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   VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14   

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VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14 (https://dejure.org/2014,18353)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 (https://dejure.org/2014,18353)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Juli 2014 - 9 S 897/14 (https://dejure.org/2014,18353)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12

    Glaubensfreiheit; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Erziehungs- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14
    Entsprechend betreffen die familienrechtlichen Regelungen allein das Eltern-Kind-Verhältnis (vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Dezember 2013/Oktober 1984, Art. 74 Rn. 53 und 61), während das Schulgesetz des Landes im Rahmen des grundgesetzlich garantierten staatlichen Erziehungsauftrags (vgl. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) in § 85 Abs. 1 SchG Pflichten im Hinblick darauf formuliert, wie die Eltern ihre Erziehungsrechte wahrzunehmen haben, und der staatlichen Schulaufsicht auch Möglichkeiten der (auch zwangsweisen, vgl. § 86 SchG) Durchsetzung dieser Pflichten einräumt (vgl. zum staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, NVwZ 2014, 81 mit Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, a.a.O., 297, und Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -, VBlBW 2013, 214, 215).

    Ausnahmen hiervon sind - auch mit Blick auf die landesverfassungsrechtliche Vorgabe - nur sehr eingeschränkt zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2009, a.a.O., Rn. 14, st.Rspr.; ebenso BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, a.a.O., und - 6 C 12.12 -, NVwZ 2014, 237, jeweils m.w.N.).

    Von besonders gravierenden Beeinträchtigungen - etwa religiöser Belange - abgesehen folgt die allgemeine Schulpflicht einer starren, gleichwohl aber verfassungsrechtlich tragfähigen Modellvorstellung, wonach der einzelne Schüler an sämtlichen schulischen Veranstaltungen teilnehmen muss, weil nur die permanente, obligatorische Teilhabe am Schulunterricht unter Hintanstellung aller entgegenstehenden individuellen Präferenzen gleich welcher Art jenen gemeinschaftsstiftenden Effekt zu erzeugen vermag, der mit der Schule bezweckt wird und der die Einführung der staatlichen Schulpflicht zu wesentlichen Anteilen legitimiert (BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, a.a.O.; vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 18.11.2013 - 9 S 1489/13 -).

    Es entspricht einhelliger ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, a.a.O., und der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - und - 6 C 25.12 -, beide a.a.O., vgl. auch bes. Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525 f.) wie auch des Senats (Beschluss vom 17.01.2012 - 9 S 2763/11 -, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O), dass grundgesetzlich geschützte Eltern- und Familienrechte (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG) sowie die religiöse beziehungsweise weltanschauliche Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) nicht absolut gelten, sondern dem staatlichen Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG - lediglich - gleichgeordnet sind mit der Folge, dass Konflikte zwischen diesen Rechten und der staatlichen Grundentscheidung zur wünschenswerten Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Wege des gegenseitigen Ausgleichs - der "praktischen Konkordanz" - zu lösen sind.

    Insbesondere genügt es mit Blick auf die die Schulpflicht rechtfertigenden Gründe nicht, wenn Lernerfolg und Sozialisierung von Schulpflichtigen auch in anderer Form erreichbar sein mögen, um eine Ausnahme von der staatlich vorgesehenen Regelbeschulung in Anspruch nehmen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 - , a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2014 - 9 S 1074/12

    Durchsetzung der Schulpflicht der Kinder gegenüber den Eltern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14
    Die Antragstellerin geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 06.02.2014 Verwaltungsaktscharakter beizumessen ist (vgl. zum Maßstab etwa BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 1 C 15.94 -, BVerwGE 99, 101; siehe auch Senatsbeschluss vom 10.07.2014 - 9 S 1074/12 -).

    Ebenso wenig teilt der Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 85 SchG (vgl. zum Folgenden bereits Senatsbeschluss vom 10.07.2014 - 9 S 1074/12 -).

    Soweit es um die Verhältnismäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Anordnung geht, hat der Senat keine Bedenken (vgl. zum Folgenden bereits Senatsbeschluss vom 10.07.2014 - 9 S 1074/12 -).

    Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 38.3 sowie Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Sonderbeilage Januar 2014, vgl. auch Senatsbeschluss vom 10.07.2014 - 9 S 1074/12 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01

    Schulpflicht-Heimunterricht als Ausnahme

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14
    In Umsetzung der bereits durch die Landesverfassung vorgegebenen allgemeinen Schulpflicht (Art. 14 Abs. 1 LV) begründen § 72 und § 76 Abs. 1 SchG eine grundsätzliche regelmäßige Schulbesuchspflicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.01.2012 - 9 S 2763/11 - unter Hinweis auf Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, NVwZ-RR 2003, 561).

