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   VGH Baden-Württemberg, 14.11.2013 - 1 S 2388/12   

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VGH Baden-Württemberg, 14.11.2013 - 1 S 2388/12 (https://dejure.org/2013,37960)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.11.2013 - 1 S 2388/12 (https://dejure.org/2013,37960)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. November 2013 - 1 S 2388/12 (https://dejure.org/2013,37960)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beteiligung einer politische Gemeinde an den Kosten der Instandhaltung der Gemeindekirche; Berücksichtigung einer gemeindlichen Baulastverpflichtung bei der Verteilung der Instandhaltungskosten

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 47 EvKirchGemG WÜ vom 14.06.1887, § 76 Abs 2 KirchG WÜ vom 03.03.1924, Art 19 EvKiVtr BW
    Beteiligung als politische Gemeinde an den Kosten der Instandhaltung eines Kirchturms

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kirchenbaulast; Kirchturm; Gesetzliche Baulastverpflichtung; Normkonkretisierender Gesetzesvollzug; Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde; Maß der Benutzung; Anpassungsanspruch; Wesentliche Änderung der Verhältnisse; Zumutbarkeit; Ortsbildprägende Wirkung; Verwirkung; ...

  • rechtsportal.de

    LVwVfG § 60 Abs. 1 S. 1
    Beteiligung einer politische Gemeinde an den Kosten der Instandhaltung der Gemeindekirche; Berücksichtigung einer gemeindlichen Baulastverpflichtung bei der Verteilung der Instandhaltungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Gingen: Evangelische Kirchengemeinde muss deutlich geringerer Kostenbeteiligung der bürgerlichen Gemeinde bei Instandhaltung der Johanneskirche zustimmen

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Anpassung der in einer in einer Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vereinbarten Quote der Gemeindebeteiligung am den Kosten von Kirchtürmen, Uhren und Glocken wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kosten für die Instanthaltung einer Kirche

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gingen - Evangelische Kirchengemeinde muss deutlich geringerer Kostenbeteiligung der bürgerlichen Gemeinde bei Instandhaltung der Johanneskirche zustimmen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Evangelische Kirchengemeinde muss deutlich geringerer Kostenbeteiligung der bürgerlichen Gemeinde bei Instandhaltung der Johanneskirche zustimmen

  • schwaebische.de (Pressemeldung, 03.01.2014)

    Teurer Kirchturm? Urteil könnte Klagewelle von Kommunen auslösen

  • vd-bw.de (Kurzinformation)

    Kirchturmstreit in Gingen - Beteiligung an der Instandhaltung ist Frage des Einzelfalls

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 64, 99
  • VBlBW 2014, 350
  • DVBl 2014, 468
  • DÖV 2014, 212
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1995 - 10 S 1140/94

    Beteiligung einer bürgerlichen Gemeinde an den Renovierungskosten eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.11.2013 - 1 S 2388/12
    Vielmehr habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 19.12.1995 (- 10 S 1140/94 -) zu Art. 47 zu Recht ausgeführt, dass alles darauf hindeute, "dass der Kirchturm als sowohl der kirchlichen als auch der weltlichen Seite zugeordnetes Objekt als Ansatzpunkt für eine allgemeine Billigkeitsregelung dienen durfte und auch gedient hat, mit der unter anderem Benachteiligungen der einen oder anderen Seite bei der Aufteilung des allgemeinen Stiftungsvermögens, möglicherweise auch bei der Aufteilung des Grundvermögens kompensiert werden konnten".

    Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 19.12.1995 - 10 S 1140/94 - ESVGH 46, 115 = VBlBW 1996, 257) zutreffend davon ausgegangen, dass Art. 47 des Gesetzes betreffend die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten - Evangelisches Kirchengemeindegesetz - vom 14.06.1887 (RegBl. S. 237) in der Fassung des § 76 Abs. 2 des Württembergischen Gesetzes über die Kirchen - Kirchengesetz - vom 03.03.1924 (RegBl. S. 93, ber. S. 482), nach wie vor gültig ist.

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (ebenso Frisch, VBlBW 1996, 249 ) ist dabei die Höhe der Beteiligung nicht entsprechend dem Maß der bis 1887 bzw. 1890 üblichen Benützung als Status quo gesetzlich festgeschrieben, vielmehr stellt die Vorschrift auf das jeweilige Maß der Benutzung ab und ist damit offen für Anpassungen der Kostentragungspflicht bei Eintritt wesentlicher Veränderungen (so auch das Gutachten des kirchenrechtlichen Instituts der EKD vom 20.12.1989, in: v. Campenhausen/Christoph, Göttinger Gutachten I, 1994, S. 190 ; Michler, BWGZ 1996, 219 ; offengelassen vom VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1995 - 10 S 1140/94 - ESVGH 46, 115 = VBlBW 1996, 257).

