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   VGH Baden-Württemberg, 14.09.2010 - 11 S 1415/10   

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https://dejure.org/2010,4491
VGH Baden-Württemberg, 14.09.2010 - 11 S 1415/10 (https://dejure.org/2010,4491)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.09.2010 - 11 S 1415/10 (https://dejure.org/2010,4491)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. September 2010 - 11 S 1415/10 (https://dejure.org/2010,4491)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    § 6 Abs 3 AufenthGZustV BW mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nichtig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums für die Verwaltung von Angelegenheiten der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen und zur Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts eines Italieners auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FreizügG/EU § 6, FreizügG/EU § 11, AufenthG § 71 Abs. 1, AAZuVO § 6 Abs. 3, AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 1, GR-Charta Art. 45 Abs. 1, AEUV Art. 21 Abs. 1
    Unionsbürger, Aufenthaltsrecht, Verlust des Freizügigkeitsrechts, freizügigkeitsberechtigt, sachliche Zuständigkeit, Abschiebungsandrohung, Rechtsgrundlage, Zitiergebot, praktische Wirksamkeit, effet-utile-Grundsatz, Meistbegünstigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums für die Verwaltung von Angelegenheiten der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen und zur Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts eines Italieners auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik ...

  • rechtsportal.de

    Sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums für die Verwaltung von Angelegenheiten der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen und zur Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts eines Italieners auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 61, 79
  • VBlBW 2011, 31
  • DVBl 2010, 1455
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeit - Unionsbürger -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2010 - 11 S 1415/10
    Materiell-rechtlich umfasse der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" in § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU auch die Strafrechtsordnung, wie Generalanwalt Bot am 08.06.2010 (Rs. C-145/09) überzeugend ausgeführt habe.

    Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ungeachtet des EuGH-Vorlageverfahrens Tsakouridis (Rs. C-145/09) die insbesondere vom beklagten Land im Hinblick auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 22.03.2010 - 11 S 1626/08 (InfAuslR 2010, 281) - zeitnah für klärungsbedürftig erachtete Frage der Gültigkeit von § 6 Abs. 3 AAZuVO ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).

    Die Verlustfeststellung ist mithin formell rechtswidrig angeordnet worden, so dass es auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit - und insbesondere den Ausgang des Vorlageverfahrens Tsakouridis auch zur Auslegung des Begriffs der "öffentlichen Sicherheit" gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a RL 2004/38/EG (vgl. EuGH, Schlussantrag Bot v. 08.06.2010, Rs. C-145/09) - nicht mehr ankommt.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2003 - 1 S 2025/01

    Zuständigkeit für Abschleppanordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2010 - 11 S 1415/10
    Eine Heilung (§ 45 LVwVfG) oder Unbeachtlichkeit (§ 46 LVwVfG) des Mangels der sachlichen Zuständigkeit kommt generell nicht in Betracht (ganz h.M., vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 17.06.2003 - 1 S 2025/01 - VBlBW 2004, 213; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 45 Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2010 - 11 S 1415/10
    Entsprechend dem Verfassungsziel der Verwirklichung eines vereinten Europas (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), dem Verfassungsgrundsatz der Europafreundlichkeit und des Selbstverständnisses der Union als Rechtsgemeinschaft (BVerfG, B. v. 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06 - Rn. 53/59 ) sowie dem Grundsatz, dass die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern Freizügigkeit (heute: Art. 45 Abs. 1 GRCh, Art. 21 Abs. 1 AEUV) sowie einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist (heute: Art. 3 Abs. 2 EUV-Liss.), sowie im Lichte der mit Anwendungsvorrang ausgestatteten Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG (vgl. dort die Art. 6 ff.), deren Daueraufenthaltsrecht das Gefühl der Unionsbürgerschaft verstärken und zum sozialen Zusammenhalt beitragen soll (17. Erwägungsgrund; BVerwG, B. v. 13.07.2010 - 1 C 15.09 - Rn. 26) und deren größtmögliche praktische Wirksamkeit im Sinne des europarechtlichen "effet utile" die Mitgliedstaaten garantieren müssen, ist das Freizügigkeitsgesetz/EU als ein die Unionsbürger privilegierendes Spezialaufenthaltsrecht zu interpretieren.
  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 1.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit; behandlungsbedürftige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2010 - 11 S 1415/10
    Vor diesem Hintergrund kommt auch die weitere Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 AAZuVO für eine Übergangszeit nicht in Betracht (vgl. die Ausnahme zur Leistungsverwaltung im Beihilferecht in BVerwG, U. v. 28.05.2008 - 2 C 1.07 - NVwZ 2008, 1380).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.1985 - 1 S 390/85

