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   VGH Baden-Württemberg, 15.01.1997 - 2 S 999/94   

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VGH Baden-Württemberg, 15.01.1997 - 2 S 999/94 (https://dejure.org/1997,6029)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.01.1997 - 2 S 999/94 (https://dejure.org/1997,6029)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Januar 1997 - 2 S 999/94 (https://dejure.org/1997,6029)
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Zweitwohnungssteuer für Boote

§ 6 Abs. 4 KAG, Steuerhoheit der Gemeinde ist auf das Gemeindegebiet beschränkt (§ 2 Abs. 1 GemO), Uferlinie (§ 7 Abs. 1 WasserG) ist Grenze der Gemeinden zum Bodensee hin

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 47, 120
  • VBlBW 1997, 228
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.1995 - 5 S 3071/94

    Wasserfläche des Bodensees als Gemeindegebiet; zu den baurechtlichen und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.1997 - 2 S 999/94
    Dabei kommt es nicht darauf an, wo die Staatsgrenzen der drei Anrainerstaaten Deutschland, Österreich und Schweiz verlaufen: Nach der Theorie von der Realteilung haben diese Anrainerstaaten je ihren genau bestimmten Anteil am Bodensee samt dem Luftraum darüber und dem Seegrund darunter, demgegenüber ist der Bodensee (Obersee) nach der eingeschränkten Kondominiumstheorie ungeteiltes gemeinsames Eigentum der drei Anrainerstaaten, wobei jedoch nicht das ganze Gewässerbett Kondominium ist, sondern der Uferstreifen ausgeschieden und der ausschließlichen Hoheit des Anliegerstaats unterworfen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, S. 66ff.).

    Auch wenn in beiden Fällen der hier betroffene Teil des Bodensees (Obersee) zum Gebiet des Landes Baden- Württemberg gehört, folgt daraus nicht die Zugehörigkeit zum Gebiet einer Gemeinde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995, a.a.O.).

    Es ist jedoch in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, daß die Gemeindegebiete an der jeweiligen Uferlinie (§ 7 Abs. 1 WG) enden (vgl. VGH Bebenhausen, Urteil vom 22.11.1956 Nr. 183/56, BaWüVBl. 1957, S. 57; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1995, a.a.O.; Müller, Landes- und Gemeindegrenzen am Bodensee, BaWüVBl. 1957, S. 181; Gronemeyer, Die gemeindefreien Gebiete 1971, S. 77f.).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.1997 - 2 S 999/94
    Denn das Halten eines solchen Bootes dürfte grundsätzlich die Voraussetzungen einer örtlichen Aufwandsteuer im Sinne der genannten Vorschriften erfüllen, da hierfür Aufwendungen erbracht werden, die über die Befriedigung des allgemeinen persönlichen Lebensbedarfs hinausgehen und die eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vermuten lassen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6.12.1983, BVerfGE 65, 325; Beschluß vom 10.8.1989 - 2 BvR 1532/88 -, NVwZ 1989, S. 1152 = ZKF 1990, S. 13; BVerwG, Urteil vom 29.11.1991, BVerwG 8 C 107.89, NVwZ 1992, S. 1098).

    Er kann eine durch die Kompetenz zur Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer gedeckte Steuerquelle erschließen, eine andere in Betracht kommende Steuerquelle nicht ausschöpfen, wenn finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die verschiedene Behandlung motivieren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6.12.1983, BVerfGE 65, 325).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1991 - 2 S 2292/90

    Eine auf §§ 2, 6 Abs. 3 KAG i.d.F. vom 15.2.1982 beruhende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.1997 - 2 S 999/94
    Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet aber dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung des geregelten Sachverhalts nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.10.1991 - 2 S 2292/90 - mit Nachw. aus der Rechtspr.).

    Die oben genannte Regelung des Steuertatbestands ist "willkürlich" in zweierlei Hinsicht: Einmal werden von ihr auch Boote erfaßt, die, wie Segelboote, keine oder nur eine geringe Ähnlichkeit mit einer Wohnung aufweisen, die vielmehr in erster Linie der Fortbewegung, der Ausübung einer bestimmten Sportart dienen (vgl. zur Abgrenzung eines Wohnmobils von einem Wohn- oder Campingwagen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.10.1991 - 2 S 2292/90).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.03.1993 - 2 K 1/93

    Wahlgeheimnis; Urnenwahl; Stimmzettelumschlag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.1997 - 2 S 999/94
    Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten, die Widerspruchsakten und die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - 2 K 1/93 - vor, außerdem die von der Beklagten und vom Landratsamt im Berufungsverfahren vorgelegten Akten, Pläne und Urkunden.
  • BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 107.89

