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   VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20   

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https://dejure.org/2020,10788
VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20 (https://dejure.org/2020,10788)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.05.2020 - 10 S 461/20 (https://dejure.org/2020,10788)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 10 S 461/20 (https://dejure.org/2020,10788)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • doev.de PDF

    Vollstreckung gegen die öffentliche Hand; entsprechende Anwendung des Vollstreckungsrechts der ZPO; Zwangsgeldfestsetzung zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung

  • rewis.io

Kurzfassungen/Presse (9)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart: Beschwerde des Landes und Anschlussbeschwerde der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen den Vollstreckungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2020 ohne Erfolg

  • lto.de (Kurzinformation)

    Diesel-Fahrverbote: Land muss Zwangsgeld an private Organisation zahlen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • datev.de (Kurzinformation)

    Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart

  • recht-energisch.de (Kurzinformation)

    Vollstreckung gegenüber Behörden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Sanktionen wegen unzureichender Fahrverbote bestätigt

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    2. Zonales Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart: Beschwerden des Landes und der DUH gegen den Vollstreckungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2020

  • stimme.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.02.2020)

    Land zieht wegen Zwangsgeld vor Verwaltungsgerichtshof

Sonstiges

  • baden-wuerttemberg.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung, 11.03.2020)

    Luftreinhaltung: Land legt Beschwerde ein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 972
  • DÖV 2020, 796
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20
    Das Verwaltungsgericht hat in seinem - sowohl vom Vollstreckungsschuldner als auch vom Vollstreckungsgläubiger angegriffenen - Beschluss vom 21.01.2020 - 17 K 5255/19 - (juris) im Wesentlichen ausgeführt: Der Vollstreckungsantrag habe Erfolg, weil der Vollstreckungsschuldner seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - (juris) auferlegten und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - (juris) konkretisierten Verpflichtung, im Luftreinhalteplan ein Verkehrsverbot für Diesel-5-Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart verbindlich vorzusehen, noch immer nicht vollständig nachgekommen sei.

    Das maßgebliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 enthält die verbindliche Feststellung, dass (nur) ein ganzjähriges Verkehrsverbot in der Umweltzone Stuttgart für alle Fahrzeuge mit benzin- oder gasbetriebenen Ottomotoren (einschließlich Hybrid-Fahrzeugen) unterhalb der Abgasnorm Euro 3/III sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 6/VI bei einem angenommenen Anteil dieser Kraftfahrzeuggruppen an der Fahrzeugflotte von 20 % der bei der Beigeladenen zugelassenen Kraftfahrzeuge sowie 20 % Ausnahmen vom Verkehrsverbot dazu führen würde, dass im Jahr 2020 an allen Messstationen in der gesamten Umweltzone Stuttgart der NO 2 -Jahresmittelgrenzwert von 40 µg/m³ im Kalenderjahr eingehalten werden könne; einzige Ausnahme sei die Messstation "Am Neckartor", bei der die Werte noch geringfügig (42 µg/m³) überschritten würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 a. a. O. Leitsatz 1 sowie Rn. 7 f.,13, 18, 38, 42 ff., 47 f., 51 und 65; VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 a. a. O. Rn. 148, 236 ff.; zum Ganzen siehe auch Senatsbeschlüsse vom 09.11.2018 a. a. O. und vom 28.06.2019 a. a. O.).

    Dies gilt umso mehr, als nach den zu vollstreckenden Urteilen der Vollstreckungsschuldner die Einhaltung des geltenden NO 2 -Jahresmittelgrenzwerts von 40 µg/m³ eigentlich schon vor dem Jahr 2020, spätestens jedoch ab dem Jahr 2020 sicherzustellen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 a. a. O. Rn. 35 und 42 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 a. a. O. Rn. 165, 237, 243 ff. und 324).

    Zutreffend ist allerdings, dass auch in den zu vollstreckenden Urteilen eine geringfügige (und zeitlich begrenzte) Überschreitung des maßgeblichen NO 2 -Jahresmittelgrenzwerts von 40 µg/m³ hingenommen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 a. a. O. Rn. 35 und 42 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 a. a. O. Rn. 165, 237, 243 ff. und 324).

