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   VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 2 S 975/02   

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VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 2 S 975/02 (https://dejure.org/2004,5705)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.07.2004 - 2 S 975/02 (https://dejure.org/2004,5705)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Juli 2004 - 2 S 975/02 (https://dejure.org/2004,5705)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zur Nachveranlagung eines mittlerweile geteilten Grundstückes im Außenbereich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundstück des Vorauszahlenden; Die beitragsrechtliche Qualifikation eines Grundstücks; Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflicht ; Beitragspflichten im Verhältnis der entfallenden Verteilungswerte; Teilung eines Grundstücks und Führung unter einer neuen ...

  • Judicialis

    KAG 1996 § 10 Abs. 1; ; KAG 1996 § ... 10 Abs. 3; ; KAG 1996 § 10 Abs. 4; ; KAG 1996 § 10 Abs. 8; ; KAG 1996 § 10 Abs. 9; ; KAG 1978 § 10 Abs. 1; ; KAGÄndG 1996 Art. 5 Abs. 2 Nr. 2; ; KAGÄndG 1978 Art. 5 Abs. 4; ; KAG 1964 § 10

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entwässerungsbeitrag, Wasserversorgungsbeitrag - Einmaligkeit der Beitragserhebung, Nachveranlagung, Grundstücksbegriff, Teilleistungsbescheid, Gebäudeversicherungswert, Änderung in den Grundstücksverhältnissen, Verrechnung der Vorauszahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 135 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.1985 - 2 S 25/85

    Einmaligkeit der Beitragserhebung - Auslegung einer Flächenbegrenzungsklausel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 2 S 975/02
    Insofern konkretisiert ein endgültiger Beitragsbescheid abschließend das abstrakte, auf die Entstehung einer einmaligen Beitragspflicht grundsätzlich beschränkte Beitragspflichtverhältnis und schützt für die Dauer seines Bestands vor einer erneuten Heranziehung zu einem (höheren) Beitrag (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 -2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55; Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 - Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 - Beschluss vom 20.03.1991 - 2 S 1313/89 - Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 - Beschluss vom 27.07.1995 -2 S 737/93 - Urteil vom 02.03.1998 - 2 S 3078/95 - Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, VBlBW 1999, 224).

    Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung lässt für eine erneute Beitragserhebung nur dann Raum, wenn der ursprüngliche Bescheid als Vorausleistungsbescheid, als Teilleistungsbescheid oder unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung oder Änderung ergangen ist, wenn er bestandskräftig oder doch zumindest in sofort vollziehbarer Weise oder durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist oder wenn sich die Gemeinde eine Nachveranlagung durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 - Beschluss vom 20.03.1991 - 2 S 1313/89 - Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 - Urteil vom 02.03.1998 - 2 S 3078/95 -).

    Ein Grundstück ist danach ein räumlich abgegrenzter, d.h. katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch - sei es auf einem besonderen Grundbuchblatt, sei es unter einer besonderen Nummer eines gemeinsamen Grundbuchblatts - als Grundstück geführt wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 - Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 - Scholz, VBlBW 1987, 41, 53).

    Die mit einer solchen Beurteilung verbundene Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff ist nach der Rechtsprechung des Senats nur in Fällen zulässig, in denen es nach dem Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, an diesem Grundstücksbegriff festzuhalten (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 - 2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55; Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 - Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 - jeweils unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Desgleichen kann unter der genannten Voraussetzung die Zerlegung eines Buchgrundstücks in mehrere Grundstücke im wirtschaftlichen Sinne in Betracht kommen, nämlich wenn die einzelnen Grundstücksteilflächen auf Grund der natürlichen Beschaffenheit des Grundstücks nicht einheitlich, sondern nur unterschiedlich genutzt werden können; dies kann der Fall sein, wenn ein Felshang, ein Steilhang oder ein Wasserlauf ein Buchgrundstück in zwei Wirtschaftseinheiten trennt oder eine Bebauung bzw. gewerbliche Nutzung des "Hinterlandes" aus sonstigen tatsächlichen Gründen auf Dauer unmöglich ist (Urteil des Senats vom 13.06.1985 -2 S 25/85 - m.w.N.).

