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   VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 603/19   

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VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 603/19 (https://dejure.org/2020,11061)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 (https://dejure.org/2020,11061)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 10 S 603/19 (https://dejure.org/2020,11061)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 80 Abs 7 VwGO, § 4 Abs 3 UmwRG, § 9 Abs 3 S 1 UVPG, § 9 Abs 4 UVPG, § 7 Abs 5 UVPG
    Abänderungsverfahren; Heilung von Mängeln einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Brausbach-Orlach: Beschwerde des Betreibers führt zur einstweiligen Zulassung des "Sommernachtsbetriebs" der Windenergieanlage Orlach 6

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2017 - 8 S 902/17

    UVP-Pflicht bei Errichtung von Windenergieanlagen im Verbreitungsgebiet des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 603/19
    Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2018 - 8 S 902/17 - ist damit wirkungslos.

    Die hiergegen von der Beigeladenen erhobene Beschwerde wies der damals zuständige 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 22.12.2018 - 8 S 902/17 - zurück.

    Dabei sei ausschlaggebend, dass die Beigeladene ihren Abänderungsantrag zuvor bereits als Hilfsantrag in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren 8 S 902/17 verfolgt habe.

    Dem Senat liegen die Behördenakten des Landratsamts Schwäbisch Hall sowie die Gerichtsakten zu den Verfahren 13 K 11874/18, 13 K 9193/16 und 8 S 902/17 vor.

    Damit wird gleichzeitig der Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 22.12.2018 - 8 S 902/17 - wirkungslos.

    Die Beigeladene hatte im Beschwerdeverfahren 8 S 902/17 zwar hilfsweise eine Beschränkung der von den Antragstellern beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche auf die Genehmigung des Betriebs der Windenergieanlage in der Zeit vom 15. Februar bis zum 15. Oktober eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang beantragt.

    Dies wird - ohne dass es rechtlich hierauf ankäme - durch das Hinweisschreiben des damaligen Berichterstatters vom 31.01.2018 bestätigt, in dem es ausdrücklich heißt, die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei veränderten Umständen (hinsichtlich Antrag und/oder Genehmigung) sei nicht Gegenstand des im Beschwerdeverfahren 8 S 902/17 ergangenen Beschlusses gewesen.

    Anders als der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 22.12.2017 - 8 S 902/17 - im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angenommen hat, sieht der Senat dabei allerdings angesichts der Vorläufigkeit des Eilrechtsschutzes keine Veranlassung, von der dort regelmäßig vorzunehmenden Reduktion des Streitwerts abzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 19.06.2018 - 10 S 186/18 - VBlBW 2018, 475).

    Entgegen der (ebenfalls auf der Rechtsprechung des 8. Senats beruhenden; vgl. neben dem Beschluss vom 22.12.2017 a. a. O. etwa den Beschluss vom 06.02.1997 - 8 S 29/97 - ESVGH 47, 236) Ansicht des Verwaltungsgerichts besteht auch kein Anlass, den Streitwert im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im Hinblick darauf an der Nummern 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu orientieren, dass der Antrag für das Abänderungsverfahren vom beigeladenen Inhaber der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt worden ist.

  • VG Stuttgart, 15.03.2017 - 13 K 9193/16

    Stopp für Windrad in Braunsbach (Landkreis Schwäbisch Hall)

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 603/19
    Auf den Antrag der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 2017 - 13 K 9193/16 - geändert und die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 8. Februar 2016 in der Fassung des Bescheids vom 19. Dezember 2018 für die Windenergieanlage ORL 6 werden abgelehnt.

    Auf ihren Antrag stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.03.2017 - 13 K 9193/16 - die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wieder her, weil es die durchgeführte allgemeine Umweltverträglichkeitsvorprüfung mit Blick auf das Tötungsrisiko für die Greifvogelart des Rotmilans nicht für hinreichend plausibel und nachvollziehbar hielt.

    Dem Senat liegen die Behördenakten des Landratsamts Schwäbisch Hall sowie die Gerichtsakten zu den Verfahren 13 K 11874/18, 13 K 9193/16 und 8 S 902/17 vor.

    Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.02.2019 sowie der Beschluss vom 15.03.2017 - 13 K 9193/16 - sind deswegen zu ändern und die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sind abzulehnen.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2017 - 3 S 101/17

    Einfluss einer Änderungsgenehmigung auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 603/19
    Anders als das Verwaltungsgericht, welches für das vorliegende Abänderungsverfahren die Beteiligten entsprechend ihrer Stellung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO benannt hat (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2017 - 3 S 101/17 - juris), ist der Senat der Ansicht, dass die Bezeichnung der Beteiligten im Abänderungsverfahren unabhängig davon, welcher Beteiligter den Abänderungsantrag gestellt hat, jedenfalls dann derjenigen des vorangegangenen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entsprechen hat, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - um die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung gestritten wird.

    Zu berücksichtigen ist dabei ferner, dass eine bereits erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur dann durch eine Änderungsgenehmigung ergänzt oder geändert werden kann, wenn das Vorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2017 a. a. O. Rn. 9 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2018 - 10 S 1639/17

    Zulassung von Windkraftanlagen in einem Landschaftsschutzgebiet; Rotmilan;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 603/19
    Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler schließen die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung aus, wenn entweder die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (vgl. näher Senatsbeschluss vom 04.10.2018 - 10 S 1639/17 - juris Rn. 6 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2019 - 10 S 1919/17

    Nachbargemeinde gegen Genehmigung von Windkraftanlagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 603/19
    Da solche nach der Durchführung des Änderungsgenehmigungsverfahrens nicht mehr ersichtlich sind, fehlt es nunmehr an hinreichenden Erfolgsaussichten ihrer Widersprüche mit der Folge, dass die Aufrechterhaltung der Aussetzungsentscheidung nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. zum Maßstab Senatsbeschluss vom 19.01.2019 - 10 S 1919/17 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16

    Planfeststellungsbeschluss; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung; FFH-Gebiet;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 603/19
    Nach nationalem Recht kann die Legalisierung auch durch Anpassung bzw. Änderung eines ohne die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeführten Vorhabens erfolgen, wenn sich etwa herausstellt, dass es in seiner bisherigen Form nicht genehmigungsfähig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2017 - 9 C 2.16 - BVerwGE 159, 95 Rn. 30 und vom 15.07.2016 - 9 C 3.16 - NVwZ 2016, 1631 Rn. 60).
  • BVerwG, 01.06.2017 - 9 C 2.16

    Nutzungsverbot für illegal gebauten Radweg in FFH-Gebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 603/19
    Nach nationalem Recht kann die Legalisierung auch durch Anpassung bzw. Änderung eines ohne die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeführten Vorhabens erfolgen, wenn sich etwa herausstellt, dass es in seiner bisherigen Form nicht genehmigungsfähig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2017 - 9 C 2.16 - BVerwGE 159, 95 Rn. 30 und vom 15.07.2016 - 9 C 3.16 - NVwZ 2016, 1631 Rn. 60).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2018 - 8 A 2971/17

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 603/19
    Auch vermittelt § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG keinen Anspruch auf Nachholung einer - mit Blick auf die ursprüngliche Reichweite des Genehmigungsinhalts - unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2018 - 8 A 2971/17 - juris Rn. 79 ff. m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 10 S 186/18

    Vorläufiger Nachbarrechtsschutz gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 603/19
    Anders als der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 22.12.2017 - 8 S 902/17 - im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angenommen hat, sieht der Senat dabei allerdings angesichts der Vorläufigkeit des Eilrechtsschutzes keine Veranlassung, von der dort regelmäßig vorzunehmenden Reduktion des Streitwerts abzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 19.06.2018 - 10 S 186/18 - VBlBW 2018, 475).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.1997 - 8 S 29/97

    Beantragung der Abänderung eines verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsbeschlusses

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 603/19
    Entgegen der (ebenfalls auf der Rechtsprechung des 8. Senats beruhenden; vgl. neben dem Beschluss vom 22.12.2017 a. a. O. etwa den Beschluss vom 06.02.1997 - 8 S 29/97 - ESVGH 47, 236) Ansicht des Verwaltungsgerichts besteht auch kein Anlass, den Streitwert im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im Hinblick darauf an der Nummern 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu orientieren, dass der Antrag für das Abänderungsverfahren vom beigeladenen Inhaber der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt worden ist.
  • BVerwG, 24.05.2018 - 4 C 4.17

    Aufhebungsanspruch; Einschätzungsprärogative; Enteignungsrechtliche Vorwirkung;

  • EuGH, 26.07.2017 - C-196/16

    Comune di Corridonia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

  • EuGH, 28.02.2018 - C-117/17

    Comune di Castelbellino - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 3 S 942/16