    Schule im Sinne des Schulrechts ist eine organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungsziele und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet wird (Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O.).

    Es entspricht einhelliger ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, a.a.O., und der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - und - 6 C 25.12 -, beide a.a.O., vgl. auch bes. Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525 f.) wie auch des Senats (Beschluss vom 17.01.2012 - 9 S 2763/11 -, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O), dass grundgesetzlich geschützte Eltern- und Familienrechte (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG) sowie die religiöse beziehungsweise weltanschauliche Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) nicht absolut gelten, sondern dem staatlichen Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG - lediglich - gleichgeordnet sind mit der Folge, dass Konflikte zwischen diesen Rechten und der staatlichen Grundentscheidung zur wünschenswerten Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Wege des gegenseitigen Ausgleichs - der "praktischen Konkordanz" - zu lösen sind.

  • BVerfG, 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09

    Verfassungsbeschwerde wegen Bußgeld für Verstoß gegen die Schulpflicht nicht zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14
    Als eine die allgemeine Schulpflicht des Art. 14 Abs. 1 LV in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 1 Satz 1 SchG näher ausgestaltende Bestimmung wirkt sie im öffentlichen Interesse auf das elterliche Erziehungsrecht ein, soweit es um den Schulbesuch geht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, NJW 2009, 3151 ff., Juris Rn. 14 ) .

    Ausnahmen hiervon sind - auch mit Blick auf die landesverfassungsrechtliche Vorgabe - nur sehr eingeschränkt zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2009, a.a.O., Rn. 14, st.Rspr.; ebenso BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, a.a.O., und - 6 C 12.12 -, NVwZ 2014, 237, jeweils m.w.N.).

    Es entspricht einhelliger ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, a.a.O., und der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - und - 6 C 25.12 -, beide a.a.O., vgl. auch bes. Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525 f.) wie auch des Senats (Beschluss vom 17.01.2012 - 9 S 2763/11 -, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O), dass grundgesetzlich geschützte Eltern- und Familienrechte (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG) sowie die religiöse beziehungsweise weltanschauliche Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) nicht absolut gelten, sondern dem staatlichen Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG - lediglich - gleichgeordnet sind mit der Folge, dass Konflikte zwischen diesen Rechten und der staatlichen Grundentscheidung zur wünschenswerten Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Wege des gegenseitigen Ausgleichs - der "praktischen Konkordanz" - zu lösen sind.

  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12

    Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatliche Schulaufsicht;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14
    Ausnahmen hiervon sind - auch mit Blick auf die landesverfassungsrechtliche Vorgabe - nur sehr eingeschränkt zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2009, a.a.O., Rn. 14, st.Rspr.; ebenso BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, a.a.O., und - 6 C 12.12 -, NVwZ 2014, 237, jeweils m.w.N.).

    Es entspricht einhelliger ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, a.a.O., und der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - und - 6 C 25.12 -, beide a.a.O., vgl. auch bes. Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525 f.) wie auch des Senats (Beschluss vom 17.01.2012 - 9 S 2763/11 -, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O), dass grundgesetzlich geschützte Eltern- und Familienrechte (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG) sowie die religiöse beziehungsweise weltanschauliche Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) nicht absolut gelten, sondern dem staatlichen Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG - lediglich - gleichgeordnet sind mit der Folge, dass Konflikte zwischen diesen Rechten und der staatlichen Grundentscheidung zur wünschenswerten Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Wege des gegenseitigen Ausgleichs - der "praktischen Konkordanz" - zu lösen sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.1994 - 10 S 1767/94

    Wiedereinsetzung - Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten; Antragsgegner

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14
    Auch kann § 28 LVwVfG weder analog auf eine Sofortvollzugsanordnung angewandt werden noch ist sonst ersichtlich, woraus sich eine Pflicht zur Anhörung ergeben sollte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.06.1990 - 10 S 797/90 - VBlBW 1991, 140, und vom 09.08.1994 -10 S 1767/94 - VBlBW 1995, 92; siehe ferner zu dieser Frage und auch zu der Gegenansicht Funke-Kaiser, a.a.O., § 80 Rn. 53; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 82; jeweils m.w.N.), zumal die Antragstellerin hierzu auch nichts weiter darlegt.

