987 -- 2 S 6/87 --).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.1982 - 2 S 1679/80

    Ermittlung von Entwässerungsbeitragssätzen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1990 - 2 S 1372/88
    Obgleich § 10 KAG 1964 -- im Unterschied zu § 10 Abs. 2 S. 2 KAG 1978 -- einen Abzug der Straßenentwässerungskosten vom beitragsfähigen Herstellungsaufwand nicht ausdrücklich vorsieht, ist dieser auch unter der Geltung der ursprünglichen Gesetzesfassung geboten, wie der erk. Senat mit Rücksicht auf das Vorteilsprinzip und die in § 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBauG angeordnete Sperrwirkung des Bundesrechts entschieden hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.3.1982 -- 2 S 1679/80 --, BWGZ 1983, 438; Beschluß vom 27.11.1989 -- 2 S 2097/89 --, BVerwG, Urteil vom 27.6.1985 -- 8 C 30.83 --, DVBl. 1985, 1178).

    Wie der erk. Senat wiederholt entschieden hat, darf ein pauschaler Straßenentwässerungskostenanteil von 5% bei den reinen Klärwerkskosten als hinreichend gesicherter Erfahrungswert gelten (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.3.1982 -- 2 S 1679/80 --, BWGZ 1983, 438; Urteil vom 26.2.1987 -- 2 S 327/85 --; Urteil vom 2.4.1987 -- 2 S 875/84 --; Normenkontrollbeschluß vom 27.1.1988 -- 2 S 176/85 --).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1989 - 2 S 2905/87

    Rückwirkende Beitragssatzung und Eigentumswechsel; Auswahlermessen; Finanzierung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1990 - 2 S 1372/88
    Diese Übergangsvorschrift bezieht sich nicht nur, was ihr Wortlaut nahelegen könnte, auf die "öffentliche Einrichtung" als Ganzes, sondern ebenso auch auf beitragsrechtlich verselbständigte Teileinrichtungen; denn andernfalls hätte die Gesetzesänderung keine praktische Bedeutung erlangen können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.1989 -- 2 S 2905/87 --; Scholz/Sammet/Gössl, Recht und Praxis der Globalberechnung in Baden-Württemberg, S. 28).

    Nach dieser Gesetzesvorschrift steht es der Gemeinde -- im Unterschied zu § 10 Abs. 1 KAG 1978 -- völlig frei, ob und ggf. in welcher Höhe sie Herstellungskosten ausschließlich über das Benutzungsgebührenaufkommen finanziert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.1989 -- 2 S 2905/87 --).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1985 - 2 S 812/84

    Nachträglich rechtmäßiger Beitragsbescheid aufgrund Beitragssatzung ohne

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1990 - 2 S 1372/88
    Obgleich die AbwS 1987 nicht mit einer Rückwirkungsanordnung versehen ist, würde die Teilbeitragssatzregelung dieser Satzung im Falle ihrer Gültigkeit bewirken, daß die vorher erlassenen, mangels einer gültigen Beitragssatzregelung zunächst rechtswidrigen Klärbeitragsbescheide der Beklagten vom 19.11.1982 rechtmäßig würden und deshalb nicht mehr der Aufhebung unterlägen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.2.1985 -- 2 S 812/84 --, VBlBW 1985, 428; Normenkontrollbeschluß vom 27.1.1988 -- 2 S 176/85 --).

    Soweit für künftige Baumaßnahmen noch nicht bewilligte, aber nach den bisherigen Vorschriften zu erwartende Beihilfen und Zuschüsse im Rahmen der Globalberechnung in Ansatz zu bringen sind, handelt es sich um eine prognostische Schätzung, die gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob sie nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Ergehens des Satzungsbeschlusses sachgerecht und vertretbar ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.2.1985 -- 2 S 812/84 --, VBlBW 1985, 428; Urteil vom 2.10.1986 -- 2 S 2272/85 --, ESVGH 37, 29/32).