    Rechtsgrundlage für Kostenerhebung bei Anwendung unmittelbaren Zwangs durch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2010 - 11 S 1415/10
    Fehlt es an einer tragfähigen Ermächtigungsgrundlage oder ist diese nicht in der Rechtsverordnung zitiert, hat dies die Nichtigkeit zur Folge (einhellige Meinung, vgl. Feuchte, Verfassung des Landes Bad.-Württ., 1987, Art. 61 Rn. 10 m.w.N.; ausführlich zum Verstoß gegen das Zitiergebot: VGH Bad.-Württ., B. v. 05.07.1985 - 1 S 390/85 - VBlBW 1985, 385).
  • BVerwG, 26.02.2010 - 3 B 4.10

    EU-Agrarförderung; Aufrechnungsmöglichkeiten mit ausstehenden Forderungen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2010 - 11 S 1415/10
    Mangels spezieller bundes- oder landesrechtlicher Zuständigkeitsregelung greift damit der Grundsatz, dass das materielle Unionsrecht nach den Regeln des nationalen Rechts vollzogen wird (stRspr, vgl. EuGH, U. v. 21.09.1983, Rs. C-205/82 - Slg. 1983, S. 2633 ; BVerwG, B. v. 26.02.2010 - 3 B 4.10 - juris Rn. 6).
  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2010 - 11 S 1415/10
    Allein das nachträgliche Inkrafttreten des neuen Landesverwaltungsgesetzes am 01.01.2009 (GBl. 2008, S. 313) kann § 6 Abs. 3 AAZuVO hingegen nicht heilen, weil im Zeitpunkt der Ausfertigung einer Norm die Kompetenz zu ihrem Erlass in Geltung gestanden haben muss (BVerfG, U. v. 26.07.1972 - 2 BvF 1/71 - BVerfGE 34, 9 ; BVerwG, U. v. 29.04.2010 - 2 C 77/08 - juris Rn. 20).
  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2010 - 11 S 1415/10
    Mangels spezieller bundes- oder landesrechtlicher Zuständigkeitsregelung greift damit der Grundsatz, dass das materielle Unionsrecht nach den Regeln des nationalen Rechts vollzogen wird (stRspr, vgl. EuGH, U. v. 21.09.1983, Rs. C-205/82 - Slg. 1983, S. 2633 ; BVerwG, B. v. 26.02.2010 - 3 B 4.10 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 10.12.1996 - 1 C 19.94

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2010 - 11 S 1415/10
    Dieser Verstoß gegen die Zuständigkeitsordnung verletzt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten, denn es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass hier abweichend von allgemeinen Grundsätzen die Zuständigkeitsregeln nicht auch dem Schutz des Betroffenen dienen (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.1996 - 1 C 19.94 - InfAuslR 1997, 239), insbesondere, weil es bei der Verlustfeststellung um eine in Freiheitsrechte eingreifende Ermessensentscheidung geht (Harms in Storr/Wenger u.a., ZuwG, 2. Aufl., § 6 FreizügG/EU Rn. 10).
  • BVerwG, 13.07.2010 - 1 C 15.09

    Vorabentscheidungsersuchen; Unionsbürger; Daueraufenthalt; rechtmäßiger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2010 - 11 S 1415/10
    Entsprechend dem Verfassungsziel der Verwirklichung eines vereinten Europas (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), dem Verfassungsgrundsatz der Europafreundlichkeit und des Selbstverständnisses der Union als Rechtsgemeinschaft (BVerfG, B. v. 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06 - Rn. 53/59 ) sowie dem Grundsatz, dass die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern Freizügigkeit (heute: Art. 45 Abs. 1 GRCh, Art. 21 Abs. 1 AEUV) sowie einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist (heute: Art. 3 Abs. 2 EUV-Liss.), sowie im Lichte der mit Anwendungsvorrang ausgestatteten Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG (vgl. dort die Art. 6 ff.), deren Daueraufenthaltsrecht das Gefühl der Unionsbürgerschaft verstärken und zum sozialen Zusammenhalt beitragen soll (17. Erwägungsgrund; BVerwG, B. v. 13.07.2010 - 1 C 15.09 - Rn. 26) und deren größtmögliche praktische Wirksamkeit im Sinne des europarechtlichen "effet utile" die Mitgliedstaaten garantieren müssen, ist das Freizügigkeitsgesetz/EU als ein die Unionsbürger privilegierendes Spezialaufenthaltsrecht zu interpretieren.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2010 - 11 S 1626/08

    Familienangehöriger i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU; drittstaatsangehöriger

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

  • VG Karlsruhe, 18.01.2021 - 9 K 66/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Allgemeinverfügung: Erweiterung der Maskenpflicht

    Diese basiert mit § 4 Abs. 1 LVG i.d.F. vom 14.10.2008 und § 66 PolG i.d.F. vom 13.01.1992 auf tauglichen Ermächtigungsgrundlagen und wahrt das Zitiergebot nach Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2010 - 11 S 1415/10 -, juris Rn. 26).