    Es handelt sich dabei um eine formell-rechtliche Anforderung, weshalb es auf die inhaltliche Richtigkeit der gegebenen Begründung nicht ankommt (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.1994 - 10 S 1767/94 - a.a.O., m.w.N.; zum rein formalen Charakter auch Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, DVBl. 2012, 1506; zu den Funktionen des Begründungszwangs Beschluss vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 -, VBlBW 2012, 151).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14
    Die Beziehungen des einzelnen zu den öffentlichen Einrichtungen bewegten sich prinzipiell außerhalb des bürgerlichen Rechts." - "Das bürgerliche Recht ist in seinen Wirkungen auf den Mitbürger ausgerichtet."; vgl. zum Schulwesen BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, 302: Das Grundgesetz lässt den Ländern im Schulwesen umfassende Gestaltungsfreiheit; ebenso hinsichtlich der grundsätzlich freien Ausgestaltung der Pflichtschule BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 43-45, und Beschluss vom 16.10.1979 - 1 BvR 447/70 und 7/74 -, BVerfGE 52, 223, 242 f.).

    Entsprechend betreffen die familienrechtlichen Regelungen allein das Eltern-Kind-Verhältnis (vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Dezember 2013/Oktober 1984, Art. 74 Rn. 53 und 61), während das Schulgesetz des Landes im Rahmen des grundgesetzlich garantierten staatlichen Erziehungsauftrags (vgl. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) in § 85 Abs. 1 SchG Pflichten im Hinblick darauf formuliert, wie die Eltern ihre Erziehungsrechte wahrzunehmen haben, und der staatlichen Schulaufsicht auch Möglichkeiten der (auch zwangsweisen, vgl. § 86 SchG) Durchsetzung dieser Pflichten einräumt (vgl. zum staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, NVwZ 2014, 81 mit Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, a.a.O., 297, und Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 -, VBlBW 2013, 214, 215).

  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03

    Keine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen durch Ablehnung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14
    Es entspricht einhelliger ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, a.a.O., und der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - und - 6 C 25.12 -, beide a.a.O., vgl. auch bes. Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525 f.) wie auch des Senats (Beschluss vom 17.01.2012 - 9 S 2763/11 -, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O), dass grundgesetzlich geschützte Eltern- und Familienrechte (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG) sowie die religiöse beziehungsweise weltanschauliche Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) nicht absolut gelten, sondern dem staatlichen Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG - lediglich - gleichgeordnet sind mit der Folge, dass Konflikte zwischen diesen Rechten und der staatlichen Grundentscheidung zur wünschenswerten Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Wege des gegenseitigen Ausgleichs - der "praktischen Konkordanz" - zu lösen sind.
  • BVerwG, 15.10.2009 - 6 B 27.09

    Schule, Schulpflicht, Schulbesuchspflicht, Heimunterricht, häuslicher Unterricht,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14
    Es entspricht einhelliger ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, a.a.O., und der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - und - 6 C 25.12 -, beide a.a.O., vgl. auch bes. Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525 f.) wie auch des Senats (Beschluss vom 17.01.2012 - 9 S 2763/11 -, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O), dass grundgesetzlich geschützte Eltern- und Familienrechte (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG) sowie die religiöse beziehungsweise weltanschauliche Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) nicht absolut gelten, sondern dem staatlichen Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG - lediglich - gleichgeordnet sind mit der Folge, dass Konflikte zwischen diesen Rechten und der staatlichen Grundentscheidung zur wünschenswerten Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Wege des gegenseitigen Ausgleichs - der "praktischen Konkordanz" - zu lösen sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2013 - 9 S 1489/13

    Verbot von Unterricht nach "Uracher Plan" an Privatschule rechtmäßig;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14
    Von besonders gravierenden Beeinträchtigungen - etwa religiöser Belange - abgesehen folgt die allgemeine Schulpflicht einer starren, gleichwohl aber verfassungsrechtlich tragfähigen Modellvorstellung, wonach der einzelne Schüler an sämtlichen schulischen Veranstaltungen teilnehmen muss, weil nur die permanente, obligatorische Teilhabe am Schulunterricht unter Hintanstellung aller entgegenstehenden individuellen Präferenzen gleich welcher Art jenen gemeinschaftsstiftenden Effekt zu erzeugen vermag, der mit der Schule bezweckt wird und der die Einführung der staatlichen Schulpflicht zu wesentlichen Anteilen legitimiert (BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, a.a.O.; vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 18.11.2013 - 9 S 1489/13 -).
  • BVerfG, 07.04.2014 - 1 BvR 3121/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts (§ 1666 Abs 1