    Im Vordergrund standen die Tageseinteilungs-, die Zeitansage- und die Alarmierungsfunktion der Uhren und Glocken und mittelbar der Kirchtürme als Träger der Uhren und Glocken (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1995 - 10 S 1140/94 - ESVGH 46, 115 = VBlBW 1996, 257 ).

    Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19.12.1995 (- 10 S 1140/94 - ESVGH 46, 115 = VBlBW 1996, 257 ) nicht erkannt, wo er ausführt, wenn allein der konkrete Nutzen maßgeblich gewesen wäre, wäre nur schwer verständlich, weshalb der Gesetzgeber die Konkretisierung dieses Nutzens und seine finanzielle Bewertung nicht selbst vorgenommen habe, da der konkrete Nutzen, den die bürgerlichen Gemeinden aus dem Kirchturm ziehen konnten, ersichtlich in allen Gemeinden im wesentlichen derselbe gewesen sei.

    ee) Soweit teilweise vertreten wird, der Verlust der ursprünglichen Funktionen könne unter Umständen durch neuartige Funktionsgewinne aufgrund der das Ortsbild prägenden Wirkung eines Kirchturms, die für die örtliche Gemeinschaft identitätsstiftend sei, ausgeglichen werden (so OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 18.12.1979 - 7 A 86/78 - KirchE 17, 390; EKD-Gutachten vom 20.12.1989, a.a.O. S. 196; HessVGH, ZevKR 28, 428; offengelassen vom VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1995 - 10 S 1140/94 - ESVGH 46, 115 = VBlBW 1996, 257 ), folgt der Senat dem jedenfalls für den Anwendungsbereich des Art. 47 nicht, weil es insoweit nicht um konkrete Nutzungen im Sinne dieser Vorschrift geht.

    Angesichts der gesetzlichen Regelung, die der Konkretisierung durch Vereinbarung in der Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde bedarf, spricht jedoch eine (widerlegliche) Vermutung dafür, dass mit der Vereinbarung über die Kostentragungspflicht hinsichtlich der in Art. 47 bezeichneten Gegenstände nur - wie gesetzlich gefordert - der dem Maß der Benutzung entsprechende Kostentragungsanteil bestimmt werden sollte (a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1995 - 10 S 1140/94 - ESVGH 46, 115 = VBlBW 1996, 257 , der Raum für allgemeine Billigkeitserwägungen sieht).

  • BVerwG, 05.02.2009 - 7 C 11.08

    Gemeindliche Kirchenbaulast; Vertrag; Nichtigkeit; rechtliche Unmöglichkeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.11.2013 - 1 S 2388/12
    Vertraglich begründete kommunale Kirchenbaulasten unterliegen bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse grundsätzlich der Anpassung nach § 60 LVwVfG (BVerwG, Urt. v. 05.02.2009 - 7 C 11.08 - NVwZ-RR 2009, 590).

    § 60 LVwVfG regelt ganz allgemein die Anpassung bereits bestehender Verträge an grundlegend veränderte Verhältnisse (BVerwG, Urt. v. 05.02.2009 - 7 C 11.08 - a.a.O. S. 592 Rn. 29 m.w.N.).

    Zwar kann Verwirkung anzunehmen sein, wenn die politische Gemeinde die Anpassung aufgrund eines Umstands verlangt, dessen Eintritt Jahrzehnte zurückliegt, ohne dass die Gemeinde ihre Leistungspflicht in Frage gestellt hätte (so BVerwG, Urt. v. 05.02.2009 - 7 C 11.08 - a.a.O. S. 592 Rn. 36 f. zum Wegfall der hoheitlichen Religionsfürsorge mit Inkrafttreten der WRV).

    Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass vertraglich begründete kommunale Kirchenbaulasten bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse grundsätzlich der Anpassung nach § 60 LVwVfG unterliegen (BVerwG, Urt. v. 05.02.2009 - 7 C 11.08 - a.a.O. S. 592 Rn. 30).

    bb) Auf Art. 7 LV kann sich die Beklagte gegenüber der Klägerin bereits deshalb nicht berufen, weil diese Norm nur Verpflichtungen des Staates betrifft und Leistungen der Kommunen von der Garantie des Art. 7 Abs. 1 LV von vornherein nicht erfasst werden (Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 7 Rn. 11 m.w.N.; Feuchte (Hrsg.), Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Kommentar, 1987, Art. 7 Rn. 14; ebenso BVerwG, Urt. v. 05.02.2009 - 7 C 11.08 - a.a.O. S. 591 Rn. 19 m.w.N. zu der vergleichbaren Vorschrift des Art. 138 Abs. 1 WRV, die sich ebenfalls nur auf Staatsleistungen bezieht).

  • BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11

    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.11.2013 - 1 S 2388/12
    Statthafte Klageart für das auf § 60 Abs. 1 LVwVfG gestützte Anpassungsbegehren ist die allgemeine Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1995 - 3 C 21.93 - BVerwGE 97, 331 ; Urt. v. 18.07.2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 ).

    Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse daher nur, wenn die Vertragsparteien bei Kenntnis dieser Änderung den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten (BVerwG, Urt. v. 18.07.2012 - 8 C 4.11 - a.a.O. S. 350 f. Rn. 57).

    aa) Auch bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kommt eine Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG nur unter der weiteren Voraussetzung in Betracht, dass die Folgen der nachträglichen Änderung den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat, weshalb ihm das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zumutbar ist (BVerwG, Urt. v. 18.07.2012 - 8 C 4.11 - a.a.O. S. 350 f. Rn. 64 m.w.N.).

  • VG Stuttgart, 06.11.2012 - 6 K 1692/11

    Rechtscharakter einer Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde zur Umsetzung von Art.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.11.2013 - 1 S 2388/12
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.11.2012 - 6 K 1692/11 - geändert.

    Mit Urteil vom 06.11.2012 (- 6 K 1692/11 - juris) hat das Verwaltungsgericht die Klage, die mit dem Hauptantrag darauf gerichtet war, die Beklagte zu verurteilen zuzustimmen, dass die Beteiligungsquote der Klägerin an den Kosten der Instandhaltung des Kirchturms, der Kirchturmuhr und der Glocken der Johanneskirche in Gingen auf 25 v.H. für die Unterhaltung des Turms, 75 v.H. für die Unterhaltung der Turmuhren und 20 v.H. für die Unterhaltung der Glocken- und Läuteanlagen abzuändern ist, als unbegründet abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.11.2012 - 6 K 1692/11 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, zuzustimmen, dass die Beteiligungsquote der Klägerin an den Kosten der Instandhaltung des Kirchturms, der Kirchturmuhr und der Glocken der Johanneskirche in Gingen an der Fils gemäß Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vom 10.02./18.03.1890 XI Ziffer 5 wie folgt abzuändern ist: 25 v.H. für die Unterhaltung des Turms, der Turmuhr sowie der Glocken- und Läuteanlagen.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1995 - 10 S 191/94

    Beteiligung einer bürgerlichen Gemeinde an den Renovierungskosten eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.11.2013 - 1 S 2388/12
    Bei der Vereinbarung über die Kostentragungspflicht handelt es sich daher um einen auf dem Einvernehmen von kirchlicher und politischer Gemeinde beruhenden normkonkretisierenden Gesetzesvollzug (Gutachten vom 20.12.1989, a.a.O. S. 194; Frisch, a.a.O. S. 251; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1995 - 10 S 191/94 - VBlBW 1996, 259 ).
  • BVerwG, 03.11.1967 - VII C 68.66

    Kirchturmbaulast im ehemaligen Herzogtum Berg

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.11.2013 - 1 S 2388/12
    aa) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kirchenbaulastverpflichtung wegen veränderter Verhältnisse oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage untergehen kann oder angepasst werden muss, kann nicht allgemein - gewissermaßen abstrakt -, sondern nur nach den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1967 - VII C 68.66 - BVerwGE 28, 179; Beschl. v. 25.03.1981 - 7 B 52.80 - KirchE 18, 440).
  • BVerwG, 25.03.1981 - 7 B 52.80

    Beurteilung des Untergangs einer Kirchenbaulastverpflichtung wegen veränderter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.11.2013 - 1 S 2388/12
    aa) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kirchenbaulastverpflichtung wegen veränderter Verhältnisse oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage untergehen kann oder angepasst werden muss, kann nicht allgemein - gewissermaßen abstrakt -, sondern nur nach den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1967 - VII C 68.66 - BVerwGE 28, 179; Beschl. v. 25.03.1981 - 7 B 52.80 - KirchE 18, 440).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.1979 - 7 A 86/78