    Besteuerung der Inanspruchnahme von Wohnraum - Aufwandsteuer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.1997 - 2 S 999/94
    Denn das Halten eines solchen Bootes dürfte grundsätzlich die Voraussetzungen einer örtlichen Aufwandsteuer im Sinne der genannten Vorschriften erfüllen, da hierfür Aufwendungen erbracht werden, die über die Befriedigung des allgemeinen persönlichen Lebensbedarfs hinausgehen und die eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vermuten lassen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6.12.1983, BVerfGE 65, 325; Beschluß vom 10.8.1989 - 2 BvR 1532/88 -, NVwZ 1989, S. 1152 = ZKF 1990, S. 13; BVerwG, Urteil vom 29.11.1991, BVerwG 8 C 107.89, NVwZ 1992, S. 1098).
  • BVerfG, 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88

    Jagdsteuer für Eigenjagden Privater zulässig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.1997 - 2 S 999/94
    Denn das Halten eines solchen Bootes dürfte grundsätzlich die Voraussetzungen einer örtlichen Aufwandsteuer im Sinne der genannten Vorschriften erfüllen, da hierfür Aufwendungen erbracht werden, die über die Befriedigung des allgemeinen persönlichen Lebensbedarfs hinausgehen und die eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vermuten lassen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6.12.1983, BVerfGE 65, 325; Beschluß vom 10.8.1989 - 2 BvR 1532/88 -, NVwZ 1989, S. 1152 = ZKF 1990, S. 13; BVerwG, Urteil vom 29.11.1991, BVerwG 8 C 107.89, NVwZ 1992, S. 1098).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19

    Kurtaxenpflicht für Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage am Bodensee

    Eine Abgabenhoheit der Antragsgegnerin auf dem Bodensee bestehe nicht, wie sich aus dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15.01.1997 - 2 S 999/94 - ergebe.

    Letztlich ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung in § 43 Abs. 3 Nr. 2 KAG, dass Hafenanlagen auch dann der Kurtaxe unterfallen könnten, wenn sie nicht im Gemeindegebiet lägen, sofern man diesbezüglich die obiter-dictum-Rechtsprechung in einer Zweitwohnungssteuersache des Verwaltungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15.01.1997 - 2 S 999/94 - zur Hafenfläche als Teil des Bodensees fortführe: Wenn die Uferlinie zu einem Gewässer erster Ordnung die Gemeindegrenze bestimmen würde, lägen die Hafenanlagen stets außerhalb des Gemeindegebiets.

    Der Senat hält die Auffassung aus dem Senatsurteil vom 15.01.1997 - 2 S 999/94 - aufrecht, wonach der Privathafen der Antragstellerin zu 1. Teil des Bodensees ist, der außerhalb des Hoheitsgebiets der Antragsgegnerin liegt und daher nicht ihrem Satzungsrecht unterworfen ist.

    Dabei kommt es nicht darauf an, wo die Staatsgrenzen der drei Anrainerstaaten Deutschland, Österreich und Schweiz verlaufen: Nach der Theorie von der Realteilung haben diese Anrainerstaaten je ihren genau bestimmten Anteil am Bodensee samt dem Luftraum darüber und dem Seegrund darunter, demgegenüber ist der Bodensee (Obersee) nach der eingeschränkten Kondominiumstheorie ungeteiltes gemeinsames Eigentum der drei Anrainerstaaten, wobei jedoch nicht das ganze Gewässerbett Kondominium ist, sondern der Uferstreifen ausgeschieden und der ausschließlichen Hoheit des Anliegerstaats unterworfen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 - juris Rn. 38; Senatsurteil vom 15.01.1997, aaO juris Rn. 25).

    Auch wenn in beiden Fällen der hier betroffene Teil des Bodensees (Obersee) zum Gebiet des Landes Baden- Württemberg gehört, folgt daraus nicht die Zugehörigkeit zum Gebiet einer Gemeinde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1995, aaO; Senatsurteil vom 15.01.1997, aaO).

    Es ist jedoch in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass die Gemeindegebiete an der jeweiligen Uferlinie (§ 7 Abs. 1 WG) enden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.1995, aaO; Senatsurteil vom 15.01.1997, aaO juris Rn. 25 mwN).

    Dass im Bereich des ehemaligen Baggersees, in dem sich die streitgegenständlichen Bootsstege der Antragsteller befinden, unter Geltung des § 7 WG eine Uferlinie festgesetzt worden wäre, die ausnahmsweise anstelle der natürlichen Uferlinie (vgl. § 7 Abs. 2 WG) für die Abgrenzung der Ufergrundstücke vom Bodensee maßgeblich wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 15.01.1997, aaO juris Rn. 28 mit ausführlicher Begründung).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.1997 - 8 S 2683/96