    Vermeidungsmaßnahmen bei Windenergieanlagen

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2015 - 8 S 492/15

    Abänderung eines Beschlusses nach VwGO §§ 80a Abs 3, 80 Abs 5 S 1 VwGO aufgrund

  • BVerwG, 07.01.2016 - 4 VR 3.15

    Abänderungsverfahren; Beteiligtenstellung; Rubrum

  • BVerwG, 04.07.1988 - 7 C 88.87

    Genehmigungspflichtige Anlage - Nuklearspezifische Anlagenteile -

  • BVerwG, 25.08.2008 - 2 VR 1.08

    Änderung eines Beschlusses i.S.d. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • VGH Bayern, 31.08.2018 - 9 NE 18.6

    Antrag auf Abänderung eines Beschlusses- Unwirksamkeit von Bebauungsplan

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2023 - 10 S 1914/22

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; Prüfung der

    Hinsichtlich des vom Senat in seinem Beschluss vom 14.05.2020 (- 10 S 603/19 - juris) behandelten "Puffers" von einer Stunde nach Sonnenuntergang und einer Stunde vor Sonnenaufgang führte der Beklagte aus, dass dieser fachlich nicht erforderlich sei und sich auch nicht in den Hinweispapieren der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (im Folgenden: LUBW) finde.

    Die Einschätzung des Senats in seinem Beschluss vom 14.05.2020 (- 10 S 603/19 -), wonach eine Betriebsbeschränkung auf den Winter- und den nächtlichen Sommerbetrieb bezogen auf den Rotmilan eine geeignete und effektive Vermeidungsmaßnahme darstelle, um das Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle zu senken, könne nicht übertragen werden.

    Nach den (ab Februar 2021 gültigen und auch von der Beigeladenen zur Beurteilung des Vorliegens eines Dichtezentrums herangezogenen) "Hinweisen zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen" der LUBW (im Folgenden: LUBW-Hinweise 2021), die auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhen und denen deswegen eine besondere tatsächliche Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - BauR 2020, 1303 = juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 - juris Rn. 46), gehört der Rotmilan im Verhältnis zu seinem Gesamtbestand zu den überproportional häufigsten Schlagopfern von Windenergieanlagen (vgl. S. 134 der LUBW-Hinweise 2021).

    (aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden Abschaltungen von Windkraftanlagen als grundsätzlich geeignet angesehen, um das Kollisionsrisiko für windkraftsensible Vogelarten unter die nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht relevante Signifikanzschwelle (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 - juris Rn. 91) zu senken (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - UPR 2020, 316; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2022 - 14 S 1991/22 - juris Rn. 21 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2021 - 8 B 875/21 - juris; Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.10.2021 - 1 M 245/21 - juris; Senatsurteil vom 30.06.2022 - 10 S 848/21 - VBlBW 2022, 500).

    Auch sind die in der obergerichtlichen Rechtsprechung als ausreichend zum Schutz des Rotmilans anerkannten Abschaltzeiträume mitunter länger, als dies die Hinweise der LUBW in ihrer aktuellen Fassung vorsehen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - juris [Zeitraum vom 15.02. bis 15.11. ab einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang]; siehe hierzu nachfolgend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2022 - 14 S 1991/22 - juris Rn. 20 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2021 - 8 B 875/21 - juris Rn. 15 [Zeitraum vom 15.02.

    Das Landratsamt hat in der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ausgeführt, dass der in der Senatsentscheidung vom 14.05.2020 (- 10 S 603/19 - juris Rn. 25) behandelte "Puffer" von einer Stunde vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang fachlich nicht erforderlich sei und sich auch nicht in den Hinweisen der LUBW finde (vgl. S. 57 der Genehmigung).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2022 - 10 S 848/21

    Genehmigung von Windkraftanlagen; Spruchreifmachen der Sache bei

    Zwar ist der Senat (bezogen auf den Rotmilan) in seinem Beschluss vom 14.05.2020 (- 10 S 603/19 - UPR 2020, 316 = juris Rn. 25) davon ausgegangen, dass eine Betriebsbeschränkung auf den Winter- und den nächtlichen Sommerbetrieb eine geeignete und effektive Vermeidungsmaßnahme darstellt, um das Tötungsrisiko für die Avifauna unter die Signifikanzschwelle zu senken.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2022 - 10 S 2295/22

    Erforderlichkeit der Ausweitung einer zum Schutz windkraftsensibler Vogelarten

    Der im Senatsbeschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - (juris Rn. 24) "behandelte "Puffer" von einer Stunde nach Sonnenuntergang und einer Stunde vor Sonnenaufgang" sei fachlich nicht erforderlich und finde sich auch nicht in den Hinweispapieren der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg - LUBW -.

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden Abschaltungen von Windkraftanlagen als grundsätzlich geeignet angesehen, um das Kollisionsrisiko von windkraftsensiblen Vogelarten unter die nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht relevante Signifikanzschwelle (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 - juris Rn. 91) zu senken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2021 - 8 B 875/21 - juris; Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.10.2021 - 1 M 245/21 - juris; Senatsurteil vom 30.06.2022 - 10 S 848/21 - VBlBW 2022, 500; Senatsbeschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - UPR 2020, 316; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2022 - 14 S 1991/22 - juris Rn. 21 ff.).

    In dem vom Senat mit Beschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - (juris) entschiedenen Fall hatte der Anlagenbetreiber seinen Genehmigungsantrag auf einen Betrieb beschränkt, bei dem die Anlage vom 15. Februar bis zum 15. November eines jeden Jahres ab einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang abzuschalten war.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 10 S 2941/19

    Missachtung der Konzentrationswirkung von § 13 BImSchG -

    Die sachverständige Gefährdungseinschätzung durfte sich an den "Hinweisen zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen" der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) vom 01.07.2015 orientieren, die auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhen und denen deswegen eine besondere tatsächliche Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - BauR 2020, 1303 = juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 - juris Rn. 46).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 10 S 2610/22

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Drittwiderspruchs; Änderungen

    Soll die sofortige Vollziehbarkeit der geänderten Genehmigung erreicht werden, muss deshalb ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt werden mit dem Ziel, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nunmehr abgelehnt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - BauR 2020, 1303 = juris Rn. 15; Schoch a. a. O. § 80 Rn. 537).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 und 3, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 sowie § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. zur Streitwertfestsetzung im Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO auch Senatsbeschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - UPR 2020, 316 = juris Rn. 31).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 11 S 2610/22

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Drittwiderspruchs; Änderungen

    Soll die sofortige Vollziehbarkeit der geänderten Genehmigung erreicht werden, muss deshalb ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt werden mit dem Ziel, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nunmehr abgelehnt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - BauR 2020, 1303 = juris Rn. 15; Schoch a.a.O. § 80 Rn. 537).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 und 3, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 sowie § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. zur Streitwertfestsetzung im Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO auch Senatsbeschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - UPR 2020, 316 = juris Rn. 31).

  • VG Hannover, 18.05.2021 - 4 B 6438/20

    Abänderungsverfahren; Bioaerosole; Brandschutz; Geruch; Hähnchenmast; Stickstoff;

    Mit der Behauptung einer durch den Antragsgegner nachgeholten und nunmehr fehlerfrei durchgeführten standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung trägt die Beigeladene eine solche Änderung der Sachlage durch Behebung eines behördlichen Verfahrensfehlers vor (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 14.05.2020 - 10 S 603/19 -, Rn. 20, juris).

    Rechtliche Hindernisse, die einer derartigen nachträglichen Legalisierung einer zuvor an formellen Fehlern leidenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstehen, sind nicht auszumachen, solange dies nicht zu einer Umgehung oder Nichtanwendung von Unionsrecht führt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 14.05.2020 - 10 S 603/19 -, Rn. 21, juris; OVG Münster, Urt. v. 20.12.2018 - 8 A 2971/17 -, Rn. 72, juris).

  • VG Sigmaringen, 02.06.2020 - 5 K 6383/19
    Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs geboten ist (zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 -, juris).

    Denn mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren (vgl. Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, a.a.O.; anders wohl VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 10 S 1312/22

    Antrag auf Regelung der Vollziehung; Rechtsschutzbedürfnis bei später

    Die sachverständige Gefährdungseinschätzung durfte sich an den "Hinweisen zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen" der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) vom 01.07.2015 orientieren, die auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhen und denen deswegen eine besondere tatsächliche Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - BauR 2020, 1303 = juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 - juris Rn. 46).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2020 - 8 B 907/20
    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Mai 2020 - 10 S 603/19 -, juris Rn. 3 f. und 16.
  • VG Hannover, 12.01.2021 - 4 A 1902/20

    Aufstau; Fluss; Habitat; Planfeststellungsverfahren; Plangenehmigung; Stehende

  • VG Stuttgart, 13.11.2020 - 13 K 3126/20

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer

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