    So dürfte etwa der Anteil der zugelassenen Ausnahmen von diesem Verkehrsverbot weit über 20 % liegen (hierzu vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 a. a. O. Rn. 18, 41 ff.).

    Sämtliche Zwangsgeldfestsetzungen, die der Vollstreckungsgläubiger mit der Anschlussbeschwerde erstrebt, sehen ein für jeden Tag der weiteren Zuwiderhandlung bis zum "ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung eines dem Urteil des BVerwG vom 27. Februar 2018 - 7 C 30.17 - genügenden Luftreinhalteplans" zu zahlendes Zwangsgeld vor.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2019 - 10 S 1429/19

    Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO; zulässige Einwendungen im Hinblick auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20
    Bereits in den vorangegangenen Vollstreckungsverfahren hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 09.11.2018 - 10 S 1808/18 - (juris) und vom 28.06.2019 - 10 S 1429/19 - (juris) unter anderem dazu ausgeführt, welche verbindlichen Vorgaben dem Vollstreckungsschuldner in dem maßgeblichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 gemacht worden sind und welche Einwendungen nicht im Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO, sondern nur im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage möglich sind; um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf diese Ausführungen, an denen der Senat festhält, verwiesen.

    Die der geltenden Gesetzeslage entsprechende Systematik kann auch nicht im Interesse der Verfahrenskonzentration oder Verfahrensökonomie einfach beiseitegeschoben werden (zum Ganzen vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.06.2019 a. a. O. Rn. 4, 6, 13, vom 09.11.2018 a. a. O. Rn. 5 und vom 24.04.2018 - 10 S 421/18 - juris Rn. 10 f.).

    Das maßgebliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 enthält die verbindliche Feststellung, dass (nur) ein ganzjähriges Verkehrsverbot in der Umweltzone Stuttgart für alle Fahrzeuge mit benzin- oder gasbetriebenen Ottomotoren (einschließlich Hybrid-Fahrzeugen) unterhalb der Abgasnorm Euro 3/III sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 6/VI bei einem angenommenen Anteil dieser Kraftfahrzeuggruppen an der Fahrzeugflotte von 20 % der bei der Beigeladenen zugelassenen Kraftfahrzeuge sowie 20 % Ausnahmen vom Verkehrsverbot dazu führen würde, dass im Jahr 2020 an allen Messstationen in der gesamten Umweltzone Stuttgart der NO 2 -Jahresmittelgrenzwert von 40 µg/m³ im Kalenderjahr eingehalten werden könne; einzige Ausnahme sei die Messstation "Am Neckartor", bei der die Werte noch geringfügig (42 µg/m³) überschritten würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 a. a. O. Leitsatz 1 sowie Rn. 7 f.,13, 18, 38, 42 ff., 47 f., 51 und 65; VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 a. a. O. Rn. 148, 236 ff.; zum Ganzen siehe auch Senatsbeschlüsse vom 09.11.2018 a. a. O. und vom 28.06.2019 a. a. O.).

    Keinesfalls darf die Nichtdurchführung einer der im Urteil vorgegebenen Maßnahmen die Erreichung der angestrebten schnellstmöglichen Reduktion der NO 2 -Immissionen gefährden (zum Ganzen vgl. bereits Senatsbeschluss vom 28.06.2019 a. a. O. Rn. 10).

    Der Einwand des Vollstreckungsschuldners, die in der 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans vorgesehene "kleine Verkehrsverbotszone" sei mindestens ebenso wirksam wie ein entsprechendes Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in der gesamten Umweltzone, betrifft dagegen nicht die im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigende Erfüllung der titulierten Verpflichtung, sondern die nur im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage und eines einstweiligen Anordnungsverfahrens mögliche Geltendmachung einer Änderung der dem Vollstreckungstitel zugrunde gelegten konkreten materiellen Verpflichtung (zum Ganzen vgl. bereits Senatsbeschluss vom 28.06.2019 a. a. O. Rn. 5 ff.).