    Gewässerbenutzung: Gemeingebrauch - Klagebefugnis - Tauchverbot - Recht auf

    Was die Zuständigkeit des Landratsamts betrifft, so ist zwar richtig, daß die Frage, wo im Bereich des B.sees die Staatsgrenzen der drei Anrainerstaaten Deutschland, Schweiz und Österreich verlaufen, umstritten ist (vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.1997 - 2 S 999/94 -, VBlBW 1997, 228).
  • OLG Stuttgart, 06.08.2018 - 9 U 81/18

    Feststellungsklage hinsichtlich der Veränderung einer Grundstücksgrenze:

    (c) Dass die Festsetzung der Uferlinie nach württembergischem Recht (Art. 7 Abs. 4 württG) infolge des Außerkrafttretens des württWG zum 01.03.1960 (vgl. § 130 Abs. 1 Nr. 2 bwWG i.d.F. vom 01.03.1960) "gegenstandslos" geworden ist (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1997 - 2 S 999/94, Rn. 28, juris), ändert an dieser Feststellung nichts.

    endete und im Streitfall das beklagte Land Eigentum an dem Uferstreifen, für dessen seeseitige Ausdehnung allein die neue Uferlinie maßgebend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1997 - 2 S 999/94, Rn. 28, juris), erworben hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 8 S 48/19

    Begriff der anderen Maßnahmen der Innenentwicklung; Anpassungspflicht an

    Zum Gemeindegebiet der Anrainergemeinden des Bodensees gehört aber nicht der Bodensee, auch nicht mit seinen ufernahen Wasserflächen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.1995 - 5 S 3071/94 -, VBlBW 1996, 66, juris Rn. 38 ff., und vom 15.01.1997 - 2 S 999/94 -, VBlBW 1997, 228, juris Rn. 23 ff.; Kibele, ZfW 2013, 195, 206).

    Es spricht viel dafür, dass das Gemeindegebiet an der Uferlinie im Sinne von § 7 Abs. 1 WG, bestimmt durch die Linie des Mittelwasserstands, endet (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1997, a.a.O., juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 18.07.2008 - 4 BV 07.857

    Zweitwohnungssteuerpflicht gilt auch für Dauercamper - vollständige Urteilsgründe

    Deshalb habe sich in der Vergangenheit bei der Zweitwohnungsteuerpflicht von Wasserfahrzeugen (BVerwG vom 21.4.1997 Az. 8 B 87/97 ; VGH BW vom 15.1.1997 - Az. 2 S 999/94, VBlBW 1997, 228) der Prüfungsmaßstab ausschließlich darauf bezogen, ob ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliege.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2000 - 1 S 414/00

    Verbot der Probeblockade

    Das Verwaltungsgericht hat in dem vorliegenden Rechtsstreit, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren dieser Art zu entscheidenden Streitfälle abweicht und deshalb keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufweist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.04.1997 - 14 S 313/97 -, VBlBW 1997, 228 und vom 07.01.1998 - 7 S 3117/97 -, NVwZ-RR 1998, 371) ausgeführt, daß kein überwiegendes Interesse des Antragstellers daran besteht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 17.02.2000 wiederherzustellen.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2013 - 3 S 193/13

    Normenkontrollverfahren; Einrichtung einer Verbotszone im Bodensee durch

    Zwar ist richtig, dass die Frage, wo im Bereich des Bodensees die Staatsgrenzen der drei Anrainerstaaten Deutschland, Schweiz und Österreich verlaufen, umstritten ist (vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.1997 - 2 S 999/94 - VBlBW 1997, 228).
  • VG Sigmaringen, 17.07.2019 - 9 K 369/19

    Keine Zweitwohnungssteuer für ein Wohnmobil

    Es ist daher in seiner Funktion mit einer Wohnung nicht vergleichbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1997 - 2 S 999/94 - VBlBW 1997, 228, juris Rdnr. 29 für die Unterwerfung von Wasserfahrzeugen unter die Zweitwohnungssteuer).
  • VGH Bayern, 18.07.2008 - 4 BV 07.844

    Zweitwohnungsteuer; Dauercamping; Wohnwagen, Wohnmobil

    Deshalb habe sich in der Vergangenheit bei der Zweitwohnungsteuerpflicht von Wasserfahrzeugen (BVerwG vom 21.4.1997 Az. 8 B 87/97 ; VGH BW vom 15.1.1997 - Az. 2 S 999/94, VBlBW 1997, 228) der Prüfungsmaßstab ausschließlich darauf bezogen, ob ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliege.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 362/05

    Begriff der öffentlichen Einrichtung; Definitionspflicht des Ortsgesetzgebers

    Grundsätzlich dürfte dem Ansatz des Verwaltungsgerichts zu folgen sein, dass die Abgabenhoheit eine entsprechende Gebietshoheit voraussetzt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.07.1995 - 15 A 295/91 -, NVwZ 1996, 504; VGH Mannheim, Urt. v. 15.01.1997 - 2 S 999/94 -, VBlBW 1997, 228 - jeweils zitiert nach juris).
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