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   VGH Baden-Württemberg, 15.03.2013 - 8 S 2073/12   

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VGH Baden-Württemberg, 15.03.2013 - 8 S 2073/12 (https://dejure.org/2013,5802)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.03.2013 - 8 S 2073/12 (https://dejure.org/2013,5802)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. März 2013 - 8 S 2073/12 (https://dejure.org/2013,5802)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkung der baulichen Änderung eines mit mehreren bauplanungsrechtlich als selbstständige Vorhaben genehmigten Spielhallen betriebenen Gebäudes auf die bauplanungsrechtliche Einordnung alsVorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB

  • Justiz Baden-Württemberg

    Beurteilung, wie sich die bauliche Änderung eines Gebäudes, in dem mehrere als selbständige Vorhaben genehmigte Spielhallen betrieben werden, auf die bauplanungsrechtliche Einordnung als - mehrere oder nur noch ein - Vorhaben i.S.v. BauGB § 29 Abs 1 auswirkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 29 Abs. 1
    Auswirkung der baulichen Änderung eines mit mehreren bauplanungsrechtlich als selbstständige Vorhaben genehmigten Spielhallen betriebenen Gebäudes auf die bauplanungsrechtliche Einordnung alsVorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Genehmigung einer Verbindungstür zwischen zwei Spielhallen bei Entstehen größerer Betriebseinheit mit 193 qm Gesamtnutzfläche

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Genehmigung einer Verbindungstür zwischen zwei Spielhallen bei Entstehen größerer Betriebseinheit mit 193 qm Gesamtnutzfläche

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 29.10.1992 - 4 B 103.92

    Bauplanungsrecht: Kerngebietstypizität einer mit einer Gaststätte verbundenen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2013 - 8 S 2073/12
    Insoweit ist für die Beurteilung, wie sich die bauliche Änderung eines Gebäudes, in dem mehrere bauplanungsrechtlich als selbständige Vorhaben genehmigte Spielhallen betrieben werden, auf die bauplanungsrechtliche Einordnung als - mehrere oder nur noch ein - Vorhaben auswirkt, maßgeblich, ob es sich nach dem Genehmigungsantrag weiterhin um selbständige Nutzungseinheiten oder nur noch um Teile einer betrieblich-organisatorischen Einheit handelt (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 a.a.O.; Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 - NVwZ-RR 1993, 287; Urteil vom 27.04.1993 - 1 C 9.92 - NVwZ-RR 1993, 545).

    Bei Spielhallen können danach Anhaltspunkte für eine Betriebseinheit ein gemeinsamer Zugang (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 - NVwZ-RR 2010, 45), ein einheitlicher Theken- und Aufsichtsbereich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2010 - 3 S 2170/09 -) oder die Erreichbarkeit der Eingangstüren über eine im Gebäude liegende "allgemein zugängliche Fläche" und auch sein, dass die Spielhallen durch ein- und denselben Betreiber auf der Grundlage eines einheitliches Mietvertrages genutzt werden und sich die Einheitlichkeit des Nutzungskonzepts auch baulich dokumentiert (BVerwG, Urteil vom 27.04.1993 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.09.2010 - 3 S 1105/10 -).

    Nicht kerngebietstypisch sind Vergnügungsstätten, die der Entspannung und Freizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dienen (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 - NVwZ 1991, 264; Beschluss vom 28.07.1988 - 4 B 119.88 - NVwZ 1989, 50; Senatsurteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 - BauR 2007, 1373 m.w.N.).

    Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ist die Größe des Betriebs ein maßgeblicher Anhalt; dies wird bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt (BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 a.a.O. und Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.).

    Dem "Schwellenwert" von 100 m 2 Nutzfläche kann dabei zwar die Bedeutung eines wesentlichen Anhalts (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.) zukommen, nicht aber eines "vorrangigen" Kriteriums.

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 C 57.89

    Bauplanungsrecht: Begriff der betrieblichen Einheit bei bloßer Belegenheit zweier

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2013 - 8 S 2073/12
    Dabei ist es Sache des Bauherrn, durch seinen Genehmigungsantrag den Inhalt des Vorhabens festzulegen, soweit er sich dabei in den Grenzen hält, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 - VBlBW 1993, 175, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Insoweit ist für die Beurteilung, wie sich die bauliche Änderung eines Gebäudes, in dem mehrere bauplanungsrechtlich als selbständige Vorhaben genehmigte Spielhallen betrieben werden, auf die bauplanungsrechtliche Einordnung als - mehrere oder nur noch ein - Vorhaben auswirkt, maßgeblich, ob es sich nach dem Genehmigungsantrag weiterhin um selbständige Nutzungseinheiten oder nur noch um Teile einer betrieblich-organisatorischen Einheit handelt (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 a.a.O.; Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 - NVwZ-RR 1993, 287; Urteil vom 27.04.1993 - 1 C 9.92 - NVwZ-RR 1993, 545).

    Allein die Belegenheit mehrerer Spielhallen in einem Gebäude genügt für die Annahme einer bauplanungsrechtlichen Betriebseinheit allerdings nicht (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 a.a.O.).

    Gegen eine Betriebseinheit spricht, wenn die Spielhallen eigene Eingänge haben und auch sonst baulich und räumlich getrennt sind (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.07.1988 - 4 B 119.88

    Baurecht - Gewerbegebiet - Mischgebiet - Vergnügungsstätte - Spielhalle -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2013 - 8 S 2073/12
    Nicht kerngebietstypisch sind Vergnügungsstätten, die der Entspannung und Freizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dienen (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 - NVwZ 1991, 264; Beschluss vom 28.07.1988 - 4 B 119.88 - NVwZ 1989, 50; Senatsurteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 - BauR 2007, 1373 m.w.N.).

    In welche der Kategorien eine Spielhalle einzuordnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; erforderlich ist eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.1992 und vom 28.07.1988 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.05.1990 - 4 C 49.89

    Genehmigung von Spielhallen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2013 - 8 S 2073/12
    Nicht kerngebietstypisch sind Vergnügungsstätten, die der Entspannung und Freizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dienen (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 - NVwZ 1991, 264; Beschluss vom 28.07.1988 - 4 B 119.88 - NVwZ 1989, 50; Senatsurteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 - BauR 2007, 1373 m.w.N.).

    Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ist die Größe des Betriebs ein maßgeblicher Anhalt; dies wird bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt (BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 a.a.O. und Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.).

  • BVerwG, 27.04.1993 - 1 C 9.92

    Spielhalle - Veränderung - Nutzungsänderung - Betriebliche Einheit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2013 - 8 S 2073/12
    Insoweit ist für die Beurteilung, wie sich die bauliche Änderung eines Gebäudes, in dem mehrere bauplanungsrechtlich als selbständige Vorhaben genehmigte Spielhallen betrieben werden, auf die bauplanungsrechtliche Einordnung als - mehrere oder nur noch ein - Vorhaben auswirkt, maßgeblich, ob es sich nach dem Genehmigungsantrag weiterhin um selbständige Nutzungseinheiten oder nur noch um Teile einer betrieblich-organisatorischen Einheit handelt (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 a.a.O.; Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 - NVwZ-RR 1993, 287; Urteil vom 27.04.1993 - 1 C 9.92 - NVwZ-RR 1993, 545).

    Bei Spielhallen können danach Anhaltspunkte für eine Betriebseinheit ein gemeinsamer Zugang (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 - NVwZ-RR 2010, 45), ein einheitlicher Theken- und Aufsichtsbereich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2010 - 3 S 2170/09 -) oder die Erreichbarkeit der Eingangstüren über eine im Gebäude liegende "allgemein zugängliche Fläche" und auch sein, dass die Spielhallen durch ein- und denselben Betreiber auf der Grundlage eines einheitliches Mietvertrages genutzt werden und sich die Einheitlichkeit des Nutzungskonzepts auch baulich dokumentiert (BVerwG, Urteil vom 27.04.1993 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.09.2010 - 3 S 1105/10 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2006 - 8 S 1891/05

    Unzulässigkeit einer kerngebietstypischen Spielhalle im Mischgebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2013 - 8 S 2073/12
    Nicht kerngebietstypisch sind Vergnügungsstätten, die der Entspannung und Freizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dienen (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 - NVwZ 1991, 264; Beschluss vom 28.07.1988 - 4 B 119.88 - NVwZ 1989, 50; Senatsurteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 - BauR 2007, 1373 m.w.N.).

    Denn maßgeblich ist letztlich die im jeweiligen Einzelfall auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (Senatsurteil vom 02.11.2006 a.a.O. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2011 - 3 S 445/09

    Zweifel an der Zugrundelegung des Schwellenwertes von 100 qm Nutzfläche zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2013 - 8 S 2073/12
    Richtigerweise sei insoweit aber auf Attraktivität und Störpotential der Spielhalle und damit auf die Zahl der Spielgeräte abzustellen, wie der 3. Senat des beschließenden Gerichtshofs in seinem Urteil vom 16.02.2011 - 3 S 445/09 - ausgeführt und damit die Rechtsprechung zum Flächen-Schwellenwert in Frage gestellt habe.

    Soweit der Kläger mit seinem weiteren Vortrag zur Kerngebietstypik von Spielhallen und zum Urteil des beschließenden Gerichtshofs vom 16.02.2011 - 3 S 445/09 - (NVwZ-RR 2011, 510) im Übrigen sinngemäß die - im angefochtenen Urteil bejahte - Rechtsfrage als grundsätzlich klärungsbedürftig aufwerfen sollte, ob für die Einordnung einer Spielhalle mit Geldspielgeräten als kerngebietstypisch (vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) vorrangig auf den Schwellenwert von 100 m 2 Spielhallen-Nutzfläche abzustellen ist, besteht nach der Antragsbegründung ebenfalls kein prinzipieller Klärungsbedarf.

  • BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 17.94

    Bauplanungsrecht: Unterbringung mehrerer Spielhallen in einer Vergnügungsstätte,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2013 - 8 S 2073/12
    Zudem kann der Umbau mehrerer Spielhallen, die bauplanungsrechtlich als nur ein einheitliches Vorhaben genehmigt worden sind, Bestandsschutz genießen, wenn sich der Nutzungsumfang gegenüber dem bisherigen Zustand nicht erhöht (BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 - NVwZ-RR 1997, 397).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2013 - 8 S 2073/12
    Aus den Darlegungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ergibt sich schließlich auch nicht, dass die Sache in sonstiger Hinsicht berufungswürdig und die Berufung daher aus einem in der Antragsbegründung nicht ausdrücklich genannten anderen Zulassungsgrund zuzulassen ist (vgl. dazu BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).
  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 17.91

    Was wird bei Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage geprüft?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.03.2013 - 8 S 2073/12
    Zielt der Bauantrag - wie hier - auf die Änderung einer baulichen Anlage, beschränkt sich die bauplanungsrechtliche Prüfung nicht auf die Änderung, sondern sie umfasst die bauliche Anlage in ihrer geänderten Gestalt (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294 und Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 8.05

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

  • BVerwG, 12.02.2009 - 4 B 3.09

    Großflächiger Einzelhandel; Gesamtvorhaben; Erweiterung; zentraler

  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.2009 - 3 S 1057/09

    Zulassung eines Spielstättencenters im Gewerbegebiet im Wege einer Ausnahme nach

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2010 - 3 S 1105/10

    Kein "Automatenbistro" in Kehl

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 8 S 2254/17

    Baurechtliche Genehmigung einer Nutzungsänderung; hier: Umwandlung einer Werks-

    Hierbei handelt es sich freilich nur um einen wesentlichen Anhalt, denn maßgeblich ist letztlich die im jeweiligen Einzelfall auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (vgl. Senatsbeschl. v. 15.03.2013 - 8 S 2073/12 -, BWGZ 2013, 356 = juris Rn. 7 m.w.N.).

    Gegen eine Betriebseinheit spricht, wenn die Betriebe eigene Eingänge haben und auch sonst baulich und räumlich getrennt sind, ohne dass für eine Betriebseinheit prinzipiell mehrere Gemeinsamkeiten vorliegen müssten (vgl. Senatsbeschl. v. 15.03.2013 - 8 S 2073/12 -, BWGZ 2013, 356 = juris Rn. 6 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.08.2021 - 2 L 63/19

    Baugenehmigung für eine Spielhalle und ein Sportcafé - Baurecht

    In welche der beiden Kategorien eine Spielhalle einzuordnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; erforderlich ist eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 4 B 103.92 - a.a.O. Rn. 4; VGH BW, Beschluss vom 15. März 2013 - 8 S 2073/12 - juris Rn. 7).

    Maßgeblich dafür, ob es sich bei einem in einem Genehmigungsantrag zusammengefassten Vorhaben - wie hier - um mehrere selbständige Nutzungseinheiten oder um Teile einer betrieblich-organisatorischen Einheit handelt, sind bauliche und betrieblich-funktionale Gesichtspunkte (vgl. VGH BW, Beschluss vom 15. März 2013 - 8 S 2073/12 - a.a.O. Rn. 6).

    Bei Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten können Anhaltspunkte für eine Betriebseinheit ein gemeinsamer Zugang, ein einheitlicher Theken- und Aufsichtsbereich oder die Erreichbarkeit der Eingangstüren über eine im Gebäude liegende allgemein zugängliche Fläche sein oder auch der Umstand, dass die Spielhalle und die sonstige Vergnügungsstätte durch denselben Betreiber auf der Grundlage eines einheitlichen Nutzungsrechts genutzt werden und sich die Einheitlichkeit des Nutzungskonzepts auch baulich dokumentiert (vgl. VGH BW, Beschluss vom 15. März 2013 - 8 S 2073/12 - a.a.O. Rn. 6; Urteil vom 13. September 2018 - 8 S 2254/17 - a.a.O. Rn. 52).

  • VGH Bayern, 18.03.2019 - 15 ZB 18.690

    Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für Nutzungsänderung in

    Im Falle zweier Spielhallen "unter einem Dach", die erst in Addition ihrer Nutzflächen den Schwellenwert von 100 m² für eine gem. § 8 BauNVO 1977 grundsätzlich nicht zulässige kerngebietstypische Spielhalle überstiegen, hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs bei der Beurteilung, ob diese am Maßstab von § 8 BauNVO (1977) als einheitliche kerngebietstypische Vergnügungsstätte anzusehen war (zu ähnlichen Fragen vgl. VGH BW, B.v. 15.3.2013 - 8 S 2073/12 - juris Rn. 6; VG Stuttgart, U.v. 15.4.2014 - 5 K 1953/13 - juris Rn. 56), ganz im Sinne einer baulichen und betrieblich-funktionellen Betrachtungsweise Folgendes ausgeführt (BayVGH, B.v. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 11):.
  • VG Stuttgart, 15.04.2014 - 5 K 1953/13

    Mehrere Betriebe als einheitliches Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Sinn

    Maßgeblich sind dabei "bauliche und betrieblich-funktionale Gesichtspunkte, die für oder gegen einen selbständigen Betrieb sprechen" (VGH BW, B. v. 15.03.2013 - 8 S 2073/12 -, juris, mit Verweis auf BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648).

    Bei einer Belegenheit mehrerer Betriebe im selben Gebäude spricht zudem schon die Zugänglichkeit über ein- und denselben Eingangsbereich (VGH BW, U. v. 02.08.1990 - 3 S 26/90 -, juris) bzw. über eine gemeinsame Freifläche innerhalb des Gebäudes für die Einheitlichkeit der Nutzung (BVerwG, U. v. 27.04.1993 - 1 C 9/92 -, juris; VGH BW, B. v. 15.03.2013 - 8 S 2073/12 -, juris).

  • VGH Bayern, 13.04.2017 - 9 ZB 17.284

    Café/Bistro und Laden mit Wettannahmestelle als kerngebietstypische

    Unabhängig davon ist eine grundsätzliche Bedeutung weder ausreichend dargelegt (vgl. zu den Anforderungen: BayVGH, B.v. 23.2.2017 - 9 ZB 14.1914 - juris Rn. 13) noch die Frage einer grundsätzlichen Klärung zugänglich (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 103.92 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 15.3.2013 - 8 S 2073/12 - juris Rn. 7).
  • VG Düsseldorf, 12.09.2016 - 28 K 5502/16

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle;

    vgl. BayVGH, B. v. 12. Dezember 2014 - 9 ZB 11.2567 - juris; VGH BW, B. v. 15. März 2013 - 8 S 2073/12 - juris.
  • VG Düsseldorf, 12.09.2016 - 28 K 6084/15

    Erteilung einer Baugenehmigung zur Öffnung einer Tür zwischen einer Gaststätte

    vgl. Bayersicher VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 9 ZB 11.2567 -, Juris; VGH BW, Beschluss vom 15. März 2013 - 8 S 2073/12 -, Juris.
  • VGH Bayern, 03.09.2013 - 14 ZB 13.901

    Nutzungsänderung; Spielhalle; Mischgebiet

    Erforderlich ist eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 103.92 - UPR 1993, 60; VGH BW, B.v. 15.3.2013 - 8 S 2073/12 - juris Rn. 7).
  • VG Sigmaringen, 14.11.2017 - 6 K 456/15

    Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit einer Spielhalle mit einer Größe von 143 m² in

    Das Gericht geht davon aus, dass die Beigeladene damit eine neben die Bestimmung über "nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten" (Nr. 3 Alt. 1) tretende Spezialregelung für Spielhallen getroffen hat, bei deren Festsetzung sie sich zwar an der Rechtsprechung zu deren Kerngebietstypik orientiert (vgl. z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 7 A 730/16 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 5 S 29/12 -, BauR 2014, 527, [530 f.] und Beschluss vom 15. März 2013 - 8 S 2073/12 -, BWGZ 2013, 356; VG München, Urteil vom 6. Juni 2016 - M 8 K 15.2627 -, juris Rdnr. 38), diese Obergrenze jedoch eigenständig normativ festgesetzt hat.
  • VG Ansbach, 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663

    Verpflichtungsklage auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung als Wettbüro

    Bei einer Belegenheit mehrerer Betriebe im selben Gebäude spricht schon die Zugänglichkeit über ein und denselben Eingangsbereich, die Verknüpfung und Ergänzung der jeweiligen Angebote, die sich bei einer natürlichen Betrachtungsweise insbesondere aus Kundensicht als verbunden darstellen, für die Einheitlichkeit der Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 15.3.2013 - 8 S 2073/12 - juris Rn. 6).
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