    Mit dem Verwaltungsgericht geht somit auch der Senat davon aus, dass der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung aus den zu vollstreckenden Urteilen bisher noch nicht vollständig nachgekommen ist und er mit seinen Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nicht durchdringen kann (zur Möglichkeit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 767 ZPO vgl. bereits Senatsbeschluss vom 28.06.2019 a. a. O. Rn. 5 ff., 13).

  • VG Stuttgart, 21.01.2020 - 17 K 5255/19

    Vollstreckung einer Verpflichtung aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20
    Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners und die Anschlussbeschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2020 - 17 K 5255/19 - werden zurückgewiesen.

    Die am 04.02.2020 eingelegte Beschwerde des Landes Baden-Württemberg als Vollstreckungsschuldner und die erst am 21.02.2020 eingelegte Anschlussbeschwerde der Deutschen Umwelthilfe e. V. (DUH) als Vollstreckungsgläubiger richten sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.01.2020 - 17 K 5255/19 -, in dem gegen den Vollstreckungsschuldner nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 888 ZPO ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,-- EUR festgesetzt wurde, das innerhalb von zwei Monaten an die Deutsche Kinderkrebsstiftung zu zahlen ist.

    Das Verwaltungsgericht hat in seinem - sowohl vom Vollstreckungsschuldner als auch vom Vollstreckungsgläubiger angegriffenen - Beschluss vom 21.01.2020 - 17 K 5255/19 - (juris) im Wesentlichen ausgeführt: Der Vollstreckungsantrag habe Erfolg, weil der Vollstreckungsschuldner seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - (juris) auferlegten und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - (juris) konkretisierten Verpflichtung, im Luftreinhalteplan ein Verkehrsverbot für Diesel-5-Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart verbindlich vorzusehen, noch immer nicht vollständig nachgekommen sei.

    Der Senat hält die Begründung des Beschlusses (zustimmend: Will, NZV 2020, 159; Kaerkes, ZUR 2020, 245) für zutreffend und verweist auf sie.

    Das Verwaltungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass jedenfalls Verfassungsrecht und Unionsrecht es gebieten, hier von der nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO möglichen entsprechenden Anwendung des § 888 ZPO Gebrauch zu machen, nachdem das maßgebliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - trotz mehrmaliger "appellativer" Zwangsgeldandrohungen und Zwangsgeldfestsetzungen entsprechend § 172 VwGO - bis heute noch nicht vollständig umgesetzt worden ist (zum Sachverhalt vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2020 a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 1808/18

    Durchsetzung eines verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsurteils; wirkungsvolle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20
    Bereits in den vorangegangenen Vollstreckungsverfahren hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 09.11.2018 - 10 S 1808/18 - (juris) und vom 28.06.2019 - 10 S 1429/19 - (juris) unter anderem dazu ausgeführt, welche verbindlichen Vorgaben dem Vollstreckungsschuldner in dem maßgeblichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 gemacht worden sind und welche Einwendungen nicht im Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO, sondern nur im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage möglich sind; um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf diese Ausführungen, an denen der Senat festhält, verwiesen.

    Die der geltenden Gesetzeslage entsprechende Systematik kann auch nicht im Interesse der Verfahrenskonzentration oder Verfahrensökonomie einfach beiseitegeschoben werden (zum Ganzen vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.06.2019 a. a. O. Rn. 4, 6, 13, vom 09.11.2018 a. a. O. Rn. 5 und vom 24.04.2018 - 10 S 421/18 - juris Rn. 10 f.).