  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 124.83

    Kostenaufgliederung - Schmutzwasserkanalisation - Straßenentwässerung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1990 - 2 S 1372/88
    Obgleich § 10 KAG 1964 -- im Unterschied zu § 10 Abs. 2 S. 2 KAG 1978 -- einen Abzug der Straßenentwässerungskosten vom beitragsfähigen Herstellungsaufwand nicht ausdrücklich vorsieht, ist dieser auch unter der Geltung der ursprünglichen Gesetzesfassung geboten, wie der erk. Senat mit Rücksicht auf das Vorteilsprinzip und die in § 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBauG angeordnete Sperrwirkung des Bundesrechts entschieden hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.3.1982 -- 2 S 1679/80 --, BWGZ 1983, 438; Beschluß vom 27.11.1989 -- 2 S 2097/89 --, BVerwG, Urteil vom 27.6.1985 -- 8 C 30.83 --, DVBl. 1985, 1178).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, sind im Falle einer sog. abgemagerten Mischkanalisation, die zur Aufnahme des Straßenoberflächenwassers und des Grundstücksschmutzwassers, nicht dagegen auch zur Aufnahme des Grundstücksoberflächenwassers bestimmt ist, die Straßenentwässerungskosten des Kanalnetzes in der Weise zu ermitteln, daß im wesentlichen die fiktiven Kosten eines Straßenentwässerungskanals den fiktiven Kosten eines Grundstücksentwässerungskanals einander gegenübergestellt werden und hieraus die entsprechenden Kostenanteile errechnet werden; auf die Ermittlung getrennter Kostenmassen für die allein der Straßenentwässerung und allein der Grundstücksentwässerung dienenden Bestandteile der Anlage kann in der Regel verzichtet werden, weil diese Kostenmassen sich weitgehend gegenseitig aufheben (vgl. dazu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 9.12.1983 -- 8 C 112.82 --, DVBl. 1984, 194; Urteil vom 27.6.1985 -- 8 C 30.83 --, DVBl. 1985, 1178; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 -- 2 S 2272/85 --, ESVGH 37, 29 ff.; Urteil vom 3.9.1987 -- 2 S 6/87 --).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.1987 - 2 S 327/85

    Ermittlung des beitragsfähigen Straßenentwässerungskostenanteils

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1990 - 2 S 1372/88
    Es bestehen deshalb in aller Regel keine Bedenken dagegen, daß der für einen repräsentativen Teil des örtlichen Kanalnetzes ermittelte Straßenentwässerungskostenanteil auch von den Kosten der Haupt- und Zuleitungssammler sowie der Regenüberlaufbecken abgesetzt wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.2.1987 -- 2 S 327/85 --, VBlBW 1987, 429; Urteil vom 15.9.1988 -- 2 S 1671/87 --; Urteil vom 15.9.1988 -- 2 S 2201/87 --).

    Wie der erk. Senat wiederholt entschieden hat, darf ein pauschaler Straßenentwässerungskostenanteil von 5% bei den reinen Klärwerkskosten als hinreichend gesicherter Erfahrungswert gelten (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.3.1982 -- 2 S 1679/80 --, BWGZ 1983, 438; Urteil vom 26.2.1987 -- 2 S 327/85 --; Urteil vom 2.4.1987 -- 2 S 875/84 --; Normenkontrollbeschluß vom 27.1.1988 -- 2 S 176/85 --).

  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82

    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand für die Herstellung einer sowohl der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1990 - 2 S 1372/88
    Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, sind im Falle einer sog. abgemagerten Mischkanalisation, die zur Aufnahme des Straßenoberflächenwassers und des Grundstücksschmutzwassers, nicht dagegen auch zur Aufnahme des Grundstücksoberflächenwassers bestimmt ist, die Straßenentwässerungskosten des Kanalnetzes in der Weise zu ermitteln, daß im wesentlichen die fiktiven Kosten eines Straßenentwässerungskanals den fiktiven Kosten eines Grundstücksentwässerungskanals einander gegenübergestellt werden und hieraus die entsprechenden Kostenanteile errechnet werden; auf die Ermittlung getrennter Kostenmassen für die allein der Straßenentwässerung und allein der Grundstücksentwässerung dienenden Bestandteile der Anlage kann in der Regel verzichtet werden, weil diese Kostenmassen sich weitgehend gegenseitig aufheben (vgl. dazu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 9.12.1983 -- 8 C 112.82 --, DVBl. 1984, 194; Urteil vom 27.6.1985 -- 8 C 30.83 --, DVBl. 1985, 1178; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 -- 2 S 2272/85 --, ESVGH 37, 29 ff.; Urteil vom 3.9.1987 -- 2 S 6/87 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.1983 - 2 S 1604/82