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 1 S 2554/11

    Aufhebung einer Vollziehungsanordnung durch das Gericht wegen unzureichender

  • BVerfG, 29.11.2012 - 1 BvR 335/12

    Ausschluss des Umgangs zwischen Eltern und in Pflegefamilie untergebrachtem Kind

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 10 S 731/12

    Sofortvollzug atomrechtlicher Stilllegungs- und Abbauverfügung; Kernkraftwerk

  • OLG Hamm, 12.06.2013 - 8 UF 75/12

    Jugendamt darf eingreifen, damit ein Elfjähriger zur Schule geht

  • BGH, 17.10.2007 - XII ZB 42/07

    Sorgerechtsentzug bei Verletzung der Schulpflicht

  • OLG Köln, 30.11.2012 - 4 UF 177/12

    Entziehung des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten incl. der

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

  • BVerfG, 10.03.1976 - 1 BvR 355/67

    Öffentliches Wegeeigentum

  • BVerwG, 13.10.2010 - 7 B 50.10

    Umverlegung von Telekommunikationslinien; Bestimmtheit der planfestgestellten

  • BVerwG, 13.02.2012 - 9 B 77.11

    Verfahrensmangel; Überzeugungsgrundsatz; Aktenwidrigkeit;

  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
  • BVerfG, 14.08.2013 - 2 BvR 1601/13

    Nichtannahmebeschluss: Rechtswegerschöpfung gem § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG auch dann

  • BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvL 2/13

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zur

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2013 - 9 S 2180/12

    Kein Anspruch der Eltern auf Einführung des Schulfachs "Ethik" an Grundschulen

  • BVerwG, 18.10.2006 - 9 B 6.06

    Erschließungsbeitrag; Beitrittsgebiet; bereits hergestellte Erschließungsanlage;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1990 - 10 S 797/90

    Entbehrlichkeit der Anhörung bei Erlaß einer Sofortvollzugsanordnung -

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

  • BVerwG, 17.08.1995 - 1 C 15.94

    Insolvenzsicherungsträger - Betriebliche Altersversorgung - Beitragsrechnung -

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2023 - 9 S 15/22

    Aufforderung an Eltern, Kinder an einer Schule anzumelden und zum Unterricht zu

    Daher ist § 85 Abs. 1 Satz 1 SchG auch hinreichend bestimmt (Senatsbeschlüsse vom 29.11.2017, a.a.O. und vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 10).

    Insbesondere ist sie nach einhelliger Rechtsprechung auch in inhaltlicher Hinsicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7, und vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris, und - 6 C 12.12 -, juris; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - 9 S 2763/11 -, vom 10.07.2014, a.a.O., vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris, vom 20.10.2015, a.a.O., und vom 02.03.2020 - 9 S 280/20 - Senatsurteil vom 03.08.2021 - 9 S 567/19 -, juris Rn. 29 ff.; vgl. auch Wörz/von Alberti/Falkenbach, a.a.O., § 76 Nr. 1; Ebert, in: Haug (Hrsg.), a.a.O., Art. 14 Rn. 28; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 168, 370; zur Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) und Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (recht auf Bildung; Recht auf Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern) vgl. EGMR, Urteil vom 10.01.2019 - 18925/15 [Wunderlich / Deutschland] -, juris Rn. 42; Entscheidung vom 11.09.2006 - 33504/03 [Konrad u.a. / Deutschland]).

    Nach der Auffassung des Senats bestehen allerdings keine Zweifel daran, dass auch in diesem Kontext Ausnahmen von der Schulbesuchspflicht - gerade mit Blick auf die landesverfassungsrechtliche Vorgabe - nur sehr eingeschränkt zulässig sind (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 14.07.2014, a.a.O., juris Rn. 23 m.w.N.).

    Zentrales Element der bundesverfassungsrechtlich vorausgesetzten, aufgrund der Bildungshoheit der Länder aber letztlich landes(verfassungs)rechtlich begründeten Schulpflicht ist dabei neben der planmäßigen Anleitung der Schüler durch hierzu ausgebildete Lehrer, die primär auf die Verwirklichung des staatlichen Bildungsauftrags abzielt, auch deren gemeinsame Unterrichtung und Beschulung (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 37; Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22).