    Das maßgebliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 enthält die verbindliche Feststellung, dass (nur) ein ganzjähriges Verkehrsverbot in der Umweltzone Stuttgart für alle Fahrzeuge mit benzin- oder gasbetriebenen Ottomotoren (einschließlich Hybrid-Fahrzeugen) unterhalb der Abgasnorm Euro 3/III sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 6/VI bei einem angenommenen Anteil dieser Kraftfahrzeuggruppen an der Fahrzeugflotte von 20 % der bei der Beigeladenen zugelassenen Kraftfahrzeuge sowie 20 % Ausnahmen vom Verkehrsverbot dazu führen würde, dass im Jahr 2020 an allen Messstationen in der gesamten Umweltzone Stuttgart der NO 2 -Jahresmittelgrenzwert von 40 µg/m³ im Kalenderjahr eingehalten werden könne; einzige Ausnahme sei die Messstation "Am Neckartor", bei der die Werte noch geringfügig (42 µg/m³) überschritten würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 a. a. O. Leitsatz 1 sowie Rn. 7 f.,13, 18, 38, 42 ff., 47 f., 51 und 65; VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 a. a. O. Rn. 148, 236 ff.; zum Ganzen siehe auch Senatsbeschlüsse vom 09.11.2018 a. a. O. und vom 28.06.2019 a. a. O.).

    Vor dem Hintergrund der sich notwendigerweise ergebenden Dauer des Planungsverfahrens nach § 47 BImSchG ist ein der Pflichterfüllung entgegenstehender Wille des Vollstreckungsschuldners bereits dann nicht mehr zu überwinden, wenn dessen Bereitschaft erkennbar feststeht, die zur Erfüllung der konkreten Verpflichtung erforderlichen Schritte jeweils zeitnah vorzunehmen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 09.11.2018 a. a. O. Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2018 - 17 E 729/18 - juris Rn. 3 ff.).

  • VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15

    Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen; hier: Umweltzone

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20
    Das Verwaltungsgericht hat in seinem - sowohl vom Vollstreckungsschuldner als auch vom Vollstreckungsgläubiger angegriffenen - Beschluss vom 21.01.2020 - 17 K 5255/19 - (juris) im Wesentlichen ausgeführt: Der Vollstreckungsantrag habe Erfolg, weil der Vollstreckungsschuldner seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - (juris) auferlegten und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - (juris) konkretisierten Verpflichtung, im Luftreinhalteplan ein Verkehrsverbot für Diesel-5-Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart verbindlich vorzusehen, noch immer nicht vollständig nachgekommen sei.

    Das maßgebliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 enthält die verbindliche Feststellung, dass (nur) ein ganzjähriges Verkehrsverbot in der Umweltzone Stuttgart für alle Fahrzeuge mit benzin- oder gasbetriebenen Ottomotoren (einschließlich Hybrid-Fahrzeugen) unterhalb der Abgasnorm Euro 3/III sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 6/VI bei einem angenommenen Anteil dieser Kraftfahrzeuggruppen an der Fahrzeugflotte von 20 % der bei der Beigeladenen zugelassenen Kraftfahrzeuge sowie 20 % Ausnahmen vom Verkehrsverbot dazu führen würde, dass im Jahr 2020 an allen Messstationen in der gesamten Umweltzone Stuttgart der NO 2 -Jahresmittelgrenzwert von 40 µg/m³ im Kalenderjahr eingehalten werden könne; einzige Ausnahme sei die Messstation "Am Neckartor", bei der die Werte noch geringfügig (42 µg/m³) überschritten würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 a. a. O. Leitsatz 1 sowie Rn. 7 f.,13, 18, 38, 42 ff., 47 f., 51 und 65; VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 a. a. O. Rn. 148, 236 ff.; zum Ganzen siehe auch Senatsbeschlüsse vom 09.11.2018 a. a. O. und vom 28.06.2019 a. a. O.).

    Dies gilt umso mehr, als nach den zu vollstreckenden Urteilen der Vollstreckungsschuldner die Einhaltung des geltenden NO 2 -Jahresmittelgrenzwerts von 40 µg/m³ eigentlich schon vor dem Jahr 2020, spätestens jedoch ab dem Jahr 2020 sicherzustellen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 a. a. O. Rn. 35 und 42 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 a. a. O. Rn. 165, 237, 243 ff. und 324).