    Erforderlich ist eine räumlich-gegenständliche, d.h. parzellenscharfe Abgrenzung der Teilfläche (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 - Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 - Beschluss vom 15.07.1996 - 2 S 573/96 -).

    Wie bereits oben ausgeführt wurde, sind Unklarheiten darüber, auf welcher (Teil-)Fläche die Beitragspflicht als öffentliche Last ruht und für welche (Teil-)Fläche sie durch Erfüllung auch mit Wirkung für den Rechtsnachfolger erloschen ist, mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -).

    Letztere erlangt als "numerischer Teil der Grundstücksfläche" (Gössl, KAG, Stand September 2002, § 10 Erl. 5 2 a) lediglich bei der Bemessung der Beitragshöhe Bedeutung (dazu bereits das Senatsurteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 -).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist indes zwischen dem Gegenstand der Beitragserhebung und dem Maßstab der Beitragsbemessung zu unterscheiden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 -2 S 25/85 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.1998 - 2 S 1655/96

    Gebühren für eine leitungsgebundene kommunale Einrichtung im Zuge einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 2 S 975/02
    Es enthält keine Ermächtigung zu Nachveranlagungen jeglicher Art. Eine satzungsrechtliche Nachveranlagungsregelung kann die fehlende gesetzliche Ermächtigung nicht ersetzen (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 5.11.1998 - 2 S 1655/96 -).

    Insofern konkretisiert ein endgültiger Beitragsbescheid abschließend das abstrakte, auf die Entstehung einer einmaligen Beitragspflicht grundsätzlich beschränkte Beitragspflichtverhältnis und schützt für die Dauer seines Bestands vor einer erneuten Heranziehung zu einem (höheren) Beitrag (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 -2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55; Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 - Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 - Beschluss vom 20.03.1991 - 2 S 1313/89 - Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 - Beschluss vom 27.07.1995 -2 S 737/93 - Urteil vom 02.03.1998 - 2 S 3078/95 - Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, VBlBW 1999, 224).

    Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht insoweit auf die Anforderungen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung an die Wirksamkeit eines Teilleistungsbescheids stellt: Danach muss der Bescheid ausdrücklich und für den Empfänger unmissverständlich als Teilleistungsbescheid gekennzeichnet sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO; Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 -).

    Diesem Vorbehalt ist vielmehr der Wille zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Beitragserhebung der volle Beitrag entsprechend dem damaligen Beitragsmaßstab veranschlagt werden sollte (Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO).

    Dieses Gesetz enthält jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Ermächtigung zu Nachveranlagungen jeglicher Art. Vielmehr gilt im Anwendungsbereich des KAG 1964 der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung uneingeschränkt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.1987 - 2 S 2974/86 -, ESVGH 37, 300; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 - Urteil vom 27.07.1995 - 2 S 737/93 - Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO).

    Selbst wenn man der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht folgen wollte und zur Auffassung gelänge, die satzungsmäßigen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nachveranlagung lägen vor, wäre dieser Umstand nicht geeignet, die fehlende gesetzliche Ermächtigung zur Nachveranlagung zu ersetzen (Senatsurteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.1984 - 2 S 2437/82

    Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 2 S 975/02
    Insofern konkretisiert ein endgültiger Beitragsbescheid abschließend das abstrakte, auf die Entstehung einer einmaligen Beitragspflicht grundsätzlich beschränkte Beitragspflichtverhältnis und schützt für die Dauer seines Bestands vor einer erneuten Heranziehung zu einem (höheren) Beitrag (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 -2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55; Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 - Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 - Beschluss vom 20.03.1991 - 2 S 1313/89 - Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 - Beschluss vom 27.07.1995 -2 S 737/93 - Urteil vom 02.03.1998 - 2 S 3078/95 - Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, VBlBW 1999, 224).

    Die mit einer solchen Beurteilung verbundene Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff ist nach der Rechtsprechung des Senats nur in Fällen zulässig, in denen es nach dem Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, an diesem Grundstücksbegriff festzuhalten (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 - 2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55; Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 - Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 - jeweils unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Gegenstand der Beitragserhebung bleibt auch in den Fällen einer nach § 10 Abs. 3 KAG erfolgten Teilflächenabgrenzung das gesamte Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn und nicht nur die abgegrenzte Teilfläche (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 - 2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55).