    Dies habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 14.09.2010 (- 11 S 1415/10 -) bereits bestätigt.

    Da § 4 Abs. 1 LVG unter anderem bestimmt, dass die Ministerien, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, bestimmte Aufgaben, für die sie selbst zuständig sind, auf eine oder mehrere nachgeordnete Behörden durch Rechtsverordnung übertragen können, ergibt sich die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen - anders als bei § 5 Abs. 3 LVG a.F., der der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 14.09.2010 - 11 S 1415/10 - juris) zugrunde lag - eindeutig bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2010 - 11 S 2079/10

    Zustellung eines Verwaltungsaktes unmittelbar an einen

    Der Senat hat mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 14.09.2010 - 11 S 1415/10 - (juris) ausgeführt, dass eine durch das Regierungspräsidium Karlsruhe getroffene Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU mangels sachlicher Zuständigkeit formell rechtswidrig ist.

    Eine sachliche Zuständigkeit der Beklagten als unterer Ausländerbehörde für die hier in Frage stehende Feststellung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU besteht aber vor dem Hintergrund des Urteils des Senats vom 14.09.2010 (a.a.O.) gleichfalls nicht und kann ebenfalls nicht aus § 71 Abs. 1 AufenthG abgeleitet werden, denn diese Bestimmung ist nach der speziellen und abschließenden Verweisungsnorm des § 11 FreizügG/EU für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nicht anwendbar.

  • VGH Hessen, 18.08.2011 - 6 B 821/11

    Abschiebungsandrohung nach Verlust des Freizügigkeitsrechts

    Für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist folglich zweifelsfrei die hierfür nach Landesrecht bestimmte Ausländerbehörde (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 1 HSOG-DVO vom 12. Juni 2007 (HSOG-DVO), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2011, GVBl. I S. 93, und §§ 1 und 1a der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes vom 21. Juni 2003, GVBl. I S. 260, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2009, GVBl. I S. 507) zuständig (Abgrenzung von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 11 S 1415/10 -, InfAuslR 2010, 420).

    Die von dem Antragsteller unter Hinweis auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 14. September 2010 - 11 S 1415/10 - InfAuslR 2010, 420, problematisierte Frage, ob sich aus § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende gesetzliche Grundlage für die Zuständigkeitszuweisung nach den oben genannten Vorschriften des hessischen Landesrechts entnehmen lässt, stellt sich für die hier allein in Rede stehende Zuständigkeit für den Erlass der Abschiebungsandrohung nach Ergehen der Entscheidung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU mithin nicht.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2021 - 1 S 308/21

    Maskenpflicht durch Allgemeinverfügungen des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis

    Dazu bringen sie sinngemäß vor, die Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19.07.2007 (GBl. S. 361) sei wegen Verstoßes gegen Art. 61 LV nichtig und nichtig gewesen, da die angegebenen Ermächtigungsgrundlagen der § 5 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 1 Satz 2 LVG in der Fassung vom 03.02.2005 (GBl. S. 159) den Anforderungen von Art. 61 LV nicht genügten; dies habe der VGH im Urteil vom 14.09.2010 - 11 S 1415/10 - zutreffend entschieden.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2010 - 11 S 2188/10

    Wirksamkeit unanfechtbar gewordener Ausweisungsverfügungen nach Inkrafttreten des

    Zunächst ist die Annahme des Antragstellers, das Regierungspräsidium Karlsruhe sei nicht zuständig, weil die Vorschrift des § 6 Abs. 3 AAZuVO nichtig sei (vgl. in diesem Sinne auch Senatsurteil v. 14.09.2010 - 11 S 1415/10), rechtsirrig.
  • VG Augsburg, 06.04.2011 - Au 6 K 10.1623

    Italienische Staatsangehörige

    Die gegenteilige Auffassung, die hierin keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer landesrechtlichen Zuständigkeitsvorschrift - dort: § 6 Abs. 3 AAZuVO, hier: § 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 BayZustVAuslR i. V. m. Art. 1 BayZustGAuslR - erblickt (so VGH Baden-Württemberg vom 14.9.2010, Az. 11 S 1415/10, juris, RdNr. 21 a. E.), überzeugt daher nicht.
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