    Zutreffend ist allerdings, dass auch in den zu vollstreckenden Urteilen eine geringfügige (und zeitlich begrenzte) Überschreitung des maßgeblichen NO 2 -Jahresmittelgrenzwerts von 40 µg/m³ hingenommen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 a. a. O. Rn. 35 und 42 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2017 a. a. O. Rn. 165, 237, 243 ff. und 324).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-752/18

    Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, in München

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20
    Jedenfalls erzwingen in einer solchen Konstellation sowohl nationales Verfassungsrecht als auch - unabhängig davon - Unionsrecht eine (nach Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik ohne weiteres mögliche) wirksame Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 888 ZPO (zu Art. 19 Abs. 4 GG vgl. z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 12.03.2019 - 2 BvR 2255/17, 2 BvR 2272/17 - juris Rn. 20 und vom 09.08.1999 - 1 BvR 2245/98 - juris Rn. 6 ff.; zum Unionsrecht vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-752/18 -, EU:C:2019:1114, juris Rn. 33 ff.; zum Ganzen vgl. z. B. Berkemann a. a. O. S. 761 ff.; Will a. a. O. S. 300 ff.; Kaerkes a. a. O.).

    Auch wenn die Regierung daran zu erinnern ist, dass sie nicht außerhalb des Rechts angesiedelt ist, sondern stets an das verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3; Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV) gebunden ist, so kann der Senat § 167 VwGO und § 888 ZPO - auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien - nicht entnehmen, dass in ihnen ein so weitgehender Einsatz solcher Zwangsmittel hinreichend klar und vorhersehbar angelegt ist (zur Zwangshaft aus der Perspektive des Individualrechtsschutzes vgl. Will a. a. O. S. 320 ff.; dazu auch EuGH, Urteil vom 19.12.2019 a. a. O. Rn. 44 ff.).

    Es würde auch dem geltenden nationalen Recht widersprechen, wenn der Vollstreckungsgläubiger als Zahlungsempfänger des Zwangsgelds nach § 888 ZPO bestimmt werden würde (vgl. Pietzner/Möller a. a. O. Rn. 46; Lackmann a. a. O. Rn. 15; Kaufmann, EuZW 2020, 189, 193).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.2018 - 10 S 421/18

    Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Verpflichtung zur Vornahme einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20
    Die der geltenden Gesetzeslage entsprechende Systematik kann auch nicht im Interesse der Verfahrenskonzentration oder Verfahrensökonomie einfach beiseitegeschoben werden (zum Ganzen vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.06.2019 a. a. O. Rn. 4, 6, 13, vom 09.11.2018 a. a. O. Rn. 5 und vom 24.04.2018 - 10 S 421/18 - juris Rn. 10 f.).

    Im Vollstreckungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Vollstreckungsschuldner, die geltend gemachte Erfüllung darzulegen und ggf. zu beweisen; Unklarheiten gehen zu seinen Lasten (vgl. Senatsbeschluss vom 24.04.2018 a. a. O. Rn. 10).

    In Abkehr hiervon hat der Senat in seiner vollstreckungsrechtlichen Entscheidung vom 24.04.2018 - im Zusammenhang mit der titulierten Verpflichtung, einen Luftreinhalteplan fortzuschreiben - es dann als zutreffend bezeichnet, dass die Vorinstanz von einer entsprechenden Anwendbarkeit des § 172 VwGO ausgegangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24.04.2018 a. a. O. Rn. 3; VG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2017 - 13 K 14557/17 - juris Rn. 37).

  • BVerfG, 09.08.1999 - 1 BvR 2245/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Republikaner"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20
    Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei § 172 VwGO um eine für Leistungsurteile abschließende Sonderregelung handele, die die Festsetzung eines solchen Zwangsgelds auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 09.08.1999 - 1 BvR 2245/98 - nicht zulasse.

    Jedenfalls erzwingen in einer solchen Konstellation sowohl nationales Verfassungsrecht als auch - unabhängig davon - Unionsrecht eine (nach Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik ohne weiteres mögliche) wirksame Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 888 ZPO (zu Art. 19 Abs. 4 GG vgl. z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 12.03.2019 - 2 BvR 2255/17, 2 BvR 2272/17 - juris Rn. 20 und vom 09.08.1999 - 1 BvR 2245/98 - juris Rn. 6 ff.; zum Unionsrecht vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-752/18 -, EU:C:2019:1114, juris Rn. 33 ff.; zum Ganzen vgl. z. B. Berkemann a. a. O. S. 761 ff.; Will a. a. O. S. 300 ff.; Kaerkes a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2013 - 10 S 81/13

    Zur Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20
    Soweit der Senat entschieden hat, dass der Vollstreckungsschuldner bei der Geltendmachung des Erfüllungseinwands in einem Vollstreckungsverfahren nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 888 ZPO nicht auf den Vortrag unstreitiger Tatsachen oder die Verwendung liquider Beweismittel beschränkt sei (Beschluss vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 - juris Rn. 8), bedarf dies einer klarstellenden Einschränkung: Am Ende muss mit den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Vollstreckungsverfahrens zur Überzeugung des Gerichts die Erfüllung der titulierten Verpflichtung feststehen.

    Deshalb hat der Senat früher (im Einklang mit weiten Teilen der Rechtsprechung und Fachliteratur) angenommen, dass für die Vollstreckung von Urteilen, die - wie hier - auf eine allgemeine Leistungsklage hin ergangen sind, nicht § 172 VwGO, sondern über § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden sei (vgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2013 a. a. O. Rn. 3 und vom 29.08.2012 - 10 S 1085/12 - juris Rn. 3; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2003 - 4 S 118/03 - juris Rn. 1; BayVGH, Beschluss vom 09.03.2009 - 7 C 08.3151 - juris Rn. 17 f.; OVG Berlin, Beschluss vom 04.11.1998 - 3 S 15.98 - Rn. 15; ausführlich zum Ganzen etwa Berkemann, DÖV 2019, 761; Will, VerwArch 2019, 280; Roth, VerwArch 2000, 12).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2018 - 17 E 729/18

    Stadt Bochum muss Zwangsgeld im Fall Sami A. nicht zahlen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20
    Vor dem Hintergrund der sich notwendigerweise ergebenden Dauer des Planungsverfahrens nach § 47 BImSchG ist ein der Pflichterfüllung entgegenstehender Wille des Vollstreckungsschuldners bereits dann nicht mehr zu überwinden, wenn dessen Bereitschaft erkennbar feststeht, die zur Erfüllung der konkreten Verpflichtung erforderlichen Schritte jeweils zeitnah vorzunehmen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 09.11.2018 a. a. O. Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2018 - 17 E 729/18 - juris Rn. 3 ff.).
  • BVerwG, 08.06.2006 - 3 B 185.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Analoge Anwendung der

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2020 - 9 S 2637/19

    Anschlussbeschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Prüfung von

  • OVG Berlin, 04.11.1998 - 3 S 15.98

    Zwangsgeld ; Beugemittel; Einstweilige Anordnung

  • BVerwG, 19.01.2009 - 20 F 23.07

    Verpflichtung von Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2020 - 1 B 10155/20

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Drittwiderspruchs gegen den

  • VG Stuttgart, 19.12.2017 - 13 K 14557/17

    Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Durchsetzung eines

  • VGH Hessen, 24.10.2019 - 10 B 1966/19
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2019 - 10 S 2741/18

    Klage eines anerkannten Umweltverbandes auf Fortschreibung eines

  • VGH Bayern, 09.03.2009 - 7 C 08.3151

    Vollstreckung aus verwaltungsgerichtlichem Urteil; Verpflichtung zu

  • VG Stuttgart, 26.07.2018 - 13 K 3813/18

    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil; Verhältnismäßigkeit bei

  • OVG Sachsen, 05.03.2019 - 3 B 367/18

    Rotes Kennzeichen; Zuverlässigkeit; Widerruf; Rücknahme; Anschlussbeschwerde

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 4 S 118/03

    Urteilsvollstreckung einer allgemeinen Leistungsklage

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.1995 - 10 S 488/94

    Durchsetzung einer Unterlassungspflicht aus einem verwaltungsgerichtlichen Urteil

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 2255/17

    Überwachung von Telefongesprächen in der Sicherungsverwahrung (automatisierte

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2012 - 10 S 1085/12

    Vollstreckung einer Unterlassungsverpflichtung nach VwGO § 196 S 2; Androhung von