    Dies gilt bei einer Veranlagung nach dem Gebäudeversicherungswert auch deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Senats die von einem Grundstückseigentümer geschaffenen Verhältnisse ein Abweichen vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinn und damit die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere Grundstücke im wirtschaftlichen Sinn nicht rechtfertigen können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 - 2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.1990 - 2 S 412/90

    Konkretisierung des Beitragsschuldverhältnisses durch Beitragsbescheid -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 2 S 975/02
    Insofern konkretisiert ein endgültiger Beitragsbescheid abschließend das abstrakte, auf die Entstehung einer einmaligen Beitragspflicht grundsätzlich beschränkte Beitragspflichtverhältnis und schützt für die Dauer seines Bestands vor einer erneuten Heranziehung zu einem (höheren) Beitrag (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 -2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55; Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 - Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 - Beschluss vom 20.03.1991 - 2 S 1313/89 - Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 - Beschluss vom 27.07.1995 -2 S 737/93 - Urteil vom 02.03.1998 - 2 S 3078/95 - Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, VBlBW 1999, 224).

    Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung lässt für eine erneute Beitragserhebung nur dann Raum, wenn der ursprüngliche Bescheid als Vorausleistungsbescheid, als Teilleistungsbescheid oder unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung oder Änderung ergangen ist, wenn er bestandskräftig oder doch zumindest in sofort vollziehbarer Weise oder durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist oder wenn sich die Gemeinde eine Nachveranlagung durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 - Beschluss vom 20.03.1991 - 2 S 1313/89 - Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 - Urteil vom 02.03.1998 - 2 S 3078/95 -).

    Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht insoweit auf die Anforderungen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung an die Wirksamkeit eines Teilleistungsbescheids stellt: Danach muss der Bescheid ausdrücklich und für den Empfänger unmissverständlich als Teilleistungsbescheid gekennzeichnet sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO; Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 -).

    Bei deren Auslegung ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden Auslegungsregel des § 133 BGB auf den erklärten Willen der Behörde abzustellen, wie ihn der bestimmungsgemäße Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Begleitumstände verstehen durfte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.1987 - 2 S 2974/86

    Keine Nachveranlagung zum Klärbeitrag bei Erneuerung der Kläranlage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 2 S 975/02
    Die den Gemeinden nach § 4 GemO verliehene Satzungsautonomie zum Erlass von Abgabensatzungen ist insoweit nicht ausreichend (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.1987 - 2 S 2874/86 -, ESVGH 37, 300; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 - Scholz, VBlBW 1987, 41, 47).

    Selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, die Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. 4 KAGÄndG 1978 beziehe sich nach ihrem Wortlaut lediglich auf die Absätze 1 und 2 des § 10 KAG 1978, nicht aber auf den Absatz 3, dessen Satz 2 i.V.m. der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs als Rechtsgrundlage für eine grundstückbezogene Nachveranlagung herangezogen werden könne (Gössl, aaO, 8.4.2, S. 80; zweifelnd Scholz, aaO, S. 48), könnte sich der erkennende Senat bei der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 13.08.1987 - 2 S 2974/86 -, VBlBW 1988, 68) nicht über den Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1978 hinwegsetzen, wonach die in den Nrn. 1 und 2 bezeichneten Teilflächen nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn nach der maßgeblichen gemeindlichen Satzung die Fläche des Grundstücks bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist.

    Dieses Gesetz enthält jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Ermächtigung zu Nachveranlagungen jeglicher Art. Vielmehr gilt im Anwendungsbereich des KAG 1964 der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung uneingeschränkt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.1987 - 2 S 2974/86 -, ESVGH 37, 300; Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 - Urteil vom 27.07.1995 - 2 S 737/93 - Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1991 - 2 S 1313/89

    Abwasserbeitrag - Änderung des Beitragsmaßstabes - unzulässige Nachveranlagung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 2 S 975/02
    Insofern konkretisiert ein endgültiger Beitragsbescheid abschließend das abstrakte, auf die Entstehung einer einmaligen Beitragspflicht grundsätzlich beschränkte Beitragspflichtverhältnis und schützt für die Dauer seines Bestands vor einer erneuten Heranziehung zu einem (höheren) Beitrag (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.1984 -2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55; Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 - Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 - Beschluss vom 20.03.1991 - 2 S 1313/89 - Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 - Beschluss vom 27.07.1995 -2 S 737/93 - Urteil vom 02.03.1998 - 2 S 3078/95 - Urteil vom 05.11.1998 - 2 S 1655/96 -, VBlBW 1999, 224).

    Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung lässt für eine erneute Beitragserhebung nur dann Raum, wenn der ursprüngliche Bescheid als Vorausleistungsbescheid, als Teilleistungsbescheid oder unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung oder Änderung ergangen ist, wenn er bestandskräftig oder doch zumindest in sofort vollziehbarer Weise oder durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist oder wenn sich die Gemeinde eine Nachveranlagung durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 - Beschluss vom 20.03.1991 - 2 S 1313/89 - Urteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 - Urteil vom 02.03.1998 - 2 S 3078/95 -).

    Denn § 10 KAG 1978 ist nach Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, des Landesgebührengesetzes, des Landesjustizkostengesetzes und anderer kommunalsteuerlicher Vorschriften vom 25.04.1978 (GBI. S. 224) - KAGÄndG 1978 - nur auf solche öffentliche Einrichtungen anzuwenden, die nach dem 31.12.1978 angeschafft, hergestellt oder erneuert werden, wobei als Tag der Anschaffung, Herstellung oder Erneuerung der Tag der Auftragsvergabe gilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.03.1991 -2 S 1313/89 - Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 -).

  • BVerwG, 05.09.1975 - IV CB 75.73

    Tilgende Wirkung der Vorausleistung auf Erschließungsbeitrag; Merkmale der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 2 S 975/02
    Denn der Bescheid ist in materielle Bestandskraft erwachsen und war auch geeignet, in der Folgezeit seine wesenseigene, ihm von vornherein gesetzlich zugedachte (§ 10 Abs. 8 KAG) Erfüllungswirkung zu entfalten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05.09.1975, DÖV 1976, 96; Urteil vom 24.01.1997, DVBl. 1997, 1060; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.04.1989 - 2 S 2043/87 -, BWGZ 1990, 281).

    Auch wenn - wie dargestellt - die (teilweise) Tilgung der Beitragsforderung im Umfang der Vorauszahlung "ipso facto" zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht eintrat, ohne dass es hierzu eines Verwaltungsakts bedurfte (BVerwG, Urteil vom 05.09.1975, aaO), war die Klägerin gleichwohl verpflichtet, die Beitragsforderung durch einen Beitragsbescheid festzusetzen, um "mit der dem Bescheid eigenen Unanfechtbarkeits- und Bestandskraftwirkung zu bestimmen, in welcher Höhe die Beitragsforderung als zur Tilgung geeignet entstanden ist, so dass weiter fest steht, in welchem Umfang die Beitragsforderung der Gemeinde noch nicht befriedigt oder durch eine zu hohe Vorausleistung etwa übererfüllt ist" (BVerwG, aaO), damit dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit der Nachprüfung der Berechnung und gegebenenfalls Anfechtung des Bescheids verbleibt.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.1996 - 2 S 573/96

    Beitragserhebung für ein im Umlegungsverfahren neu gebildetes Grundstück richtet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 2 S 975/02
    Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin herangezogenen Beschluss des Senats vom 15.7.1996 - 2 S 573/96 -.

    Erforderlich ist eine räumlich-gegenständliche, d.h. parzellenscharfe Abgrenzung der Teilfläche (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.06.1985 - 2 S 25/85 - Urteil vom 07.05.1993 - 2 S 994/91 - Beschluss vom 15.07.1996 - 2 S 573/96 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.1989 - 2 S 2043/87

    Entwässerungsbeitrag: Vorauszahlung, Erstattungsanspruch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 2 S 975/02
    Denn der Bescheid ist in materielle Bestandskraft erwachsen und war auch geeignet, in der Folgezeit seine wesenseigene, ihm von vornherein gesetzlich zugedachte (§ 10 Abs. 8 KAG) Erfüllungswirkung zu entfalten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05.09.1975, DÖV 1976, 96; Urteil vom 24.01.1997, DVBl. 1997, 1060; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.04.1989 - 2 S 2043/87 -, BWGZ 1990, 281).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1989 - 2 S 2097/89