    Daher genügt es mit Blick auf die die Schulpflicht rechtfertigenden Gründe nicht, wenn Lernerfolg und Sozialisierung von Schulpflichtigen auch in anderer Form erreichbar sein mögen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 25).

    Denn wie bereits dargelegt, genügt es mit Blick auf die die Schulpflicht rechtfertigenden Gründe nicht, wenn Lernerfolg und Sozialisierung von Schulpflichtigen auch in anderer Form erreichbar sein mögen (vgl. Senatsurteil vom 03.08.2021, a.a.O., Senatsbeschluss vom 14.07.2014, a.a.O.).

    Es entspricht einhelliger ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 21.07.2009, a.a.O. und vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - und - 6 C 25.12 -, beide a.a.O., vgl. auch Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525 f.) wie auch des Senats (Beschlüsse vom 17.01.2012, a.a.O., vom 14.07.2014, a.a.O., und vom 02.03.2020, a.a.O., sowie Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O), dass grundgesetzlich geschützte Eltern- und Familienrechte (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG) nicht absolut gelten, sondern dem staatlichen Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG - lediglich - gleichgeordnet sind mit der Folge, dass Konflikte zwischen diesen Rechten und der staatlichen Grundentscheidung zur wünschenswerten Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Wege des gegenseitigen Ausgleichs - der "praktischen Konkordanz" - zu lösen sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19

    Genehmigung einer Schule als Ersatzschule; Integrationsfunktion der allgemeinen

    Das Verwaltungsgericht hat insoweit die (auch) vom Senat - im Anschluss an Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Aufl. 2000, Tz. 1.21 - geprägte Begriffsdefinition zugrunde gelegt, der zufolge Schule als "organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet wird", definiert ist (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 18; bestätigt mit Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22).

    Sie bezieht sich vielmehr auf den landes(verfassungs)rechtlichen Schulbegriff im Kontext der allgemeinen "Schul"pflicht (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, jeweils a.a.O.).

    Zentrales Element der bundesverfassungsrechtlich vorausgesetzten, aufgrund der Bildungshoheit der Länder aber letztlich landes(verfassungs)rechtlich begründeten Schulpflicht ist dabei neben der planmäßigen Anleitung der Schüler durch hierzu ausgebildete Lehrer, die primär auf die Verwirklichung des staatlichen Bildungsauftrags abzielt, auch deren gemeinsame Unterrichtung und Beschulung (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 37; Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22).

    Daher genügt es mit Blick auf die die Schulpflicht rechtfertigenden Gründe nicht, wenn Lernerfolg und Sozialisierung von Schulpflichtigen auch in anderer Form erreichbar sein mögen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 25).

    Der vom Senat im Kontext der landesrechtlich fundierten allgemeinen Schulpflicht zugrunde gelegte institutionelle Schulbegriff, der maßgeblich (auch) auf das Erfordernis der gemeinsamen Unterrichtung unter planmäßiger Anleitung hierzu ausgebildeter Lehrer abstellt (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 37; Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22), beruht daher nicht auf einem vom bundesverfassungsrechtlichen Schulbegriff grundlegend abweichenden Begriffsverständnis des landes(verfassungs)rechtlichen Schulbegriffs als solchem (vgl. hierzu F. Reimer, Der verfassungsrechtliche Schulbegriff unter besonderer Berücksichtigung der Lehrpraxis nach dem Bildungskonzept des Uracher Plans, S. 18), sondern auf den die Einführung einer allgemeinen Schulpflicht rechtfertigenden Gründen, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ersatzschule mittelbar maßgeblich prägen [vgl. hierzu auch unten II. 1. b) ee)].

    Insbesondere genügt es mit Blick auf die die Schulpflicht rechtfertigenden Gründe daher nicht, wenn Lernerfolg und Sozialisierung von Schulpflichtigen auch in anderer Form erreichbar sein mögen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 25).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2023 - 3 MB 5/23

    Androhung eines Zwangsgeldes gegen die Eltern zwecks Durchsetzung der

    Die Einwirkung hat dabei selbstverständlich gewaltfrei zu geschehen und es unterliegt auch keinen Zweifeln, dass das Sorgetragen ohne körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen oder entwürdigende Maßnahmen anderer Art möglich ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Bei einem "Sorgetragen" handelt es sich nicht um etwas objektiv Unmögliches (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 9).

  • VG Lüneburg, 25.10.2016 - 4 A 90/15

    Durchsetzung; Homeschooling; Schulpflicht

    Entsprechend betreffen die familienrechtlichen Regelungen allein das Eltern-Kind-Verhältnis, während das Schulgesetz des Landes im Rahmen des grundgesetzlich garantierten staatlichen Erziehungsauftrags (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) in § 71 Abs. 1 NSchG Pflichten im Hinblick darauf formuliert, wie die Eltern ihre Erziehungsrechte wahrzunehmen haben (vgl. zu Vorstehendem auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.7.2014 - 9 S 897/14 - VG Münster, Beschluss vom 17.6.2016 - 1 L 180/16 -, zitiert jeweils nach juris).
  • VG Münster, 17.06.2016 - 1 L 180/16

    Schulpflicht; Eltern; Ordnungsverfügung; Zwangsmittel; Zwangsgeld;

    vgl. näher VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 9 S 897/14 -, juris, Rn. 11 ff., zu der vergleichbaren Regelung des § 85 SchG B-W.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2019 - 9 S 2549/18

    Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung von Lehrkräften

    Es handelt sich dabei um eine formell-rechtliche Anforderung, weshalb es auf die inhaltliche Richtigkeit der gegebenen Begründung nicht ankommt (vgl. hierzu nur den Senatsbeschluss vom 18.07.2014 - 9 S 897/14 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.1994 - 10 S 1767/94 - a.a.O., m. w. N.; zum formalen Charakter auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, DVBl. 2012, 1506; näher zu den Funktionen des Begründungszwangs auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 -, VBlBW 2012, 151).
  • VG Bayreuth, 27.01.2022 - B 3 S 22.43

    Schulpflicht, Testpflicht, Präsenzunterricht, Sorgetragen

    Die Verpflichtung dazu sei von der Verpflichtung zum "Erfüllen" zu unterscheiden (VGH BW, B.v. 14.7.2014 - 9 S 897/14 - juris), welche nur von den Schulpflichtigen erfüllt werden könne.

    Es versteht sich von selbst, dass dies gewaltfrei zu geschehen hat, und es unterliegt auch keinen Zweifeln, dass dies ohne körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen oder entwürdigende Maßnahmen anderer Art möglich ist (vgl. zum Sorgetragen: VGH BW, B.v. 14.7.2014 - 9 S 897/14 - BeckRS 2014, 54436).

  • VG Sigmaringen, 13.07.2020 - 4 K 5248/19

    Homeschooling; Verwaltungsaktsbefugnis; Schulbesuchspflicht; Befreiung

    Nicht ausreichend ist es mit Blick auf die die Schulpflicht rechtfertigenden Gründe (Schulbesuchspflicht als regelhaftem Ausdruck des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags), wenn Lernerfolg und Sozialisierung von Schulpflichtigen auch in anderer Form erreichbar sein mögen, um eine Ausnahme von der staatlich vorgesehenen Regelbeschulung in Anspruch nehmen zu können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 25 m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 18.09.2018 - 9 K 4575/17

    Durchsetzung der Schulpflicht mittels Zwangsgeldes gegenüber den Eltern

    Die Verpflichtung zum "Sorgetragen" ist von der Verpflichtung zum "Erfüllen" der Schulpflicht zu unterscheiden (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 - juris Rn. 9).
  • VG Bayreuth, 02.06.2022 - B 3 S 22.497

    Schulpflicht, Sorgetragen

    Es versteht sich von selbst, dass dies gewaltfrei zu geschehen hat, und es unterliegt auch keinen Zweifeln, dass dies ohne körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen oder entwürdigende Maßnahmen anderer Art möglich ist (vgl. zum Sorgetragen: VGH BW, B.v. 14.7.2014 - 9 S 897/14 - BeckRS 2014, 54436).
  • VG Schleswig, 08.05.2023 - 9 A 53/23

    Zwangsgeld gegen Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßig

  • VG Schleswig, 08.05.2023 - 9 A 57/23

    Zwangsgeld gegen Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßig

  • VG Berlin, 05.12.2022 - 3 K 86.22
  • VG Schleswig, 25.07.2023 - 9 A 98/23

    Zwangsgeld gegen Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßig

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