  • OLG Bremen, 26.03.2020 - 3 W 7/20

    Vollstreckung einer vertretbaren Handlung; Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der

  • BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19

    Diesel-Verkehrsverbot kann bei absehbarer Einhaltung des Grenzwerts für

  • VG Stuttgart, 03.07.2020 - 17 K 3162/20

    Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 14. Mai 2020 ausgeführt, Erfüllung läge nur (aber auch schon dann) vor, wenn der Antragsteller die in den zu vollstreckenden Urteilen vorgegebenen Maßnahmen zur Einhaltung des NO2- Jahresmittelgrenzwerts von 40 pg/m3 entweder vollständig umgesetzt hätte oder die Einhaltung dieses Jahresmittelgrenzwertes auf andere Weise feststünde (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 10 S 461/20 -, juris Rn. 10).

    (aa.) Das Gericht, schließt sich den bereits am 14. Mai 2020 getätigten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dahingehend, dass die weitestgehende Einhaltung des NO2-Jahresmittelgrenzwerts von 40 pg/m3 in einem Kalenderjahr im Idealfall durch aussagekräftige kontinuierliche Messungen während eines Kalenderjahres zu belegen wären (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 10 S 461/20 -, Rn. 12, juris), an.

    Dies folgt daraus, dass der gesetzliche NO2-Jahresmittelgrenzwert von 40 pg/m3, der dem Gesundheitsschutz dient, nicht nur (in einer Sondersituation) einmalig, sondern dauerhaft einzuhalten ist (so ausdrücklich: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 10 S 461/20 -, juris Rn. 13, 17).

    Dem Gutachten lässt sich mithin entnehmen, dass bei Annahme des Ist-Zustandes die prognostizierten Jahresmittelwerte für das Jahr 2020 an den Messorten "Talstraße" (47 pg/m3) und "Pragstraße" (48 pg/m3), deutlich über der auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. Mai 2020 noch als eine hinnehmbar geringfügig bezeichneten Grenzwertüberschreitung von 10% liegen (vgl. diesbezüglich Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 10 S 461/20 -, Rn. 14, juris).

    Wohl aus diesem Grund hat es auch der Verwaltungsgerichtshof noch im Mai 2020 als "völlig ungewiss" bezeichnet, ob die Maßnahme umgesetzt wird (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 10 S 461/20 -, juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 27.08.2020 - 22 C 20.44

    Vollstreckungsverfahren zum Luftreinhalteplan München erfolglos

    Auch der VGH Baden-Württemberg (vgl. B.v. 14.5.2020 - 10 S 461/20 - juris Rn. 9) geht davon aus, dass der - mit dem vorliegenden Erledigungseinwand vergleichbare - Erfüllungseinwand in einem Vollstreckungsverfahren durchgreift, wenn mit den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Vollstreckungsverfahrens zur Überzeugung des Gerichts die Erfüllung der titulierten Verpflichtung feststeht.
  • VG Sigmaringen, 09.03.2022 - 5 K 377/22
    Eine Behörde, die systematisch rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteile und damit zugleich ihre Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) missachtet, indem sie sich zu deren Umsetzung - noch dazu bei Untätigkeitsklagen und bei Geltung des asyl- und unionsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes (Art. 31 Abs. 2 sowie 3 bis 6 RL 2013/32/EU) - erst bei Vorliegen eines Vollstreckungsantrags gehalten sieht, muss vielmehr umso nachdrücklicher zur sofortigen Umsetzung des Urteils bewegt werden, auch wenn damit "die ansonsten drohende Schädigung des Ansehens der Verwaltung" nicht mehr, sondern allenfalls noch "die damit zusammenhängende Schwächung des Rechtsstaats" - teilweise - abgewendet werden kann (zu diesen Formulierungen zur - hier entkräfteten - Regelvermutung rechtskonformen behördlichen Verhaltens vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2020 - 10 S 461/20 -, UPR 2020, 310; Beschluss vom 12.01.1995 - 10 S 488/94 -, juris).
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