    Nachträgliches Ungültigwerden der Beitragssatzregelung durch Bekanntwerden neuer

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1984 - 2 S 1352/81

    Entwässerungsbeitrag; Globalberechnung; Prognose; Kostenüberdeckung

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.1987 - 2 S 1732/85

    Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über den Verzicht auf die

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1988 - 2 S 1671/87

    Erfahrungswerte als Bemessungsgrundlage bei der Bemessung von Gebühren - Folgen

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1989 - 2 S 2097/89

    Beitrag; Kostenschätzung und genaue Ermittlung; Nacherhebung

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.1981 - 2 S 1249/80

    Gruppenkläranlage; Zweckverband; Beitrag; Verteilung des Herstellungsaufwands

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 2 S 143/18

    Rechtswidrigkeit einer Beitragserhebung wegen Verstoß gegen das Gebot der

    Mangels ordnungsgemäßer Kalkulationsgrundlage und fehlender Ermessensausübung des Gemeinderats hinsichtlich einzelner Aspekte der Globalberechnung litt die AbwS 1984 an einem zu ihrer Nichtigkeit führenden Mangel (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.07.1984 - 2 S 1352/81 -, BWVPr 1984, 278, vom 27.11.1989 - 2 S 2097/89 -, VBlBW 1990, 306 und vom 14.05.1990 - 2 S 1372/88 -, juris, Rn. 17; Birk, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Teil III, § 8 [Beiträge] Stand: Mrz. 2006, Rn. 674).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2006 - 2 S 2842/04

    Rückwirkung des KAG BW § 2 Abs 2 S 1, Fassung 2005-03-17, auf Altfälle;

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil v. 14.5.1990 - 2 S 1372/88 - BWGZ 1990, 655 = VBlBW 1991, 62) sind künftig zu erwartende Zuschüsse von den künftigen Investitionen abzusetzen.

    Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F. bleibt bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Teilaufwand außer Betracht, der auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt (schon KAG 78 wie auch bereits KAG 64 forderten die Absetzung dieser Kosten: Senat, Urteil vom 14.5.1990 - 2 S 1372/88 - a.a.O.).

  • VG Meiningen, 12.07.2007 - 8 K 389/02

    Ausbaubeiträge; Abwasserbeseitigungsbeitrag; Verbandsgründung;

    Einen deshalb nach ständiger Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, B. v. 03.11.2000 - 15 A 2340/97 - U. v. 15.03.1988 - 2 A 311/86 - BayVGH, U. v. 07.04.1997 - 23 B 95.893 - VGH Baden- Württemberg, B. v. 14.05.1990 - 2 S 1372/88 - jeweils zitiert nach juris) auch bei den Herstellungskosten der Kläranlage zu berücksichtigen Kostenanteil des Straßenbaulastträgers hat der Beklagte jedoch nicht in die Kalkulation eingestellt.

    Geht man davon aus, dass der Straßenentwässerungskostenanteil bei ca. 5 % der reinen Klärwerkskosten liegt (vgl. Baden-Württemberg, B. v. 14.05.1990, a.a.O. m. w. N.; VG Gera, B. v. 01.10.1997 - 5 E 888/97 Ge -), führt der erhobene Beitrag jedenfalls nicht zu einer Kostenüberdeckung.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1990 - 2 S 3022/89

    Zu den Grundsätzen bei der Erhebung von Entwässerungsbeiträgen; hier:

    Liegt somit die maßgebliche erste Auftragsvergabe für die genannten Teileinrichtungen vor dem Stichtag 31.12.1978, so findet auf sie nach Art. 5 Abs. 4 des KAG-Änderungsgesetzes vom 25.4.1978 § 10 Abs. 1 KAG in seiner ursprünglichen Fassung vom 18.2.1964 (GBl. S. 71) -- KAG 1964 -- Anwendung (vgl. zum ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.1989, aaO und Normenkontrollbeschluß vom 14.5.1990 -- 2 S 1372/88 --).