    Beitrag; Kostenschätzung und genaue Ermittlung; Nacherhebung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 2 S 975/02
    Dies ist nicht der Fall, wenn der Beitragsbescheid unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung oder Änderung, als Teilleistungsbescheid oder als Vorauszahlungsbescheid ergangen ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.1989 - 2 S 2097/89 -, VBlBW 1990, 306 und Urteil vom 19.3.1992 - 2 S 1355/90 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.1985 - 2 S 2689/83

    Bemessungsmaßstab für Abwässerbeiträge

  • BVerwG, 24.01.1997 - 8 C 42.95

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Gläubiger eines Anspruchs auf

  • BVerwG, 04.07.1989 - 1 C 11.88

    Erteilung einer Gaststättenerlaubnis - Besonderer Anlaß - Eigenständiges Ereignis

  • VG Freiburg, 06.03.2002 - 2 K 1234/00

    Anforderungen an einen Teilleistungsbescheid im Erschließungsbeitragsrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1979 - II 1308/78
  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2009 - 2 S 482/09

    Zum Vorteil, der einem bebauten und an die öffentliche Wasserversorgung und/oder

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urt. v. 15.7.2004 - 2 S 975/02 - NVwZ-RR 2005, 135 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) entsteht die sachliche Beitragspflicht für dieselbe öffentliche Einrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal.

    Ist ein Grundstück durch einen wirksamen Bescheid zu einem Beitrag veranlagt worden, so lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelbelastung nur dann Raum für eine erneute Beitragserhebung, wenn der betreffende Bescheid bestandskräftig, in sofort vollziehbarer Weise oder durch ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist oder wenn sich die Gemeinde eine Nachveranlagung durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat, auf Grund deren sich die erneute Veranlagung des Grundstücks rechtfertigen lässt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.7.2004, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2023 - 2 S 873/23

    Abwasseranschlussbeitrag für eine herausparzellierte Fläche im Außenbereich;

    Ist bei der Erstveranlagung eines Buchgrundstücks der Beitragsbemessung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG in der Fassung vom 15.12.1986 (im Folgenden: § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. ; nunmehr weitgehend entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG ), nur eine parzellenscharf abgegrenzte Teilfläche des Grundstücks zugrunde gelegt worden und ist dies aus dem Bescheid unmissverständlich ersichtlich, so steht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung einer späteren Veranlagung der Restfläche nicht entgegen (Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 31; Urteil vom 15.07.2004 - 2 S 975/02 - juris Rn. 42).

    Die Veranlagung der Restfläche stellt in diesem Fall keine Nachveranlagung im Sinne des § 29 Abs. 3 KAG , sondern eine Erstveranlagung dar, auch wenn Gegenstand der Beitragserhebung das gesamte Buchgrundstück ist, auf dem der Beitrag gemäß § 27 KAG als öffentliche Last ruht (Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 31; Urteil vom 15.07.2004 - 2 S 975/02 - juris Rn. 44).

    9 Ist bei der Erstveranlagung eines Buchgrundstücks - wie hier mit den Beitragsbescheiden vom 03.06.1992 und 08.07.1992 - der Beitragsbemessung gemäß der damals geltenden Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 15.02.1982 (GBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.1986 (GBl. S. 465; im Folgenden: § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F.; nunmehr weitgehend entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG), nur eine parzellenscharf abgegrenzte Teilfläche des Grundstücks zugrunde gelegt worden und ist dies aus dem Bescheid unmissverständlich ersichtlich, so steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung einer späteren Veranlagung der Restfläche nicht entgegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 31; Urteil vom 15.07.2004 - 2 S 975/02 - juris Rn. 42; Urteil vom 05.06.1989 - 2 S 2202/87 - BWGZ 1990, 764; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 29 Anm. 2.5; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 29 Rn. 5 f.).

    Die Veranlagung der Restfläche stellt in diesem Fall keine Nachveranlagung im Sinne des § 29 Abs. 3 KAG, sondern eine Erstveranlagung dar, auch wenn Gegenstand der Beitragserhebung das gesamte Buchgrundstück ist, auf dem der Beitrag gemäß § 27 KAG als öffentliche Last ruht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris Rn. 31; Urteil vom 15.07.2004 - 2 S 975/02 - juris Rn. 44; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, § 29 Anm. 2.1, § 31 Anm. 3.1; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 29 Rn. 5 f., § 31 Rn. 10).

  • VG Stuttgart, 17.03.2020 - 2 K 2005/18

    Heranziehung zu Teilbeiträgen für den öffentlichen Abwasserkanal; fehlerhafte

    Zum anderen schließt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinne ein, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.09.2009 - 2 S 482/09 - juris; Urt. v. 15.07.2004 - 2 S 975/02 - NVwZ-RR 2005, 135).

    (2) Ist ein Grundstück - wie vorliegend - durch eine wirksame Verfügung zu einem vergleichbaren Beitrag veranlagt worden, so lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelbelastung nur dann Raum für eine erneute Beitragserhebung, wenn die betreffende Verfügung aufgehoben worden ist oder wenn sich die Gemeinde eine Nachveranlagung durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat, auf Grund derer sich die erneute Veranlagung des Grundstücks rechtfertigen lässt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2004 - 2 S 975/02 - juris Rn. 32).

  • VG Stuttgart, 09.02.2007 - 11 K 3019/05

    Anforderungen an angemessene Gegenleistung bei der vertraglich vereinbarten

    Nachdem aber die Grundstücke der Beklagten - wenn auch möglicherweise schon vor der Aufteilung in 2975/1 und 2976/2 - bereits zu diesen Beiträgen veranlagt worden waren (vgl. Vertrag I. letzter Satz), konnte die Fläche des neu bebaubar gewordenen Grundstücksteils entsprechend dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht nochmals herangezogen werden, da sie nicht im Wege der Umlegung zugeteilt und kein Fall einer zulässigen Nachveranlagung dargelegt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 15.7.2004 - 2 S 975/02 - Beschl. v. 15.07.96 - 2 S 573/96 -).

    Erwägungen zur Beitragsbemessung (vgl. § 10 Abs. 3 KAG a.F.) ändern jedoch nichts an der früheren Beitragserhebung (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 15.7.2004 - 2 S 975/02 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.2009 - 2 S 2337/08

    Beitragssatzung - zur Beitragspflicht für ein Grundstück im Außenbereich

    Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung schließt zum anderen das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinne ein, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (vgl. u. a. die Urteile des Senats vom 5.11.1998 - 2 S 1655/96 - VBlBW 1999, 224 und vom 15.7.2004 - 2 S 975/02 - NVwZ-RR 2005, 135).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2006 - 6 A 10724/06

    Entwässerungsbeitrag; Umlegungsverfahren; Entstehen der Beitragspflicht

    Einmal entstandene Beiträge bleiben demnach auch nach einem Umlegungsverfahren dem Teil der Erdoberfläche verhaftet, für den die Beitragspflicht sich konkretisiert hat (so auch VGH BW, 2 S 975/02, juris, NVwZ-RR 2005, 135 [Leitsatz]; in Abgrenzung zu VGH BW, 2 S 573/96, juris).
  • VG Karlsruhe, 17.11.2020 - 12 K 3661/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Nachveranlagung zu Wasserversorgungs- und

    (bb) Ist ein Grundstück - wie vorliegend - bereits zu einem vergleichbaren Beitrag veranlagt worden, so lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelbelastung nur dann Raum für eine erneute Beitragserhebung, wenn die vormalige Heranziehung aufgehoben worden ist oder wenn sich die Gemeinde eine Nachveranlagung durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat, auf Grund derer sich die erneute Veranlagung des Grundstücks rechtfertigen lässt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 2004 - 2 S 975/02 - juris, Rn. 32, m. w. N.).
  • VG München, 12.03.2013 - M 2 K 12.5351

    Straßenausbaubeitrag; geschlossene Ortschaft; Tiefenbegrenzung

    Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGO klagebefugt, da die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zu ihrer Finanzhoheit und damit zu ihrem Recht auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) zählt, in das durch den Erlass des Widerspruchsbescheids eingegriffen wurde (vgl. VG Saarland, U.v. 19.8.2010 - 11 K 540/09 - juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, U.v. 15.7.2004 - 2 S 975/02 - juris Rn. 29).
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