    Wegfall einer Kirchturmbaulast wegen Wegfall der weltlichen Bedeutung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.11.2013 - 1 S 2388/12
    ee) Soweit teilweise vertreten wird, der Verlust der ursprünglichen Funktionen könne unter Umständen durch neuartige Funktionsgewinne aufgrund der das Ortsbild prägenden Wirkung eines Kirchturms, die für die örtliche Gemeinschaft identitätsstiftend sei, ausgeglichen werden (so OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 18.12.1979 - 7 A 86/78 - KirchE 17, 390; EKD-Gutachten vom 20.12.1989, a.a.O. S. 196; HessVGH, ZevKR 28, 428; offengelassen vom VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1995 - 10 S 1140/94 - ESVGH 46, 115 = VBlBW 1996, 257 ), folgt der Senat dem jedenfalls für den Anwendungsbereich des Art. 47 nicht, weil es insoweit nicht um konkrete Nutzungen im Sinne dieser Vorschrift geht.
  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 C 13.04

    Flächennutzungsplan, Grundzüge; Nutzungsbeschränkung; Grenzwerte;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.11.2013 - 1 S 2388/12
    Von der Sachdienlichkeit einer Klageänderung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.08.2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 ).
  • BVerwG, 26.01.1995 - 3 C 21.93

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Anpassungsanspruch - Anpassungszeitpunkt -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.11.2013 - 1 S 2388/12
    Statthafte Klageart für das auf § 60 Abs. 1 LVwVfG gestützte Anpassungsbegehren ist die allgemeine Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1995 - 3 C 21.93 - BVerwGE 97, 331 ; Urt. v. 18.07.2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 ).
  • StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 48/14

    Beteiligung einer politischen Gemeinde an den Instandhaltungskosten eines

    Auf die Berufung der politischen Gemeinde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 14. November 2013 (1 S 2388/12, Juris) das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verurteilte die Beschwerdeführerin, zuzustimmen, dass die Beteiligungsquote der Gemeinde an den Kosten der Instandhaltung des Kirchturms, der Uhr und der Glocken der Johanneskirche gemäß Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde vom 10. Februar beziehungsweise 18. März 1890 XI Ziffer 5 wie folgt abzuändern ist: jeweils 1/3 für die Unterhaltung des Turms, der Uhr und der Glocken- und Läuteanlagen.
  • VG Freiburg, 30.07.2020 - 9 K 4519/19

    Gebrauchsüberlassung einer im Staatseigentum stehenden, von katholischer

    Der Zweck der Gebrauchsüberlassung ist damit öffentlich-rechtlicher Natur (so ausdrücklich zu einem ähnlichen Fall, in dem es um den Widerruf einer Gebrauchsüberlassung eines im Eigentum des Landes stehenden Kirchengebäudes an eine Kirchengemeinde ging BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 7 C 9/89 -, Rn. 18, 19, juris und auch BayVGH, Urteil vom 25.10.1995 - 7 B 90.3798 -, juris = NVwZ 1996, 1120, Teil I. 2.a)-c) und II.1., der ein solches Gebrauchsüberlassungsverhältnis zwischen Staat und Kirche - ungeachtet der vom Landbauamt München angewendeten Regeln des BGB und ungeachtet der in der staatskirchenrechtlichen Diskussion des Königreichs Bayern beim Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum an einer "res sacra" verwendeten zivilrechtlichen Konstruktionen - als ein "öffentlich-rechtliches Subventionsverhältnis" in Form der Realförderung durch kostenlose Gebrauchsüberlassung einer Immobilie einstufte; siehe auch die Einstufung der in einer "Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde" im Jahr 1890 getroffenen Regelung zwischen einer politischen und einer kirchlichen Gemeinde über die Beteiligung der politischen Gemeinde an den Kosten für die Instandhaltung eines Kirchturms als "öffentlich-rechtlicher" Vertrag: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2013 - 1 S 2388/12 -, und nachgehend auch BVerwG, Beschluss vom 17.06.2014 -, 6 B 7/14 -, sowie StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 -, jeweils juris).

    Die der beigeladenen Kirchengemeinde als sogenannte "Staatsleistung" (vgl. Art. 138 Abs. 1 WRV) in Form einer kostenlosen Überlassung des Kirchengebäudes zum Gebrauch gewährte Förderung genießt mithin aktuell nach wie vor als sogenanntes "Kirchengut" (vgl. Art. 138 Abs. 2 WRV: "Eigentum und anderer Rechte") verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 -7 C 9/89 -, und BayVGH, Urteil vom 25.10.1995 - 7 B 90.3789 -, sowie BVerfG, Beschluss vom 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 -, siehe ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2013 - 1 S 2388/12 -, und BVerwG, Beschluss vom 17.06.2014 -, 6 B 7/14 -, sowie StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2015 - 1 VB 48/14 -, jeweils juris).

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