    Mehr ist hinsichtlich einer Prognose für künftig zu erwartende Zuschüsse nicht zu fordern (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß vom 14.5.1990 -- 2 S 1372/88 --).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.1999 - 2 S 2162/96

    Kommunalabgaben: zur erstmaligen und endgültigen Herstellung einer

    Solange der von der Gemeinde vorgesehene Planungsendzustand nicht erreicht ist, kann die Gemeinde ihre Planungsvorstellungen ändern (vgl. das Urteil des Senats vom 15.9.1988, VBlBW 1989, 185 m.w.N. sowie den Normenkontrollbeschluß des Senats vom 14.5.1990 - 2 S 1372/88), wozu auch - wie hier - der Verzicht auf den (weiteren) Ausbau der ursprünglich errichteten und betriebenen Anlage und die Beteiligung an einer Verbandskläranlage gehören kann.

    Schon in seinem Normenkontrollbeschluß vom 14.5.1990 - 2 S 1372/88 - hat der Senat festgestellt, daß im Zweifel die beitragsrechtlich verselbständigte Teileinrichtung Klärwerk erst dann erstmalig hergestellt sein wird, wenn sie diejenige Reinigungskapazität erreicht hat, die zur Entsorgung der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Baugebiete erforderlich ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.1990 - 2 S 412/90

    Konkretisierung des Beitragsschuldverhältnisses durch Beitragsbescheid -

    Wie durch Normenkontrollbeschluß des Senats vom 14.5.1990 -- 2 S 1372/88 -- entschieden wurde, ist Art. 1 § 19 Nr. 2 (Teilbeitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks) der Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 27.8.1987 nichtig.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2011 - 4 L 67/09

    Herstellungsbeitrag für Schmutzwasseranlage; Anwendung des

    Nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Urt. v. 6. März 2003 - 1 L 318/02 - Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1009; vgl. auch VGH Baden Württemberg, Urt. v. 15. September 1988 - 2 S 1671/87 - und Beschl. v. 14. Mai 1990 - 2 S 1372/88 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. weiter OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. November 2004 - 1 L 252/03 -, zit. nach JURIS), der der erkennende Senat folgt, berechtigt die aus § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG LSA folgende Befugnis, den Aufwand zu veranschlagen, zu einer Schätzung des Niederschlagswasseranteils anhand von Erfahrungswerten.
  • VG Gera, 09.03.2011 - 2 K 726/08

    Heranziehung zur Zahlung eines Beitrages für die öffentliche

    Diese prognostische Schätzung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sachgerecht und vertretbar war (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Mai 1990, - 2 S 1372/88 -, m.w.N., zitiert nach juris).
  • VG Gera, 14.07.1997 - 5 E 602/97

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht;

    Dies kann nur zur Folge haben, daß die Gemeinde einen entsprechenden Kostenanteil selbst zu tragen hat (vgl. im Ergebnis auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 601; VGH Mannheim, in ständiger Rechtsprechung, Urt. v. 15.09.1988 2 S 1671/87 , Beschl. v. 14.05.1990 2 S 1372/88).
  • VG Gera, 01.10.1997 - 5 E 888/97

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Sachliche

    Dies kann nur zur Folge haben, daß die Gemeinde einen entsprechenden Kostenanteil selbst zu tragen hat (vgl. im Ergebnis auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 601; VGH Baden- Württemberg in ständiger Rechtsprechung, Urt. v. 15.06.1988 2 S 1671/87 , Beschl. v. 14.05.1990 2 S 1372/88).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht